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Document 62020CN0274
Case C-274/20: Request for a preliminary ruling from the Giudice di pace di Massa (Italy) lodged on 19 June 2020 — GN and WX v Prefettura di Massa Carrara — Ufficio Territoriale del Governo di Massa Carrara
Rechtssache C-274/20: Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Massa (Italien), eingereicht am 19. Juni 2020 — GN, WX/Prefettura di Massa Carrara — Ufficio Territoriale del Governo di Massa Carrara
Rechtssache C-274/20: Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Massa (Italien), eingereicht am 19. Juni 2020 — GN, WX/Prefettura di Massa Carrara — Ufficio Territoriale del Governo di Massa Carrara
ABl. C 297 vom 7.9.2020, p. 31–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 297/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Massa (Italien), eingereicht am 19. Juni 2020 — GN, WX/Prefettura di Massa Carrara — Ufficio Territoriale del Governo di Massa Carrara
(Rechtssache C-274/20)
(2020/C 297/42)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Giudice di pace di Massa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: GN, WX
Beklagte: Prefettura di Massa Carrara — Ufficio Territoriale del Governo di Massa Carrara
Vorlagefragen
1. |
Ist der Begriff des Verbots der „Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“ im Sinne des Art. 18 AEUV dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten jede Rechtsetzung verwehrt ist, die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten — auch in mittelbarer, versteckter und/oder materieller Weise — Schwierigkeiten bereiten kann? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Kann Art. 93 Abs. 1-a des Codice della Strada (Straßenverkehrsgesetzbuch) über das Verbot des Fahrens mit ausländischen, auf wessen Namen auch immer ausgestellten Kennzeichen nach einem sechzigtägigen Wohnsitz in Italien Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen besitzen, Schwierigkeiten bereiten und damit einen aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierenden Charakter haben? |
3. |
Sind die Begriffe
dahin auszulegen, dass nationale Vorschriften, die — wenn auch nur in mittelbarer, versteckter und/oder materieller Weise — den Unionsbürgern die Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einschränken oder erschweren können oder die in irgendeiner Weise auf diese Rechte einwirken können, ebenfalls unzulässig sind? |
4. |
Falls die dritte Frage bejaht wird: Kann Art. 93 Abs. 1-a des Codice della Strada (Straßenverkehrsgesetzbuch) über das Verbot des Fahrens mit ausländischen, auf wessen Namen auch immer ausgestellten Kennzeichen nach einem sechzigtägigen Wohnsitz in Italien die Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einschränken, erschweren oder in irgendeiner Weise auf sie einwirken? |