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Document 62020TN0024

    Rechtssache T-24/20: Klage, eingereicht am 17. Januar 2020 – Junqueras i Vies/Parlament

    ABl. C 68 vom 2.3.2020, p. 66–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 68/66


    Klage, eingereicht am 17. Januar 2020 – Junqueras i Vies/Parlament

    (Rechtssache T-24/20)

    (2020/C 68/74)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Kläger: Oriol Junqueras i Vies (Sant Joan de Vilatorrada, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Van den Eynde Adroer)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    seine Klage gegen die angefochtenen Handlungen mitsamt den angehängten Dokumenten als fristgerecht eingereicht anzusehen, sie zuzulassen und auf ihrer Grundlage die angefochtenen Handlungen, die vorliegend Verfahrensgegenstand sind, für nichtig zu erklären und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die vorliegende Klage richtet sich gegen die vom Präsidenten Sassoli in der Plenarsitzung vom 13. Januar 2020 verkündete Entscheidung des Europäischen Parlaments, unter Berücksichtigung der Entscheidung der Junta Electoral Central (Zentrale Wahlkommission, Spanien) und der nachfolgenden Entscheidung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) vom 9. Januar 2020 den Sitz von Herrn Oriol Junqueras i Vies gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments mit Wirkung vom 3. Januar 2020 für nicht besetzt zu erklären, sowie gegen die Zurückweisung des von Frau Riba i Giner (MEP) am 20. Dezember 2019 in Vertretung von Herrn Junqueras i Vies gestellten dringenden Antrags auf Schutz von dessen Immunität durch die frühere Entscheidung.

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

    1.

    Verletzung von Art. 41 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da Art. 13 Abs. 3 des Europäischen Wahlakts (1976) und Art. 4 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Parlaments dahin ausgelegt werden müssten, dass sie ein Verfahren unter Beachtung dieser Rechte geböten, in dem Einwände gegen die Erklärung der Nichtbesetzung des Sitzes von Herrn Oriol Junqueras i Vies geltend gemacht und geprüft werden könnten.

    2.

    Verletzung von Art. 39 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 14 Abs. 3 EUV und Art. 1 Abs. 3 des Europäischen Wahlakts (1976), des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV (in diesem Fall durch das Tribunal Supremo), des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts, von Art. 9 (Abs. 2) des Protokolls Nr. 7 über Vorrechte und Befreiungen und von Art. 6 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, da das in der Rechtssache C-502/19 gerade in Bezug auf Herrn Oriol Junqueras i Vies ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, mit dem vorgegeben worden sei, dass beim Europäischen Parlament die Aufhebung der Immunität beantragt werden müsse, praktisch wirkungslos geblieben sei. Hilfsweise macht der Kläger geltend, Art. 13 Abs. 3 des Europäischen Wahlakts und Art. 4 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments müssten dahin ausgelegt werden, dass das Europäische Parlament die in diesen Artikeln vorgesehenen Ausnahmen von der Nichtbesetzung des Sitzes feststellen könne, wenn der betreffende Grund ohne jegliche Wertung des innerstaatlichen Rechts beurteilt werden könne.

    3.

    Verletzung von Art. 39 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 4 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, da die staatlichen Entscheidungen, auf die sich die Erklärung der Nichtbesetzung des Sitzes stütze, nicht endgültig seien.

    4.

    Verletzung von Art. 39 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 3 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art. 9 (Abs. 1 Buchst. a und b) des Protokolls Nr. 7 über Vorrechte und Befreiungen und Art. 6 der Geschäftsordnung des Parlaments, indem die Wirksamkeit der Immunitäten für Herrn Oriol Junqueras i Vies, der ein Recht darauf habe, rechtswidrig verhindert worden sei.

    5.

    Verletzung von Art. 9 (Abs. 1 Buchst. a) des Protokolls Nr. 7 über Vorrechte und Befreiungen, Art. 39 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 3 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art. 6 der Geschäftsordnung des Parlaments und Art. 13 Abs. 3 des Europäischen Wahlakts (1976), da die spanische Gesetzgebung als Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen gewählte Volksvertreter einen vorherigen Antrag auf Aufhebung der Immunität vorschreibe und die dazu im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Tribunal Supremo contra legem sowie ad hoc und ad homine ergangen sei, ohne dass es irgendwelche Präzedenzfälle gebe, was das Tribunal Supremo selbst zugestehe.


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