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Document 62021CA0660

    Rechtssache C-660/21, K. B. und F. S. [Prüfung von Amts wegen im Strafverfahren]: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionnel de Villefranche-sur-Saône — Frankreich) — Strafverfahren gegen K. B., F. S. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2012/13/EU – Art. 3 und 4 – Verpflichtung der zuständigen Behörden, Verdächtige und beschuldigte Personen umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren – Art. 8 Abs. 2 – Recht, einen Verstoß gegen diese Verpflichtung zu rügen – Nationale Regelung, die es dem Strafrichter des Hauptverfahrens verbietet, einen solchen Verstoß von Amts wegen zu prüfen – Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

    ABl. C 278 vom 7.8.2023, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.8.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 278/6


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionnel de Villefranche-sur-Saône — Frankreich) — Strafverfahren gegen K. B., F. S.

    (Rechtssache C-660/21 (1), K. B. und F. S. [Prüfung von Amts wegen im Strafverfahren])

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2012/13/EU - Art. 3 und 4 - Verpflichtung der zuständigen Behörden, Verdächtige und beschuldigte Personen umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren - Art. 8 Abs. 2 - Recht, einen Verstoß gegen diese Verpflichtung zu rügen - Nationale Regelung, die es dem Strafrichter des Hauptverfahrens verbietet, einen solchen Verstoß von Amts wegen zu prüfen - Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

    (2023/C 278/07)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal correctionnel de Villefranche-sur-Saône

    Parteien des Strafverfahrens

    K.B., F.S.

    Tenor

    Die Art. 3 und 4 sowie Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren im Licht von Art. 47 und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    sind dahin auszulegen, dass

    sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es dem Tatrichter in einer Strafsache untersagt, zum Zweck der Nichtigerklärung des Verfahrens von Amts wegen einen Verstoß gegen die den zuständigen Behörden nach diesen Art. 3 und 4 obliegende Pflicht zu prüfen, Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren, wenn diesen nicht die praktische und wirksame Möglichkeit genommen wurde, gemäß Art. 3 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs Zugang zu einem Rechtsbeistand zu erhalten, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe unter den in der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls vorgesehenen Voraussetzungen, und wenn sie ebenso wie gegebenenfalls ihr Rechtsanwalt das Recht hatten, Einsicht in ihre Akte zu nehmen und diesen Verstoß innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 zu rügen.


    (1)  ABl. C 24 vom 17.1.2022.


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