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Document 62020TA0358

    Rechtssache T-358/20: Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2023 — Net Technologies Finland/REA (Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) – Personalkosten – Rückzahlung der geleisteten Zahlungen – Förderfähigkeit der Kosten der internen Berater – Beweislast)

    ABl. C 304 vom 28.8.2023, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.8.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 304/20


    Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2023 — Net Technologies Finland/REA

    (Rechtssache T-358/20) (1)

    (Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) - Personalkosten - Rückzahlung der geleisteten Zahlungen - Förderfähigkeit der Kosten der internen Berater - Beweislast)

    (2023/C 304/22)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Net Technologies Finland Oy (Helsinki, Finnland) (vertreten durch Rechtsanwalt S. Pappas)

    Beklagte: Europäische Exekutivagentur für die Forschung (vertreten durch S. Payan-Lagrou und V. Canetti als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Le Berre)

    Gegenstand

    Mit ihrer Klage nach Art. 272 AEUV beantragt die Klägerin, festzustellen, dass zum einen die Kosten für interne Berater förderfähig sind und zum anderen die Forderung der Erstattung des Betrages von 171 342,97 Euro für ungerechtfertigte Finanzhilfen und des Betrages von 17 134,30 Euro an pauschaliertem Schadensersatz unbegründet ist.

    Tenor

    1.

    Die von der Exekutivagentur für die Forschung abgelehnten Kosten für interne Berater in Höhe von 184 642,84 Euro sind förderfähig im Sinne der zur Durchführung des Projekts „Inter System Interoperability for Tetra — TetraPol Networks“ geschlossenen Finanzhilfevereinbarung FP7-SEC-2012-312484.

    2.

    Die Belastungsanzeigen Nr. 3242005825 über die Erstattung des Betrages von 171 342,97 Euros für ungerechtfertigte Finanzhilfen und Nr. 3242005872 über die Erstattung von 17 134,30 Euro an pauschaliertem Schadensersatz, die von der REA ausgestellt wurden, sind unbegründet.

    3.

    Die REA trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 279 vom 24.8.2020.


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