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Document 62020CJ0439

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. März 2023.
Europäische Kommission gegen Jiangsu Seraphim Solar System und Rat der Europäischen Union gegen Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd und Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China – Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme des Verpflichtungsangebots im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller – Zulässigkeit der Klage – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit – Art. 277 AEUV – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zulässigkeit – Rechtsschutzinteresse gegenüber den Rechtsakten, die dem angefochtenen Rechtsakt als Rechtsgrundlage gedient haben – Verordnung (EU) 2016/1036 – Art. 8 Abs. 9 – Verordnung (EU) 2016/1037 – Art. 13 Abs. 9 – Folgen des Widerrufs der Annahme eines Verpflichtungsangebots durch die Europäische Kommission – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 – Art. 3 – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 – Art. 2 – Verlust der Zollbefreiung – Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 – Art. 2 – Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen – Entstehung des Zollanspruchs in Bezug auf alle betroffenen Transaktionen – Keine Rückwirkung.
Verbundene Rechtssachen C-439/20 P und C-441/20 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:211

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

16. März 2023 ( *1 )

„Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China – Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme des Verpflichtungsangebots im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller – Zulässigkeit der Klage – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit – Art. 277 AEUV – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zulässigkeit – Rechtsschutzinteresse gegenüber den Rechtsakten, die dem angefochtenen Rechtsakt als Rechtsgrundlage gedient haben – Verordnung (EU) 2016/1036 – Art. 8 Abs. 9 – Verordnung (EU) 2016/1037 – Art. 13 Abs. 9 – Folgen des Widerrufs der Annahme eines Verpflichtungsangebots durch die Europäische Kommission – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 – Art. 3 – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 – Art. 2 – Verlust der Zollbefreiung – Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 – Art. 2 – Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen – Entstehung des Zollanspruchs in Bezug auf alle betroffenen Transaktionen – Keine Rückwirkung“

In den verbundenen Rechtssachen C‑439/20 P und C‑441/20 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. und 21. September 2020,

Europäische Kommission, vertreten durch G. Luengo und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑439/20 P,

andere Parteien des Verfahrens:

Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd mit Sitz in Changzhou (China), zunächst vertreten durch P. Heeren, Advocaat, Y. Melin und B. Vigneron, Avocats, dann durch P. Heeren, Advocaat, und Y. Melin, Avocat,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, Avocată,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, Avocată,

Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑441/20 P,

andere Parteien des Verfahrens:

Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd mit Sitz in Changzhou, zunächst vertreten durch P. Heeren, Advocaat, Y. Melin und B. Vigneron, Avocats, dann durch P. Heeren, Advocaat, und Y. Melin, Avocat,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch G. Luengo und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin L. S. Rossi, der Richter J.‑C. Bonichot und S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richterin O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2022,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2022

folgendes

Urteil

1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union (im Folgenden zusammen: Organe) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juli 2020, Jiangsu Seraphim Solar System/Kommission (T‑110/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:315), mit dem das Gericht Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller (ABl. 2016, L 333, S. 4, im Folgenden: streitige Verordnung) insoweit für nichtig erklärt hat, als er die Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd (im Folgenden: Jiangsu Seraphim) betrifft.

Rechtlicher Rahmen

Antidumpinggrundverordnung

2

Zum Zeitpunkt der Einführung der in Rede stehenden Antidumpingzölle waren die Bestimmungen, die den Erlass von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union regeln, in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, berichtigt in ABl. 2010, L 7, S. 22, ABl. 2015, L 45, S. 22, und ABl. 2016, L 44, S. 20) enthalten.

3

Mit dieser Verordnung wurde gemäß ihrem Art. 23 die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) aufgehoben, die u. a. durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. 2004, L 77, S. 12, berichtigt in ABl. 2007, L 13, S. 10) geändert worden war.

4

In den Erwägungsgründen 18 und 19 der Verordnung Nr. 461/2004 hieß es:

„(18)

Artikel 8 Absatz 9 der [Verordnung Nr. 384/96] sieht unter anderem vor, dass im Falle der Rücknahme einer Verpflichtung durch eine Partei ein endgültiger Zoll gemäß Artikel 9 einzuführen ist, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung, die zu der Verpflichtung geführt hat. Diese Bestimmung hat zu einem zeitaufwändigen doppelten Vorgehen geführt, denn die Kommission muss die Annahme der Verpflichtung durch einen Beschluss zurücknehmen und der Rat den Zoll durch eine Verordnung wieder einführen. Angesichts der Tatsache, dass diese Bestimmung dem Rat keinen Ermessensspielraum lässt, was die Einführung eines Zolls nach Verletzung oder Rücknahme einer Verpflichtung oder dessen Höhe angeht, wird es als angemessen angesehen, Artikel 8 Absätze 1, 5 und 9 zu ändern, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass die Kommission zuständig ist und nur ein einziger Rechtsakt notwendig ist, um die Annahme der Verpflichtung zurückzunehmen und den Zoll wiedereinzuführen. Außerdem ist sicherzustellen, dass das gesamte Rücknahmeverfahren innerhalb einer Frist von normalerweise sechs Monaten und keinesfalls mehr als neun Monaten abgeschlossen wird, damit die geltende Maßnahme ordnungsgemäß angewandt werden kann.

(19)

Erwägungsgrund 18 gilt sinngemäß für Verpflichtungen gemäß Artikel 13 der [Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1997, L 288, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1973/2002 des Rates vom 5. November 2002 (ABl. 2002, L 305, S. 4) geänderten Fassung].“

5

Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung wurde der Erlass von Antidumpingmaßnahmen durch die Union durch die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Antidumpinggrundverordnung) geregelt. Gemäß ihrem Art. 24 Abs. 1 hob die Antidumpinggrundverordnung die Verordnung Nr. 1225/2009 auf. Die Antidumpinggrundverordnung trat gemäß ihrem Art. 25 am 20. Juli 2016 in Kraft.

6

Art. 8 („Verpflichtungen“) der Antidumpinggrundverordnung bestimmte:

„(1)   Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden.

In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die im Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und in etwaigen späteren Änderungen dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Preiserhöhungen aufgrund dieser Verpflichtungen dürfen nicht höher sein, als es zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist; sie müssen niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

(9)   Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder widerruft die Kommission die Annahme der Verpflichtung, so wird die Annahme der Verpflichtung durch einen Beschluss der Kommission oder gegebenenfalls eine Verordnung der Kommission widerrufen, und es gilt automatisch der von der Kommission gemäß Artikel 7 eingeführte vorläufige Zoll oder der gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zoll, sofern der betroffene Ausführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, er hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn sie beschließt, eine Verpflichtung zurückzunehmen.

Jede betroffene Partei und jeder Mitgliedstaat können Informationen vorlegen, die Anscheinsbeweise dafür enthalten, dass eine Verpflichtung verletzt wurde. Die anschließende Prüfung, ob eine Verletzung der Verpflichtung vorliegt, wird normalerweise innerhalb von sechs Monaten, keinesfalls aber später als neun Monate nach der Stellung eines ordnungsgemäß begründeten Antrags abgeschlossen.

Die Kommission kann die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Überwachung der Verpflichtungen ersuchen.

(10)   Ein vorläufiger Zoll kann gemäß Artikel 7 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt worden ist, oder im Fall der Verletzung oder der Rücknahme einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde.“

7

Art. 10 („Rückwirkung“) Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung bestimmte:

„Im Fall der Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen können endgültige Zölle auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor der Anwendung vorläufiger Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden und eine solche rückwirkende Erhebung nicht für die Einfuhren gilt, die vor der Verletzung oder Kündigung der Verpflichtung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.“

8

Art. 14 („Allgemeine Bestimmungen“) Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung sah vor:

„Vorläufige oder endgültige Antidumpingzölle werden durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Diese Zölle werden auch unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben.

…“

Antisubventionsgrundverordnung

9

Zum Zeitpunkt der Einführung der fraglichen Ausgleichszölle waren die Bestimmungen über den Erlass von Antisubventionsmaßnahmen durch die Union in der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 188, S. 93, berichtigt in ABl. 2015, L 187, S. 91, und ABl. 2016, L 44, S. 20) enthalten.

10

Mit dieser Verordnung wurde gemäß ihrem Art. 34 die Verordnung Nr. 2026/97 aufgehoben, die u. a. durch die Verordnung Nr. 461/2004 geändert worden war.

11

Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung wurde der Erlass von Antisubventionsmaßnahmen durch die Union durch die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 55, im Folgenden: Antisubventionsgrundverordnung) geregelt. Die Antisubventionsgrundverordnung hob gemäß ihrem Art. 35 die Verordnung Nr. 597/2009 auf. Die Antisubventionsgrundverordnung trat gemäß ihrem Art. 36 am 20. Juli 2016 in Kraft.

12

Die Antisubventionsgrundverordnung enthält Bestimmungen über die Verpflichtungen und die Rückwirkung, die im Wesentlichen denselben Wortlaut wie die entsprechenden Bestimmungen der Antidumpinggrundverordnung haben.

13

So entsprechen insbesondere Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 13 Abs. 9, Art. 13 Abs. 10, Art. 16 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung im Wesentlichen Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 8 Abs. 9, Art. 8 Abs. 10, Art. 10 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung.

14

Da zudem die einschlägigen Bestimmungen der Antidumping- und der Antisubventionsgrundverordnung (im Folgenden zusammen: Grundverordnungen) im Wesentlichen mit denen übereinstimmen, die zu der Verordnung Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung Nr. 597/2009 gehören, wird für die Prüfung der Rechtsmittel – wie es das Gericht im angefochtenen Urteil getan hat – auf die Grundverordnungen Bezug genommen, es sei denn, dass die Verordnungen Nrn. 1225/2009 und 597/2009 von diesen abweichen oder der Kontext es erfordert.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013

15

Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013 L 325, S. 1) sieht vor:

„Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

a)

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

b)

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung [Nr. 1225/2009] auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013

16

Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 66) sieht vor:

„Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

a)

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

b)

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung [Nr. 597/2009] auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

17

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist im angefochtenen Urteil in den Rn. 1 bis 12 wie folgt dargestellt:

„1

[Jiangsu Seraphim] stellt in China Fotovoltaik-Module aus kristallinem Silicium her und führt sie in die Europäische Union aus.

2

Am 4. Juni 2013 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 513/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 152, S. 5).

3

Mit Beschluss 2013/423/EU vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 209, S. 26) nahm die Kommission das von der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME) im Namen [von Jiangsu Seraphim] und mehrerer weiterer ausführender Hersteller gemachte Angebot einer Preisverpflichtung (im Folgenden: Verpflichtung) an.

4

Am 2. Dezember 2013 erließ der Rat … die Durchführungsverordnung [Nr. 1238/2013].

5

Am 2. Dezember 2013 erließ der Rat … auch die Durchführungsverordnung [Nr. 1239/2013].

6

Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 sehen gleichlautend vor, dass die Kommission Transaktionen benennen kann, für die ‚bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr … eine Zollschuld [entsteht]‘, wenn die Annahme der Preisverpflichtung widerrufen wird.

7

Mit ihrem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. 2013, L 325, S. 214) bestätigte die Kommission die Annahme des Verpflichtungsangebots in der auf Antrag der CCCME geänderten Fassung für Rechnung der chinesischen ausführenden Hersteller. Am 10. September 2014 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/657/EU zur Annahme eines Vorschlags, der von einer Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen zur Klärung der Umsetzung des im Durchführungsbeschluss 2013/707/EU beschriebenen Verpflichtungsangebots vorgelegt wurde (ABl. 2014, L 270, S. 6).

8

Der gesamte Wertzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Zellen und ‑Modulen mit Ursprung in China für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die kooperiert hatten und im Verzeichnis in Anhang I der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und in Anhang 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 aufgeführt sind, beträgt 47,7 %. Er entspricht einem Antidumpingzoll von 41,3 % (Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013) zuzüglich eines Ausgleichszolls von 6,4 % (Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013). Die von der Verpflichtung und vom Durchführungsbeschluss 2013/707 erfassten Einfuhren sind gemäß Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 von diesen Zöllen befreit.

9

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 teilte die Kommission [Jiangsu Seraphim] mit, dass sie beabsichtige, die Annahme des Verpflichtungsangebots zu widerrufen, und führte die dem zugrunde liegenden wesentlichen Gesichtspunkte und Erwägungen an. Diesem Schreiben waren ein allgemeiner Informationsbericht und ein [Jiangsu Seraphim] betreffender Bericht als Anlagen beigefügt.

10

In dem [Jiangsu Seraphim] betreffenden Bericht führte die Kommission aus, dass sie den Widerruf des Verpflichtungsangebots beabsichtige, und informierte [Jiangsu Seraphim] in Abschnitt 4 (‚Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen‘) über ihre Absicht, zum einen die Verpflichtungsrechnungen für die Verkäufe an den Einführer für nichtig zu erklären und zum anderen die Anordnung an die Zollbehörden zu richten, die Zollschuld einzuziehen, falls [Jiangsu Seraphim] bis zum Zeitpunkt der Annahme der Erklärung der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr keine gültigen Verpflichtungsrechnungen vorgelegt haben sollte.

11

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 nahm [Jiangsu Seraphim] zu dem allgemeinen Informationsbericht und zu dem sie betreffenden Bericht der Kommission Stellung. Sie führte der Sache nach aus, die Kommission sei weder befugt, die Rechnungen für nichtig zu erklären, noch, die Anordnung an die Zollbehörden zu richten, die Zölle zu vereinnahmen, als wäre keine Verpflichtungsrechnung vorgelegt worden. Nach Ansicht [von Jiangsu Seraphim] läuft dies darauf hinaus, dem Widerruf des Verpflichtungsangebots Rückwirkung zu verleihen.

…“

Streitige Verordnung

18

Die Kommission bekräftigte ihren Standpunkt in der streitigen Verordnung, die sie auf der Grundlage von Art. 8 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 der Antisubventionsgrundverordnung erlassen hat. In Art. 1 der streitigen Verordnung widerrief die Kommission die Annahme der Preisverpflichtung, die sie u. a. Jiangsu Seraphim gewährt hatte (im Folgenden: betroffene Verpflichtung).

19

Art. 2 der streitigen Verordnung sieht vor:

„(1)   Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Verpflichtungsrechnungen werden für nichtig erklärt.

(2)   Die bei Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr fälligen Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 werden vereinnahmt.“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

20

Mit Klageschrift, die am 18. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Jiangsu Seraphim Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Verordnung. Im Rahmen dieser Klage trug sie einen einzigen Klagegrund vor, mit dem sie rügte, dass die Kommission durch die streitige Verordnung gegen Art. 8 Abs. 1, 9 und 10 sowie Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung und gegen Art. 13 Abs. 1, 9 und 10 sowie Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung verstoßen habe, wobei die Klägerin geltend machte, dass die Kommission die Verpflichtungsrechnungen für nichtig erklärt und dann an die nationalen Zollbehörden die Anordnung gerichtet habe, die Zölle zu vereinnahmen, als wäre keine Verpflichtungsrechnung ausgestellt und den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übermittelt worden.

21

Im Rahmen der genannten Klage erhob Jiangsu Seraphim auch eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 wegen Verletzung von Art. 8 und Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009 sowie Art. 13 und Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Nr. 597/2009 in der Fassung zur Zeit des Erlasses der Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013.

22

Insoweit hat das Gericht zunächst in Rn. 27 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Klage die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Verpflichtungsrechnungen von Jiangsu Seraphim und die daraus zu ziehenden Folgerungen, insbesondere hinsichtlich der Einziehung der fälligen Antidumping- und Ausgleichszölle, betreffe und nicht die Frage, ob die Kommission ihre Annahme der betroffenen Verpflichtung zu Recht widerrufen habe.

23

Sodann hat das Gericht als Erstes in den Rn. 28 bis 49 des angefochtenen Urteils über die von der Kommission, unterstützt durch den Rat, erhobene Einrede der Unzulässigkeit der beim Gericht erhobenen Klage entschieden und befunden, dass Jiangsu Seraphim von Art. 2 der streitigen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sei und zudem insoweit ein Rechtsschutzinteresse habe.

24

Das Gericht ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage zulässig sei.

25

Als Zweites hat sich das Gericht in den Rn. 50 bis 64 des angefochtenen Urteils zur Zulässigkeit der von Jiangsu Seraphim erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 geäußert.

26

Das Gericht hat insoweit u. a. befunden, es könne nicht gesagt werden, dass Jiangsu Seraphim die genannten Bestimmungen im Sinne der auf das Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), zurückgehenden Rechtsprechung unmittelbar nach ihrem Erlass auf der Grundlage von Art. 263 AEUV habe anfechten können, und ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der bei ihm anhängigen Klage der Erhebung einer Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen durch die Klägerin nichts entgegenstehe.

27

Als Drittes hat das Gericht in den Rn. 65 bis 152 des angefochtenen Urteils die Begründetheit des einzigen im Rahmen dieser Klage geltend gemachten Klagegrundes geprüft.

28

Hierzu hat das Gericht zunächst in Rn. 130 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die sich im vorliegenden Fall stellende Frage der zeitlichen Geltung der Antidumping- und der Ausgleichszölle, die ohne eine in der Zwischenzeit verletzte oder widerrufene Verpflichtung fällig gewesen wären, anhand der ausdrücklichen Bestimmungen in Art. 8 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie Art. 13 Abs. 10 und Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung zu prüfen sei.

29

Sodann hat das Gericht in den Rn. 137 und 138 des angefochtenen Urteils die von den Organen angeregte Auslegung verworfen, wonach die ihnen zur Durchführung der Grundverordnungen verliehene Befugnis, von den betreffenden Unternehmen im Rahmen der Ausübung dieser Durchführungsbefugnis die Entrichtung sämtlicher Zölle zu fordern, die für die Transaktionen geschuldet seien, auf die sich die in der Zwischenzeit für nichtig erklärten Verpflichtungsrechnungen bezögen, aus den genannten Bestimmungen abzuleiten sei.

30

Schließlich hat das Gericht aufgrund des in den Rn. 139 bis 151 des angefochtenen Urteils dargelegten Befundes, dass auch das übrige Vorbringen der Organe dieses Ergebnis nicht in Frage stellen könne, in Rn. 152 des Urteils festgestellt, dass die Grundverordnungen keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der als rechtswidrig angefochtenen Bestimmungen sein könnten.

31

Als Viertes hat das Gericht zur Prüfung der Frage, ob die streitige Verordnung in Ermangelung einer hinreichenden Rechtsgrundlage in den Grundverordnungen eine Rechtsgrundlage in Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 haben könne, in den Rn. 154 bis 157 des angefochtenen Urteils über die von Jiangsu Seraphim gegen diese Bestimmungen erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit entschieden.

32

Das Gericht hat aus denselben Gründen wie denen, die im Rahmen der materiellen Prüfung des einzigen Grundes der bei ihm anhängigen Klage dargelegt worden sind und sich auf die allgemeine Systematik der Grundverordnungen beziehen, dieser Einrede der Rechtswidrigkeit stattgegeben und ist in Rn. 158 des angefochtenen Urteils daher zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Bestimmungen in dem ihm vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

33

Daher ist das Gericht in Rn. 160 des angefochtenen Urteils dem einzigen im Rahmen der bei ihm anhängigen Klage geltend gemachten Klagegrund gefolgt und hat Art. 2 der streitigen Verordnung deshalb für nichtig erklärt.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien in den Rechtsmittelverfahren

34

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑439/20 P beantragt die Kommission, unterstützt durch den Rat,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die Klage als unzulässig abzuweisen,

hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen,

Jiangsu Seraphim die Kosten aufzuerlegen.

35

Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑441/20 P beantragt der Rat, unterstützt durch die Kommission,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die Klage abzuweisen,

Jiangsu Seraphim die Kosten aufzuerlegen oder

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und

die Entscheidung über die im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten vorzubehalten.

36

Jiangsu Seraphim beantragt,

die Rechtsmittel zurückzuweisen,

den Organen die Kosten aufzuerlegen.

37

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Januar 2021 sind die Rechtssachen C‑439/20 P und C‑441/20 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

Zu den Rechtsmitteln

38

Zur Stützung ihres Rechtsmittels in der Rechtssache C‑439/20 P macht die Kommission, unterstützt durch den Rat, vier Gründe geltend, die sich größtenteils mit den beiden Gründen überschneiden, auf die der Rat, unterstützt durch die Kommission, sein Rechtsmittel in der Rechtssache C‑441/20 P stützt. Daher sind diese Rechtsmittelgründe zusammen zu prüfen.

39

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der in den genannten Rechtssachen jeweils geltend gemacht wird, werden Rechtsfehler insoweit gerügt, als das Gericht erstens die bei ihm anhängige Klage und zweitens die von Jiangsu Seraphim erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig erklärt hat. Mit dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund, die in der Rechtssache C‑439/20 P geltend gemacht werden, und mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der in der Rechtssache C‑441/20 P geltend gemacht wird, werden Rechtsfehler insoweit gerügt, als das Gericht befunden hat, dass die Grundverordnungen keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass von Art. 2 der streitigen Verordnung darstellten. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der in der Rechtssache C‑439/20 P geltend gemacht wird, und mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der in der Rechtssache C‑441/20 P geltend gemacht wird, wird eine falsche Auslegung von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 597/2009 insoweit gerügt, als das Gericht befunden hat, dass diese Bestimmungen den Rat nicht dazu ermächtigten, ein Überwachungssystem für Verpflichtungen einzurichten, das die Nichtigerklärung der betroffenen Rechnungen umfasse.

Zum ersten Grund der Rechtsmittel

Vorbringen der Parteien

40

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der in den Rechtssachen C‑439/20 P und C‑441/20 P jeweils geltend gemacht wird und in zwei Teile gegliedert ist, rügen die Organe, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es erstens die bei ihm anhängige Klage und zweitens die im Rahmen dieser Klage von Jiangsu Seraphim erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig befunden habe.

41

Mit dem aus zwei Rügen bestehenden ersten Teil des genannten ersten Grundes der Rechtsmittel werfen die Organe dem Gericht vor, rechtsfehlerhaft befunden zu haben, dass Jiangsu Seraphim von Art. 2 der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sei und ein Rechtsschutzinteresse an der Beantragung der Nichtigerklärung dieses Art. 2 habe.

42

Was als Erstes die sich auf die Rn. 37, 38, 44 und 45 des angefochtenen Urteils beziehende Rüge anbelangt, wonach Jiangsu Seraphim von dem genannten Art. 2 nicht unmittelbar betroffen sei, weisen die Organe darauf hin, dass nicht Jiangsu Seraphim als ausführender Hersteller, sondern die Seraphim Solar System GmbH als verbundener Einführer die Zollanmeldungen der Waren, für die die von Jiangsu Seraphim ausgestellten Rechnungen für nichtig erklärt worden seien, durchgeführt und daher die aufgrund der Nichtigerklärung dieser Rechnungen geschuldeten Antidumping- und Ausgleichszölle zu entrichten habe. Folglich sei die Rechtsstellung von Jiangsu Seraphim als ausführender Hersteller durch Art. 2 der streitigen Verordnung nicht geändert worden. Daher sei die Feststellung in den Rn. 37, 38 und 44 des angefochtenen Urteils, soweit diese dahin zu verstehen seien, dass die Rechtsstellung von Jiangsu Seraphim geändert worden sei bzw. ein solcher ausführender Hersteller von einer Verordnung, mit der eine Verpflichtung widerrufen werde und die entsprechenden Rechnungen für nichtig erklärt würden, immer unmittelbar betroffen sei, fehlerhaft und finde in der in diesen Randnummern angeführten Rechtsprechung keine Stütze.

43

Als Zweites werfen die Organe dem Gericht mit einer hilfsweise erhobenen Rüge, die sich auf die Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils bezieht, vor, rechtsfehlerhaft befunden zu haben, dass Jiangsu Seraphim in Bezug auf Art. 2 der streitigen Verordnung ein Rechtsschutzinteresse habe.

44

Erstens habe das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils die Begriffe „Klagebefugnis“ und „Rechtsschutzinteresse“ verwechselt. Außerdem beruhe dieser Punkt der Begründung auf einem falschen Verständnis der Voraussetzung, dass der Kläger unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sein müsse, und auf einer unrichtigen Analogie zu der Fallgestaltung einer Verordnung der Kommission, mit der die Annahme eines Verpflichtungsangebots widerrufen und für die Zukunft Zölle eingeführt würden.

45

Im vorliegenden Fall habe der Rat aber Zölle zu dem Zeitpunkt eingeführt, als die Kommission die betroffene Verpflichtung angenommen habe. Folglich hätte Jiangsu Seraphim, wenn sie die Einführung dieser Zölle hätte anfechten wollen, Klage gegen die betreffenden Verordnungen des Rates erheben müssen, anstatt nur die Nichtigerklärung der entsprechenden Verpflichtungsrechnungen und die Vereinnahmung der einen anderen Wirtschaftsteilnehmer betreffenden Zölle anzufechten, obwohl keine dieser Rechnungen ihre Rechtsstellung geändert habe.

46

Zweitens habe das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils den Begriff „Rechtsschutzinteresse“ entgegen der Rechtsprechung implizit so ausgelegt, dass der Nachweis eines sich aus dem Erfolg der erhobenen Klage ergebenden bloß wirtschaftlichen Vorteils genüge. Tatsächlich müsse der relevante Vorteil in der Rechtsstellung des Klägers festzustellen sein. Jedenfalls habe Jiangsu Seraphim keinen Nachweis für eine Auswirkung der Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Verordnung auf ihre Geschäftsbeziehung mit Seraphim Solar System erbracht. Zudem habe diese Nichtigerklärung keine rechtlichen Auswirkungen auf das Bestehen der Zollschuld der zuletzt genannten Gesellschaft.

47

Mit dem zweiten Teil des genannten ersten Grundes der Rechtsmittel, der sich auf die Rn. 57 bis 64 des angefochtenen Urteils bezieht, werfen die Organe dem Gericht im Wesentlichen vor, zu Unrecht angenommen zu haben, dass die von Jiangsu Seraphim erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 (im Folgenden zusammen: mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandete Bestimmungen) zulässig sei.

48

Die Organe tragen als Erstes vor, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass Jiangsu Seraphim nicht befugt gewesen sei, die Nichtigerklärung der genannten Bestimmungen zu beantragen, und dass die Klägerin daher nicht im Sinne der auf die Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101), zurückgehenden Rechtsprechung daran „gehindert“ gewesen sei, diese Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben. Denn insbesondere aus den Urteilen vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C‑205/16 P, EU:C:2017:840), und vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat (C‑236/17 P, EU:C:2019:258), ergebe sich, dass das Gericht unzutreffend befunden habe, dass Jiangsu Seraphim nicht als von diesen Bestimmungen unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden könne und ihr im Rahmen der bei ihm erhobenen Nichtigkeitsklage das Rechtsschutzinteresse fehle.

49

Als Zweites betonen die Organe, dass die mit der genannten Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen mit den übrigen Bestimmungen der Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 untrennbar verbunden seien. Könnten aber mehrere Artikel oder – wie hier – der gesamte verfügende Teil eines Unionsrechtsakts nicht voneinander getrennt werden, müssten alle Rügen, mit denen die Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts in Frage gestellt werde, bei der Anfechtung dieses gesamten Rechtsakts geltend gemacht werden. Somit habe das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es sich nur zu der Frage geäußert habe, ob die Klägerin die mit der von ihr erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen habe anfechten können. Jiangsu Seraphim hätte die Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 nämlich insgesamt anfechten können, was in diesem Zusammenhang das maßgebliche Kriterium sei, und in diesem Rahmen die Rechtswidrigkeit jeder spezifischen Bestimmung dieser Verordnungen geltend machen können. Da Jiangsu Seraphim diese Durchführungsverordnungen nicht innerhalb der ihr gesetzten Klagefrist angefochten habe, sei es ihr verwehrt gewesen, insoweit eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben.

50

Als Drittes wird hilfsweise vorgetragen, das Gericht habe die genannte Einrede der Rechtswidrigkeit rechtsfehlerhaft für zulässig befunden, denn Jiangsu Seraphim habe in Anbetracht dessen, dass die mit der Einrede beanstandeten Bestimmungen nicht vom Rest der Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 abtrennbar seien, keine nur die mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen betreffende Einrede der Rechtswidrigkeit erheben können, sondern hätte diese Einrede im Hinblick auf diese Durchführungsverordnungen insgesamt „als Paket“ erheben müssen. Zudem handele es sich bei den mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 63 des angefochtenen Urteils nicht um Bestimmungen allgemeinen Charakters, sondern um Einzelfallentscheidungen gegenüber Jiangsu Seraphim.

51

Als Viertes wird weiter hilfsweise vorgetragen, dass der einzige im ersten Rechtszug geltend gemachte Klagegrund ins Leere gehe, da er gegen Bestimmungen gerichtet sei, die nicht die Rechtsgrundlage der streitigen Verordnung gewesen seien. Diese Verordnung sei nämlich auf Art. 8 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 der Antisubventionsgrundverordnung gestützt worden. Zudem scheine das Gericht zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass es Jiangsu Seraphim nicht verwehrt gewesen sei, eine Einrede der Rechtswidrigkeit auf der Grundlage von Art. 277 AEUV zu erheben, weil es den einzigen von ihr geltend gemachten Klagegrund fälschlicherweise dahin ausgelegt habe, dass die Klägerin damit geltend gemacht habe, dass die streitige Verordnung selbst gegen die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnungen verstoße. Damit habe das Gericht offensichtlich ultra petita entschieden.

52

Jiangsu Seraphim trägt vor, der in den Rechtssachen C‑439/20 P und C‑441/20 P jeweils geltend gemachte erste Rechtsmittelgrund sei als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

53

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV unter der Bedingung steht, dass dieser Person eine Klagebefugnis zuerkannt wird, die in zwei Fällen vorliegt. Zum einen kann eine derartige Klage erhoben werden, wenn diese Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C‑453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Mit dem ersten Teil des in den Rechtssachen C‑439/20 P und C‑441/20 P jeweils geltend gemachten ersten Rechtsmittelgrundes stellen die Organe als Erstes die Analyse in Frage, die das Gericht u. a. in den Rn. 37, 38, 44 und 45 des angefochtenen Urteils angestellt hat und mit der es den ersten der beiden genannten Fälle untersucht hat, nämlich die Frage, ob die Klägerin von Art. 2 der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV war.

55

Nach einer vom Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, wonach eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42, und vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C‑453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 83).

56

In dieser Hinsicht machen die Organe u. a. geltend, dass im vorliegenden Fall entgegen der vom Gericht insbesondere in den Rn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils vertretenen Ansicht nicht Jiangsu Seraphim als ausführender Hersteller von Art. 2 der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung sei, sondern Seraphim Solar System als verbundener Einführer, da Letztere die erforderlichen Zollanmeldungen vorgenommen habe und die Antidumping- und Ausgleichszölle zu entrichten habe, die aufgrund der Nichtigerklärung der in Rede Rechnungen fällig gewesen seien.

57

Nach einer auf das Urteil vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission (239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 12), zurückgehenden ständigen Rechtsprechung können Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls, auch wenn sie ihrer Art und ihrem Geltungsbereich nach normativen Charakter haben, die Hersteller und Ausführer des betreffenden Erzeugnisses, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, unmittelbar und individuell betreffen. Das trifft im Allgemeinen für diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Organe namentlich genannt sind oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass ein Unternehmen nicht allein aufgrund seiner Eigenschaft als Hersteller der mit dem Antidumpingzoll belegten Ware als unmittelbar von einer Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls betroffen angesehen werden kann, da hierfür die Eigenschaft als Ausführer von wesentlicher Bedeutung ist. Schon aus dem Wortlaut der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die unmittelbare Betroffenheit bestimmter Hersteller und Ausführer der betreffenden Ware durch eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass ihnen die Dumpingpraktiken vorgeworfen werden. Einem Hersteller, der seine Produktion nicht in den Unionsmarkt ausführt, sondern sich auf ihren Absatz auf seinem nationalen Markt beschränkt, kann aber kein Dumping vorgeworfen werden (Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 74).

59

In Anwendung dieser Grundsätze ist als Erstes festzustellen, dass Jiangsu Seraphim die von den Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 erfassten Waren sowohl herstellt als auch ausführt.

60

Als Zweites ist festzustellen, dass Jiangsu Seraphim in Anhang I der Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013, mit denen der den Streitgegenstand darstellende endgültige Antidumping- und Ausgleichszoll eingeführt wurde, im Anhang des Beschlusses 2013/423, mit dem die Kommission die von diesem Rechtsstreit betroffene Preisverpflichtung angenommen hat, im Anhang des Beschlusses 2013/707, mit dem die Kommission diese Annahme bestätigt hat, und in Art. 1 der streitigen Verordnung genannt wurde, mit dem die Kommission diese Annahme u. a. in Bezug auf Jiangsu Seraphim widerrufen hat.

61

Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass der mit der streitigen Verordnung beurkundete Widerruf der Annahme der betroffenen Verpflichtung, aus dem sich ergibt, dass Jiangsu Seraphim die in Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 vorgesehenen Befreiungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann, Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen ausführenden Hersteller hat, die mit den Auswirkungen der die fraglichen Zölle einführenden Rechtsvorschriften auf die Rechtsstellung der betreffenden ausführenden Hersteller vergleichbar sind. Aus der in Rn. 57 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich aber, dass diese ausführenden Hersteller als von den einschlägigen Verordnungsbestimmungen unmittelbar betroffen angesehen werden können.

62

Insbesondere sieht Art. 2 der streitigen Verordnung vor, dass die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten und von Jiangsu Seraphim ausgestellten Verpflichtungsrechnungen für nichtig erklärt werden und folglich die endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle auf die in diesen Rechnungen aufgeführten Transaktionen vereinnahmt werden, wie das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

63

Unter diesen Umständen ist zu befinden, dass sich diese Bestimmungen unmittelbar auf die Rechtsstellung von Jiangsu Seraphim ausgewirkt haben, da sie zwangsläufig Vorgänge, an denen die Klägerin beteiligt ist, und die sie regelnden Vertragsbeziehungen betreffen. Des Weiteren haben die Organe nicht die Feststellung des Gerichts in Frage gestellt, die ebenfalls in Rn. 44 des angefochtenen Urteils enthalten ist und nach der die genannten Bestimmungen den nationalen Zollbehörden bezüglich der Nichtigerklärung der fraglichen Rechnungen und der Vereinnahmung der insoweit fälligen Zölle keinen Ermessensspielraum ließen.

64

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in Rn. 45 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass Jiangsu Seraphim von Art. 2 der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen ist.

65

Des Weiteren ist insoweit, als die Organe dem Gericht vorwerfen, es habe in den Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass Jiangsu Seraphim ein Rechtsschutzinteresse an der Beantragung der Nichtigerklärung von Art. 2 habe, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55, und vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C‑236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 91).

66

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es – auch wenn es sich um verschiedene Voraussetzungen handelt – nicht ausgeschlossen ist, dass bestimmte Faktoren oder Gesichtspunkte geeignet sind, sowohl die Befugnis eines Klägers zur Erhebung einer Klage gegen einen Rechtsakt der Union und insbesondere die Feststellung eines der Kriterien dieser Befugnis wie die unmittelbare Betroffenheit von diesem Rechtsakt als auch das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses des Klägers daran, gegen diesem Rechtsakt vorzugehen, nachzuweisen.

67

Somit konnte das Gericht im vorliegenden Fall in Rn. 47 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen dieselben Faktoren berücksichtigen, um festzustellen, ob Jiangsu Seraphim ein Rechtsschutzinteresse hat, und um die in den Rn. 57 bis 63 des vorliegenden Urteils angesprochene Frage zu klären, ob Art. 2 der streitigen Verordnung unmittelbare Auswirkungen auf deren Rechtsstellung hat, nämlich die Nichtigerklärung der von der Klägerin ausgestellten Verpflichtungsrechnungen und folglich die Vereinnahmung der Zölle auf die von diesen Rechnungen erfassten Transaktionen. Entgegen dem Vorbringen der Organe kann daraus nicht auf einen Rechtsfehler geschlossen werden, der darin bestehen soll, dass das Gericht die Begriffe „Klagebefugnis“ und „Rechtsschutzinteresse“ verwechselt oder sich insoweit auf eine falsche Auslegung der Voraussetzung gestützt hat, nach der ein Kläger von dem mit der Klage angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sein muss.

68

Sodann ist festzustellen, dass das Gericht – wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat – zu Recht befunden hat, dass die Nichtigerklärung der von Jiangsu Seraphim ausgestellten Rechnungen und die Anordnung, auf die von diesen Rechnungen erfassten Transaktionen endgültige Zölle zu erheben, für die Klägerin als ausführender Hersteller der betroffenen Waren schädigende rechtliche Faktoren darstellen, deren Beseitigung ihr somit einen Vorteil im Sinne der in Rn. 65 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung verschafft.

69

Folglich hat das Gericht unabhängig davon, ob oder inwieweit die vom Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung im vorliegenden Fall einschlägig ist, in Rn. 49 des Urteils zu Recht geschlossen, dass Jiangsu Seraphim ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Verordnung hatte.

70

Diese Feststellung lässt sich ferner auch nicht mit der von den Organen vorgetragenen Rüge in Frage stellen, dass die in Rede stehenden Zölle zum Zeitpunkt der Annahme der betroffenen Verpflichtung tatsächlich bereits eingeführt worden seien, da in Bezug auf die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses festzustellen ist, ob dieses Interesse und insbesondere die Schädigung, die durch die erhobene Klage wettgemacht werden kann, andauert und fortbesteht, jedenfalls bei Klageerhebung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2018, Bank Mellat/Rat, C‑430/16 P, EU:C:2018:668, Rn. 50, und vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C‑236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 92).

71

Soweit sich die Organe schließlich gegen die Erwägungen des Gerichts in Rn. 48 des angefochtenen Urteils wenden, genügt die Feststellung, dass diese Randnummer – wie das Gericht im Übrigen selbst ausgeführt hat – nur einen nicht tragenden Grund enthält. Unter diesen Umständen ist dieses Argument als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2020, Troszczynski/Parlament, C‑12/19 P, EU:C:2020:725, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der erste Teil des in den Rechtssachen C‑439/20 P und C‑441/20 P jeweils geltend gemachten ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

73

Mit dem zweiten Teil des genannten ersten Grundes der Rechtsmittel werfen die Organe dem Gericht vor, in den Rn. 57 bis 64 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden zu haben, dass die von Jiangsu Seraphim erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 zulässig sei.

74

Soweit die Organe als Erstes geltend machen, das Gericht habe im Hinblick auf die sich aus den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101), ergebende Rechtsprechung zu Unrecht befunden, dass Jiangsu Seraphim keine unmittelbare Klage gemäß Art. 263 AEUV gegen die mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen nach ihrem Erlass habe erheben können, so dass die Klägerin also nicht daran „gehindert“ im Sinne dieser Rechtsprechung gewesen sei, eine Einrede der Rechtswidrigkeit auf der Grundlage von Art. 277 AEUV im Rahmen der Klage einzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht u. a. in den Rn. 62 und 63 des angefochtenen Urteils zwar auch die Frage geprüft hat, ob die Klägerin als von den mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen unmittelbar und gegebenenfalls individuell betroffen angesehen werden kann, doch geht u. a. aus Rn. 64 des angefochtenen Urteils hervor, dass es die Zulässigkeit dieser Einrede der Rechtswidrigkeit bejaht hat, weil Jiangsu Seraphim kein Rechtsschutzinteresse bezüglich dieser Bestimmungen unmittelbar nach ihrem Erlass gehabt habe.

75

Insoweit hat das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Art. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 Befreiungen zugunsten von Jiangsu Seraphim in dem Sinne dargestellt hätten, dass für die in die Union eingeführten fraglichen Erzeugnisse nicht die endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle zu entrichten gewesen seien, sofern die in den Verpflichtungen vorgesehenen Bedingungen erfüllt gewesen seien.

76

Speziell zu Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und zu Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 hat das Gericht in den Rn. 59 und 60 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass mit diesen Bestimmungen für die Kommission nur das Recht habe geschaffen werden sollen, die Annahme der konkreten Verpflichtungen zu widerrufen und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für nichtig zu erklären, so dass sich die nachteiligen Folgen dieser Bestimmungen nur durch künftige besondere Maßnahmen hätten zeigen können, nämlich insbesondere durch den Widerruf der Annahme einer eingegangenen Verpflichtung durch die Kommission sowie in der Folge durch die Nichtigerklärung der entsprechenden Verpflichtungsrechnungen und durch die Vereinnahmung der auf die von diesen Rechnungen erfassten Transaktionen fälligen Zölle.

77

Somit ist festzustellen, dass das Gericht unter diesen Umständen in den Rn. 61 und 62 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei im Wesentlichen hat befinden können, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen oder unmittelbar nach diesem Erlass die Anwendung dieser Bestimmungen auf Jiangsu Seraphim weiterhin hypothetisch war und sich das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht auf diese bloße Möglichkeit stützen konnte, da ein solches Interesse – wie in Rn. 70 des vorliegenden Urteils ausgeführt – bei Klageerhebung bestehend und gegenwärtig sein muss und sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C‑236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 92).

78

Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung Art. 277 AEUV der Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zwecke der Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtsakte zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für den angegriffenen Rechtsakt bilden, falls diese Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Rechtsakte zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, EU:C:1979:53, Rn. 39, und vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 67).

79

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts zwangsläufig davon abhängt, dass der Kläger, der sie einlegt, nicht das Recht hatte, eine direkte Klage auf Nichtigerklärung dieses Rechtsakts zu erheben (Urteil vom 17. Dezember 2020, BP/FRA, C‑601/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1048, Rn. 27).

80

Folglich hat das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils zu Recht geschlossen, dass Jiangsu Seraphim in Anbetracht dessen, dass sie in Bezug auf die mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen unmittelbar nach ihrem Erlass über kein Rechtsschutzinteresse verfügen konnte, nicht daran „gehindert“ sein konnte, diese Einrede der Rechtswidrigkeit im Rahmen der Klage zu erheben.

81

Die etwaige Feststellung eines Rechtsfehlers in Rn. 63 des angefochtenen Urteils, der darin bestehen soll, dass das Gericht unzutreffend befunden hätte, dass die mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen dem Wesen nach keine Einzelfallentscheidung, sondern Bestimmungen allgemeinen Charakters seien, könnte diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen. Folglich ist die erste Rüge, die zur Stützung des zweiten Teils des ersten Grundes der Rechtsmittel vorgebracht wird, zurückzuweisen.

82

Soweit die Organe als Zweites und hilfsweise im Wesentlichen geltend machen, das Gericht habe die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit rechtsfehlerhaft für zulässig erklärt, während es hätte feststellen müssen, dass sich die mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen nicht vom Rest der Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 hätten trennen lassen, und diese Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf diese Durchführungsverordnungen als Ganzes hätte erhoben werden müssen, ist festzustellen, dass der sich aus der Rechtsprechung nach den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101), ergebende Unzulässigkeitsgrund, den die Kommission, unterstützt durch den Rat, im ersten Rechtszug geltend gemacht hatte, auf den Ablauf der Klagefrist gemäß Art. 263 AEUV und nicht auf den Umstand gestützt war, dass sich diese Bestimmungen von den übrigen Bestimmungen der genannten Durchführungsverordnungen nicht hätten trennen lassen.

83

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann. So sind nach gefestigter Rechtsprechung die Befugnisse des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sigma Alimentos Exterior/Kommission, C‑50/19 P, EU:C:2021:792, Rn. 37 und 38).

84

Infolgedessen ist die Rüge der Organe, dass sich die mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen von den übrigen Bestimmungen der Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 nicht hätten trennen lassen, als unzulässig zurückzuweisen, da diese Rüge erstmals im Rahmen der Rechtsmittel erhoben worden ist.

85

Als Drittes ist aus denselben Gründen die ebenfalls hilfsweise erhobene Rüge unzulässig, dass die von Jiangsu Seraphim im ersten Rechtszug erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit ins Leere gehe, da sie gegen Bestimmungen gerichtet sei, die nicht die Rechtsgrundlage der streitigen Verordnung gewesen seien.

86

Soweit die Organe schließlich und äußerst hilfsweise im Wesentlichen geltend machen, das Gericht habe bei seiner Entscheidung über diese Einrede der Rechtswidrigkeit den im ersten Rechtszug geltend gemachten einzigen Klagegrund in dem Sinne falsch ausgelegt, dass die Klägerin mit diesem Klagegrund geltend gemacht habe, dass die streitige Verordnung unmittelbar gegen die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnungen verstoße, obgleich dieser Klagegrund in der Klageschrift nicht enthalten sei, so dass das Gericht ultra petita entschieden habe, genügt die Feststellung, dass sich aus dem Wortlaut der Klageschrift ergibt, dass der einzige Klagegrund ausdrücklich auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1, 9 und 10 und Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung und gegen Art. 13 Abs. 1, 9 und 10 und Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung gestützt und mit einer gegenüber Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit kombiniert war.

87

Die genannte Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

88

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der zweite Teil des in den Rechtssachen C‑439/20 P und C‑441/20 P jeweils geltend gemachten ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

89

Nach alledem ist dieser erste Grund der beiden Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑439/20 P und zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑441/20 P

Vorbringen der Parteien

90

Mit dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑439/20 P und dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑441/20 P werfen die Organe dem Gericht im Wesentlichen vor, in den Rn. 115 bis 152 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden zu haben, dass die Grundverordnungen keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass von Art. 2 der streitigen Verordnung sein könnten, der die Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen von Jiangsu Seraphim und die Vereinnahmung der bei Annahme der Zollanmeldung zur Überführung der von diesen Rechnungen erfassten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr fälligen Antidumping- und Ausgleichszölle betraf.

91

Im Einzelnen werfen die Organe dem Gericht mit dem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑439/20 P und dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑441/20 P vor, u. a. in den Rn. 119, 129 bis 132, 138, 140 bis 147 und 151 des angefochtenen Urteils die Erhebung von Zöllen auf die betreffenden Einfuhren rechtsfehlerhaft als „rückwirkend“ eingestuft zu haben.

92

Erstens habe das Gericht nicht die Hypothese begründet, wonach diese Zölle „rückwirkend“ erhoben worden seien, obwohl diese Hypothese den genannten Randnummern des angefochtenen Urteils zugrunde liege und „im Mittelpunkt“ der vom Gericht in den Rn. 128 bis 138 des Urteils vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnungen stehe.

93

Zweitens habe das Gericht dadurch, dass es die Erhebung der fraglichen Zölle als „rückwirkend“ eingestuft habe, insbesondere Art. 8 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie Art. 13 Abs. 10 und Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt. Diese Bestimmungen seien nämlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zölle auf die als Verstoß gegen die betroffene Verpflichtung angesehenen Einfuhren.

94

Die Organe betonen insoweit, dass es nicht darum gehe, wann ein Zoll auf die betreffende Einfuhr erhoben werde, sondern darum, ob diese Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sei, nachdem dieser Zoll eingeführt worden sei. Somit sei für die Feststellung, ob die Erhebung dieses Zolls rückwirkend erfolge, der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die in Rede stehende Maßnahme eingeführt worden sei. Im vorliegenden Fall gehe aus den Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 jedoch klar hervor, dass die Zölle auf die in Rede stehenden Einfuhren im Jahr 2013 eingeführt worden seien, d. h. bevor diese von den für nichtig erklärten Verpflichtungsrechnungen erfassten Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden seien. Die streitige Verordnung habe nur die Erhebung dieser Zölle ausgelöst.

95

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑439/20 P werfen die Organe dem Gericht im Wesentlichen vor, in den Rn. 119, 129 bis 138, 140 bis 147 und 151 des angefochtenen Urteils Art. 8 Abs. 1, 9 und 10 und Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie Art. 13 Abs. 1, 9 und 10 und Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung falsch ausgelegt zu haben, da es die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf den vorliegenden Fall verneint habe. Das Gericht habe die von den Organen vertretene Auslegung der genannten Bestimmungen zu Unrecht verworfen.

96

Zunächst einmal stellten die genannten Bestimmungen in der durch die Verordnung Nr. 461/2004 geänderten Fassung in Wirklichkeit eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Zöllen auf diejenigen Einfuhren dar, bei denen festgestellt worden sei, dass sie die betroffene Verpflichtung verletzten. Das Gericht habe in den Rn. 115 bis 118 des angefochtenen Urteils völlig außer Acht gelassen, dass infolge einer solchen Änderung ein endgültiger Zoll ab dem Zeitpunkt der Annahme der fraglichen Verpflichtung eingeführt werde und nicht erst dann, wenn diese Verpflichtung widerrufen worden sei. Daher seien diese Zölle nicht rückwirkend eingeführt worden.

97

Insbesondere Rn. 119 des angefochtenen Urteils weise zwei Rechtsfehler auf, da das Gericht befunden habe, dass sich die Erhebung von Zöllen auf die gegen die fragliche Verpflichtung verstoßenden Einfuhren auf die beiden Fallgestaltungen beschränke, die in Art. 8 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie in Art. 13 Abs. 10 und Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung vorgesehen seien.

98

Erstens beträfen die genannten Bestimmungen die rückwirkende Erhebung der Zölle, also – anders als in der streitigen Verordnung vorgesehen – die Erhebung von Zöllen auf Einfuhren, die vor der Einführung endgültiger Zölle in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden seien. Zweitens habe das Gericht die im Jahr 2004 erfolgte Gesetzesänderung verfälscht. Die beiden vorgesehenen Fallgestaltungen beträfen nämlich nur die Situation, in der der Rat zum Zeitpunkt der Annahme der fraglichen Verpflichtung keinen endgültigen Zoll eingeführt gehabt habe.

99

Die Erwägungsgründe der Grundverordnungen, auf die sich das Gericht in den Rn. 132 bis 137 des angefochtenen Urteils stütze, seien nicht einschlägig. Entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 144 des angefochtenen Urteils seien gerade die Erwägungsgründe 18 und 19 der Verordnung Nr. 461/2004 zu berücksichtigen. Folglich beschränkten die spezifischen Bestimmungen zur Einführung vorläufiger Zölle erst nach der Verletzung oder dem Widerruf einer Verpflichtung und nach der rückwirkenden Einführung dieser Zölle entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 138 des angefochtenen Urteils nicht die Erhebung von Zöllen, die zuvor auf Einfuhren eingeführt worden seien, bei denen festgestellt worden sei, dass sie die formellen oder materiellen Voraussetzungen der betroffenen Verpflichtung nicht erfüllten.

100

Schließlich seien die vom Gericht u. a. in den Rn. 141, 145 und 146 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen unzutreffend.

101

Jiangsu Seraphim trägt vor, dass das Gericht die von den Organen vertretene Auslegung zu Recht verworfen habe und dass die von ihnen geltend gemachten Rechtsmittelgründe als unbegründet zurückzuweisen seien.

102

Zum einen schreibe die streitige Verordnung Zölle rückwirkend vor und gehe über das hinaus, was nach den Grundverordnungen zulässig sei. Das Gericht habe daher zu Recht geschlossen, dass diese Grundverordnungen keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorschriften der streitigen Verordnung seien.

103

Zum anderen ergebe sich bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen einer Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung und aus Art. 13 Abs. 9 der Antisubventionsgrundverordnung, dass die Zölle, die infolge der Annahme dieser Verpflichtung nicht zur Anwendung gekommen seien, automatisch für die Einfuhren gälten, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufs der Verpflichtung getätigt würden, und nicht für frühere Einfuhren.

104

Wie das Gericht befunden habe, könnten in dem durch die Grundverordnungen geschaffenen System die aufgrund der Verletzung der betreffenden Verpflichtungen fälligen Zölle nicht außerhalb der in Art. 8 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie in Art. 13 Abs. 10 und Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung festgelegten verfahrensrechtlichen Beschränkungen rückwirkend vorgeschrieben werden. Das Unionsrecht ermächtige die Kommission nicht dazu, die betreffenden Rechnungen für nichtig zu erklären und den nationalen Zollbehörden aufzugeben, rückwirkend Zölle auf frühere Einfuhren zu erheben, die ohne zollamtliche Erfassung und ohne Erhebung vorläufiger Zölle in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden seien. Die im Jahr 2004 vorgenommenen Änderungen hätten ausschließlich dem Zweck gedient, zum einen durch Abschaffung des „bis dahin geltenden aufwendigen doppelten Verfahrens“, das ein Tätigwerden sowohl der Kommission als auch des Rates vorgesehen habe, den Widerruf einer Verpflichtung und die Geltung des betreffenden Zolls durch einen einzigen Rechtsakt zu ermöglichen, und zum anderen, verbindliche Fristen für den Abschluss der Untersuchungen über mutmaßliche Verletzungen der betreffenden Verpflichtungen festzulegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

105

Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑439/20 P und der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑441/20 P richten sich gegen die Punkte der Begründung des angefochtenen Urteils, die in dessen Rn. 115 bis 152 enthalten sind und mit denen das Gericht dem einzigen Klagegrund in der Sache gefolgt ist, den Jiangsu Seraphim geltend gemacht hat und mit dem dargetan werden sollte, dass die Kommission durch Art. 2 der streitigen Verordnung zum einen gegen die Art. 8 und Art. 10 der Antidumpinggrundverordnung und zum anderen gegen die Art. 13 und Art. 16 der Antisubventionsgrundverordnung dadurch verstoßen habe, dass sie die Verpflichtungsrechnungen für nichtig erklärt und die Vereinnahmung der bei Annahme der Zollanmeldung zur Überführung der von diesen Rechnungen erfassten Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr fälligen Zölle angeordnet habe.

106

Mit den Rügen, die die Organe zur Stützung dieser Rechtsmittelgründe und dieses Teils geltend machen und die zusammen zu prüfen sind, werfen sie dem Gericht im Wesentlichen vor, die Grundverordnungen, insbesondere die genannten Bestimmungen, in ihrem Kontext gelesen, falsch ausgelegt zu haben, da das Gericht, indem es die in Art. 2 der streitigen Verordnung genannten Maßnahmen zu Unrecht als „rückwirkend“ eingestuft habe, insbesondere befunden habe, dass diese Maßnahmen die Organe nicht dazu ermächtigten, infolge des Widerrufs der Annahme der betroffenen Verpflichtung diese Maßnahmen zu erlassen.

107

Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht zur Begründung des in Rn. 152 des angefochtenen Urteils enthaltenen Schlusses, dass die Grundverordnungen keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass von Art. 2 der streitigen Verordnung sein könnten, zunächst in den Rn. 115 bis 119 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass der vorliegende Fall in Anbetracht dessen, dass es seiner Ansicht nach in ihm um die Einführung der Antidumping- und der Ausgleichszölle gehe, die ohne eine in der Zwischenzeit verletzte Verpflichtung fällig gewesen wären, weder von Art. 8 Abs. 10 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 10 der Antisubventionsgrundverordnung noch von Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung geregelt sei, so dass dieser Fall keiner der in den Grundverordnungen ausdrücklich vorgesehenen Fallgestaltungen entspreche und zu prüfen sei, ob es keine andere Rechtsgrundlage für den Erlass von Art. 2 der streitigen Verordnung gebe.

108

Sodann hat das Gericht in den Rn. 130 bis 138 des angefochtenen Urteils ausgeschlossen, dass dies der Fall sein könne, da sich aus der Systematik und den Zwecken der Grundverordnungen und insbesondere aus deren Erwägungsgründen zum einen ergebe, dass der Unionsgesetzgeber in den Grundverordnungen ausdrücklich die Modalitäten habe regeln wollen, gemäß denen die Organe nach einem Widerruf der Annahme einer Verpflichtung befugt seien, die fälligen Zölle rückwirkend zu erheben, und zum anderen, dass die oben genannten Bestimmungen dieser Verordnungen die Situationen, in denen eine solche rückwirkende Erhebung zulässig sei, abschließend aufzählten.

109

Das Gericht hat in den Rn. 137 und 138 des angefochtenen Urteils daraus insbesondere abgeleitet, dass sich diese Befugnis weder auf den Wortlaut von Art. 8 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 9 der Antisubventionsgrundverordnung, nach denen die Zölle nach dem Widerruf der Annahme von Verpflichtungen automatisch gälten, noch auf den Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 24 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung stützen könne, soweit es sich um die „sonstigen Modalitäten“ der Erhebung der darin genannten Zölle handele.

110

Schließlich hat das Gericht in den Rn. 139 bis 151 des angefochtenen Urteils befunden, dass auch die übrigen der von den Organen erhobenen Rügen wie die einer wirksamen Kontrolle und Ahndung der betreffenden Verpflichtungen diese Beurteilung nicht ändern könnten.

111

Für die Prüfung, ob diese Auslegung der Grundverordnungen durch das Gericht einen Rechtsfehler aufweist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit der streitigen Verordnung erstens in deren Art. 1 die gemäß Art. 8 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung erfolgte Annahme der betroffenen Verpflichtung widerrufen und zweitens in Art. 2 der streitigen Verordnung aus diesem Widerruf die Konsequenzen gezogen hat, indem sie die betreffenden Verpflichtungsrechnungen für nichtig erklärt und die Vereinnahmung der Antidumping- und Ausgleichszölle angeordnet hat, die bei Annahme der die in diesen Rechnungen genannten Transaktionen betreffenden Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr fällig waren.

112

Da Art. 2 der streitigen Verordnung somit die Konsequenzen oder die Wirkungen eines Widerrufs der Annahme einer Verpflichtung betrifft und genau diese Frage in Art. 8 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 9 der Antisubventionsgrundverordnung behandelt wird, ist die Rechtmäßigkeit von Art. 2 der streitigen Verordnung in erster Linie anhand dieser Bestimmungen zu prüfen, die in der streitigen Verordnung überdies als Rechtsgrundlage für deren Erlass genannt werden.

113

Wie das Gericht in Rn. 131 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. Dezember 2021, Kommission und GMB Glasmanufaktur Brandenburg/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C‑884/19 P und C‑888/19 P, EU:C:2021:973, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 9 der Antisubventionsgrundverordnung ergibt, dass insbesondere bei Widerruf der Annahme einer Verpflichtung durch die Kommission der gemäß Art. 9 Abs. 4 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Art. 15 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung eingeführte endgültige Antidumping- oder Ausgleichszoll – wie die im vorliegenden Fall jeweils durch Art. 1 der Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 eingeführten Zölle – „automatisch [gilt]“.

115

Um festzustellen, ob diese Bestimmungen den Erlass von Maßnahmen wie den in Art. 2 der streitigen Verordnung vorgesehenen ermöglichen, d. h. die Nichtigerklärung von Verpflichtungsrechnungen und die Vereinnahmung der Zölle auf die in diesen Rechnungen aufgeführten Transaktionen einschließlich der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden, sind sie in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 15 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung einerseits, wonach endgültige Zölle von der Kommission „eingeführt“ werden, und in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Antisubventionsgrundverordnung andererseits zu lesen, wonach „während“ der Geltungsdauer einer Verpflichtung die endgültigen Zölle für die betreffenden Einfuhren „[nicht] gelten“.

116

Wie der Generalanwalt in Nr. 88 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung dieser Bestimmungen, dass die „automatische Geltung“ des vorläufigen oder endgültigen Zolls, wie sie in Art. 8 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 9 der Antisubventionsgrundverordnung u. a. bei Widerruf der Annahme einer Verpflichtung durch die Kommission vorgesehen ist, nicht als Einführung eines neuen Zolls, sondern als Geltung des ursprünglich eingeführten Zolls auszulegen ist, wobei die Geltung des Zolls „während“ der Geltungsdauer der Verpflichtung ausgesetzt war.

117

Demgemäß beziehen sich insbesondere die in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Antisubventionsgrundverordnung vorgesehene Aussetzung der Geltung der endgültigen Zölle bei der Annahme einer Verpflichtung und die in Art. 8 Abs. 9 Unterabs. 1 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung vorgesehene automatische Geltung dieser Zölle als Folge der Rücknahme dieser Verpflichtung nicht auf die Einführung der genannten Zölle, sondern auf deren Wirkungen wie u. a. ihre Vereinnahmung.

118

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich die Befugnis der mit der Durchführung der Grundverordnungen betrauten Unionsorgane, als Folge des Widerrufs der Annahme einer Verpflichtung die Entrichtung der Zölle, die für Transaktionen geschuldet werden, auf die sich die für nichtig erklärten Verpflichtungsrechnungen beziehen, zu fordern, wie es in Art. 2 der streitigen Verordnung vorgesehen ist, entgegen der vom Gericht u. a. in Rn. 138 des angefochtenen Urteils vertretenen Ansicht rechtsgültig auf Art. 8 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 9 der Antisubventionsgrundverordnung stützen kann.

119

Derselbe Schluss ist ferner insoweit geboten, als Art. 2 der streitigen Verordnung die Nichtigerklärung dieser Verpflichtungsrechnungen vorsieht.

120

Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 14 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 24 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung Antidumping- oder Ausgleichszölle durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben werden, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Wie der Gerichtshof entschieden hat, ergibt sich aus diesem Wortlaut, dass der Unionsgesetzgeber die Modalitäten für die Erhebung etwa festgesetzter Antidumpingzölle nicht abschließend bestimmen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, Deichmann, C‑256/16, EU:C:2018:187, Rn. 57 und 58).

121

Die Ausstellung von Verpflichtungsrechnungen, wie sie im vorliegenden Fall durch Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 vorgeschrieben wurde, zielt aber auf die Vereinnahmung der durch diese Durchführungsverordnungen eingeführten endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszölle ab, da die Vorlage dieser Rechnungen eine Voraussetzung für die in diesen Artikeln vorgesehene Befreiung darstellt. Ferner dienen die genannten Rechnungen auch dazu, die Identifizierung der betreffenden Transaktionen sicherzustellen, wenn infolge des Widerrufs der Annahme der fraglichen Verpflichtung die Vereinnahmung dieser Zölle angeordnet wird.

122

Folglich gehört die Ausstellung der Verpflichtungsrechnungen – wie die Organe vortragen – zu den Anforderungen, die Letztere gemäß Art. 14 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 24 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung in einer Verordnung zur Einführung von Antidumping- oder Ausgleichszöllen festlegen können.

123

Was speziell die Befugnis zur Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen anbelangt, steht diese Befugnis folglich den Organen auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu.

124

Somit spricht dann, wenn die Kommission mit einem auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 9 der Antisubventionsgrundverordnung erlassenen Rechtsakt die Konsequenzen aus dem Widerruf der Annahme einer Verpflichtung zieht, entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 137 und 138 des angefochtenen Urteils nichts dagegen, dass die Kommission mit diesem Rechtsakt die von dieser Verpflichtung erfassten Verpflichtungsrechnungen als formale Voraussetzung für die Erhebung der Zölle auf die in diesen Rechnungen aufgeführten Transaktionen für nichtig erklärt.

125

Des Weiteren ist festzustellen, dass die in den Rn. 130 bis 138 des angefochtenen Urteils dargelegte Argumentation Rechtsfehler aufweist, da sie auf der falschen Prämisse beruht, dass Art. 2 der streitigen Verordnung rückwirkend gelte, weil er im Anschluss an den Widerruf der Annahme der von Jiangsu Seraphim eingegangenen Verpflichtung die Nichtigerklärung der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Verpflichtungsrechnungen und die Entrichtung der Antidumping- und Ausgleichszölle auf die in diesen Rechnungen aufgeführten Transaktionen vorsehe.

126

Während bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden, sind die Vorschriften des materiellen Unionsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C‑267/20, EU:C:2022:494, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

127

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass eine neue Rechtsnorm grundsätzlich ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird. Sie ist zwar nicht auf unter dem alten Recht entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen anwendbar, findet jedoch auf künftige Wirkungen eines unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalts sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung. Etwas anderes gilt nur – und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten –, wenn zusammen mit der neuen Rechtsnorm besondere Vorschriften erlassen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C‑267/20, EU:C:2022:494, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128

In Bezug auf die streitige Verordnung ist – wie sich aus den Rn. 113 bis 118 des vorliegenden Urteils ergibt und die Organe zutreffend hervorgehoben haben – festzustellen, dass mit dieser Verordnung keine neuen Zölle auf die von Art. 2 der Verordnung betroffenen Transaktionen eingeführt wurden, sondern die mit den Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 eingeführten Zölle zur Anwendung gebracht wurden, wobei die Geltung dieser Zölle nach Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 während der Geltungsdauer der von Jiangsu Seraphim eingegangenen Verpflichtung gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Antisubventionsgrundverordnung nur ausgesetzt war.

129

Art. 2 der streitigen Verordnung bringt somit eine Anwendung auf künftige Wirkungen der Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind, mit sich und keine rückwirkende Anwendung auf eine vor diesem Zeitpunkt entstandene und endgültig erworbene Position im Sinne der in den Rn. 126 und 127 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung.

130

Ebenfalls einen Rechtsfehler weist das vom Gericht in Rn. 138 des angefochtenen Urteils angeführte Argument auf, wonach zum einen Art. 8 Abs. 10 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 10 der Antisubventionsgrundverordnung und zum anderen Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung einer Befugnis der Kommission entgegenstünden, Verpflichtungsrechnungen für nichtig zu erklären und – angeblich – rückwirkend die Entrichtung der Zölle für die betreffenden Transaktionen zu fordern, weil diese Bestimmungen die Situationen, in denen diese Zölle rückwirkend angewandt werden könnten, abschließend bestimmten.

131

Denn zum einen genügt der Hinweis, dass die in Art. 2 der streitigen Verordnung erlassenen Maßnahmen keine Rückwirkung haben, wie in Rn. 129 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist.

132

Zum anderen ist in den Rn. 115 bis 118 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass sich eine solche Befugnis rechtsgültig auf Art. 8 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 13 Abs. 9 der Antisubventionsgrundverordnung stützen kann.

133

Was ferner Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 anbelangt, können diese Durchführungsverordnungen ebenso wenig als rückwirkend angesehen werden, soweit mit ihnen auf Einfuhren, die unter Verstoß gegen die betroffene Verpflichtung nach dem Inkrafttreten der Verordnungen getätigt wurden, Antidumping- und Ausgleichszölle eingeführt worden sind und im Wege der Nichtigerklärung der Verpflichtungsrechnungen vorgesehen worden ist, dass diese Zölle daher künftig vereinnahmt werden, wenn ein solcher Verstoß stattfindet und diese Verpflichtung widerrufen wird.

134

Folglich weist das angefochtene Urteil auch insoweit Rechtsfehler auf, als das Gericht u. a. in den Rn. 132 bis 139 des Urteils seinen Schluss, aus der Absicht des Unionsgesetzgebers und der allgemeinen Systematik der Grundverordnungen ergebe sich, dass diese Verordnungen keine Rechtsgrundlage für den Erlass der in Art. 2 der streitigen Verordnung genannten Maßnahmen sein könnten, auf die Rückwirkung der streitigen Verordnung oder der oben genannten Durchführungsverordnungen gestützt hat.

135

Schließlich ist festzustellen, dass die oben genannte Auslegung der Grundverordnungen – wie der Generalanwalt in den Nrn. 100 bis 104 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat – durch den Umstand bestätigt wird, dass in dem Fall, dass im Anschluss an den Widerruf der Annahme einer Verpflichtung keine Möglichkeit bestünde, die Antidumping- und Ausgleichszölle für alle unter Verstoß gegen diese Verpflichtung getätigten Einfuhren zu erheben, dieser Verstoß entgegen der vom Gericht in Rn. 151 des angefochtenen Urteils vertretenen Ansicht keine Konsequenzen hätte, die ernst genug sind, um sicherzustellen, dass die von den ausführenden Herstellern eingegangenen Verpflichtungen eingehalten und ordnungsgemäß erfüllt werden, wodurch die Wirksamkeit der Verteidigungssysteme, die mit den Grundverordnungen aufgestellt werden sollen, beeinträchtigt würde.

136

In Anbetracht aller vorausgehenden Erwägungen hat das Gericht rechtsfehlerhaft befunden, dass die Grundverordnungen keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass von Art. 2 der streitigen Verordnung sein könnten.

137

Daher ist dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑439/20 P und dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑441/20 P zu folgen, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, ohne dass der vierte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑439/20 P und der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑441/20 P geprüft zu werden brauchen.

Zur Klage vor dem Gericht

138

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

139

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif ist und über den Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung zu entscheiden ist.

140

Insoweit ergibt sich zunächst zum einen aus der in den Rn. 53 bis 72 des vorliegenden Urteils enthaltenen Antwort auf den ersten Teil des im Rahmen der beiden Rechtssachen jeweils geltend gemachten ersten Rechtsmittelgrundes und zum anderen aus der in den Rn. 73 bis 88 des vorliegenden Urteils enthaltenen Antwort auf den zweiten Teil dieses jeweils geltend gemachten ersten Rechtsmittelgrundes, dass sowohl die Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Verordnung, die Jiangsu Seraphim beim Gericht erhoben hat, als auch die Einrede der Rechtswidrigkeit, die die Klägerin in Bezug auf Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 erhoben hat, im Wesentlichen aus den vom Gericht dargestellten Gründen für zulässig zu erklären sind.

141

Was sodann den einzigen Klagegrund anbelangt, den Jiangsu Seraphim beim Gericht geltend gemacht hat und mit dem dargetan werden soll, dass die Kommission durch Art. 2 der streitigen Verordnung zum einen gegen die Art. 8 und 10 der Antidumpinggrundverordnung und zum anderen gegen die Art. 13 und 16 der Antisubventionsgrundverordnung verstoßen habe, indem sie die Verpflichtungsrechnungen für nichtig erklärt und die Vereinnahmung der bei Annahme der Zollanmeldung zur Überführung der von diesen Rechnungen erfassten Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr fälligen Zölle angeordnet habe, ist dieser Klagegrund aus den in den Rn. 111 bis 135 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

142

Schließlich hat Jiangsu Seraphim auf der Grundlage der genannten Bestimmungen der Grundverordnungen eine Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 erhoben.

143

Jiangsu Seraphim macht im Wesentlichen geltend, dass der Rat, der als Exekutivbehörde und nicht als Gesetzgeber gehandelt habe, weder die Befugnis an die Kommission habe delegieren können, auf bloßen Widerruf der Annahme einer Verpflichtung hin die Verpflichtungsrechnungen für nichtig zu erklären, noch die Anordnung an die nationalen Zollbehörden habe richten können, die Zölle auf Waren zu vereinnahmen, die sich bereits im zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Union befunden hätten.

144

Insoweit geht aus den in den Rn. 111 bis 136 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen hervor, dass diese Auslegung rechtlich nicht haltbar ist.

145

Im Einzelnen ergibt sich aus den in den Rn. 114 bis 118 des vorliegenden Urteils genannten Gründen aus der allgemeinen Systematik der Grundverordnungen, insbesondere aus Art. 8 Abs. 1 und 9 der Antidumpinggrundverordnung sowie aus Art. 13 Abs. 1 und 9 der Antisubventionsgrundverordnung, dass der Rat die Kommission dazu ermächtigen konnte, vorzusehen, dass nach einem Widerruf der Annahme einer Verpflichtung durch sie und der Nichtigerklärung der entsprechenden Rechnungen eine Zollschuld bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht.

146

Wie sich ferner aus den Ausführungen in den Rn. 120 bis 124 des vorliegenden Urteils ergibt, ist die Befugnis des Rates zum Erlass der mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen Teil der Befugnis, in der Verordnung zur Einführung von Antidumping- oder Ausgleichszöllen die „sonstigen Modalitäten“ für die Vereinnahmung dieser Zölle festzulegen, wie dies Art. 14 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 24 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung vorsehen.

147

Nach alledem ist die von Jiangsu Seraphim erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit als unbegründet zurückzuweisen.

148

Da weder der einzige von Jiangsu Seraphim vor dem Gericht geltend gemachte Klagegrund noch die im Rahmen dieser Klage erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit begründet sind, ist die Klage abzuweisen.

Kosten

149

Der Gerichtshof entscheidet gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

150

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

151

Da Jiangsu Seraphim unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Organe deren sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rahmen der Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juli 2020, Jiangsu Seraphim Solar System/Kommission (T‑110/17, EU:T:2020:315), wird aufgehoben.

 

2.

Die Nichtigkeitsklage, die von der Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd beim Gericht der Europäischen Union erhoben worden ist, wird abgewiesen.

 

3.

Die Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd trägt die Kosten, die der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union im ersten Rechtszug und im Rahmen der Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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