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Document 62020CJ0532

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 24. Februar 2022.
Alstom Transport SA gegen Compania Naţională de Căi Ferate CFR SA u. a.
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 92/13/EWG – Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Art. 1 Abs. 1 und 3 – Zugang zu Nachprüfungsverfahren – Art. 2c – Frist für die Beantragung einer Nachprüfung – Berechnung – Nachprüfung einer Entscheidung über die Zulassung eines Bieters.
Rechtssache C-532/20.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:128

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

24. Februar 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 92/13/EWG – Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Art. 1 Abs. 1 und 3 – Zugang zu Nachprüfungsverfahren – Art. 2c – Frist für die Beantragung einer Nachprüfung – Berechnung – Nachprüfung einer Entscheidung über die Zulassung eines Bieters“

In der Rechtssache C‑532/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 12. Juni 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 2020, in dem Verfahren

Alstom Transport SA

gegen

Compania Naţională de Căi Ferate CFR SA,

Strabag AG – Sucursala Bucureşti,

Swietelsky AG Linz – Sucursala Bucureşti

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer K. Jürimäe in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Neunten Kammer sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und N. Piçarra,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Alstom Transport SA, vertreten durch O. Gavrilă, C. Ciolan und I. Nedelcu, Avocați,

der Compania Naţională de Căi Ferate CFR SA, vertreten durch I. Pintea,

der Strabag AG – Sucursala Bucureşti, vertreten durch S. Neagu, A. Viespe, Ş. Dinu et L. Savin, Avocați,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wils, P. Ondrůšek und L. Nicolae als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie von Art. 2c der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. 1992, L 76, S. 14) in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/13).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Alstom Transport SA auf der einen sowie der Compania Naţională de Căi Ferate CFR SA (im Folgenden: CFR), der Strabag AG – Sucursala Bucureşti (im Folgenden: Strabag) und der Swietelsky AG Linz – Sucursala București auf der anderen Seite über die Berechnung der Frist für die Beantragung einer Nachprüfung einer Entscheidung, die im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags erlassen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 und Abs. 3 der Richtlinie 92/13 sieht vor:

„(1)   …

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243)] beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe] fallenden Aufträge oder Konzessionen die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f dieser Richtlinie auf Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, überprüft werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nachprüfungsverfahren entsprechend den gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen zumindest jeder Person zur Verfügung stehen, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.“

4

In Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 92/13 heißt es:

„…

Der Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an jeden betroffenen Bieter und Bewerber wird Folgendes beigefügt:

eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU, vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 3 jener Richtlinie oder Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie,

…“

5

Art. 2c der Richtlinie 92/13 bestimmt:

„Legt ein Mitgliedstaat fest, dass alle Nachprüfungsanträge gegen Entscheidungen eines Auftraggebers, die im Rahmen von oder im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU oder Richtlinie 2014/23/EU ergehen, vor Ablauf einer bestimmten Frist gestellt werden müssen, so beträgt diese Frist mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung des Auftraggebers an die betroffenen Bieter oder Bewerber abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden, entweder mindestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung des Auftraggebers an die betroffenen Bieter oder Bewerber abgesendet wurde, oder mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Entscheidung des Auftraggebers. Der Mitteilung der Entscheidung des Auftraggebers an jeden Bieter oder Bewerber wird eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe beigefügt. Wird ein Antrag auf Nachprüfung in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie genannten Entscheidungen eingereicht, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, so beträgt die Frist mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung.“

Rumänisches Recht

6

Art. 2 Abs. 1 der Legea n. 101/2016 privind remediile și căile de atac în materie de atribuire a contractelor de achiziție publică, a contractelor sectoriale și a contractelor de concesiune de lucrări și concesiune de servicii, precum și pentru organizarea și funcționarea Consiliului Național de Soluționare a Contestațiilor (Gesetz Nr. 101/2016 über Rechtsbehelfe und Nachprüfungsverfahren auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge, sektorspezifischer Aufträge und von Bau- und Dienstleistungskonzessionen sowie über die Organisation und die Arbeitsweise des Nationalen Rates für Beschwerdeentscheidungen) lautet:

„Jeder, der sich von einer Handlung eines öffentlichen Auftraggebers oder durch das Unterlassen einer Entscheidung über einen Antrag innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist in einem Recht oder einem berechtigten Interesse für verletzt erachtet, kann die Nichtigerklärung der Handlung, die Pflicht des Auftraggebers, eine Handlung vorzunehmen oder Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, oder die Anerkennung des behaupteten Rechts oder legitimen Interesses vor dem [Consiliu Național de Soluționare a Contestațiilor (Nationaler Rat für Beschwerdeentscheidungen) oder einem Gericht] gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes begehren“.

7

Art. 3 dieses Gesetzes bestimmt:

„(1)   Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

f)

Person, die sich für verletzt erachtet: jeden Marktteilnehmer, der die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt:

i)

er hat oder hatte ein mit einem Vergabeverfahren verbundenes Interesse und

ii)

er hat infolge einer Handlung des öffentlichen Auftraggebers, die geeignet ist, Rechtswirkungen zu erzeugen, oder infolge einer innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist unterbliebenen Antwort auf eine Frage zu einem Vergabeverfahren einen Schaden erlitten bzw. erleidet einen Schaden oder läuft Gefahr, einen Schaden zu erleiden.

(3)   Für die Zwecke von Abs. 1 Buchst. f Ziff. i ist davon auszugehen, dass eine Person ein mit einem Vergabeverfahren verbundenes Interesse hat oder hatte, wenn sie noch nicht endgültig von diesem Verfahren ausgeschlossen worden ist. Ein Ausschluss ist endgültig, wenn er dem betroffenen Teilnehmer/Bieter mitgeteilt wurde und entweder vom Consiliu [Naţional de Soluţionare a Contestaţiilor (Nationaler Rat für Beschwerdeentscheidungen)] oder einem Gericht als rechtmäßig anerkannt wurde oder keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann.“

8

In Art. 8 des Gesetzes heißt es:

„(1)   Die Person, die sich durch eine Handlung des öffentlichen Auftraggebers für verletzt erachtet, kann sich innerhalb folgender Fristen an den Consiliu [Național de Soluționare a Contestațiilor (Nationalen Rat für Beschwerdeentscheidungen)] wenden, um die Nichtigerklärung der Handlung des öffentlichen Auftraggebers, die Auferlegung der Pflicht an den öffentlichen Auftraggeber, eine Handlung oder Abhilfemaßnahmen zu erlassen, sowie die Anerkennung des behaupteten Rechts oder legitimen Interesses zu erreichen:

a)

zehn Tage ab dem auf die Kenntnisnahme von der als rechtswidrig erachteten Handlung des öffentlichen Auftraggebers folgenden Tag, wenn der geschätzte Wert des öffentlichen/sektorspezifischen Auftrags oder der Konzession auf oder oberhalb der Schwellenwerte liegt, oberhalb deren gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge, über sektorspezifische Aufträge oder über Bau- und Dienstleistungskonzessionen die Übermittlung der Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge für eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union verpflichtend ist; …“

9

Art. 49 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor:

„Die Person, die sich für verletzt erachtet, kann sich gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes an das zuständige Gericht wenden, um eine gerichtliche Entscheidung über die Beschwerde zu erwirken.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10

CFR veröffentlichte eine Ausschreibung im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines sektorspezifischen Bauauftrags betreffend die Wiederherstellung einer Eisenbahnstrecke.

11

Am 13. März 2018 wurde das vom Konsortium RailWorks unter der Führung von Alstom Transport vorgelegte Angebot für zulässig erklärt, aber am 5. Juli 2018 wurde es von CFR aufgrund von Erwägungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit von RailWorks, den Auftrag durchzuführen, ausgeschlossen.

12

Mit Urteil vom 19. Oktober 2018 wies das Tribunalul Bucureşti (Landgericht Bukarest, Rumänien) die Beschwerde von Alstom Transport gegen die Entscheidung von CFR zurück, mit der das Angebot von RailWorks ausgeschlossen und der Zuschlag dem Konsortium BraSig erteilt worden war. Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 gab die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) dem Rechtsmittel von Alstom Transport gegen dieses Urteil statt und erklärte diese Entscheidung für nichtig. Sie stellte auch fest, dass das Angebot von RailsWorks zulässig und CFR verpflichtet gewesen sei, das Angebot von BraSig unter Berücksichtigung der von RailWorks dagegen vorgebrachten Kritikpunkte neu zu bewerten.

13

Nach der von der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) angeordneten Neubewertung wurde das Angebot von RailWorks am 12. Februar 2019 für zulässig erklärt, und mit Schreiben vom 19. Juni 2019 wurde Alstom Transport der Zuschlag für den in Rede stehenden Auftrag erteilt.

14

Am 5. Juli 2019 erhob Alstom Transport eine neue Beschwerde beim Tribunalul București (Landgericht Bukarest) u. a. auf Nichtigerklärung der Entscheidung von CFR, mit der das Angebot von BraSig für zulässig und ordnungsgemäß erklärt worden war, sowie auf Nichtigerklärung des Berichts über das Vergabeverfahren und aller Handlungen betreffend die Modalitäten der Bewertung dieses Angebots. Des Weiteren beantragte Alstom Transport bei diesem Gericht, CFR zu verpflichten, dieses Angebot mit der Begründung auszuschließen, dass BraSig wiederholt versucht habe, die Mitglieder des Bewertungsausschusses von CFR zu beeinflussen, um das Angebot von RailWorks zu benachteiligen.

15

Mit Urteil vom 8. August 2019 wies das Tribunalul București (Landgericht Bukarest) diese Beschwerde als verspätet zurück. Die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 101/2016 vorgesehene zehntätige Frist habe nicht ab dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem Alstom Transport Kenntnis von dem Bericht über das Vergabeverfahren erlangt habe, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem ihr das Ergebnis dieses Verfahrens mitgeteilt worden sei.

16

Alstom Transport legte gegen dieses Urteil bei der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest), dem vorlegenden Gericht, Rechtsmittel ein. Zur Stützung ihres Rechtsmittels führte sie aus, dass sie mit dem in Rn. 13 des vorliegenden Urteils genannten Schreiben vom 19. Juni 2019 über den Ausgang des Vergabeverfahrens nur über die Bewertung ihres eigenen Angebots informiert worden sei und dass daraus keine Information über die Modalitäten der Bewertung des von BraSig abgegebenen Angebots hervorgehe. Erst am 25. Juni 2019 – dem Zeitpunkt, zu dem sie auf ihren entsprechenden Antrag vom 20. Juni 2019 hin Einsicht in die Unterlagen des Vergabeverfahrens erhalten habe, habe sie Kenntnis von dem Bericht über das Vergabeverfahren und implizit über diese Bewertungsmodalitäten erlangt. Deshalb habe die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte zehntätige Frist ab dem 25. Juni 2019 zu laufen begonnen.

17

Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 3 sowie Art. 2c der Richtlinie 92/13 dahin auszulegen, dass die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Nachprüfung durch den im Vergabeverfahren zum Zuschlagsempfänger erklärten Bewerber gegen die Entscheidung der Vergabestelle, mit der das Angebot des auf der Rangliste des Verfahrens niedriger platzierten Bieters für zulässig erklärt wurde, in Bezug auf den Zeitpunkt zu berechnen ist, zu dem das Interesse des zum Zuschlagsempfänger erklärten Bieters infolge der Beantragung der Nachprüfung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens durch den erfolglosen Bieter begründet wird?

Zur Vorlagefrage

18

Vorab ist festzustellen, dass aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht um die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/13 ersucht, sondern um die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 dieser Richtlinie.

19

Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 und Abs. 3 sowie Art. 2c der Richtlinie 92/13 dahin auszulegen sind, dass die Frist, innerhalb deren der Zuschlagsempfänger eines Auftrags einen Antrag auf Nachprüfung einer Entscheidung der Vergabestelle, mit der das Angebot eines abgelehnten Bieters für zulässig erklärt wurde, stellen kann, in Bezug auf den Zeitpunkt des Eingangs dieser Entscheidung beim Zuschlagsempfänger berechnet werden kann, auch wenn der Bieter zu diesem Zeitpunkt keinen oder noch keinen Antrag auf Nachprüfung des Ergebnisses des Verfahrens zur Vergabe dieses Auftrags gestellt hatte und der Zuschlagsempfänger die relevanten Informationen zu den Modalitäten der Bewertung des Angebots dieses Bieters nicht erhalten hatte.

20

Da Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 und Abs. 3 sowie Art. 2c der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 und Abs. 3 bzw. Art. 2c der Richtlinie 92/13 entsprechen, ist die Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung auch für die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie 92/13 maßgeblich.

21

Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 92/13 erlegt den Mitgliedstaaten die Pflicht auf, sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25 oder der Richtlinie 2014/23 fallenden Aufträge oder Konzessionen die Entscheidungen der Auftraggeber wirksam und möglichst rasch nachgeprüft werden können. Das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel zügiger Behandlung, um die Wirtschaftsteilnehmer zu zwingen, in öffentlichen Vergabeverfahren ergangene Vorbereitungshandlungen oder Zwischenbescheide binnen kurzer Frist anzufechten, kann mit der Festlegung von Ausschlussfristen erreicht werden (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. Februar 2019, Cooperativa Animazione Valdocco,C‑54/18, EU:C:2019:118, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen genügt grundsätzlich dem sich aus der Richtlinie 92/13 ergebenden Effektivitätsgebot, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist und sie mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vereinbar ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. Februar 2019, Cooperativa Animazione Valdocco,C‑54/18, EU:C:2019:118, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Gemäß Art. 2c der Richtlinie 92/13 werden daher, wenn ein Mitgliedstaat Fristen für die Beantragung der Nachprüfung einer Entscheidung eines Auftraggebers, die im Rahmen von oder im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/25 oder der Richtlinie 2014/23 ergehen, die Fristen für die Nachprüfung dieser Entscheidung nach Maßgabe der Modalitäten für die Mitteilung der Entscheidung des Auftraggebers an die Bieter festgelegt.

24

Die Frist muss somit mindestens zehn Kalendertage betragen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung des Auftraggebers an die betroffenen Bieter oder Bewerber abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird. Falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden, beträgt diese Frist entweder mindestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung des Auftraggebers an die betroffenen Bieter oder Bewerber abgesendet wurde, oder mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Entscheidung. Wird ein Antrag auf Nachprüfung in Bezug auf die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/13 genannten Entscheidungen eingereicht, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, so beträgt die Frist mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung.

25

Im vorliegenden Fall sieht das rumänische Recht vor, dass die zehntätige Frist für alle Bieter einschließlich des Zuschlagsempfängers ab dem auf die Kenntnisnahme von der Handlung des Auftraggebers folgenden Tag zu laufen beginnt. Der Zuschlagsempfänger, der beabsichtigt, eine Entscheidung anzufechten, mit der das Angebot eines abgelehnten Bieters für zulässig erklärt wird, muss somit seinen Nachprüfungsantrag innerhalb dieser Frist stellen unabhängig davon, ob oder gegebenenfalls wann dieser Bieter einen Antrag auf Nachprüfung dieser Entscheidung gestellt hat, und unabhängig davon, dass der Zuschlagsempfänger nicht über die Modalitäten der Bewertung des Angebots dieses Bieters informiert wurde.

26

Sowohl das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen als auch die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Europäische Kommission in ihren jeweiligen schriftlichen Erklärungen sprechen zwar die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses an, doch ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht entschieden hat, seine Frage nur auf das Problem des Beginns der Frist für die Nachprüfung zu beschränken.

27

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 92/13 verpflichtet sind, sicherzustellen, dass Nachprüfungsverfahren entsprechend den gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen zumindest jeder Person zur Verfügung stehen, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.

28

Diese Bestimmung soll insbesondere auf die Situation jedes Bieters Anwendung finden, der der Ansicht ist, dass eine Entscheidung über die Zulassung eines Wettbewerbers zu einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags rechtswidrig ist und ihm daraus ein Schaden zu entstehen droht, wobei diese Gefahr ausreicht, um ein unmittelbares Interesse an einer Anfechtung dieser Entscheidung zu begründen, ohne Rücksicht auf den Schaden, der sich im Übrigen aus der Vergabe dieses Auftrags an einen anderen Bewerber ergeben könnte (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. Februar 2019, Cooperativa Animazione Valdocco,C‑54/18, EU:C:2019:118, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Die Richtlinie 92/13 steht somit grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der die Nachprüfung einer Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers binnen einer bestimmten Frist beantragt werden muss, wobei sämtliche Mängel des Vergabeverfahrens, auf die der Antrag gestützt wird, innerhalb dieser Ausschlussfrist gerügt werden müssen, sodass bei Versäumung der Frist im weiteren Verlauf des Verfahrens weder die betreffende Entscheidung angefochten noch ein solcher Mangel geltend gemacht werden kann, sofern die fragliche Frist angemessen ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. Februar 2019, Cooperativa Animazione Valdocco,C‑54/18, EU:C:2019:118, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Daraus folgt, dass ein Zuschlagsempfänger verpflichtet sein kann, für die Beantragung der Nachprüfung einer Entscheidung der Vergabestelle über die Zulassung der Teilnahme eines abgelehnten Bieters an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine Frist selbst in dem Fall einzuhalten, in dem diese Entscheidung Teil der Entscheidung ist, mit der der Zuschlagsempfänger als solcher bezeichnet wird, und selbst dann, wenn dieser Bieter zu diesem Zeitpunkt keinen oder noch keinen Antrag auf Nachprüfung dieser letztgenannten Entscheidung gestellt hat.

31

Es kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwendung nationaler Ausschlussregeln im Rahmen besonderer Umstände oder hinsichtlich bestimmter Modalitäten zu einem Verstoß gegen die den Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte führt, insbesondere das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. Februar 2019, Cooperativa Animazione Valdocco,C‑54/18, EU:C:2019:118, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Wirksame Nachprüfungsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge können nur gewährleistet werden, wenn die Fristen für die Einleitung der Nachprüfung erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Antragsteller von dem geltend gemachten Verstoß gegen diese Vorschriften Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. Februar 2019, Cooperativa Animazione Valdocco,C‑54/18, EU:C:2019:118, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Zu diesem Zweck muss der den Bietern mitgeteilten Entscheidung der Vergabestelle gemäß Art. 2c der Richtlinie 92/13 eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe beigefügt werden.

34

Diese Zusammenfassung der einschlägigen Gründe, die sowohl den Entscheidungen der Vergabestellen, die den Bietern speziell mitgeteilt werden, als auch den Entscheidungen, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, beigefügt werden muss, soll sicherstellen, dass die betreffenden Bieter Kenntnis von einem etwaigen Verstoß gegen die Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen haben oder haben können.

35

Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht konnten im vorliegenden Fall die einschlägigen Gründe der Entscheidung der Vergabestelle über die Zulassung der Teilnahme von BraSig am Verfahren zur Vergabe des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrags dem in den Rn. 14 bis 16 des vorliegenden Urteils genannten Bericht über das Vergabeverfahren entnommen werden, der nach rumänischem Recht den betreffenden Bietern mittels einer Einsichtnahme in Präsenz zugänglich zu machen ist.

36

Allerdings kommt eine solche rechtliche Garantie des Zugangs zu den Gründen der Entscheidungen von Vergabestellen nicht einer Bekanntmachung – anlässlich einer Veröffentlichung oder der Mitteilung dieser Entscheidungen – der einschlägigen Gründe dieser Entscheidungen an die Bieter gleich.

37

Unter solchen Umständen, unter denen die einschlägigen Gründe einer Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers den Bietern weder mittels einer Veröffentlichung noch anlässlich einer Mitteilung dieser Entscheidung zur Kenntnis gebracht wurden, beginnt die Frist, innerhalb deren der Zuschlagsempfänger einen Antrag auf Nachprüfung einer Entscheidung des öffentliche Auftraggebers, mit der das Angebot eines abgelehnten Bieters für zulässig erklärt wird, stellen kann, daher nicht ab dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Entscheidung zu laufen, sondern ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der einschlägigen Gründe dieser Entscheidung an den Zuschlagsempfänger, womit sichergestellt wird, dass der Zuschlagsempfänger von etwaigen Verstößen gegen das Unionsrecht durch diese Entscheidung Kenntnis hatte oder haben konnte.

38

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 und Abs. 3 sowie Art. 2c der Richtlinie 92/13 dahin auszulegen sind, dass die Frist, innerhalb deren der Zuschlagsempfänger eines Auftrags einen Antrag auf Nachprüfung einer Entscheidung der Vergabestelle, mit der im Rahmen der Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags das Angebot eines abgelehnten Bieters für zulässig erklärt wurde, stellen kann, in Bezug auf den Zeitpunkt des Eingangs dieser Vergabeentscheidung beim Zuschlagsempfänger berechnet werden kann, auch wenn der Bieter zu diesem Zeitpunkt keinen oder noch keinen Antrag auf Nachprüfung dieser Entscheidung gestellt hatte. Wurde dem Zuschlagsempfänger bei der Mitteilung oder Veröffentlichung dieser Entscheidung eine Zusammenfassung ihrer einschlägigen Gründe – wie die Informationen über die Modalitäten der Bewertung dieses Angebots – nicht gemäß Art. 2c dieser Richtlinie zur Kenntnis gebracht, ist diese Frist hingegen in Bezug auf den Zeitpunkt der Mitteilung einer solchen Zusammenfassung an diesen Zuschlagsempfänger zu berechnen.

Kosten

39

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 und Abs. 3 sowie Art. 2c der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Frist, innerhalb deren der Zuschlagsempfänger eines Auftrags einen Antrag auf Nachprüfung einer Entscheidung der Vergabestelle, mit der im Rahmen der Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags das Angebot eines abgelehnten Bieters für zulässig erklärt wurde, stellen kann, in Bezug auf den Zeitpunkt des Eingangs dieser Vergabeentscheidung beim Zuschlagsempfänger berechnet werden kann, auch wenn der Bieter zu diesem Zeitpunkt keinen oder noch keinen Antrag auf Nachprüfung dieser Entscheidung gestellt hatte. Wurde dem Zuschlagsempfänger bei der Mitteilung oder Veröffentlichung dieser Entscheidung eine Zusammenfassung ihrer einschlägigen Gründe – wie die Informationen über die Modalitäten der Bewertung dieses Angebots – nicht gemäß Art. 2c dieser Richtlinie zur Kenntnis gebracht, ist diese Frist hingegen in Bezug auf den Zeitpunkt der Mitteilung einer solchen Zusammenfassung an diesen Zuschlagsempfänger zu berechnen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.

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