Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62021CN0665

    Rechtssache C-665/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. November 2021 von der MKB Multifunds BV gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. September 2021 in der Rechtssache T-277/20, MKB Multifunds/Kommission

    ABl. C 11 vom 10.1.2022, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 11/19


    Rechtsmittel, eingelegt am 5. November 2021 von der MKB Multifunds BV gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. September 2021 in der Rechtssache T-277/20, MKB Multifunds/Kommission

    (Rechtssache C-665/21 P)

    (2022/C 11/26)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: MKB Multifunds BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.M.M. van de Hel, Rechtsanwältin R. Rampersad)

    Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich der Niederlande

    Anträge

    MKB Multifunds beantragt,

    das Rechtsmittel von MKB Multifunds für begründet zu erklären und es für zulässig zu erklären,

    den Beschluss des Gerichts aufzuheben,

    das Urteil des Gerichtshofs an dessen Stelle treten zu lassen und den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären und

    der Europäischen Kommission die MKB Multifunds entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Anträge von MKB Multifunds unzulässig seien. Die Beurteilung durch das Gericht sei rechtsfehlerhaft. MKB Multifunds trägt folgende Rechtsmittelgründe vor:

    Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe in den Rn. 36 bis 38 des Beschlusses dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es Art. 36 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs und Art. 51 EUV nicht angewandt habe. Nach Ansicht des Gerichts habe das eigene Vorbringen von MKB Multifunds keine Beweiskraft, da es „nur Vorbringen ist“. Das Gericht begründe nicht, warum das Vorbringen von MKB Multifunds nicht glaubhaft sei. Dadurch sei der Beschluss unzureichend begründet.

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe in Rn. 30 des Beschlusses den Begriff „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 (1) falsch ausgelegt. Die Auslegung des Gerichts laufe nämlich darauf hinaus, dass MKB Multifunds nachweisen müsse, dass sie tatsächlich im Dachfondssektor tätig gewesen sei, also unmittelbar mit DVI im Wettbewerb gestanden und konkrete Auswirkungen zu tragen gehabt habe. Dies entspreche nicht der ständigen Rechtsprechung, nach der ein Unternehmen Beteiligter sei, sofern i) es ein (potenzieller) Wettbewerber sei, der nicht auf demselben Markt tätig sei, und ii) seine Interessen durch die rechtswidrige Beihilfegewährung beeinträchtigt werden könnten. Durch den Rechtsfehler habe das Gericht einen zu strengen Maßstab angelegt und verkannt, dass MKB Multifunds zumindest ein potenzieller Wettbewerber von DVI sei und dass MKB Multifunds hinreichend dargetan habe, dass ihre Interessen durch die rechtswidrige Beihilfegewährung beeinträchtigt würden.

    Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe in den Rn. 53 bis 55 des Beschlusses den Begriff „unmittelbare Betroffenheit“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu eng ausgelegt. Folglich habe das Gericht verkannt, dass MKB Multifunds konkrete Argumente dafür angeführt habe, dass der Beschluss der Kommission MKB Multifunds wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre.


    (1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


    Top