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Document 62021TN0748

    Rechtssache T-748/21: Klage, eingereicht am 25. November 2021 — Hangzhou Dingsheng Industrial Group u. a./Kommission

    ABl. C 84 vom 21.2.2022, p. 41–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 84 vom 21.2.2022, p. 15–15 (GA)

    21.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 84/41


    Klage, eingereicht am 25. November 2021 — Hangzhou Dingsheng Industrial Group u. a./Kommission

    (Rechtssache T-748/21)

    (2022/C 84/58)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: Hangzhou Dingsheng Industrial Group Co. Ltd (Hangzhou, China), Dingheng New Materials Co. Ltd (Rayong, Thailand), Thai Ding Li New Materials Co. Ltd (Rayong) (vertreten durch Rechtsanwälte G. Coppo und G. Pregno)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1474 (1) der Kommission vom 14. September 2021 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, veröffentlicht im Amtsblatt L 325 vom 15. September 2021, für nichtig zu erklären, soweit sie Hangzhou Dingsheng Industrial Group Co., Dingheng New Materials Co. Ltd und Thai Ding Li New Materials Co. Ltd betrifft;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

    1.

    Die angefochtene Verordnung sei insoweit rechtsfehlerhaft, als damit eine Untersuchung abgeschlossen werde, die — durch die Einleitungsverordnung — eingeleitet worden sei, ohne dass die Kommission die Anforderungen an die Beweisführung nach Art. 13 Abs. 3 der Grundverordnung erfüllt hätte (erster Teil des ersten Klagegrundes). Die Kommission habe sich blind auf den Inhalt des Antrags verlassen; dieser sei jedoch unvollständig und mit erheblichen Rechtsfehlern behaftet, da er auf unverlässlichen Informationen beruhe, die von der Kommission weder überprüft noch vervollständigt worden seien. Zudem habe die Kommission die Stellungnahmen der Klägerinnen zu der Rechtswidrigkeit der Einleitung nicht angemessen berücksichtigt.

    2.

    Die Kommission habe das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung, insbesondere betreffend die Voraussetzung des Untergrabens der Abhilfewirkung der Zölle, nicht angemessen begründet und damit gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen.


    (1)  ABl. 2021, L 325, S. 6.


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