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Document 62021CN0653

    Rechtssache C-653/21: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 27. Oktober 2021 — Syndicat Uniclima/Ministre de l'Intérieur

    ABl. C 37 vom 24.1.2022, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/15


    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 27. Oktober 2021 — Syndicat Uniclima/Ministre de l'Intérieur

    (Rechtssache C-653/21)

    (2022/C 37/21)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Conseil d’État

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Syndicat Uniclima

    Beklagter: Ministre de l'Intérieur

    Vorlagefragen

    1.

    Erlaubt die von den Richtlinien 2006/42/EG (1), 2014/35/EU (2) und 2014/68/EU (3) verlangte Harmonisierung den Mitgliedstaaten, und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang, Sicherheitsanforderungen für die von den Richtlinien erfassten Geräte vorzuschreiben, sofern diese Anforderungen keine Änderung derjenigen Geräte erforderlich machen, die, wie durch die Anbringung der „CE-Kennzeichnung“ bescheinigt wird, den Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen?

    2.

    Erlaubt die von diesen Richtlinien verlangte Harmonisierung den Mitgliedstaaten, für die alleinige Verwendung dieser Geräte in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten und im Hinblick auf die besonderen Brandschutzgefahren Sicherheitsanforderungen vorzuschreiben, die eine Änderung von Geräten erforderlich machen können, die, wie durch die Anbringung der „CE-Kennzeichnung“ bescheinigt wird, den Anforderungen der Richtlinien entsprechen?

    3.

    Falls die vorstehende Frage verneint wird: Kann die Frage bejaht werden, wenn die in Rede stehenden Sicherheitsanforderungen zum einen nur gestellt werden, soweit in diesen Geräten im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase entzündliche Kältemittel als Ersatz für fluorierte Treibhausgase verwendet werden, und sie zum anderen nur solche Geräte erfassen, die zwar den Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen, aber im Hinblick auf die Brandgefahr bei der Verwendung entzündlicher Kältemittel nicht die Sicherheit eines hermetischen Verschlusses bieten?


    (1)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. 2006, L 157, S. 24).

    (2)  Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. 2014, L 96, S. 357).

    (3)  Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. 2014, L 189, S. 164).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. 2014, L 150, S. 195).


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