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Document 62021CN0681

    Rechtssache C-681/21: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. November 2021 — Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

    ABl. C 84 vom 21.2.2022, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 84 vom 21.2.2022, p. 9–9 (GA)

    21.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 84/25


    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. November 2021 — Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

    (Rechtssache C-681/21)

    (2022/C 84/32)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Revisionswerbende Behörde: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, vertreten durch die Finanzprokuratur

    Mitbeteiligte Partei: BB

    Vorlagefrage

    Sind Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) bzw. die Grundsätze der Rechtssicherheit, Besitzstandswahrung und der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung — wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden — entgegenstehen, wonach einer vormals begünstigten Gruppe von Beamten aufgrund der Pensionsanpassung zustehende Pensionsbeträge rückwirkend nicht mehr zustehen, und die auf diese Weise (rückwirkende Beseitigung der vormals begünstigten Gruppe durch nunmehrige Gleichstellung mit der vormals benachteiligten Gruppe) bewirkt, dass auch der vormals benachteiligten Gruppe von Beamten aufgrund der Pensionsanpassung zustehende Pensionsbeträge nicht (mehr) zustehen, die der zuletzt genannten Gruppe wegen bereits (wiederholt) gerichtlich festgestellter Diskriminierung nach dem Alter — infolge Nichtanwendung einer unionsrechtswidrigen nationalen Vorschrift zwecks Gleichstellung mit der vormals begünstigten Gruppe — zugestanden wären?


    (1)  ABl. 2000, L 303, S. 16.


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