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Document 62020TN0456

    Rechtssache T-456/20: Klage, eingereicht am 16. Juli 2020 — LA/Kommission

    ABl. C 287 vom 31.8.2020, p. 43–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 287/43


    Klage, eingereicht am 16. Juli 2020 — LA/Kommission

    (Rechtssache T-456/20)

    (2020/C 287/63)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: LA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Velardo)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt die Aufhebung

    der Entscheidung vom 20. Juni 2019, sie nicht in die Liste der zur nächsten Phase beim Assessment Center des Auswahlverfahrens EPSO/AD/371/19 zugelassenen Bewerber aufzunehmen,

    der Entscheidung vom 24. September 2019, mit der der Antrag auf Überprüfung zurückgewiesen wurde, und

    der Entscheidung vom 6. April 2020, mit der die nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde.

    Ferner wird beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.

    1.

    Offensichtlicher Beurteilungsfehler

    Insoweit wird ein Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geltend gemacht (Art. 5 Abs. 1 des Anhangs III des Statuts), der darin bestehe, dass der Prüfungsausschuss die beruflichen Fähigkeiten in offensichtlichem Widerspruch zu den Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und den den erfolgreichen Teilnehmern zugewiesenen Aufgaben nicht berücksichtigt habe.

    2.

    Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

    Der Prüfungsausschuss habe sich in der Phase des Talent Screener nicht an die in der Bekanntmachung vorgesehenen Bewertungskriterien gehalten, so dass die Gleichbehandlung der Bewerber nicht gewährleistet gewesen sei.

    3.

    Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen den damit zusammenhängenden Grundsatz der Gleichheit der Parteien im Verfahren (Art. 47 der Charta der Grundrechte)

    Die Klägerin beanstandet insoweit das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidungen, was sich auf ihre Verteidigungsrechte und die Gleichheit der Parteien im Verfahren auswirke.

    4.

    Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gemäß Art. 277 AEUV

    Der Prüfungsausschuss habe im vorliegenden Verfahren die „weighting factors“ unter Verstoß gegen Art. 1 Buchst. e des Anhangs III des Statuts, der der Anstellungsbehörde die Bestimmung des Typs der Prüfungen, der Art der Prüfungen und ihre Bewertung vorbehalte, festgelegt, wofür nach der genannten Bestimmung die Anstellungsbehörde zuständig sei.


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