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Document 62020CN0432

    Rechtssache C-432/20: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 14. September 2020 — ZK

    ABl. C 390 vom 16.11.2020, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 390/24


    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 14. September 2020 — ZK

    (Rechtssache C-432/20)

    (2020/C 390/34)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgericht Wien

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: ZK

    Belangte Behörde: Landeshauptmann von Wien

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109/EG (1) dahingehend auszulegen, dass jeder physische Aufenthalt, mag dieser auch noch so kurz sein, eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Gebiet der Gemeinschaft während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen nach dieser Bestimmung ausschließt?

    2.

    Sollte der Gerichtshof die erste Frage verneinen: Welchen qualitativen und/oder quantitativen Anforderungen müssen Aufenthalte im Gebiet der Gemeinschaft während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten genügen, um den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen auszuschließen? Schließen Aufenthalte während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten im Gebiet der Gemeinschaft den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen nur dann aus, wenn die betroffenen Drittstaatsangehörigen während dieses Zeitraums ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Gebiet der Gemeinschaft hatten?

    3.

    Sind Regelungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen anordnen, wenn sich solche Drittstaatsangehörige während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten zwar im Gebiet der Gemeinschaft aufhielten, dort jedoch weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen hatten, mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109 vereinbar?


    (1)  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).


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