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Document 62021TN0507
Case T-507/21: Action brought on 16 August 2021 — Migadakis v ENISA
Rechtssache T-507/21: Klage, eingereicht am 16. August 2021 — Migadakis/ENISA
Rechtssache T-507/21: Klage, eingereicht am 16. August 2021 — Migadakis/ENISA
ABl. C 422 vom 18.10.2021, p. 23–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/23 |
Klage, eingereicht am 16. August 2021 — Migadakis/ENISA
(Rechtssache T-507/21)
(2021/C 422/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ioannis Migadakis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Bicard)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
seine Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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die gegen ihn erlassene Entscheidung aufzuheben; |
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der ENISA die Kosten aufzuerlegen; |
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dem Kläger das Recht vorzubehalten, alle sonstigen Klagegründe in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht zu gegebener Zeit und am gegebenen Ort geltend zu machen; |
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dem Kläger das Recht vorzubehalten, neben den in der vorliegenden Klage angeführten Schriftstücken alle Schriftstücke zu gegebener Zeit und am gegebenen Ort vorzulegen; |
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dem Kläger alle sonstigen Rechte, Forderungen, Klagegründe und Anträge vorzubehalten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den rechtlichen Rahmen. Der Kläger macht insbesondere geltend, dass in der Stellenausschreibung keine Fernprüfung vorgesehen gewesen sei und dass er seine Zustimmung zu schriftlichen und mündlichen Fernprüfungen nicht erteilt habe. Er habe keine Wahl zwischen Präsenz- und Fernprüfungen gehabt. Außerdem sei eine Fernprüfung im Juli 2020 nicht gerechtfertigt gewesen, da Griechenland ab dem 4. Mai 2020, dem Zeitpunkt der Beendigung des Lockdowns, in der grünen Zone gewesen sei. Schließlich sei er ausgeschlossen worden, weil er 60 von 100 Punkten erreicht habe, während nur die zugelassenen Bewerber berücksichtigt worden seien, die 75 von 100 Punkten erreicht hatten, wobei in der Ausschreibung in Bezug auf eine zu erreichende Punkteanzahl nichts vorgesehen gewesen sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da das Auswahlverfahren unter schlechten Bedingungen stattgefunden habe. Der Kläger sei daher nicht in gleicher Weise wie die anderen Bewerber behandelt worden. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Objektivität der Benotung. Die Fragen der mündlichen und der schriftlichen Prüfung sowie die Benotung der Antworten des Klägers seien nicht objektiv gewesen. |