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Document 62021TB0442

    Rechtssache T-442/21: Beschluss des Gerichts vom 24. Februar 2022 — Thomas und Julien/Rat (Nichtigkeitsklage – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Union und Euratom einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits – Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt ohne Verordnungscharakter – Unzulässigkeit)

    ABl. C 171 vom 25.4.2022, p. 38–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 171 vom 25.4.2022, p. 29–30 (GA)

    25.4.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 171/38


    Beschluss des Gerichts vom 24. Februar 2022 — Thomas und Julien/Rat

    (Rechtssache T-442/21) (1)

    (Nichtigkeitsklage - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Union und Euratom einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits - Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit - Keine individuelle Betroffenheit - Rechtsakt ohne Verordnungscharakter - Unzulässigkeit)

    (2022/C 171/51)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Rhiannon Thomas (London, Vereinigtes Königreich), Michaël Julien (Weybridge, Vereinigtes Königreich) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Fouchet)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Bauer, J. Ciantar und R. Meyer als Bevollmächtigte)

    Gegenstand

    Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger, bei denen es sich um Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich handelt, erstens das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. 2021, L 149, S. 10) und zweitens den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. 2021, L 149, S. 2) teilweise für nichtig zu erklären.

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Der Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

    3.

    Frau Rhiannon Thomas und Herr Michaël Julien tragen neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe.

    4.

    Frau Thomas und Herr Julien, der Rat und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe.


    (1)  ABl. C 412 vom 11.10.2021.


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