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Document 62021CN0450

    Rechtssache C-450/21: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Vercelli (Italien), eingereicht am 20. Juli 2021 — UC/Ministero dell’istruzione

    ABl. C 422 vom 18.10.2021, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.10.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 422/6


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Vercelli (Italien), eingereicht am 20. Juli 2021 — UC/Ministero dell’istruzione

    (Rechtssache C-450/21)

    (2021/C 422/09)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale ordinario di Vercelli

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: UC

    Beklagter: Ministero dell’istruzione

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG (1) des Rates vom 28. Juni 1999 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes Nr. 107/2015 entgegensteht, die die Zuerkennung und Zahlung einer bestimmten zusätzlichen Vergütung in Höhe von 500 Euro zugunsten von befristet beschäftigten Lehrkräften des Ministeriums für Bildung ausdrücklich ausschließt, da diese zusätzliche Vergütung eine Vergütung für Weiter- und Fortbildung allein für mit einem unbefristeten Vertrag Beschäftigte darstelle?

    2.

    Ist eine zusätzliche Vergütung von 500 Euro pro Jahr wie die in Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes Nr. 107/2015 und Art. 2 des Decreto-legge Nr. 22/2020 vorgesehene (sogenannte „elektronische Karte für Lehrkräfte“), die zum Erwerb von Weiterbildungsmaterial und -dienstleistungen zur Entwicklung der beruflichen Fähigkeiten und zum Erwerb von Konnektivitätsleistungen bestimmt ist, als unter die Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge fallend anzusehen?

    3.

    Falls eine solche Zulage als nicht unter die genannten Beschäftigungsbedingungen fallend angesehen wird, ist dann Paragraf 6 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge in Verbindung mit Art. 150 EUV, Art. 14 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 10 der Europäischen Sozialcharta dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes Nr. 107/2015 entgegensteht, die allein Arbeitnehmern mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis den Zugang zu einer Finanzierung von Weiterbildung vorbehält, obwohl sie sich in einer Situation befinden, die mit der von befristet beschäftigten Lehrkräften vergleichbar ist?

    4.

    Sind im Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/70 die allgemeinen Grundsätze des geltenden Rechts [der Europäischen Union] betreffend Gleichheit, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung im Bereich der Beschäftigung, die in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in den Richtlinien 2000/43 (2) und 2000/78 (3) sowie in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verankert sind, dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der in Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes 107/2015 entgegenstehen, die es ermöglicht, Lehrkräfte, die sich in Bezug auf die Art der Arbeit und die Beschäftigungsbedingungen in einer vergleichbaren Situation wie fest angestellte Lehrkräfte befinden, da sie die gleichen Aufgaben wahrgenommen haben und über die gleichen fachlichen, pädagogischen, methodisch-didaktischen, organisatorisch-relationalen und forschungsbezogenen Fähigkeiten verfügen, die durch Unterrichtserfahrung erworben wurden, die durch dieselben innerstaatlichen Regelungen als gleichwertig anerkannt wird, allein deswegen schlechter zu behandeln und in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen und den Zugang zur Weiterbildung zu diskriminieren, weil ihr Arbeitsverhältnis befristet ist?

    5.

    Ist Paragraf 6 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Licht und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des geltenden Rechts [der Europäischen Union] betreffend Gleichheit, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung im Bereich der Beschäftigung sowie der in den Art. 14, 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes Nr. 107/2015 entgegensteht, die den Zugang zur Weiterbildung ausschließlich Arbeitnehmern mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vorbehält?


    (1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

    (2)  Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. 2000, L 180, S. 22).

    (3)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).


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