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Document 62021CN0681
Case C-681/21: Request for a preliminary ruling from the Verwaltungsgerichtshof (Austria) lodged on 11 November 2021 — Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
Rechtssache C-681/21: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. November 2021 — Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
Rechtssache C-681/21: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. November 2021 — Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
ABl. C 84 vom 21.2.2022, p. 25–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 84 vom 21.2.2022, p. 9–9
(GA)
21.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 84/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. November 2021 — Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
(Rechtssache C-681/21)
(2022/C 84/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerbende Behörde: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, vertreten durch die Finanzprokuratur
Mitbeteiligte Partei: BB
Vorlagefrage
Sind Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) bzw. die Grundsätze der Rechtssicherheit, Besitzstandswahrung und der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung — wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden — entgegenstehen, wonach einer vormals begünstigten Gruppe von Beamten aufgrund der Pensionsanpassung zustehende Pensionsbeträge rückwirkend nicht mehr zustehen, und die auf diese Weise (rückwirkende Beseitigung der vormals begünstigten Gruppe durch nunmehrige Gleichstellung mit der vormals benachteiligten Gruppe) bewirkt, dass auch der vormals benachteiligten Gruppe von Beamten aufgrund der Pensionsanpassung zustehende Pensionsbeträge nicht (mehr) zustehen, die der zuletzt genannten Gruppe wegen bereits (wiederholt) gerichtlich festgestellter Diskriminierung nach dem Alter — infolge Nichtanwendung einer unionsrechtswidrigen nationalen Vorschrift zwecks Gleichstellung mit der vormals begünstigten Gruppe — zugestanden wären?