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Document 62020TN0451

    Rechtssache T-451/20: Klage, eingereicht am 15. Juli 2020 — Facebook Ireland/Kommission

    ABl. C 287 vom 31.8.2020, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 287/39


    Klage, eingereicht am 15. Juli 2020 — Facebook Ireland/Kommission

    (Rechtssache T-451/20)

    (2020/C 287/59)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Facebook Ireland Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: D. Jowell, QC, D. Bailey, Barrister, J. Aitken, D. Das, S. Malhi, R. Haria, M. Quayle, Solicitors, und Rechtsanwalt T. Oeyen)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den ihr am 5. Mai 2020 zugestellten Beschluss C (2020) 3011 final der Kommission vom 4. Mai 2020, der gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates im Rahmen einer Untersuchung in der Sache AT.40628 — Datenbezogene Praktiken von Facebook ergangen ist (im Folgenden: angefochtener Beschluss), für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, (i) Art. 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit er rechtswidrigerweise interne Dokumente anfordert, die für die Untersuchung nicht von Belang sind, und/oder (ii) Art. 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, damit unabhängige, im EWR zugelassene Rechtsanwälte eine manuelle Überprüfung der vom angefochtenen Beschluss erfassten Dokumente vornehmen können, um Unterlagen von der Vorlage auszunehmen, die für die Untersuchung offensichtlich ohne Belang sind und/oder persönliche Dokumente darstellen, und/oder (iii) Art. 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit er rechtswidrigerweise die Vorlage von irrelevanten Dokumenten verlangt, die persönlicher und/oder privater Natur sind;

    der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.

    1.

    Der angefochtene Beschluss gebe entgegen den Erfordernissen von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Grundsatz der Rechtssicherheit sowie unter Verletzung der Verteidigungsrechte von Facebook und des Rechts auf eine gute Verwaltung den Gegenstand der Untersuchung der Kommission nicht in hinreichend klarer oder kohärenter Weise an.

    2.

    Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 niedergelegten Grundsatz der Erforderlichkeit und/oder verletze die Verteidigungsrechte von Facebook und/oder stelle einen Ermessensmissbrauch dar, indem er die Vorlage von Unterlagen verlange, die eindeutig mehrheitlich aus gänzlich irrelevanten und/oder persönlichen Dokumenten bestünden.

    3.

    Dadurch, dass der angefochtene Beschluss die Vorlage von so vielen gänzlich irrelevanten und persönlichen Dokumenten verlange (zum Beispiel: Korrespondenz betreffend medizinische Angelegenheiten im Hinblick auf Mitarbeiter und deren Familien, Korrespondenz in der Trauerzeit, Dokumente in Bezug auf persönliche letztwillige Verfügungen, Vormundschaft, Kinderbetreuung und persönliche Finanzinvestitionen, Bewerbungen und Referenzen, interne Beurteilungen sowie Dokumente zur Beurteilung von Sicherheitsrisiken für den Facebook Campus und Facebook Mitarbeiter) verstoße er gegen das Grundrecht auf Privatsphäre, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Grundrecht auf eine gute Verwaltung. Deshalb verletze der angefochtene Beschluss das Grundrecht auf Privatsphäre, wie es durch Art. 7 der Grundrechtecharta geschützt werde. Ferner verstoße der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er einen übermäßig weiten Anwendungsbereich habe und den Gegenstand der Untersuchung der Kommission nicht hinreichend präzisiere.

    4.

    Der angefochtene Beschluss erläutere nicht, warum seine Suchbegriffe nur Dokumente identifizieren, die für die Untersuchung der Kommission erforderlich und relevant seien, oder warum eine Überprüfung der Relevanz durch externe, im EWR zugelassene Rechtsanwälte nicht gestattet sei; es sei nicht begründet worden, dass für persönliche und/oder gänzlich irrelevante Dokumente kein rechtlich bindender „Data Room“ vorgesehen sei. Daher sei der angefochtene Beschluss entgegen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 296 AEUV unzureichend begründet.


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