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Document 62016CJ0465

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2019.
Rat der Europäischen Union gegen Growth Energy und Renewable Fuels Association.
Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 – Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika – Endgültiger Antidumpingzoll – Landesweit festgesetzte Dumpingspanne – Nichtigkeitsklage – Verbände, die nicht ausführende Hersteller und Händler/Gemischhersteller vertreten – Klagebefugnis – Unmittelbare Betroffenheit – Individuelle Betroffenheit.
Rechtssache C-465/16 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:155

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

28. Februar 2019 ( *1 )

„Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 – Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika – Endgültiger Antidumpingzoll – Landesweit festgesetzte Dumpingspanne – Nichtigkeitsklage – Verbände, die nicht ausführende Hersteller und Händler/Gemischhersteller vertreten – Klagebefugnis – Unmittelbare Betroffenheit – Individuelle Betroffenheit“

In der Rechtssache C‑465/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. August 2016, sowie ein Anschlussrechtsmittel nach Art. 176 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingelegt am 7. November 2016,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, avocată,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Growth Energy mit Sitz in Washington (Vereinigte Staaten),

Renewable Fuels Association mit Sitz in Washington,

Prozessbevollmächtigte: P. Vander Schueren, advocaat, im Beistand von N. Mizulin und M. Peristeraki, avocats,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und M. França als Bevollmächtigte,

ePURE, de Europese Producenten Unie van Hernieuwbare Ethanol, Prozessbevollmächtigte: O. Prost und A. Massot, avocats,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský, L. Bay Larsen, M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Oktober 2018

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat (T‑276/13, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:340), mit dem das Gericht zum einen die von Growth Energy und Renewable Fuels Association erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. 2013, L 49, S. 10) (im Folgenden: streitige Verordnung) für zulässig erklärt hat und zum anderen diese Verordnung für nichtig erklärt hat, soweit sie die Patriot Renewable Fuels LLC, die Plymouth Energy Company LLC, die POET LLC und die Platinum Ethanol LLC betraf, bei denen es sich um Bioethanolhersteller und Mitglieder von Growth Energy und Renewable Fuels Association handelt.

2

Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragen Growth Energy und Renewable Fuels Association, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Zulässigkeit ihrer Klage nur eingeschränkt bejaht wurde, und die streitige Verordnung aufzuheben, soweit sie sie betrifft, oder, hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über ihre Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung

3

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 18 des angefochtenen Urteils ausgeführt und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

4

Im Anschluss an eine Beschwerde von ePure, de Europese Producenten Unie van Hernieuwbare Ethanol, des Europäischen Verbands der Hersteller von Ethanol aus erneuerbaren Quellen, vom 12. Oktober 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission am 25. November 2011 eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. 2011, C 345, S. 7), in der sie mitteilte, dass sie beabsichtige, zur Auswahl der ausführenden Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika, die von der im Rahmen dieses Verfahrens eingeleiteten Untersuchung (im Folgenden: Untersuchung) erfasst werden sollten, das Stichprobenverfahren anzuwenden.

5

Am 16. Januar 2012 teilte die Kommission fünf Mitgliedsunternehmen von Growth Energy und Renewable Fuels Association, nämlich Marquis Energy, Patriot Renewable Fuels, Plymouth Energy Company, POET und Platinum Ethanol, mit, dass sie in die Stichprobe der ausführenden Hersteller aufgenommen worden seien.

6

Am 24. August 2012 übermittelte die Kommission Growth Energy und Renewable Fuels Association das vorläufige Informationsschreiben, in dem sie ankündigte, dass die Untersuchung ohne Einführung einstweiliger Maßnahmen fortgeführt und auf Händler/Gemischhersteller erstreckt werde. Darin war ausgeführt, dass in diesem Stadium nicht beurteilt werden könne, ob die Ausfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten gedumpt gewesen seien, weil die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller keinen Unterschied zwischen Inlands- und Ausfuhrverkäufen machten und ihre Waren ausnahmslos an unabhängige Händler/Gemischhersteller mit Sitz in den Vereinigten Staaten verkauften, die das Bioethanol dann mit Benzin mischten, bevor sie es weiterverkauften.

7

Am 6. Dezember 2012 übersandte die Kommission Growth Energy und Renewable Fuels Association das endgültige Informationsdokument, in dem sie auf der Grundlage der Angaben der unabhängigen Händler/Gemischhersteller prüfte, ob ein den betreffenden Wirtschaftszweig der Europäischen Union schädigendes Dumping vorlag, und in Betracht zog, endgültige Maßnahmen zu einem landesweiten Satz von 9,6 % für einen Zeitraum von drei Jahren einzuführen.

8

Am 18. Februar 2013 erließ der Rat auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, im Folgenden: Antidumping-Grundverordnung) die streitige Verordnung, mit der für einen Zeitraum von fünf Jahren ein landesweiter Antidumpingzoll zum Satz von 9,5 % auf Bioethanol, auch als „Kraftstoffethanol“ bezeichnet, eingeführt wurde.

9

Laut Rn. 16 des angefochtenen Urteils hat der Rat in den Erwägungsgründen 12 bis 16 der streitigen Verordnung festgestellt, die Untersuchung habe ergeben, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller Bioethanol in den Unionsmarkt ausgeführt habe. Bioethanol werde nicht von den amerikanischen Bioethanolherstellern in die Union ausgeführt, sondern von den Händlern/Gemischherstellern. Um die Untersuchung abschließen zu können, habe sich der Rat daher auf die Angaben der beiden Händler/Gemischhersteller gestützt, die sich zur Mitarbeit bereit erklärt hätten.

10

In Rn. 17 des angefochtenen Urteils heißt es weiter, dass der Rat in den Erwägungsgründen 62 bis 64 der streitigen Verordnung ausgeführt habe, er habe es für angebracht gehalten, eine landesweite Dumpingspanne festzusetzen, da es aufgrund der Struktur der Bioethanolindustrie und der Art und Weise, in der das Bioethanol auf dem Markt der Vereinigten Staaten hergestellt und verkauft sowie in die Union ausgeführt worden sei, nicht praktikabel gewesen sei, individuelle Dumpingspannen für die Hersteller in den Vereinigten Staaten festzusetzen.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11

Mit Klageschrift, die am 15. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Growth Energy und Renewable Fuels Association eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

12

Das Gericht hat, nachdem es die Zulässigkeit der Klage von Growth Energy und Renewable Fuels Association zum Teil bejaht hatte, dem zweiten Teil ihres ersten Klagegrundes stattgegeben, mit dem sie einen Verstoß des Rates gegen Art. 9 Abs. 5 der Antidumping-Grundverordnung gerügt hatten, und folglich die streitige Verordnung für nichtig erklärt, soweit sie vier der fünf in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller, die Mitglieder dieser beiden Verbände waren, betraf.

13

Es hat in den Rn. 42 bis 162 des angefochtenen Urteils die Zulässigkeit der Klage von Growth Energy und Renewable Fuels Association geprüft und dabei zunächst die Voraussetzungen für die Anerkennung ihrer Befugnis, als Verband vor dem Gericht aufzutreten, dann ihre Klagebefugnis und schließlich ihr Rechtsschutzinteresse untersucht.

14

So hat das Gericht in einem ersten Schritt in den Rn. 45 bis 64 des angefochtenen Urteils die Voraussetzungen für die Anerkennung der Klagebefugnis von Verbänden geprüft und dabei zunächst darauf hingewiesen, dass Growth Energy und Renewable Fuels Association als Verbände, die die Interessen der amerikanischen Bioethanolhersteller verträten, eine Klagebefugnis nur in drei Fällen zugestanden werden könne, nämlich, wenn eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich bestimme, wenn die von ihnen vertretenen Unternehmen oder einige davon individuell klagebefugt seien oder wenn sie selbst ein eigenes Interesse geltend machen könnten.

15

Es hat in den Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils zunächst festgestellt, dass Growth Energy und Renewable Fuels Association sich nicht auf den ersten Fall berufen könnten, da sie keine Rechtsvorschrift anführten, die ihnen ein spezifisches Klagerecht einräume, und sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten kein Anhaltspunkt für eine solche Rechtsvorschrift ergebe.

16

Im Hinblick auf den zweiten Fall hat es sodann in Rn. 50 des angefochtenen Urteils die Mitglieder von Growth Energy und Renewable Fuels Association in vier Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern eingeteilt.

17

Dabei hat es erstens in Rn. 51 des angefochtenen Urteils die Klage von Growth Energy und Renewable Fuels Association als unzulässig abgewiesen, soweit diese im Namen von Marquis Energy eingelegt worden sei, obwohl diese selbst eine unter dem Aktenzeichen T‑277/13 ins Register eingetragene Klage erhoben habe.

18

Zweitens hat es in den Rn. 52 bis 55 des angefochtenen Urteils die Klage von Growth Energy und Renewable Fuels Association als unzulässig abgewiesen, soweit diese im Namen zweier Bioethanolhändler/Hersteller von Bioethanolgemischen erhoben worden sei, nämlich Murex und CHS, da diese Händler/Gemischhersteller nur „assoziierte Mitglieder“ der Verbände seien, die kein Stimmrecht hätten. Diese beiden Unternehmen hätten im Fall einer eventuellen Vertretung durch die betreffenden Verbände keine Möglichkeit, ihre Interessen wahrzunehmen, so dass die Verbände nicht klagebefugt seien.

19

In Rn. 56 des angefochtenen Urteils hat es drittens darauf hingewiesen, dass geprüft werden müsse, ob die Klage von Growth Energy und Renewable Fuels Association zulässig sei, soweit sie zum einen die vier anderen neben der Gruppe Marquis Energy in die Stichprobe einbezogenen Hersteller und zum anderen alle anderen Mitglieder als die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, Marquis Energy oder die Händler/Gemischhersteller Murex und CHS vertrete.

20

Schließlich hat das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass im Hinblick auf den dritten Fall zu prüfen sei, ob Growth Energy und Renewable Fuels Association in ihrer Eigenschaft als Verbände, die am Antidumpingverfahren beteiligt gewesen seien, ein eigenes Interesse hätten.

21

In einem zweiten Schritt hat das Gericht in den Rn. 64 bis 154 des angefochtenen Urteils die Klagebefugnis von Growth Energy und Renewable Fuels Association geprüft, indem es zunächst ihre individuelle Klagebefugnis, dann ihre Klagebefugnis als Vertreterinnen der in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller und schließlich ihre Klagebefugnis als Vertreterinnen ihrer anderen Mitglieder als der in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller geprüft hat.

22

Das Gericht hat als Erstes in den Rn. 77 bis 87 des angefochtenen Urteils entschieden, dass Growth Energy und Renewable Fuels Association aufgrund der Verfahrensgarantien, die Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 1 und 2 sowie Art. 20 Abs. 2, 4 und 5 der Antidumping-Grundverordnung Verbänden einräumten, nach dem dritten Fall in ihrem eigenen Namen klagebefugt seien, aber nur zur Wahrung der Verfahrensrechte, die sie im Rahmen ihres zehnten Klagegrundes geltend gemacht hätten.

23

In den Rn. 90 bis 150 des angefochtenen Urteils hat das Gericht als Zweites entschieden, dass die in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller befugt seien, gegen die streitige Verordnung vorzugehen, und daher die Klage von Growth Energy und Renewable Fuels Association in ihrer Eigenschaft als Vertreterinnen ihrer Interessen zulässig sei.

24

Es hat erstens in den Rn. 92 bis 104 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller unmittelbar von der streitigen Verordnung betroffen seien, und in den Rn. 105 bis 118 des angefochtenen Urteils die verschiedenen Gegenargumente des Rates und der Kommission zurückgewiesen.

25

Im Rahmen seiner Prüfung der unmittelbaren Betroffenheit der in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller hat es zunächst in Rn. 92 des angefochtenen Urteils auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach ein Unternehmen, dessen Waren mit einem Antidumpingzoll belegt seien, von einer diesen Antidumpingzoll einführenden Verordnung unmittelbar betroffen sei, weil eine solche Verordnung die Zollbehörden der Mitgliedstaaten verpflichte, den eingeführten Zoll zu erheben, ohne ihnen dabei einen Ermessensspielraum zu lassen.

26

Es hat sodann in den Rn. 93 bis 104 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller von dem mit der streitigen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll unmittelbar betroffen seien, weil sie die Hersteller der Ware seien, die bei ihrer Einfuhr in die Union seit Inkrafttreten der streitigen Verordnung mit dem Antidumpingzoll belegt worden sei.

27

Es hat sich insoweit auf die Rn. 93 bis 97 des angefochtenen Urteils gestützt, auf vier Feststellungen zur Funktionsweise des Bioethanolmarkts, wie der Rat sie darstelle, da dieser selbst in der streitigen Verordnung davon ausgegangen sei, dass während des Untersuchungszeitraums beträchtliche Mengen des von den vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Herstellern stammenden Bioethanols regelmäßig in die Union ausgeführt worden seien.

28

Schließlich hat es in den Rn. 105 bis 118 des angefochtenen Urteils die verschiedenen Argumente des Rates und der Kommission zurückgewiesen. Es hat insoweit in Rn. 114 des angefochtenen Urteils u. a. ausgeführt, dass, selbst wenn die Händler/Gemischhersteller den Antidumpingzoll trügen und sich herausstellte, dass die Handelskette des Bioethanols unterbrochen sei, so dass sie den Antidumpingzoll nicht auf die Hersteller abwälzen könnten, festzustellen sei, dass die Einführung eines Antidumpingzolls die rechtlichen Bedingungen verändere, unter denen das von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern produzierte Bioethanol auf dem Unionsmarkt vertrieben werde. Daher werde die rechtliche Stellung der betreffenden Hersteller auf diesem Markt in jedem Fall unmittelbar und spürbar beeinträchtigt.

29

Das Gericht hat zweitens in den Rn. 119 bis 130 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller von der streitigen Verordnung individuell betroffen seien, und es hat in den Rn. 131 bis 145 des angefochtenen Urteils die verschiedenen Gegenargumente des Rates und der Kommission zurückgewiesen.

30

In den Rn. 151 bis 153 des angefochtenen Urteils hat das Gericht als Drittes entschieden, dass die Klage von Growth Energy und Renewable Fuels Association unzulässig sei, soweit sie im Namen aller anderen Mitglieder dieser Verbände als der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller erhoben worden sei, da diese Verbände nichts vorgebracht hätten, was belegen könnte, dass ihre Mitglieder von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen seien.

31

In einem dritten Schritt hat das Gericht das Rechtsschutzinteresse von Growth Energy und Renewable Fuels Association geprüft. Es hat in den Rn. 155 bis 160 des angefochtenen Urteils das Argument der Kommission zurückgewiesen, Growth Energy und Renewable Fuels Association hätten kein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an einem Vorgehen gegen die streitige Verordnung, da ihre Mitglieder im Untersuchungszeitraum kein Bioethanol in die Union ausgeführt hätten und auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht damit begonnen hätten.

32

Insoweit hat das Gericht in Rn. 157 festgestellt, dass die Kommission zwar als bloße Streithelferin keine Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses erheben könne, es ihm aber obliege, dies von Amts wegen zu prüfen. Es hat für den vorliegenden Fall erstens entschieden, dass Growth Energy und Renewable Fuels Association ein Rechtsschutzinteresse hätten, weil die Nichtigerklärung des mit der streitigen Verordnung eingeführten Antidumpingzolls, der auf die Einfuhren des von den vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Herstellern hergestellten Bioethanols in die Union erhoben werde, diesen einen Vorteil verschaffen könne. Zweitens hätten diese beiden Verbände ein Rechtsschutzinteresse, weil sie eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend machten.

33

Das Gericht hat seine Prüfung der Zulässigkeit der Klage in den Rn. 161 und 162 des angefochtenen Urteils wie folgt abgeschlossen:

„161

Aus alledem folgt, dass

die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen ist, soweit sie darauf gerichtet ist, die [streitige] Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie Marquis Energy betrifft (siehe … Rn. 51 [des angefochtenen Urteils]);

die ersten neun Klagegründe als unzulässig zurückzuweisen sind, soweit die Klägerinnen eine Klagebefugnis aus eigenem Recht geltend machen (siehe … Rn. 87 [des angefochtenen Urteils]);

die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen ist, soweit sie darauf gerichtet ist, die [streitige] Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die anderen Mitglieder der Klägerinnen als die fünf in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller betrifft (siehe … Rn. 55 und 154 [des angefochtenen Urteils]).

162

Hingegen ist festzustellen, dass die vorliegende Klage zulässig ist, soweit die Klägerinnen beantragen,

erstens die [streitige] Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller betrifft (siehe … Rn. 150 [des angefochtenen Urteils]);

zweitens die [streitige] Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie mit dem zehnten Klagegrund eine Verletzung ihrer eigenen Verfahrensrechte im Antidumpingverfahren geltend machen (siehe … Rn. 87 [des angefochtenen Urteils]).“

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

34

Im Rahmen des Rechtsmittels beantragt der Rat,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die Klage von Growth Energy und Renewable Fuels Association abzuweisen und

Growth Energy und Renewable Fuels Association die ihm im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

35

Hilfsweise beantragt der Rat,

die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und

die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

36

Die Kommission beantragt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die Klage für unzulässig zu erklären und

Growth Energy und Renewable Fuels Association die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

37

Hilfsweise beantragt die Kommission,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

den von Growth Energy und Renewable Fuels Association im ersten Rechtszug geltend gemachten zweiten Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen und die Sache hinsichtlich der anderen Teile des ersten Klagegrundes sowie der anderen Klagegründe zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und

die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

38

In ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragen Growth Energy und Renewable Fuels Association,

das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen und Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils zu bestätigen und

dem Rat die ihnen im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

39

Im Rahmen ihres Anschlussrechtsmittels beantragen Growth Energy und Renewable Fuels Association,

Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit damit ihre Nichtigkeitsklage abgewiesen wurde,

die streitige Verordnung insgesamt insoweit für nichtig zu erklären, als sie sie und ihre Mitglieder betrifft, und

dem Rat zum einen die ihnen im ersten Rechtszug vor dem Gericht und im Rahmen des Rechtsmittels und des Anschlussrechtsmittels vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und zum anderen seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

40

Hilfsweise und für den Fall, dass der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist, beantragen Growth Energy und Renewable Fuels Association

die Sache zur Entscheidung über die ersten neun, aus eigenem Recht geltend gemachten Klagegründe und über alle im Namen ihrer anderen Mitglieder als der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller geltend gemachten Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und

dem Rat die ihnen im ersten Rechtszug und im Rahmen des Rechtsmittels sowie des Anschlussrechtsmittels bislang entstandenen Kosten aufzuerlegen und die Entscheidung über die Kosten des weiteren Verfahrens vorzubehalten.

41

In seiner Rechtsmittelbeantwortung beantragt der Rat,

das Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen und Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils zu bestätigen und

Growth Energy und Renewable Fuels Association die ihm im ersten Rechtszug vor dem Gericht und im Rahmen des Rechtsmittels und des Anschlussrechtsmittels entstandenen Kosten sowie ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

42

Die Kommission beantragt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung,

das Anschlussrechtsmittel als unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen und

Growth Energy und Renewable Fuels Association die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

43

Im Rahmen seines Rechtsmittels macht der Rat drei Gründe geltend. Den ersten Rechtsmittelgrund stützt er auf einen Fehler des Gerichts bei der Auslegung von Art. 263 AEUV und der einschlägigen Rechtsprechung sowie auf einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt er, das Gericht habe Art. 9 Abs. 5 der Antidumping-Grundverordnung fehlerhaft ausgelegt. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht er geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass es nicht impraktikabel gewesen wäre, auf die in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller individuelle Zölle anzuwenden.

44

In ihren Schriftsätzen zur Unterstützung des Rates erklärt die Kommission, dass sie das Rechtsmittel des Rates voll und ganz unterstütze und sein Vorbringen in der Rechtsmittelgegenerwiderung teile. Sie trägt jedoch zusätzlich einen Rechtsmittelgrund vor, der vom Rat nicht vorgebracht worden ist, bei dem sie aber davon ausgeht, dass der Gerichtshof ihn von Amts wegen prüfen könne. Sie macht geltend, dass die Klage von Growth Energy und Renewable Fuels Association für unzulässig hätte erklärt werden müssen, da die Wahrnehmung der geschäftlichen Interessen der Mitglieder dieser Verbände nicht vom Gesellschaftszweck dieser Verbände erfasst werde, wie er in ihren Satzungen definiert sei.

45

Nach Ansicht von Growth Energy und Renewable Fuels Association ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig. Der Rat bestreite im Rahmen seines ersten und seines zweiten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen Tatsachen, ohne sich auf eine Verfälschung der Beweise durch das Gericht zu berufen. Außerdem lege er im Rahmen seines dritten Rechtsmittelgrundes seine Argumente nicht hinreichend klar dar.

46

Der Gerichtshof wird zunächst die von Growth Energy und Renewable Fuels Association erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsmittels prüfen, sodann den Rechtsmittelgrund, den die Kommission in ihrem Schriftsatz zur Unterstützung des Rates vorgetragen hat und mit dem sie einen Fehler rügt, den das Gericht dadurch begangen habe, dass es die Klage von Growth Energy und Renewable Fuels Association für zulässig erklärt habe, und schließlich den ersten Rechtsmittelgrund des Rates, mit dem die Klagebefugnis der beiden Verbände in Abrede gestellt wird, insbesondere den ersten Teil dieses ersten Rechtsmittelgrundes, wonach das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller und folglich Growth Energy und Renewable Fuels Association von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen gewesen seien.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

47

Zwar ist die Würdigung der Tatsachen und der Beweise, sofern sie nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt. Wenn jedoch das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C‑7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 21, vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C‑312/00 P, EU:C:2002:736, Rn. 69, sowie vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding]/Kommission, C‑203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 77).

48

Im vorliegenden Fall macht der Rat mit seinem ersten Rechtsmittelgrund geltend, dem Gericht sei bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV ein zweifacher Rechtsfehler unterlaufen, indem er zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Growth Energy und Renewable Fuels Association in ihrer Eigenschaft als Vertreterinnen der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller von der streitigen Verordnung sowohl unmittelbar als auch individuell betroffen seien. Im Rahmen dieses ersten Rechtsmittelgrundes stellt der Rat insbesondere in Abrede, dass diese Hersteller als unmittelbar von der streitigen Verordnung betroffen angesehen werden könnten, da sie im Wesentlichen kein Bioethanol direkt in die Union ausgeführt hätten.

49

Damit stellt der Rat die Rechtsfolgen in Frage, die das Gericht aus seinen eigenen Tatsachenfeststellungen gezogen hat, nämlich die Anerkennung der Befugnis von Growth Energy und Renewable Fuels Association, gegen die streitige Verordnung nach Art. 263 Abs. 4 AEUV vorzugehen, so dass das Rechtsmittel zumindest insoweit für zulässig zu erklären ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C‑312/00 P, EU:C:2002:736, Rn. 71, vom 28. Juni 2018, Deutschland/Kommission, C‑208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506, Rn. 76, sowie vom 28. Juni 2018, Deutschland/Kommission, C‑209/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:507, Rn. 74).

50

Somit ist die Einrede der Unzulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes des von Growth Energy und Renewable Fuels Association eingelegten Rechtsmittels zurückzuweisen, ohne dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich wäre, sich zur Zulässigkeit der beiden anderen Rechtsmittelgründe des Rates zu äußern.

Zum von der Kommission autonom vorgetragenen Rechtsmittelgrund der Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage von Growth Energy und Renewable Fuels Association

Vorbringen der Parteien

51

Die Kommission macht geltend, das Gericht hätte die erstinstanzliche Klage von Growth Energy und Renewable Fuels Association als unzulässig abweisen müssen, da es diesen nach ihren Satzungen im Wesentlichen nicht gestattet sei, die geschäftlichen Interessen eines bestimmten Sektors und/oder ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Der Gerichtshof sei im Übrigen verpflichtet, dieses Argument von Amts wegen zu prüfen.

52

Sie ist der Auffassung, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, indem es Growth Energy und Renewable Fuels Association in Rn. 1 des angefochtenen Urteils als „Verbände, die … die amerikanischen Bioethanolhersteller … vertreten“, und dann in Rn. 42 des angefochtenen Urteils als „Verbände …, die die Interessen der amerikanischen Bioethanolindustrie vertreten“, beschrieben habe. Diese dürften nämlich als Verbände ohne Gewinnerzielungsabsicht, die nach dem District of Columbia non-profit Corporation Act (Gesetz des District of Columbia über Verbände ohne Gewinnerzielungsabsicht) gegründet worden seien, keine Tätigkeiten zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines bestimmten Sektors und/oder ihrer Mitglieder ausüben.

53

Eine solche Tätigkeit wäre zudem weder mit dem spezifischen Ziel von Growth Energy, „Ethanol als erneuerbare, saubere und nachhaltige Energiequelle zu fördern“, noch mit dem Gesellschaftszweck von Renewable Fuels Association, „die Entwicklung eines stabilen und wettbewerbsfähigen nationalen Wirtschaftszweigs für erneuerbare Kraftstoffe zu fördern und zu begleiten“, vereinbar. Darüber hinaus hätten Growth Energy und Renewable Fuels Association nicht einmal geltend zu machen versucht, dass ihre Klage im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke erfolgt sei. Das Gericht habe in Rn. 75 des angefochtenen Urteils vielmehr festgestellt, dass das Ziel ihrer Klage darin bestehe, „die amerikanische Ethanolindustrie zu schützen“.

54

Growth Energy und Renewable Fuels Association tragen vor, die Tatsache, dass sie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgten, bedeute nicht, dass sie nicht die geschäftlichen Interessen eines bestimmten Sektors und/oder ihrer Mitglieder wahrnehmen könnten, sondern bedeute nur, dass sie keinen finanziellen Gewinn aus ihren Tätigkeiten ziehen und keine Dividenden an Aktionäre ausschütten dürften. Die Kommission habe willkürlich angenommen, dass der Gesellschaftszweck von Renewable Fuels Association auf nationale Erwägungen beschränkt sei und die Wahrnehmung der geschäftlichen Interessen ihrer Mitglieder in Drittländern ausschließe. Die Förderung einer nationalen Industrie sei nämlich auch mit ihrem Wachstum einschließlich ihres Exportwachstums verbunden, so dass die streitige Verordnung, soweit sie die Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs beeinträchtige, sehr wohl in ihren Aufgabenbereich falle.

55

Jedenfalls könne sich die Kommission als „andere Partei“ des Rechtsmittelverfahrens in diesem Stadium des Verfahrens nicht auf die Verfälschung von Beweismitteln berufen, die der Rat in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht habe, und sie könne auch nicht vortragen, die Feststellungen des Gerichts zu den Zielen des Verbands seien in Wirklichkeit beschränkter. Dafür hätte sie ein Anschlussrechtsmittel nach Art. 178 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einlegen müssen.

Würdigung durch den Gerichtshof

56

Nach Art. 174 der Verfahrensordnung müssen die Anträge der Rechtsmittelbeantwortung auf die vollständige oder teilweise Stattgabe oder Zurückweisung des Rechtsmittels gerichtet sein. Überdies können die Parteien, die eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen können, gemäß den Art. 172 und 176 der Verfahrensordnung mit gesondertem, von der Rechtsmittelbeantwortung getrenntem Schriftsatz ein Anschlussrechtsmittel einlegen, das nach Art. 178 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 der Verfahrensordnung aus anderen als den in der Rechtsmittelbeantwortung geltend gemachten Rechtsgründen und ‑argumenten auf die vollständige oder teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichtet sein muss.

57

Aus einer Gesamtbetrachtung dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Rechtsmittelbeantwortung nicht auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils aus anderen als den in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten und von ihnen autonomen Gründen gerichtet sein kann, da solche Gründe nur im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels geltend gemacht werden können (Urteile vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C‑449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 99 bis 101, und vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 20).

58

Im vorliegenden Fall macht die Kommission, worauf der Generalanwalt in den Nrn. 45 und 46 seiner Schlussanträge hingewiesen hat, einen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie im Wesentlichen rügt, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, indem es angenommen habe, dass Growth Energy und Renewable Fuels Association satzungsgemäß berechtigt gewesen seien, die geschäftlichen Interessen des Bioethanolsektors oder ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Einen solchen Rechtsmittelgrund hat der Rat nicht vorgetragen und er stellt somit einen anderen und autonomen Grund für die Aufhebung des angefochtenen Urteils dar, der nur im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels geltend gemacht werden kann.

59

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof jedoch, wenn er mit einem Rechtsmittel nach Art. 56 seiner Satzung befasst ist, gegebenenfalls von Amts wegen, über den Gesichtspunkt zwingenden Rechts einer Missachtung der in Art. 263 AEUV aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen entscheiden (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑298/00 P, EU:C:2004:240, Rn. 35, sowie Beschlüsse vom 15. April 2010, Makhteshim-Agan Holding u. a./Kommission, C‑517/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:190, Rn. 54, und vom 7. Dezember 2017, Eurallumina/Kommission, C‑323/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:952, Rn. 31).

60

Der Rechtsmittelgrund der Kommission greift allerdings nicht durch.

61

Zum einen bedeutet die Tatsache, dass Growth Energy und Renewable Fuels Association keinen Erwerbszweck verfolgen, nämlich nicht, dass sie die gerichtliche Geltendmachung der kollektiven Interessen der von ihnen vertretenen juristischen Personen nicht gewährleisten könnten. Die Kommission hat jedenfalls weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass sie nicht parteifähig wären.

62

Zum anderen ist entgegen der Auffassung der Kommission nicht offensichtlich, dass der Gesellschaftszweck von Growth Energy und Renewable Fuels Association es ihnen nicht erlaubt, die Wahrnehmung der geschäftlichen Interessen ihrer Mitglieder in Drittländern zu gewährleisten. Wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind die Gesellschaftszwecke dieser beiden Verbände jeweils weit genug gefasst, um eine gerichtliche Klage zur Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber handelspolitischen Schutzmaßnahmen zu umfassen.

63

Folglich ist der autonome Rechtsmittelgrund der Kommission als unbegründet zurückzuweisen.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: unmittelbare Betroffenheit der in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller

Vorbringen der Parteien

64

Der Rat macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 104 des angefochtenen Urteils zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen seien. Diese Schlussfolgerung werde im Übrigen durch die Ausführungen in den Rn. 114, 116 und 117 des angefochtenen Urteils untermauert.

65

Das Gericht habe nämlich entschieden, dass diese vier Hersteller unmittelbar betroffen seien, weil sie die Ware herstellten, die bei ihrer Einfuhr in die Union mit dem Antidumpingzoll belegt werde. Die Einführung eines Antidumpingzolls habe die rechtlichen Bedingungen verändert, unter denen Bioethanol auf dem Unionsmarkt vertrieben werde. Die Feststellung einer solchen unmittelbaren Wirkung sei aber mit der Feststellung des Gerichtshofs im Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 44 bis 51), nicht vereinbar. Als Hersteller, die ihre Waren nicht direkt in die Union verkauften, könnten sie allenfalls mittelbar wirtschaftlich betroffen sein, da sie im Vergleich zu anderen Bioethanolherstellern, die keinen Zoll entrichten müssten, potenziell einen Wettbewerbsnachteil erlitten.

66

Nach Ansicht des Rates hat das Gericht zu Unrecht entschieden, dass die Antidumpingzölle die rechtlichen Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bioethanol änderten und somit die Position aller in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, unabhängig davon, ob sie Ausführer seien oder nicht, unmittelbar und erheblich beeinträchtigten. Indem das Gericht zu dem Schluss gekommen sei, dass alle Hersteller von vornherein unmittelbar betroffen seien, sei das Gericht über die von ihm selbst angeführte ständige Rechtsprechung hinausgegangen, so dass es sich einer gerichtlichen „Übertreibung“ schuldig gemacht habe.

67

Das Gericht habe somit dadurch die in Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellte Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit verkannt, die verlange, dass sich die mit einer Klage angefochtene Maßnahme auf die Rechtsstellung des Betroffenen unmittelbar auswirke und ihren Adressaten, die sie durchzuführen hätten, kein Ermessen lasse, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolge und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergebe, dass es die Annahme einer mittelbaren Veränderung der wirtschaftlichen Lage der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller als ausreichend akzeptiert habe.

68

Growth Energy und Renewable Fuels Association zufolge hat das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sie von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

69

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, die das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils angeführt hat, ist die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Maßnahme unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. u. a. Urteil vom 5. Mai 1998, Compagnie Continentale [France]/Kommission, C‑391/96 P, EU:C:1998:194‚ Rn. 41, sowie Beschlüsse vom 10. März 2016,SolarWorld/Kommission, C‑142/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:163‚ Rn. 22, und vom 21. April 2016, Makro autoservicio mayorista und Vestel Iberia/Kommission, C‑264/15 P und C‑265/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:301‚ Rn. 45).

70

Wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wenden sich der Rat und die Kommission gegen die Würdigung des ersten Kriteriums durch das Gericht.

71

Sie machen nämlich im Wesentlichen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen seien, da ein erheblicher Teil ihrer Bioethanolproduktion von Händlern/Gemischherstellern im Untersuchungszeitraum regelmäßig in die Union ausgeführt worden sei, so dass ihre Rechtsstellung auf dem Unionsmarkt durch die Einführung des Antidumpingzolls erheblich berührt werde.

72

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf eine Ware zwar ihrer Art und ihrem Geltungsbereich nach normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, dies aber nicht ausschließt, dass sie einige von ihnen unmittelbar und individuell betreffen können, insbesondere – unter bestimmten Voraussetzungen – die Hersteller und Ausführer dieser Ware (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Rechtsakte, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, diejenigen die betreffende Ware produzierenden und exportierenden Unternehmen unmittelbar und individuell betreffen können, denen auf der Grundlage von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden. Das trifft für diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11 und 12, sowie vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, EU:C:1987:202‚ Rn. 5).

74

Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass ein Unternehmen nicht allein aufgrund seiner Eigenschaft als Hersteller der mit dem Antidumpingzoll belegten Ware als unmittelbar von einer Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls betroffen angesehen werden kann, da hierfür die Eigenschaft als Ausführer von wesentlicher Bedeutung ist. Schon aus dem Wortlaut der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die unmittelbare Betroffenheit bestimmter Hersteller und Ausführer der betreffenden Ware durch eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass ihnen die Dumpingpraktiken vorgeworfen werden. Einem Hersteller, der seine Produktion nicht in den Unionsmarkt ausführt, sondern sich auf ihren Absatz auf seinem nationalen Markt beschränkt, kann aber kein Dumping vorgeworfen werden.

75

Wie der Generalanwalt in Nr. 77 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, genügt folglich der bloße Umstand, dass sich eine Ware, selbst in erheblichen Mengen, auf dem Unionsmarkt befindet, nicht, um zu der Auffassung zu gelangen, dass, sobald ein Antidumpingzoll auf die Ware eingeführt wird, ihr Hersteller durch diesen Zoll unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen ist.

76

Im vorliegenden Fall haben die in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller, wie sich aus den Erwägungsgründen 12 und 63 der streitigen Verordnung ergibt und das Gericht in Rn. 94 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ihre Produktion im Untersuchungszeitraum nicht direkt in den Unionsmarkt ausgeführt. Daher wurde ihnen kein Dumping vorgeworfen und konnte gegen sie keine individuelle Dumpingspanne festgesetzt werden, wie aus den Erwägungsgründen 64 und 76 der streitigen Verordnung hervorgeht und das Gericht in den Rn. 107 bis 112 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

77

Da diese Hersteller ihre Produktion nicht direkt in den Unionsmarkt ausgeführt haben und somit in der streitigen Verordnung letztlich nicht als Ausführer genannt wurden, waren sie weder unmittelbar von den Feststellungen zum Vorliegen eines Dumpings betroffen noch ergaben sich unmittelbar Auswirkungen auf ihr Vermögen, da ihre Produktion nicht unmittelbar mit den eingeführten Antidumpingzöllen belegt war.

78

Zwar wurden in den Rechtsakten der Organe amerikanische Bioethanolhersteller genannt, da sie ursprünglich von der Kommission in die Stichprobe der amerikanischen ausführenden Hersteller einbezogen worden waren. Dieser Umstand, den im Übrigen auch das Gericht in Rn. 119 des angefochtenen Urteils angesprochen hat, in der die individuelle Betroffenheit der in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller geprüft wurde, reicht jedoch nicht für den Schluss aus, dass diese von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen sind.

79

Der in Rn. 73 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist nämlich zu entnehmen, dass nur diejenigen die mit dem Antidumpingzoll belegte Ware „produzierenden und exportierenden Unternehmen“ als unmittelbar von der Verordnung zur Einführung dieses Zolls betroffen angesehen werden, denen die Dumpingpraktiken vorgeworfen werden und die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Organe namentlich genannt worden sind.

80

Wie bereits in Rn. 76 des vorliegenden Urteils festgestellt, ist aber unstreitig, dass die in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller ihre Bioethanolproduktion nicht direkt in den Unionsmarkt ausgeführt haben.

81

Es trifft zwar zu, dass die amerikanischen Bioethanolhersteller durch die streitige Verordnung einen Wettbewerbsnachteil erleiden können, doch lässt dieser Umstand, selbst wenn er erwiesen wäre, für sich genommen nicht darauf schließen, dass diese Hersteller durch die Bestimmungen der streitigen Verordnung in ihrer Rechtsstellung berührt wurden und daher von ihnen unmittelbar betroffen waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 37, sowie vom 17. September 2015, Confederazione Cooperative Italiane u. a./Anicav u. a., C‑455/13 P, C‑457/13 P und C‑460/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:616‚ Rn. 49).

82

Das Gericht hat somit rechtsfehlerhaft entschieden, dass die in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen waren. Daher ist, ohne dass die übrigen Rechtsmittelgründe geprüft zu werden brauchen, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als damit die streitige Verordnung für nichtig erklärt wurde, soweit sie Patriot Renewable Fuels, Plymouth Energy Company, POET und Platinum Ethanol betraf.

Zum Anschlussrechtsmittel

83

Im Rahmen ihres Anschlussrechtsmittels machen Growth Energy und Renewable Fuels Association zwei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie rügen, das Gericht habe die Zulässigkeit ihrer erstinstanzlichen Klage fehlerhaft geprüft. Sie tragen erstens vor, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es ihre Klagebefugnis aus eigenem Recht auf den zehnten Klagegrund beschränkt habe, in dem es um die Wahrung ihrer Verfahrensrechte gehe. Sie wenden sich somit gegen die Feststellung, mit der das Gericht in Rn. 161 zweiter Gedankenstrich des angefochtenen Urteils ihre ersten neun Klagegründe als unzulässig zurückweist.

84

Sie machen zweitens geltend, das Gericht habe auch dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es ihre Klagebefugnis im Namen ihrer anderen Mitglieder als der in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller, nämlich der Händler/Gemischhersteller Murex und CHS sowie ihrer anderen nicht in die Stichprobe einbezogenen Mitglieder, verneint habe. Damit wenden sie sich gegen die Feststellung, mit der das Gericht in Rn. 161 dritter Gedankenstrich des angefochtenen Urteils die Klage als unzulässig abgewiesen hat, soweit sie auf die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung gerichtet ist und die anderen Mitglieder der Klägerinnen des ersten Rechtszugs als die fünf in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller betrifft.

85

Der Rat beantragt die Zurückweisung der beiden Anschlussrechtsmittelgründe.

86

Die Kommission macht, hilfsweise, ebenfalls geltend, dass die beiden Gründe des Anschlussrechtsmittels als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen seien, erhebt aber in erster Linie zudem zwei Unzulässigkeitseinreden.

Zur Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels

87

Die Kommission macht als Erstes geltend, das Anschlussrechtsmittel sei elektronisch von einer Person unterzeichnet worden, die behaupte, Mitglied der Anwaltskammern von Athen (Griechenland) und Brüssel (Belgien) zu sein. Aber weder die Bescheinigung über die Zulassung als Rechtsanwalt noch die Bevollmächtigung dieser Person seien vorgelegt worden, was, werde der Mangel nicht behoben, ausreiche, um das Anschlussrechtsmittel für unzulässig zu erklären.

88

Sie trägt als Zweites vor, das Anschlussrechtsmittel von Growth Energy und Renewable Fuels Association sei in gleichem Maß als unzulässig zurückzuweisen, wie dies mit der Nichtigkeitsklage hätte geschehen müssen, die sie im ersten Rechtszug beim Gericht erhoben hätten, da sie dazu nach ihren Satzungen nicht befugt seien. Die Kommission bringt im Einzelnen dieselben Argumente vor, die sie vorgetragen hat, um die Zulässigkeit der Rechtsmittelbeantwortung dieser beiden Verbände in Zweifel zu ziehen, und die in den Rn. 51 bis 53 des vorliegenden Urteils zusammengefasst worden sind.

89

Insoweit ist festzustellen, dass das Original der Anschlussrechtsmittelschrift von Growth Energy und Renewable Fuels Association, wie der Generalanwalt in Nr. 113 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ordnungsgemäß von einer Rechtsanwältin unterzeichnet wurde, deren Qualifikation nicht angezweifelt wird und die jedenfalls in Übereinstimmung mit Art. 44 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung sowohl den Ausweis, mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten, bescheinigt wird, als auch die von Growth Energy und Renewable Fuels Association ausgestellten Vollmachten ordnungsgemäß vorgelegt hat.

90

Die erste Unzulässigkeitseinrede der Kommission ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

91

Die zweite Unzulässigkeitseinrede der Kommission ist aus den in den Rn. 60 bis 63 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen ebenfalls zurückzuweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

92

Der erste Rechtsmittelgrund von Growth Energy und Renewable Fuels Association besteht aus zwei Teilen.

93

Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe in Rn. 79 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung, die Rechte und die Pflichten dieser beiden Verbände nicht geändert habe.

94

Sie sind erstens der Auffassung, dass eine Antidumpingverordnung einen Einzelnen auch auf andere Art und Weise als durch die bloße Zahlung eines Antidumpingzolls in seiner Rechtsstellung berühren könne. Im vorliegenden Fall habe die streitige Verordnung ihre Rechte und Pflichten geändert, da ihr einziger Zweck in dem Mandat und der Aufgabe bestehe, die Wahrung und Vertretung der Rechte der amerikanischen Bioethanolindustrie im Namen ihrer Mitglieder zu gewährleisten, unabhängig davon, ob es sich um in die Stichprobe einbezogene Hersteller handele oder nicht.

95

Zweitens hätten sie mit dem Ziel, ihre Mitglieder vor den Unionsorganen angemessen zu vertreten, aktiv am Antidumpingverwaltungsverfahren teilgenommen, das zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe. Daher schädige eine Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls einen Verband, der nicht das erhoffte Ergebnis seiner Intervention habe erreichen können, individuell und im Hinblick auf seinen Gesellschaftszweck.

96

Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 86 des angefochtenen Urteils die Relevanz des Urteils vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111), mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die Stellung der Klägerinnen als repräsentative Verbände nicht mit der eines Verhandlungsführers vergleichbar sei, der, wie in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, formell im Namen seiner Mitglieder auftrete.

97

Im Rahmen des zweiten Teils widersprechen sie der Feststellung des Gerichts in Rn. 85 des angefochtenen Urteils, sie könnten nur im Hinblick auf ihren zehnten Klagegrund als unmittelbar und individuell von der streitigen Verordnung betroffen angesehen werden, der auf den Schutz der ihnen nach Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 1 und 2 sowie Art. 20 Abs. 2, 4 und 5 der Antidumping-Grundverordnung gewährten Verfahrensgarantien gerichtet sei.

98

Die beiden Urteile, auf die sich das Gericht insoweit berufen habe, nämlich die Urteile vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission (191/82, EU:C:1983:259‚ Rn. 31), und vom 17. Januar 2002, Rica Foods/Kommission (T‑47/00, EU:T:2002:7‚ Rn. 55), könnten diese Schlussfolgerung nicht untermauern. Diesen Urteilen sei zwar zu entnehmen, dass ein Einzelner nur dann von einem Rechtsakt individuell betroffen sein könne, „wenn das anwendbare Unionsrecht [ihm] bestimmte Verfahrensgarantien einräumt“. Sie könnten dagegen nicht die Auffassung bestätigen, dass die Klagebefugnis auf Klagegründe beschränkt werden müsse, mit denen eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht werde.

99

Sobald die unmittelbare und individuelle Betroffenheit eines Einzelnen feststehe, sei dessen Klage als insgesamt zulässig anzusehen. Allen im Sinne der Antidumping-Grundverordnung Betroffenen stünden dieselben Rechte aus dieser Verordnung zu, unabhängig davon, ob sie Hersteller, Ausführer, Einführer oder ihre Verbände seien. Indem das Gericht ihnen die „volle Klagebefugnis“ verweigert habe, habe es darüber hinaus anerkannt, dass die repräsentativen Verbände unterschiedlich zu behandeln seien, je nachdem, ob sie eine Beschwerde einreichten oder eine Maßnahme anföchten, die sie selbst und ihre Mitglieder schädige.

100

Der Rat und die Kommission beantragen die Zurückweisung des ersten Rechtsmittelgrundes. Sie machen insbesondere geltend, das Gericht habe zu Recht entschieden, dass die Klagebefugnis der Verbände auf die Verteidigung ihrer Verfahrensrechte beschränkt sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

101

Wie sich aus den Rn. 77 bis 87 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht im Wesentlichen entschieden, dass Growth Energy und Renewable Fuels Association die Befugnis zum Vorgehen gegen die streitige Verordnung zuzuerkennen sei, allerdings nur auf die Wahrung ihrer Verfahrensrechte beschränkt.

102

Im Einzelnen hat es als Erstes in Rn. 79 des angefochtenen Urteils entschieden, dass Growth Energy und Renewable Fuels Association von der streitigen Verordnung nicht unmittelbar betroffen seien, soweit damit Antidumpingzölle allein auf die Waren ihrer Mitglieder festgesetzt würden, da die Verordnung ihre Rechtsstellung nicht verändere. Als Zweites hat es jedoch in den Rn. 80 bis 85 und 87 des angefochtenen Urteils entschieden, dass diese beiden Verbände dennoch befugt seien, gegen die streitige Verordnung vorzugehen, und zwar in ihrer Eigenschaft als repräsentative Verbände, die an dem Verfahren zum Erlass dieser Verordnung beteiligt gewesen seien, aber nur in begrenztem Umfang, nämlich ausschließlich zur Wahrung der Verfahrensrechte, die ihnen die Antidumping-Grundverordnung einräume. Als Drittes hat es in Rn. 86 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sie sich nicht auf das Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111, Rn. 28 bis 30), berufen könnten, weil ihre Stellung als repräsentative Verbände im Sinne der Antidumping-Grundverordnung nicht mit derjenigen eines Verhandlungsführers vergleichbar sei, der formell im Namen seiner Mitglieder auftrete.

103

Im Rahmen des ersten Teils ihres Rechtsmittelgrundes, der die Rn. 79 und 86 des angefochtenen Urteils betrifft, machen Growth Energy und Renewable Fuels Association im Wesentlichen geltend, das Gericht hätte ihnen die volle Klagebefugnis zuerkennen müssen, da sie aktiv am Antidumpingverwaltungsverfahren beteiligt gewesen seien. Das Gericht habe deshalb Rechtsfehler begangen, indem es zum einen in Rn. 79 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass sie von der streitigen Verordnung nicht unmittelbar betroffen seien, und zum anderen in Rn. 86 des angefochtenen Urteils, dass sie nicht in einer Situation seien, die mit der Situation vergleichbar sei, in der das Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111‚ Rn. 28 bis 30), ergangen sei.

104

Dieses Vorbringen von Growth Energy und Renewable Fuels Association kann jedoch nicht durchgreifen.

105

Zum einen ist nämlich, wie der Generalanwalt in Nr. 153 seiner Schlussanträge festgestellt hat, nicht anzunehmen, dass die streitige Verordnung die Rechte und Pflichten von Growth Energy und Renewable Fuels Association allein schon deshalb geändert hat, weil sie das Mandat und die Aufgabe haben, die Verteidigung und Vertretung der Rechte der amerikanischen Bioethanolindustrie im Namen ihrer Mitglieder zu gewährleisten. Zum anderen hat das Gericht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 160 bis 165 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zu Recht festgestellt, dass die Situation von Growth Energy und Renewable Fuels Association nicht mit der außergewöhnlichen Stellung des Verhandlungsführers in der Rechtssache vergleichbar ist, in der das Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111‚ Rn. 28 bis 30), ergangen ist.

106

Im Rahmen des zweiten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen Growth Energy und Renewable Fuels Association im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ihr Klagerecht gegen die streitige Verordnung allein auf die Verteidigung ihrer Verfahrensrechte beschränkt und folglich nur ihren zehnten Klagegrund als zulässig betrachtet habe.

107

Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass einer natürlichen oder juristischen Person, die im Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer Unionshandlung über Verfahrensrechte verfügt – welche Verfahrensgarantie auch immer vorliegen mag –, grundsätzlich nicht die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit dieser Handlung anfechten kann. Der genaue Umfang des Anfechtungsrechts eines Einzelnen gegenüber einer Unionshandlung hängt nämlich von seiner durch das Unionsrecht bestimmten rechtlichen Stellung zum Schutz der so anerkannten legitimen Interessen ab (Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB‑Großmärkte/Kommission, 26/76, EU:C:1977:167‚ Rn. 13, und vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission, 191/82, EU:C:1983:259‚ Rn. 31, sowie Beschluss vom 5. Mai 2009, WWF‑UK/Rat, C‑355/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:286‚ Rn. 44).

108

Wie der Generalanwalt in Rn. 157 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann daher die Tatsache allein, dass das Bestehen von Verfahrensgarantien geltend gemacht wird, nicht die Zulässigkeit der Klage nach sich ziehen, sofern sie auf Klagegründe gestützt wird, mit denen ein Verstoß gegen materielle Regeln gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Mai 2009, WWF‑UK/Rat, C‑355/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:286‚ Rn. 47).

109

Somit ist der erste Rechtsmittelgrund von Growth Energy und Renewable Fuels Association als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

110

Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes, der aus zwei Teilen besteht, machen Growth Energy und Renewable Fuels Association geltend, das Gericht habe auch dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es ihre Klagebefugnis im Namen ihrer anderen Mitglieder als der in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller, nämlich der Händler/Gemischhersteller Murex und CHS sowie ihrer anderen nicht in die Stichprobe einbezogenen Mitglieder, verneint habe.

111

Das Gericht habe in den Rn. 52 bis 55 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Wahrung der Interessen von Murex und von CHS nicht die Zulässigkeit der Klage rechtfertigen könne, da diese Händler/Gemischhersteller nur „assoziierte“ Mitglieder von Growth Energy und Renewable Fuels Association seien und daher kein Stimmrecht hätten. Die Rechtsprechung des Gerichtshof, die die Klagebefugnis von Verbänden bejahe, unterscheide nämlich nicht zwischen assoziierten und anderen Mitgliedern und stelle vielmehr klar, dass die Klage eines Verbands zulässig sei, der anstelle eines oder mehrerer seiner Mitglieder handele, die selbst eine zulässige Klage hätten erheben können.

112

Das Gericht habe in den Rn. 152 bis 154 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Unrecht entschieden, dass die anderen nicht in die Stichprobe der ausführenden Hersteller einbezogenen Mitglieder von Growth Energy und Renewable Fuels Association nicht unmittelbar von der streitigen Verordnung betroffen seien, da diese beiden Verbände sie zum einen nicht namentlich benannt hätten und zum anderen nichts vorgebracht hätten, was belegen könnte, dass sie Bioethanol in die Union ausgeführt hätten und ihre Waren mit dem mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzoll belegt worden seien. Da die streitige Verordnung einen landesweiten Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten einführe, sei davon auszugehen, dass sie alle amerikanischen Hersteller unmittelbar betreffe, denn deren rechtliche Lage werde, sobald ihre Ware in den Unionsmarkt gelange, durch den Antidumpingzoll unmittelbar berührt. Auch die potenziellen Ausführer seien betroffen, da der Antidumpingzoll Auswirkungen auf die Ausfuhrorte der Ware habe.

113

Growth Energy und Renewable Fuels Association fügen hinzu, das Gericht habe es auch versäumt, ihre individuelle Betroffenheit zu prüfen. Sie hätten jedoch als Vertreterinnen aller ihrer Mitglieder an dem Verfahren teilgenommen, indem sie Beweise dafür vorgelegt hätten, dass die amerikanischen Einfuhren dem betreffenden Wirtschaftszweig der Europäischen Union keinen erheblichen Schaden zufügten. Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestehe daher darin, dass die streitige Verordnung auf der Grundlage ihrer Stellungnahmen angenommen worden sei und damit die Meinung und die Position ihrer Mitglieder zum Ausdruck bringe. Spräche man ihnen die Klagebefugnis ab, ermöglichte dies dem Rat, sich jeder wirksamen Rechtmäßigkeitskontrolle zu entziehen. Die Feststellung des Gerichts in Rn. 161 des angefochtenen Urteils sei insoweit falsch und übertrieben.

114

Der Rat beantragt die Zurückweisung des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

115

Das Gericht hat in den Rn. 52 bis 55 des angefochtenen Urteils entschieden, dass Growth Energy und Renewable Fuels Association nicht als Vertreterinnen ihrer jeweiligen „assoziierten“ Mitglieder Murex und CHS klagebefugt seien. Es hat insoweit in Rn. 53 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass CHS als assoziiertes Mitglied von Renewable Fuels Association gemäß der Satzung dieses Verbands das Recht habe, den Mitgliederversammlungen beizuwohnen, aber nicht stimmberechtigt sei. Es hat ferner in Rn. 54 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass auch Murex als assoziiertes Mitglied von Growth Energy nach den Satzungen dieses Verbands kein Stimmrecht habe. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass CHS und Murex im Fall ihrer Vertretung durch ihren Verband keine Möglichkeit hätten, ihre Interessen wahrzunehmen.

116

Das Gericht hat ferner in den Rn. 151 bis 153 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Growth Energy und Renewable Fuels Association mit Ausnahme der in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller und der Händler/Gemischhersteller Murex und CHS kein weiteres ihrer Mitglieder namentlich benannt hätten, das klagebefugt hätte sein können, und nichts vorgebracht hätten, was belegen könnte, dass solche Mitglieder Bioethanol in die Union ausgeführt und somit dem mit der streitigen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll unterlegen hätten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese Mitglieder von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen sein könnten.

117

Zunächst ist die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Anders als dieser vorträgt, stellen Growth Energy und Renewable Fuels Association nicht die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht in Frage, sondern vielmehr die rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts und insbesondere die Feststellungen des Gerichts, wonach diese beiden Verbände nicht befugt seien, im Namen der Händler/Gemischhersteller Murex und CHS aufzutreten, und die nicht in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller von der streitigen Verordnung nicht unmittelbar betroffen seien.

118

Sodann ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Growth Energy und Renewable Fuels Association zurückzuweisen, mit dem gerügt wird, das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass diese beiden Verbände keine Befugnis hätten, im Namen der Mitglieder aufzutreten, die nicht zu den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern gehörten.

119

Wie sich aus den Rn. 69 bis 82 des vorliegenden Urteils ergibt, reichen nämlich weder der Umstand, dass ein – wenn auch erheblicher – Teil der Produktion der amerikanischen Bioethanolhersteller in die Union ausgeführt wird, noch die Tatsache, dass sie möglicherweise den mit der streitigen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll zu entrichten haben, für die Annahme aus, dass sie von dieser Verordnung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen sind.

120

Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes greift hingegen durch. Das Gericht hat nämlich rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Verteidigung der Interessen der Händler/Gemischhersteller Murex und CHS die Zulässigkeit der Klage von Growth Energy und Renewable Fuels Association nicht begründen könne, da diese nur assoziierte Mitglieder dieser Verbände seien und somit über kein Stimmrecht in diesen Verbänden verfügten.

121

Ein solcher Umstand reicht nämlich nicht als Beleg dafür aus, dass solche Verbände keine Klagebefugnis besitzen.

122

Wie der Generalanwalt in Nr. 129 seiner Schlussanträge betont hat, hängt die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage eines mit der Wahrnehmung der Kollektivinteressen seiner Mitglieder betrauten Verbands in dem zweiten vom Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils angenommenen Fall davon ab, dass die von ihm vertretenen Unternehmen individuell klagebefugt sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C‑409/96 P, EU:C:1997:635‚ Rn. 46 und 47; Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416‚ Rn. 56, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757‚ Rn. 33, sowie vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C‑384/16 P, EU:C:2018:176‚ Rn. 87).

123

Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass das Fehlen des Stimmrechts einiger Mitglieder eines Verbands oder eines anderen Instruments, mit dem sie ihre Interessen innerhalb des Verbands wahrnehmen können, ausreicht, um darzutun, dass der Verband nicht zum Ziel hat, solche Mitglieder zu vertreten.

124

Wie der Generalanwalt in Nr. 141 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann außerdem eine solche zusätzliche Bedingung, insbesondere im Hinblick auf die möglichen Abweichungen je nach dem Recht, das für die Satzung des betreffenden Verbands gilt, schwer zu beurteilen sein.

125

Das Gericht hat somit rechtsfehlerhaft entschieden, dass Growth Energy und Renewable Fuels Association verpflichtet gewesen seien, nicht nur nachzuweisen, dass ihre Mitglieder im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen gewesen seien, sondern auch, dass die Mitglieder, deren Interessen sie vertreten wollten, überdies in der Lage gewesen seien, ihre Einzelinteressen innerhalb dieser Verbände wahrzunehmen.

126

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit damit die Nichtigkeitsklage von Growth Energy und Renewable Fuels Association in ihrer Eigenschaft als Verband zur Wahrnehmung der Gruppeninteressen ihrer Mitglieder und insbesondere der Händler/Gemischhersteller Murex und CHS als unzulässig abgewiesen wurde, ohne zu prüfen, ob diese von der streitigen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen waren.

Zur Klage vor dem Gericht

127

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

128

Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über alle erforderlichen Angaben, um selbst über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, die Growth Energy und Renewable Fuels Association als Vertreterinnen der Interessen der in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller beim Gericht erhoben haben.

129

Wie sich aus den Rn. 69 bis 82 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass die in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen gewesen seien, da sehr große Mengen von Bioethanol, die in die Union ausgeführt worden seien, im Untersuchungszeitraum von den Händlern/Gemischherstellern bei ihnen gekauft worden seien.

130

Da sich aber Growth Energy und Renewable Fuels Association für den Nachweis, dass sie in ihrer Eigenschaft als Vertreterinnen der in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen waren, darauf beschränkt haben, geltend zu machen, dass durch die Erhebung des mit der streitigen Verordnung eingeführten Antidumpingzolls die Stellung dieser Hersteller im Wettbewerb erheblich berührt werden könnte, ist festzustellen, dass sie nicht nachgewiesen haben, dass diese Hersteller von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV waren.

131

Folglich ist, da Growth Energy und Renewable Fuels Association dartun mussten, dass ihre Mitglieder nicht nur individuell, sondern auch unmittelbar von der streitigen Verordnung betroffen waren, und diese beiden Bedingungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 76, sowie vom 13. März 2018, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 93), der Unzulässigkeitseinrede des Rates stattzugeben und die Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung als in diesem Punkt unzulässig abzuweisen.

Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht

132

Der Gerichtshof sieht sich hingegen nicht in der Lage, selbst über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, die Growth Energy und Renewable Fuels Association in ihrer Eigenschaft als Vertreterinnen der Interessen der Händler/Gemischhersteller Murex und CSH erhoben haben, da ihre Klage vom Gericht als in diesem Punkt unzulässig abgewiesen wurde, ohne dass es geprüft hätte, ob diese Händler/Gemischhersteller unmittelbar und individuell von der streitigen Verordnung betroffen waren.

133

Die vorliegende Sache ist daher zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage von Growth Energy und der Renewable Fuels Association an das Gericht zurückzuverweisen, soweit diese die Klage in ihrer Eigenschaft als Vertreterinnen der Interessen der Händler/Gemischhersteller Murex und CHS erhoben haben.

134

Die Kostenentscheidung ist somit vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat (T‑276/13, EU:T:2016:340), wird aufgehoben, außer, soweit damit die Klage von Growth Energy und Renewable Fuels Association aus eigenem Recht in ihrer Eigenschaft als Beteiligte des Verfahrens abgewiesen worden ist.

 

2.

Die Nichtigkeitsklage von Growth Energy und Renewable Fuels Association wird als unzulässig abgewiesen, soweit diese sie in ihrer Eigenschaft als Vertreterinnen der Interessen der in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller erhoben haben.

 

3.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage von Growth Energy und Renewable Fuels Association an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, soweit diese sie in ihrer Eigenschaft als Vertreterinnen der Interessen der Händler/Gemischhersteller Murex und CHS erhoben haben.

 

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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