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Document 62020CC0490

Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 15. April 2021.
V.М.А. gegen Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“.
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 20 und 21 AEUV – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Im Aufnahmemitgliedstaat seiner Eltern geborenes Kind – Von diesem Mitgliedstaat ausgestellte Geburtsurkunde, in der zwei Mütter für dieses Kind genannt werden – Weigerung des Herkunftsmitgliedstaats einer dieser beiden Mütter, eine Geburtsurkunde des Kindes auszustellen, wenn keine Informationen über die Identität seiner leiblichen Mutter vorliegen – Besitz einer solchen Urkunde als Voraussetzung für die Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses – Nationale Regelung dieses Herkunftsmitgliedstaats, die keine Elternschaft von Personen desselben Geschlechts zulässt.
Rechtssache C-490/20.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:296

 SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 15. April 2021 ( 1 )

Rechtssache C-490/20

V.М.А.

gegen

Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“ (Gemeinde Sofia, Bezirk Pancharevo, Bulgarien)

(Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad [Verwaltungsgericht der Stadt Sofia, Bulgarien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 21 AEUV – Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – In einem Mitgliedstaat geborenes Kind eines gleichgeschlechtlichen Ehepaars – Von diesem Mitgliedstaat ausgestellte Geburtsurkunde, in der für das Kind zwei Mütter angegeben sind, von denen eine die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt – Nationale Regelung dieses zweiten Mitgliedstaats, nach der die Ausstellung einer Geburtsurkunde, in der zwei Mütter angegeben sind, nicht zulässig ist – Bestimmung der Abstammung eines Kindes – Weigerung, anzugeben, welche Frau das Kind geboren hat – Art. 4 Abs. 2 EUV – Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten – Gerichtliche Prüfungsdichte“

I. Einleitung

1.

Muss ein Mitgliedstaat eine Geburtsurkunde, in der zwei Frauen als Mütter eingetragen sind, von denen eine die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, für ein Kind ausstellen, das in einem anderen Mitgliedstaat geboren worden ist, in dem ihm eine solche Geburtsurkunde ausgestellt worden ist? Dies ist der Sache nach die Frage, die der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia) dem Gerichtshof im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren stellt.

2.

Die bulgarischen Behörden begründen ihre Weigerung, eine solche Geburtsurkunde auszustellen, im Wesentlichen damit, dass es das bulgarische Recht nicht zulasse, in einer Geburtsurkunde zwei Mütter als Eltern eines Kindes einzutragen. Das sei deshalb nicht möglich, weil in Bulgarien das sogenannte „traditionelle“ Familienbild vorherrsche, das einen im Rahmen der nationalen Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV geschützten Wert darstelle. Da nach dieser Konzeption ein Kind nur eine Mutter haben könne, müsse festgestellt werden, welche Frau das Kind geboren habe, damit nur diese in die Geburtsurkunde eingetragen werde. Diese Angabe verweigert das betreffende Ehepaar allerdings.

3.

Die Ausstellung der beantragten Geburtsurkunde würde nicht nur tatsächlich die Staatsangehörigkeit des Kindes, sondern ebenfalls seinen Status als Unionsbürger bescheinigen. Von ihr hängt außerdem ab, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihre Ehefrau nach dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats einer von ihnen als Eltern ihrer Tochter angesehen werden. Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Weigerung, eine bulgarische Geburtsurkunde auszustellen, in der die in Spanien begründeten Verwandtschaftsbeziehungen anerkannt werden, Art. 21 Abs. 1 AEUV zuwiderläuft und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), insbesondere die aus ihrem Art. 7 und ihrem Art. 24 Abs. 2, verletzt.

4.

Angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit und dem des Familienrechts sowie der beträchtlichen Unterschiede, die bis heute innerhalb der Union hinsichtlich der Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Paare und der ihnen zugestandenen Rechte bestehen, ist dies eine sehr sensible Frage. Sie ist zudem von erheblicher praktischer Bedeutung, wie die gegenwärtig beim Gerichtshof anhängige Rechtssache C-2/21, Rzecznik Praw Obywatelskich, zeigt, deren tatsächlicher und rechtlicher Rahmen dem der vorliegenden Rechtssache sehr ähnlich ist und die zum Teil nahezu identische Fragen aufwirft.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

1.   Verordnung (EU) 2016/1191

5.

Die Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ( 2 ) sieht für bestimmte öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht ausgestellt werden und dazu dienen, u. a. Geburt und Abstammung zu belegen, die Befreiung von der Legalisation oder einer ähnlichen Förmlichkeit vor. Sie gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 1, wenn solche Dokumente den Behörden anderer Mitgliedstaaten vorgelegt werden müssen.

6.

Ihrem siebten Erwägungsgrund zufolge sollten durch diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, öffentliche Urkunden auszustellen, die in ihrem nationalen Recht nicht vorgesehen sind.

7.

Nach ihrem Art. 2 Abs. 4 gilt diese Verordnung nicht für die in einem Mitgliedstaat vorgenommene Anerkennung rechtlicher Wirkungen des Inhalts öffentlicher Urkunden, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurden.

2.   Richtlinie 2004/38/EG

8.

Nach Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ( 3 ) bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ eines Unionsbürgers

„a)

den Ehegatten;

b)

den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c)

die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d)

die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird“.

9.

In Art. 4 („Recht auf Ausreise“) dieser Richtlinie heißt es:

„(1)   Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften haben alle Unionsbürger, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihre Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, das Recht, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente.

…“

B. Bulgarisches Recht

10.

Nach Art. 46 Abs. 1 der bulgarischen Verfassung in deren Kapitel 2 („Die Grundrechte und -pflichten der Bürger“) ist „[d]ie Ehe... ein freiwilliger Bund zwischen Frau und Mann“.

11.

Nach seinem gegenwärtigen Stand erlaubt das bulgarische Recht weder die Ehe noch irgendeine andere Form von rechtlich anerkannter Lebensgemeinschaft zwischen Personen gleichen Geschlechts.

12.

Die Abstammung ist in Kapitel VI des Semeen kodeks (Familiengesetzbuch) ( 4 ) geregelt. Dessen Art. 60 Abs. 1 und 2 sieht vor:

„(1) Die Abstammung im Verhältnis zur Mutter wird durch die Geburt bestimmt.

(2) Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat, einschließlich des Falles der künstlichen Fortpflanzung.“

13.

In Art. 61 des Familiengesetzbuchs heißt es:

„(1)   Als Vater des Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundert Tagen nach deren Auflösung geboren wird, gilt der Ehemann der Mutter.

(2)   Wird das Kind innerhalb von dreihundert Tagen nach Auflösung der Ehe, aber nach Wiederverheiratung der Mutter geboren, gilt der neue Ehemann als Vater des Kindes.

…“

14.

Gemäß Art. 64 des Familiengesetzbuchs kann, wenn die Abstammung eines Kindes im Verhältnis zu einem Elternteil unbekannt ist, jeder Elternteil sein Kind anerkennen. Diese Anerkennung erfolgt nach Art. 65 des Familiengesetzbuchs durch einseitige Erklärung gegenüber dem Standesbeamten oder eine Erklärung mit notariell beglaubigter Unterschrift.

15.

Die Naredba (Verordnung) Nr. RD-02-20-9 vom 21. Mai 2012 über die Funktionsweise des einheitlichen Systems für die Registrierung der Bürger des Ministers für Regionalentwicklung und Raumordnung ( 5 ) (im Folgenden: Verordnung Nr. RD-02-20-9) sieht in Art. 12 vor:

„(1)   Bei der Registrierung einer im Ausland erfolgten Geburt werden die Angaben betreffend den Namen des Kindes, das Datum und den Ort der Geburt, das Geschlecht und die festgestellte Abstammung in die Geburtsurkunde so eingetragen, wie sie in der vorgelegten Abschrift oder in der Übersetzung des vorgelegten ausländischen Dokuments ins Bulgarische enthalten sind.

(3)   Wird bei der Ausstellung einer Geburtsurkunde in der Republik Bulgarien die Abstammung im Verhältnis zu einem Elternteil (Mutter oder Vater) nicht festgestellt, bleibt das entsprechende Feld, das für die diesen Elternteil betreffenden Daten bestimmt ist, leer und wird durchgestrichen.

(4)   Enthält die Abschrift oder der Auszug nicht alle erforderlichen Daten der Eltern, wird auf die Daten in ihren Identitätsdokumenten oder im Bevölkerungsregister zurückgegriffen. Die Angaben betreffend ihre persönliche Identitätsnummer, das Geburtsdatum, den Familiennamen (soweit vorhanden) und die Staatsangehörigkeit des Elternteils mit bulgarischer Staatsangehörigkeit werden auf der Grundlage des Bevölkerungsregisters ergänzt. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Elternteils mit ausländischer Staatsangehörigkeit können anhand seines nationalen Identitätsdokuments ergänzt werden. Können nicht sämtliche diesen Elternteil betreffenden Daten ergänzt werden, enthält die Urkunde nur die verfügbaren Angaben.

…“

III. Sachverhalt und Ausgangsrechtsstreit

16.

V.M.A., die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist bulgarische Staatsangehörige, während ihre Ehefrau eine Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ist, die in Gibraltar geboren ist, wo die beiden Frauen 2018 die Ehe miteinander geschlossen haben. Sie wohnen seit 2015 in Spanien. Im Dezember 2019 bekamen sie eine Tochter, die in Spanien geboren wurde und mit ihren beiden Eltern ebenfalls dort wohnt. In der von den spanischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde sind die Klägerin des Ausgangsverfahrens als „Mutter A“ und ihre Ehefrau als „Mutter“ des Kindes angegeben.

17.

Am 29. Januar 2020 beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens bei der zuständigen Behörde, der Stolichna obshtina (Gemeinde Sofia, Bulgarien), die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ihre Tochter, die u. a. für die Ausstellung eines bulgarischen Identitätsdokuments erforderlich ist. Dem Antrag lag eine amtlich beglaubigte Übersetzung eines Auszugs aus dem Personenstandsregister von Barcelona (Spanien) betreffend die Bescheinigung der Geburt des Kindes ins Bulgarische vor.

18.

Mit E-Mail vom 7. Februar 2020 wies die Gemeinde Sofia die Klägerin an, binnen sieben Tagen Nachweise für die Abstammung des Kindes in Bezug auf seine leibliche Mutter vorzulegen. Dazu führte sie aus, das zum geltenden nationalen Recht gehörende Geburtsurkundenmuster sehe nur ein einziges Feld für die „Mutter“ und ein anderes für den „Vater“ vor, in die jeweils nur ein Name eingetragen werden könne.

19.

Am 18. Februar 2020 antwortete die Klägerin des Ausgangsverfahrens hierauf, sie könne die geforderte Information nicht preisgeben und sei nach bulgarischem Recht nicht dazu verpflichtet.

20.

Mit Entscheidung vom 5. März 2020 lehnte die Gemeinde Sofia daraufhin die Ausstellung einer Geburtsurkunde ab. Sie begründete dies damit, dass Informationen über die leibliche Mutter des Kindes fehlten und dass die Eintragung zweier Eltern weiblichen Geschlechts der öffentlichen Ordnung Bulgariens zuwiderlaufe, nach der die Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht zulässig sei.

21.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob gegen diese ablehnende Entscheidung Klage beim vorlegenden Gericht, dem Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia).

22.

Dieses Gericht führt aus, dass das Kind gemäß Art. 25 Abs. 1 der bulgarischen Verfassung und Art. 8 des Zakon za balgarskoto grazhdanstvo (Gesetz über die bulgarische Staatsangehörigkeit) die bulgarische Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn bisher keine bulgarische Geburtsurkunde für es ausgestellt worden sei. Die Nichtausstellung einer bulgarischen Geburtsurkunde stelle keine Verweigerung der bulgarischen Staatsangehörigkeit dar.

23.

Der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia) hat Zweifel, ob die Weigerung der bulgarischen Behörden, die Geburt einer bulgarischen Staatsangehörigen zu registrieren, die in einem anderen Mitgliedstaat stattgefunden habe und mit einer von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Geburtsurkunde, in der zwei Mütter angegeben seien, bescheinigt worden sei, die dieser Staatsangehörigen durch die Art. 20 und 21 AEUV sowie die Art. 7, 24 und 45 der Charta verliehenen Rechte beeinträchtige. Die Weigerung, eine bulgarische Geburtsurkunde auszustellen, könne zu erheblichen administrativen Hürden für die Ausstellung bulgarischer Identitätsdokumente führen und damit dem Kind die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und so die volle Inanspruchnahme seiner Rechte als Unionsbürgerin erschweren.

24.

Zudem fragt sich das vorlegende Gericht, ob in Anbetracht dessen, dass die andere Mutter des Kindes Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sei, die Rechtsfolgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und namentlich der Umstand, dass das Kind nicht mehr den durch die Staatsangehörigkeit seiner anderen Mutter vermittelten Unionsbürgerstatus in Anspruch nehmen könne, für die Beurteilung dieser Frage erheblich sei.

25.

Zugleich sei fraglich, ob eine Verpflichtung der bulgarischen Behörden, bei der Ausstellung einer Geburtsbescheinigung zwei Mütter als Eltern in die bulgarische Geburtsurkunde einzutragen, nicht die nationale Identität der Republik Bulgarien, die die Eintragung von zwei Eltern gleichen Geschlechts nicht vorgesehen habe, beeinträchtigen würde. Den Rechtsvorschriften über die Abstammung des Kindes komme beim gegenwärtigen Entwicklungsstand der bulgarischen Gesellschaft in der bulgarischen Verfassungstradition sowie in der Familien- und Erbrechtslehre sowohl rein rechtlich gesehen als auch unter Wertegesichtspunkten grundlegende Bedeutung zu.

26.

Damit stelle sich die Frage, ob es eines Ausgleichs zwischen den im vorliegenden Fall betroffenen berechtigten Interessen bedürfe: auf der einen Seite der nationalen Identität der Republik Bulgarien und auf der anderen den Interessen des Kindes, das die Unterschiede zwischen den Wertordnungen der Mitgliedstaaten der Union nicht zu vertreten habe. Insoweit sei auch zu prüfen, ob ein solcher Ausgleich durch die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hergestellt werden könnte. Insbesondere sei fraglich, ob ein vertretbarer Ausgleich zwischen diesen verschiedenen berechtigten Interessen dadurch erreicht werden könnte, dass in das Feld „Mutter“ eine der beiden in der spanischen Geburtsurkunde genannten Mütter, d. h. entweder die leibliche Mutter des Kindes oder ihre durch ein anderes Verfahren (z. B. eine Adoption) zu dessen Mutter gewordene Ehefrau, eingetragen würde, während das Feld „Vater“ frei bliebe.

27.

Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass das Unionsrecht die Eintragung der beiden Mütter des Kindes in die bulgarische Geburtsurkunde verlangt, wie dies umzusetzen wäre, da das Gericht das geltende Muster der Geburtsurkunde nicht durch ein anderes ersetzen könne.

IV. Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

28.

Mit Entscheidung vom 2. Oktober 2020, am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen, hat der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia) somit beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Art. 20 und 21 AEUV sowie die Art. 7, 24 und 45 der Charta dahin auszulegen, dass sie den bulgarischen Verwaltungsbehörden, bei denen ein Antrag auf Bescheinigung der in einem anderen Mitgliedstaat der Union erfolgten Geburt eines Kindes mit bulgarischer Staatsangehörigkeit gestellt wurde, welche wiederum mit einer spanischen Geburtsurkunde, in der zwei Personen weiblichen Geschlechts als Mütter eingetragen sind, ohne nähere Angaben, ob eine und, wenn ja, welche von ihnen die leibliche Mutter des Kindes ist, bescheinigt worden war, nicht gestatten, die Ausstellung einer bulgarischen Geburtsurkunde mit der Begründung abzulehnen, dass die Klägerin sich weigere anzugeben, welche die leibliche Mutter des Kindes sei?

2.

Sind Art. 4 Abs. 2 EUV und Art. 9 der Charta dahin auszulegen, dass die Achtung der nationalen Identität und der Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten bedeutet, dass Letztere in Bezug auf die Vorschriften für die Feststellung der Abstammung über ein weites Ermessen verfügen? Im Einzelnen:

Ist Art. 4 Abs. 2 EUV dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten gestattet, Informationen über die biologische Abstammung des Kindes zu verlangen?

Ist Art. 4 Abs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass es unabdingbar ist, die nationale Identität und die Verfassungsidentität eines Mitgliedstaats einerseits und das Wohl des Kindes andererseits im Bestreben eines Interessenausgleichs gegeneinander abzuwägen, wobei zu berücksichtigen ist, dass derzeit weder in Bezug auf die Werte noch in rechtlicher Hinsicht ein Konsens über die Möglichkeit besteht, als Eltern in einer Geburtsurkunde Personen gleichen Geschlechts, ohne nähere Angaben, ob und, wenn ja, wer von ihnen leiblicher Elternteil des Kindes ist, eintragen zu lassen? Falls diese Frage zu bejahen ist, wie könnte dieser Interessenausgleich konkret erzielt werden?

3.

Sind die Rechtsfolgen des Brexits insoweit von Bedeutung für die Beantwortung der ersten Frage, als die eine Mutter, die in der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Geburtsurkunde angegeben ist, Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die andere Mutter Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union ist, wenn man insbesondere berücksichtigt, dass die Verweigerung der Ausstellung einer bulgarischen Geburtsurkunde des Kindes ein Hindernis für die Ausstellung eines Identitätsdokuments des Kindes durch einen Mitgliedstaat darstellt und dadurch gegebenenfalls die uneingeschränkte Ausübung seiner Rechte als Unionsbürger erschwert?

4.

Falls die erste Frage bejaht wird: Verpflichtet das Unionsrecht, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz, die zuständigen nationalen Behörden, von dem Muster für die Abfassung einer Geburtsurkunde, das Bestandteil des geltenden nationalen Rechts ist, abzuweichen?

29.

Am 19. Oktober 2020 hat der Präsident des Gerichtshofs dem Antrag des vorlegenden Gerichts stattgegeben, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

30.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die deutsche, die spanische, die italienische, die ungarische, die polnische und die slowakische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen zu den Vorlagefragen eingereicht. In der Sitzung vom 9. Februar 2021 haben sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die bulgarische, die spanische, die italienische, die ungarische, die niederländische und die polnische Regierung sowie die Kommission geäußert.

V. Würdigung

A. Zu den tatsächlichen Prämissen des Ausgangsrechtsstreits und ihrer Auswirkung auf die Prüfung der Vorlagefragen

31.

Zunächst sind einige tatsächliche Prämissen der Vorlageentscheidung, die von der bulgarischen Regierung in der Sitzung bestritten worden sind, und ihre Auswirkung auf die Prüfung der Vorlagefragen zu klären.

32.

Das vorlegende Gericht führt in der Vorlageentscheidung mehrfach aus, es stehe fest, dass das Kind kraft Art. 25 Abs. 1 der bulgarischen Verfassung die bulgarische Staatsangehörigkeit besitze. Nach dieser Bestimmung ist „[b]ulgarischer Staatsangehöriger... jeder, der wenigstens einen Elternteil mit bulgarischer Staatsangehörigkeit hat…“. Hierzu hat die bulgarische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die bulgarische Staatsangehörigkeit gemäß dieser Bestimmung kraft Gesetzes erworben werde, ohne dass es eines Verwaltungsakts zu ihrer Verleihung bedürfe.

33.

Da indes gemäß Art. 60 Abs. 2 des Familiengesetzbuchs die Mutter des Kindes „die Frau [ist], die es geboren hat“ (im Folgenden: leibliche Mutter), und diese im Ausgangsrechtsstreit gerade nicht bekannt ist, ist die bulgarische Regierung in der mündlichen Verhandlung der Darstellung des vorlegenden Gerichts entgegengetreten, es stehe fest, dass das Kind die bulgarische Staatsangehörigkeit besitze. Anders gesagt erkennt Bulgarien allein auf der Grundlage der Vorlage der spanischen Geburtsurkunde das Abstammungsverhältnis zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und dem Kind nicht an und folglich auch nicht, dass das Kind die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt.

34.

Die bulgarische Regierung hat zwar ebenfalls betont, dass es für die Verleihung der bulgarischen Staatsangehörigkeit an das Kind genüge, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihre Mutterschaft gemäß Art. 64 des Familiengesetzbuchs anerkenne. Diese Möglichkeit sei weder einem Mann in einer heterosexuellen Beziehung vorbehalten noch hänge sie vom Nachweis der biologischen Abstammung ab. Mit anderen Worten könne die Klägerin des Ausgangsverfahrens, auch wenn sie nicht die leibliche Mutter im Sinne von Art. 60 Abs. 2 des Familiengesetzbuchs sei, die Stellung als Mutter des Kindes nach bulgarischem Recht erlangen (und so zu dessen „rechtlicher Mutter“ werden, wie sie im Folgenden genannt werden soll). Dies hätte allerdings nach den Ausführungen der bulgarischen Regierung zur Folge, dass nach bulgarischem Recht zwischen dem Kind und seiner leiblichen Mutter kein Abstammungsverhältnis mehr bestünde.

35.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen des von Art. 267 AEUV geschaffenen Kooperationsverfahrens die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften nicht in Frage zu stellen hat ( 6 ). Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof grundsätzlich durch die Hypothese gebunden, dass das Kind die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt.

36.

Allerdings ist in Anbetracht der insoweit offensichtlich bestehenden Ungewissheiten und im Interesse einer für das vorlegende Gericht sachdienlichen Antwort die vorliegende Rechtssache unter zwei Hypothesen zu prüfen.

37.

Nach der ersten hat das Kind die bulgarische Staatsangehörigkeit weder kraft Gesetzes erworben, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht seine leibliche Mutter ist, noch kann es sie in Zukunft erwerben, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihre Mutterschaft auch nicht gemäß Art. 64 des Familiengesetzbuchs anerkennen möchte. In der zweiten Hypothese hat es sie erworben, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens tatsächlich seine leibliche Mutter ist, oder könnte sie dadurch erwerben, dass diese ihre Mutterschaft gemäß Art. 64 des Familiengesetzbuchs anerkennt.

38.

Auch wenn das Kind in der ersten Hypothese kein Unionsbürger nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV ist, liegt der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits doch nicht außerhalb des Geltungsbereichs des Unionsrechts. Hier stellt sich nämlich die Frage, ob eine Unionsbürgerin – die Klägerin des Ausgangsverfahrens –, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und gemeinsam mit ihrer Ehefrau nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats Mutter eines Kindes geworden ist, von ihrem Herkunftsmitgliedstaat verlangen kann, diese Situation anzuerkennen und zu diesem Zweck eine Geburtsurkunde auszustellen, in der die beiden Frauen als Eltern des betreffenden Kindes angegeben sind. Die Formulierung der ersten und der zweiten Frage schließt nämlich nicht aus, sie aus der Sicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu prüfen, da sie sich nicht ausdrücklich oder ausschließlich auf das Freizügigkeitsrecht des Kindes beziehen.

39.

Auch in der zweiten Hypothese werden die Vorlagefragen keineswegs dadurch gegenstandslos, dass die (leibliche oder rechtliche) Mutterschaft der Klägerin des Ausgangsverfahrens feststünde. Die Formulierung der ersten Vorlagefrage kann zwar den Eindruck vermitteln, dass die Ausstellung einer bulgarischen Geburtsurkunde nur von der Identifizierung der (leiblichen) Mutter des Kindes abhängt. In Wirklichkeit würde aber auch die Identifizierung der Klägerin als Mutter des Kindes nichts daran ändern, dass die bulgarischen Behörden nicht bereit sind, die beantragte Geburtsurkunde mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihrer Ehefrau als Mütter des Kindes wie in der spanischen Geburtsurkunde auszustellen. Die bulgarische Regierung hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Weigerung, die beantragte Geburtsurkunde auszustellen, führt auch de facto dazu, dass das Kind kein bulgarisches Identitätsdokument erhalten kann. Damit stellt sich weiter die Frage, ob diese Situation mit den Art. 20 und 21 AEUV sowie den Art. 7, 24 und 45 der Charta vereinbar ist.

40.

Folglich wird der Gerichtshof in jedem Fall die Frage beantworten müssen, ob ein Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, für die Zwecke der Ausstellung einer Geburtsurkunde die Abstammung eines Kindes von einem Paar verheirateter Frauen anzuerkennen, wie sie sich aus einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten öffentlichen Urkunde ergibt, oder ob es im Gegenteil dem erstgenannten Mitgliedstaat freisteht, die Abstammung gemäß seinem nationalen Recht zu bestimmen, wenn danach nur eine einzige Frau als Mutter anerkannt werden kann ( 7 ).

41.

Dem vom vorlegenden Gericht in seiner ersten Vorlagefrage aufgeworfenen Problem, ob die bulgarischen Behörden Informationen über die Identität der leiblichen Mutter des Kindes verlangen dürfen, kommt demnach keine eigenständige Bedeutung zu. Wenn Bulgarien nämlich die Abstammung des Kindes von den beiden in der spanischen Geburtsurkunde als Mütter angegebenen Frauen anerkennen muss, ist die Identifizierung der leiblichen Mutter zweitrangig, denn die bulgarischen Behörden wären auf jeden Fall verpflichtet, die beiden Frauen als Mütter in die Geburtsurkunde einzutragen. Steht es Bulgarien dagegen frei, die Abstammung gemäß seinem nationalen Recht zu bestimmen, bedeutet das notwendig, dass es berechtigt ist, nur eine einzige Frau als Mutter des Kindes anzusehen, sei es die leibliche Mutter oder die Frau, die das Kind anerkannt hat.

B. Vorgehensweise

42.

In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen sind die erste und die zweite Vorlagefrage, wie sie in Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge umschrieben worden sind, zusammen zu prüfen. In diesem Rahmen wird auch die dritte Frage beantwortet, die die Folgen des Brexits für den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits betrifft.

43.

Zur Beantwortung dieser Fragen ist als Erstes zu prüfen, ob die Weigerung, die beantragte Geburtsurkunde auszustellen, in jeder der oben in Nr. 37 angesprochenen Hypothesen, d. h. je nachdem, ob das Kind die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht, eine Beeinträchtigung der im Zweiten Teil des AEU-Vertrags verankerten Rechte darstellt, insbesondere des Rechts der Unionsbürger aus Art. 21 Abs. 1 AEUV, sich im Gebiet der Union frei zu bewegen und aufzuhalten.

44.

Als Zweites ist zu untersuchen, ob eine etwaige Beschränkung der Freizügigkeit gerechtfertigt werden kann, insbesondere nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 EUV, der die Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten gewährleistet. Hierauf geht das vorlegende Gericht im Rahmen seiner zweiten Vorlagefrage näher ein. Insoweit wird insbesondere zu bestimmen sein, ob die Berufung auf die nationale Identität eine Abwägung gegen andere Interessen, wie etwa die in der ersten Vorlagefrage angesprochenen Grundrechte der Charta, erfordert und welche Prüfungsdichte der Gerichtshof gegebenenfalls vorzunehmen hat.

45.

Diese Analyse erfolgt zunächst für die oben in Nr. 37 genannte Hypothese, d. h. den Fall, dass das Kind nicht die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt. In diesem Rahmen wird auch die in der mündlichen Verhandlung zumindest implizit aufgeworfene Frage beantwortet werden, ob die Republik Bulgarien unter den Umständen des vorliegenden Falles verpflichtet sein könnte, dem Kind der Klägerin des Ausgangsverfahrens die bulgarische Staatsangehörigkeit zu verleihen (Abschnitt C).

46.

Danach wird die Hypothese zu prüfen sein, dass das Kind die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt (Abschnitt D.)

47.

Schließlich werde ich in Beantwortung der vierten Vorlagefrage einige praktische Erwägungen anstellen, die das vorlegende Gericht bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Lösung leiten sollen (Abschnitt E).

C. Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage ausgehend von der Hypothese, dass das Kind nicht die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt

1.   Zur Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürger

a)   Zur Beschränkung der Rechte des Kindes

48.

Nach Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Um die praktische Ausübung dieses Rechts zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 verpflichtet, ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften ein Identitätsdokument auszustellen.

49.

Zu dieser Verpflichtung ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass die bulgarischen Behörden nicht für die Ausstellung eines Identitätsdokuments für ein Kind nach Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie zuständig sind, wenn dieses Kind nicht die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt.

50.

Was die Frage angeht, ob die bulgarischen Behörden verpflichtet sein könnten, dem Kind unter den Umständen des vorliegenden Falles die bulgarische Staatsangehörigkeit zu verleihen, ist zum einen zu beachten, dass die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt ( 8 ).

51.

Zum anderen ist zu dem Vorbehalt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht zu beachten haben ( 9 ), darauf hinzuweisen, dass er nur gilt, wenn die Ausübung dieser Zuständigkeit die von der Rechtsordnung der Union verliehenen und geschützten Rechte berührt ( 10 ). Mit anderen Worten kann ein Rechtsakt, der die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats festlegt, nur dann in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, wenn er die aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte einschränkt ( 11 ). Wenn dagegen eine Person niemals die aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte erworben hat, kann ein solcher Rechtsakt diese Rechte von vornherein nicht einschränken. Daher kann die Situation dieser Person nicht „ihrem Wesen und ihren Folgen nach“ als unter das Unionsrecht fallend angesehen werden ( 12 ).

52.

Aus diesem Grund kann in der Hypothese, dass das Kind die bulgarische Staatsangehörigkeit nicht bereits kraft Gesetzes erworben hat, die Frage, ob die Republik Bulgarien verpflichtet sein könnte, ihm die Staatsangehörigkeit nach den Art. 20 und 21 AEUV zu verleihen, nicht aus der Sicht des Kindes geprüft werden ( 13 ).

53.

In diesem Zusammenhang ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die spanische Regierung in der Sitzung bestätigt hat, dass das Kind für den Fall, dass es weder die bulgarische Staatsangehörigkeit noch die des Vereinigten Königreichs ( 14 ) beanspruchen könnte, gemäß Art. 17 des spanischen Zivilgesetzbuchs Anspruch auf die spanische Staatsangehörigkeit hätte. Somit besteht nicht die Gefahr, dass das Kind staatenlos würde.

54.

Daher stehen dem Kind, wenn es nicht die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht die den Unionsbürgern vorbehaltenen Rechte aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 und den Art. 20 und 21 AEUV zu. Folglich können die Weigerung der bulgarischen Behörde, für das Kind eine bulgarische Geburtsurkunde auszustellen, in der wie in der spanischen Geburtsurkunde die Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihre Ehefrau als seine Mütter angegeben sind, und ihre Weigerung, für dieses Kind ein bulgarisches Identitätsdokument auszustellen, diese Rechte nicht beschränken.

b)   Zur Beschränkung der Rechte der Klägerin des Ausgangsverfahrens

55.

Wie dargelegt, ist in der hier geprüften Hypothese die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht die leibliche Mutter des Kindes und möchte ihre Mutterschaft nicht gemäß Art. 64 des Familiengesetzbuchs anerkennen ( 15 ).

56.

Die Weigerung, die beantragte Geburtsurkunde auszustellen, könnte gleichwohl eine Beschränkung ihres Rechts auf Freizügigkeit darstellen, da sie gemäß spanischem Recht den Status der Mutter des Kindes rechtmäßig erworben hat.

57.

Eine Geburtsurkunde gibt die Abstammung einer Person so wieder, wie sie von den zuständigen Behörden festgestellt worden ist. Insoweit geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen und aus den Erläuterungen der bulgarischen Regierung in der mündlichen Verhandlung hervor, dass eine Umschreibung der spanischen Geburtsurkunde in der Praxis zur Folge hätte, dass der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihrer Ehefrau der Status als Mutter zuerkannt würde. Umgekehrt würde, wenn eine der beiden Frauen nicht in dieser Urkunde genannt wäre, diese Frau nicht als Mutter des Kindes im Sinne des bulgarischen Familienrechts angesehen.

58.

Es trifft zwar zu, dass das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand nicht die Regeln über die Feststellung des Personenstands ( 16 ) und insbesondere über die Abstammung einer Person bestimmt. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine in diesem Bereich erlassene nationale Maßnahme keine Beschränkung der durch die Verträge gewährleisteten Grundrechte und -freiheiten darstellen kann. Nach ständiger Rechtsprechung müssen nämlich die Mitgliedstaaten, wenn ein Sachverhalt in den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge fällt, ihre Zuständigkeiten unter Beachtung des Unionsrechts ausüben ( 17 ).

59.

Es besteht kein Zweifel, dass die Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens, einer in Spanien wohnenden bulgarischen Staatsangehörigen, in den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 AEUV fällt und dass sie die daraus folgenden Rechte auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltend machen kann ( 18 ). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass jede nationale Maßnahme, die geeignet ist, die Ausübung der Freizügigkeit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit der Bürger darstellen kann ( 19 ).

60.

Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zu den Rechten, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährt werden, das Recht gehört, sowohl im Aufnahmemitgliedstaat als auch – wenn sie dorthin zurückkehren – in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ein normales Familienleben zu führen, indem sie dort mit ihren Familienangehörigen zusammenleben ( 20 ).

61.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die „Familienangehörigen“ jedenfalls die in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 genannten sind ( 21 ). In dieser Bestimmung werden u. a. der „Ehegatte“ eines Unionsbürgers (Buchst. a) und die „Verwandten in gerader absteigender Linie“ desselben (Buchst. c) genannt. Würde aber der Ehegatte eines Unionsbürgers, der das gleiche Geschlecht wie dieser hat und mit ihm nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats rechtsgültig die Ehe geschlossen hat, mit der Begründung nicht als „Familienangehöriger“ angesehen, dass das Recht eines anderen Mitgliedstaats diese Möglichkeit nicht vorsehe, so bestünde die Gefahr, dass die Rechte aus Art. 21 Abs. 1 AEUV von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat nach Maßgabe ihres nationalen Rechts unterschiedlich ausgestaltet wären ( 22 ). Aus demselben Grund hat der Gerichtshof befunden, dass der Begriff „Verwandter in gerader absteigender Linie“ in der gesamten Union einheitlich ausgelegt werden muss ( 23 ). Im vorliegenden Fall steht fest, dass sowohl die Klägerin des Ausgangsverfahrens als auch ihre Ehefrau nach spanischem Recht rechtsgültig den Status als Eltern des Kindes erworben haben ( 24 ) und dass sie im Übrigen in Spanien ein effektives Familienleben mit ihrer Tochter führen.

62.

Diese in Spanien geknüpften Verwandtschaftsbeziehungen nicht anzuerkennen, würde ein Familienleben in Bulgarien ernsthaft behindern. Der Status als Familienangehöriger liegt nämlich zahlreichen Rechten und Pflichten zugrunde, die sich sowohl aus dem Unionsrecht als auch aus dem nationalen Recht ergeben. Diese Weigerung hätte, um nur einige Beispiele zu nennen, von Ungewissheiten hinsichtlich des Aufenthaltsrechts des Kindes in Bulgarien über Hindernisse in den Bereichen Sorgerecht und soziale Sicherheit auch ehe- und erbrechtliche Folgen. Unter diesen Umständen steht außer Zweifel, dass die Nichtanerkennung der in Spanien geknüpften Verwandtschaftsbeziehungen die Klägerin des Ausgangsverfahrens davon abhalten könnte, in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückzukehren.

63.

Gewiss könnte, wie oben in Nr. 34 dargelegt, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, auch wenn sie nicht die leibliche Mutter des Kindes ist, ihre Mutterschaft gemäß Art. 64 des Familiengesetzbuchs anerkennen. Allerdings bedeutet die Anerkennung der Mutterschaft zwingend den Ausschluss einer anderen Frau als Mutter ( 25 ).

64.

Das würde somit die Klägerin des Ausgangsverfahrens daran hindern, ihr in Spanien geführtes Familienleben im Fall der Rückkehr nach Bulgarien fortzusetzen. Konkret müsste sie alle elterlichen Aufgaben, die den Nachweis des Elternstatus verlangen, allein übernehmen, seien es die Anmeldung in einer Schule, gesundheitsbezogene Entscheidungen oder administrative Schritte aller Art für das Kind, da ihre Ehefrau vom Mutterstatus ausgeschlossen wäre. Außerdem könnte vor diesem Hintergrund Letztere, die den Mutterstatus und damit das Sorgerecht für das Kind im Wohnsitzmitgliedstaat des Paares, also Spanien, rechtmäßig erworben hat, der Rückkehr des Kindes nach Bulgarien widersprechen. Auch das ist geeignet, die Klägerin des Ausgangsverfahrens von einer Rückkehr in ihren Herkunftsmitgliedstaat abzuhalten.

65.

Dagegen wäre es für sich genommen keine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts der Klägerin des Ausgangsverfahrens, wenn dem Kind nicht die bulgarische Staatsangehörigkeit verliehen würde. Solange nämlich die in Spanien geknüpften familiären Bindungen beachtet und für die Zwecke der Anwendung der Freizügigkeitsregeln der Union anerkannt würden ( 26 ), ist der Umstand allein, dass dem Kind einer Unionsbürgerin nicht wegen dieser Bindungen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats verliehen wird, nicht geeignet, die Freizügigkeit der betreffenden Unionsbürgerin zu beeinträchtigen. Wie vorstehend dargelegt worden ist, bleibt es den Mitgliedstaaten nämlich freigestellt, die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit festzulegen ( 27 ). Sie sind nach dem Unionsrecht insbesondere nicht verpflichtet, den Verwandten in gerader absteigender Linie ihrer Staatsbürger die Staatsangehörigkeit zu verleihen. Das zeigt schon die bloße Existenz der Richtlinie 2004/38, deren Ziel es gerade ist, die Freizügigkeit der Unionsbürger zusammen mit ihren Familienangehörigen zu ermöglichen – zu denen u. a. die Verwandten in gerader absteigender Linie gehören –, die Drittstaatsangehörige sind.

c)   Zwischenergebnis

66.

Ausgehend von der Hypothese, dass das Kind nicht die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, kann es weder die Rechte aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 noch die aus den Art. 20 und 21 AEUV geltend machen. Diese letztgenannten Bestimmungen verschaffen ihm auch keinen Anspruch auf Verleihung der bulgarischen Staatsangehörigkeit.

67.

In dieser Hypothese stellt jedoch die Weigerung der bulgarischen Behörden, für das Kind eine bulgarische Geburtsurkunde auszustellen, in der wie in der von den spanischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde die Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihre Ehefrau als Eltern des Kindes angegeben sind, eine Beschränkung des Rechts der Klägerin des Ausgangsverfahrens aus Art. 21 Abs. 1 AEUV dar.

2.   Zur Rechtfertigung der Beschränkung des Freizügigkeitsrechts der Klägerin des Ausgangsverfahrens

68.

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Beschränkung der Personenfreizügigkeit gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht ( 28 ).

69.

Im vorliegenden Fall machen die bulgarischen Behörden geltend, dass die Eintragung eines gleichgeschlechtlichen Ehepaars als Eltern eines Kindes in einer Geburtsurkunde die nationale Identität der Republik Bulgarien im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV beeinträchtige. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob die Republik Bulgarien in diesem Zusammenhang eine Beeinträchtigung ihrer nationalen Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV geltend machen kann (Abschnitt a). Wenn ja, ist sodann zu prüfen, welche rechtlichen Folgen dies insbesondere für die Prüfungsdichte des Gerichtshofs hat (Abschnitt b), bevor schließlich der vorliegende Fall geprüft wird (Abschnitt c).

a)   Zum Begriff der nationalen Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV

70.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV achtet die Union die nationale Identität der Mitgliedstaaten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt. Diese Begrenzung auf die grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zeigt, dass in Art. 4 Abs. 2 EUV nicht lediglich auf die Konzepte des Verfassungsrechts der Mitgliedstaaten verwiesen, sondern ein autonomer Begriff des Unionsrechts eingeführt wird, dessen Auslegung dem Gerichtshof obliegt. Der genaue Inhalt dieses Begriffs kann jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein und lässt sich schon seinem Wesen nach nicht bestimmen, ohne die Auffassungen zu berücksichtigen, die die Mitgliedstaaten von ihrer nationalen Identität haben.

71.

Insoweit kann die Verpflichtung der Union zur Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten als eine Verpflichtung verstanden werden, die Pluralität der Auffassungen und somit der Unterschiede zu achten, die für jeden Mitgliedstaat kennzeichnend sind ( 29 ). Die nationale Identität garantiert so den Leitspruch der Union, wie er erstmals in Art. I-8 des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung Europas ( 30 ) (im Folgenden: Verfassungsvertrag) niedergelegt worden ist: „In Vielfalt geeint“.

72.

Aus diesem Grund kann der Begriff der nationalen Identität nicht Gegenstand einer abstrakten Auslegung auf Unionsebene sein.

73.

Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 EUV müssen vielmehr die Angaben des vorlegenden Gerichts und des betreffenden Mitgliedstaats sein ( 31 ), der insoweit über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt ( 32 ). Dieser findet jedoch seine Grenze in der in Abs. 3 dieses Artikels verankerten Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit ( 33 ). Zudem kann nach Art. 4 Abs. 2 EUV nur eine Auffassung von nationaler Identität geschützt sein, die mit den in Art. 2 EUV niedergelegten Grundwerten der Union im Einklang steht ( 34 ).

74.

Im vorliegenden Fall liegt dem vorlegenden Gericht zufolge die Beeinträchtigung der nationalen bulgarischen Identität darin, dass die beantragte Geburtsurkunde von dem in Art. 46 Abs. 1 der bulgarischen Verfassung verankerten traditionellen Familienbild abweiche, auf dem rechtlich gesehen das Familien- und Erbrecht beruhe und das einen der Grundwerte der bulgarischen Gesellschaft darstelle. Diese Konzeption impliziere notwendig, dass es nur eine Mutter (und nur einen Vater) für ein Kind geben könne.

75.

Gegenwärtig besteht innerhalb der Union kein Konsens hinsichtlich der Voraussetzungen für den Zugang zu den grundlegenden Instituten des Familienrechts. Die Familienbeziehungen, die den Gegenstand dieses Rechtsgebiets bilden, werden durch die nationalen Rechtsvorschriften über die Eheschließung (oder die Scheidung) und die Abstammung (oder auch die Fortpflanzung) bestimmt. Was z. B. die Ehescheidung angeht, wurden bei der Ausarbeitung einer Verordnung über das auf dieses Rechtsinstitut anzuwendende Recht unüberwindliche Unterschiede in den Auffassungen festgestellt, was zum Scheitern der Gesetzgebungsinitiative der Kommission und stattdessen zur Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit führte ( 35 ). Was die Ehe betrifft, haben bis heute nur 13 der 27 Mitgliedstaaten der Union dieses Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet ( 36 ). Zudem sieht von diesen 13 Mitgliedstaaten nur ein Teil die „automatische“ Elternschaft der Ehefrau der leiblichen Mutter des Kindes vor ( 37 ). Wegen dieser Unterschiede heißt es in der Verordnung 2016/1191 zur Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden, mit denen u. a. Geburt, Eheschließung, Ehescheidung und Abstammung bescheinigt werden, mehrfach, dass diese keine Änderung des materiellen Rechts in diesem Bereich und der Verpflichtungen zur Anerkennung der rechtlichen Wirkungen eines solchen Dokuments bewirkt ( 38 ).

76.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits implizit anerkannt, dass die Regeln über die Ehe Teil der nationalen Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV sind ( 39 ).

77.

Der Grund dafür ist, dass das Familienrecht ein besonders sensibles Rechtsgebiet ist, das auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der sie bildenden Gesellschaften durch eine Pluralität von Auffassungen und Werten gekennzeichnet ist. Das Familienrecht – sei es auf traditionelle oder auf „modernere“ Werte gegründet – ist Ausdruck des politischen und gesellschaftlichen Selbstverständnisses eines Mitgliedstaats. Es kann auf religiöse Vorstellungen gegründet sein oder die Abkehr des betreffenden Staates von solchen Vorstellungen bekunden. Aus dieser Sicht ist es jedoch auf jeden Fall ein Ausdruck der nationalen Identität, die sich in den grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zeigt.

78.

Überdies kommt den Regeln zur Bestimmung der Familienbeziehungen eine wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Staatsverbands im Allgemeinen zu ( 40 ). So bestimmt, wenn in einem Staat das ius sanguinis gilt, die Abstammung einer Person ihre Staatsangehörigkeit und damit ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat.

79.

Mithin berührt die rechtliche Definition dessen, was eine Familie oder ein Familienangehöriger ist, die grundlegenden Strukturen einer Gesellschaft. Diese Definition kann daher zur nationalen Identität eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV gehören.

b)   Zu den rechtlichen Folgen einer Berufung auf die nationale Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV

80.

Nach der Feststellung, dass die Definition der Familienbeziehungen Teil der nationalen Identität der Mitgliedstaaten sein kann, ist zu prüfen, welche Folgen sich daraus für die Möglichkeit ergeben, die Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats zu rechtfertigen, die von einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Definition der Familienbeziehungen anzuerkennen. Insoweit möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Vorlagefrage insbesondere wissen, ob die Berufung auf die nationale Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV eine Abwägung gegen andere sich aus dem Unionsrecht ergebende Interessen erfordert, insbesondere die durch die Charta gewährleisteten Grundrechte.

81.

Zur Beantwortung dieser Frage ist in einem ersten Schritt auf das Wesen und die Funktion der Klausel zum Schutz der nationalen Identität einzugehen (1), um sodann in einem zweiten Schritt Schlussfolgerungen für die Rechtsfolgen der Berufung auf diese Klausel zu ziehen (2).

1) Zu Wesen und Funktion der Klausel zum Schutz der nationalen Identität

82.

Entgegen dem, was die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Bereich ( 41 ) auf den ersten Blick nahezulegen scheint, ist die nationale Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV nicht nur ein legitimes Ziel unter anderen, das bei der Prüfung berücksichtigt werden kann, ob eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit gerechtfertigt ist.

83.

Eine Betrachtung dieser Bestimmung im Kontext von Art. 4 und der übrigen Bestimmungen des Titels I des EU-Vertrags zeigt nämlich, dass dieser Begriff auch eine vertikale Dimension hat, d. h., dass die Verträge ihm eine Rolle bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zumessen.

84.

In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass eines der Hauptziele des Vertrags von Lissabon eine genauere Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten war. In diesem Kontext bedeutete der Verfassungsvertrag den Übergang von der Klausel zum Schutz der nationalen Identität zu einem Grundsatz der Zuständigkeitsverteilung, auf den sich ein Mitgliedstaat berufen kann. Dies zeigte schon Art. I-5, an den sich der gegenwärtige Art. 4 EUV anlehnt und der mit „Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten“ überschrieben war. Zum Vergleich: Die mit dem Vertrag von Maastricht eingeführte Bestimmung über die nationale Identität war zunächst in Art. F Abs. 1 EUV ( 42 ) und sodann in Abs. 3 von Art. 6 EUV enthalten, der die Werte und Grundsätze der Union betrifft ( 43 ).

85.

Diese Auslegung wird bestätigt durch die beiden anderen Absätze des jetzigen Art. 4 EUV: Zu der Klausel über den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, die bereits als Art. I-5 Abs. 2 des Verfassungsvertrags mit dem Schutz der nationalen Identität verknüpft war, ist nunmehr Art. 4 Abs. 1 EUV hinzugetreten. In ihm ist der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung niedergelegt, womit klar der Zusammenhang zwischen dieser Bestimmung und der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten hergestellt wird. Ebenso enthält Art. 4 Abs. 2 EUV, in dem beispielhaft verschiedene Bereiche aufgeführt sind, die unter die nationale Identität fallen können, wie etwa die nationale Sicherheit, nunmehr die zusätzliche Klarstellung, dass Letztere „weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten [fällt]“.

86.

Diese Entwicklung zeigt, dass die nationale Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV konzipiert worden ist, um die Wirkung des Unionsrechts in den für die Mitgliedstaaten als wesentlich erachteten Bereichen zu begrenzen, und nicht nur als ein Wert der Union, der gegen andere, gleichrangige Interessen abzuwägen ist.

87.

Das entspricht dem Ziel der nationalen Identität, hinsichtlich der grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen die jedem Mitgliedstaat eigenen Vorstellungen zu wahren ( 44 ).

88.

Nur diese Funktion der Klausel zum Schutz der nationalen Identität vermag im Übrigen zu erklären, warum Art. 4 Abs. 2 EUV mit der Begrenzung auf die grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen enger gefasst ist als die Vorläuferbestimmung im Vertrag von Maastricht ( 45 ). Wäre nämlich die die nationale Identität nur ein Interesse unter anderen, die zur Rechtfertigung einer Abweichung vom Unionsrecht angeführt werden könnte, hätte diese Beschränkung keinen Sinn und stünde zudem im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich grundsätzlich jedes berechtigte Interesse zur Rechtfertigung einer Einschränkung der aus dem Unionsrecht folgenden Rechte geltend gemacht werden und nicht nur ein Interesse, das in den grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt ( 46 ).

2) Zur Prüfungsdichte des Gerichtshofs

89.

Aus der Rechtsprechungspraxis des Gerichtshofs lässt sich ableiten, dass die Prüfungsdichte bei nationalen Maßnahmen, mit denen Grundfreiheiten eingeschränkt werden, allgemein vom Grad der Harmonisierung des betreffenden Bereichs abhängt. Soweit nämlich ein Bereich (noch) nicht auf Unionsebene harmonisiert ist oder in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, räumt der Gerichtshof den Mitgliedstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum ein ( 47 ).

90.

Wenn demnach die Verpflichtung zur Achtung der nationalen Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV darauf abzielt, die jedem Mitgliedstaat eigenen grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zu wahren, und somit die Grenze des integrativen Handelns der Union markiert, folgt daraus, dass der Gerichtshof nur eine eingeschränkte Kontrolle der Maßnahmen vornehmen kann, die ein Mitgliedstaat zum Schutz seiner nationalen Identität erlässt. Dagegen würde eine Kontrolle der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen die nationale Identität auf ein bloßes berechtigtes Interesse verkürzen ( 48 ).

91.

Dies erklärt, warum sämtliche am Verfahren vor dem Gerichtshof Beteiligten mit Ausnahme der spanischen Regierung und der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Auffassung vertreten haben, dass die Republik Bulgarien nicht verpflichtet sei, die Abstammung, wie sie in der spanischen Geburtsurkunde festgestellt wurde, für die Zwecke der Anwendung des bulgarischen Familien- und Erbrechts anzuerkennen, da die Bestimmung der Abstammung im Sinne des Familienrechts in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Diese Verfahrensbeteiligten haben somit zumindest implizit die Ansicht vertreten, dass diese Zuständigkeit nicht durch Erwägungen betreffend das Recht der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihrer Tochter auf Achtung ihres Privat-und Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta oder das in deren Art. 24 Abs. 2 verankerte Wohl des Kindes in Frage gestellt werden könne.

92.

Eine solche Rücknahme der Prüfungsdichte ist jedoch nicht in Bezug auf jeglichen Ausdruck nationaler Identität geboten, sondern nur hinsichtlich der wesentlichen Ausprägung der betreffenden nationalen Identität, um zu vermeiden, dass die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 EUV mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts in Konflikt gerät ( 49 ).

93.

In den Rechtssachen, in denen bisher die Frage des Schutzes der nationalen Identität aufgeworfen wurde, ging es nicht um die wesentliche Ausprägung dessen, was der betreffende Mitgliedstaat als zu seiner nationalen Identität gehörig schützen wollte. Gegenstand der meisten dieser Rechtssachen waren Einschränkungen der Freizügigkeit von Unionsbürgern aufgrund der Weigerung, ihren in einem anderen Mitgliedstaat angenommenen Namen anzuerkennen. Der Gerichtshof hat zwar festgestellt, dass der Schutz der offiziellen Landessprache, die Abschaffung des Adels oder die republikanische Staatsform, mit denen diese Weigerung jeweils gerechtfertigt wurde, Teil der nationalen Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV sein können ( 50 ). Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Verpflichtung zur Umschreibung oder zur Anerkennung eines Namens im Allgemeinen nicht das Wesen dieser Ziele berührt. Aus diesem Grund hat der Gerichtshof die vom betreffenden Mitgliedstaat angeführte Rechtfertigung als legitimes Ziel geprüft, das die Einschränkung rechtfertigen kann ( 51 ).

94.

Zur Veranschaulichung dieser Unterscheidung ist darauf hinzuweisen, dass die – in den Rechtssachen Sayn-Wittgenstein und Bogendorff von Wolfersdorff in Rede stehende – Verpflichtung, eine Adelsbezeichnung oder einen Adelsbestandteil anzuerkennen, nicht die Abschaffung des Adels oder die republikanische Staatsform in Frage stellt, da sich aus solchen Bezeichnungen oder Bestandteilen keine Privilegien ergeben. In ähnlicher Weise hat der Gerichtshof in der Rechtssache Coman entschieden, dass die Verpflichtung, in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts an einen Drittstaatsangehörigen anzuerkennen, nicht das Institut der Ehe beeinträchtigt, das in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Daher läuft eine solche Pflicht zur Anerkennung allein für die Zwecke der Ausübung der den Unionsbürgern aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte weder der nationalen Identität noch der öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats zuwider ( 52 ).

95.

Anders verhält es sich, wenn die auf der Grundlage des Unionsrechts beantragte Handlung tatsächlich das nationale Rechtsinstitut oder die nationale Konzeption verändern kann und damit in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in dem betreffenden Bereich eingreift. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Regeln betroffen sind, die den ureigenen Gegenstand der Auffassung bilden, die der Mitgliedstaat als Bestandteil seiner nationalen Identität schützen will.

96.

Hinsichtlich dieser wesentlichen Ausprägung der nationalen Identität ist somit eine Rücknahme der Prüfungsdichte geboten, um im Geltungsbereich des Unionsrechts Zuständigkeitsbereiche der Mitgliedstaaten zu erhalten, in denen die materielle Regelung von Sachverhalten allein diesen vorbehalten ist ( 53 ).

97.

Die vorliegende Rechtssache verdeutlicht diese Notwendigkeit sehr gut.

98.

So unterliegt das Familienrecht mangels Zuständigkeit der Union in diesem Bereich grundsätzlich keiner Kontrolle am Maßstab der Charta, da die Mitgliedstaaten insoweit kein Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen. In Anbetracht seines besonders sensiblen Charakters und seiner grundlegenden Bedeutung kann dieser Bereich sogar zur nationalen Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV gehören, so dass das Unionsrecht die bestehenden Wert- und Auffassungsunterschiede achtet ( 54 ).

99.

Sobald aber eine Familienbeziehung ein grenzüberschreitendes Element aufweist, kann jede nationale familienrechtliche Vorschrift allein aufgrund ihrer Verschiedenheit von der Regelung eines anderen Mitgliedstaats eine Beschränkung von Art. 21 Abs. 1 AEUV darstellen ( 55 ). Nähme der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt ist, in jedem Einzelfall eine erschöpfende Kontrolle der nationalen Regelung am Maßstab der Charta und insbesondere ihrer Bestimmungen betreffend die familiären Beziehungen – wie ihrer Art. 7 und 24 – vor, so hätte dies zur Folge, dass das gesamte nationale Familienrecht, einschließlich der wesentlichen Ausprägung der von der Union gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV geachteten Unterschiede, einer einheitlichen Auffassung von Familienpolitik entsprechen müsste, die der Gerichtshof im Zuge der Auslegung dieser Bestimmungen herausarbeiten würde.

100.

Eine solche Auslegung liefe zudem Art. 51 Abs. 2 der Charta zuwider, wonach diese den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt.

c)   Anwendung auf den vorliegenden Fall

101.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich der Gerichtshof, wenn eine wesentliche Ausprägung der nationalen Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in Rede steht, auf eine Kontrolle der Grenzen für die Berufung auf diesen Grundsatz beschränken muss, insbesondere der Achtung der in Art. 2 EUV verankerten Werte ( 56 ). Somit ist zu prüfen, ob dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist.

1) Zur Beeinträchtigung der wesentlichen Ausprägung der nationalen Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV

102.

Wie dargelegt, geht die Beschränkung der Freizügigkeit der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf die Nichtanerkennung ihrer in Spanien geknüpften Familienbeziehungen zurück ( 57 ).

i) Zur Anerkennung der Abstammung für die Zwecke der Ausstellung einer Geburtsurkunde

103.

Was auf der einen Seite die Ausstellung einer Geburtsurkunde in der im vorliegenden Fall beantragten Form angeht, d. h. einer solchen, in der die Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihre Ehefrau als Mütter des Kindes genannt sind, ist festzustellen, dass die Eintragung der Klägerin des Ausgangsverfahrens als Mutter in eine solche Urkunde notwendig die Anerkennung der Rechtswirkungen der Ehe für die Zwecke der Bestimmung der Abstammung impliziert. Im Rahmen der im vorliegenden Teil geprüften Hypothese, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht die leibliche Mutter des Kindes ist ( 58 ), ergibt sich ihre Mutterschaft nämlich aus ihrem Status als Ehefrau der leiblichen Mutter des Kindes. Zudem würde ihr ihre Eintragung in die Geburtsurkunde neben Letzterer zumindest in tatsächlicher Hinsicht die Muttereigenschaft im Sinne des bulgarischen Familienrechts verleihen ( 59 ).

104.

Eine Pflicht, dem Antrag auf der Grundlage des Unionsrechts stattzugeben, würde somit für die Republik Bulgarien Verpflichtungen im Bereich des Familienrechts schaffen, d. h. in einem Bereich, der zur nationalen Identität der Mitgliedstaaten gehören kann, und nicht nur, wie es in der Rechtssache Coman u. a. der Fall war, in einem durch das Unionsrecht geregelten Bereich wie dem Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Freizügigkeit. Wie die polnische Regierung im Verfahren vor dem Gerichtshof der Sache nach geltend gemacht hat, ist nämlich die Ausstellung einer Geburtsurkunde allein für die Zwecke der Freizügigkeit im Sinne des Unionsrechts nicht möglich ( 60 ). Denn die Geburtsurkunde gibt ihrem Wesen nach die Abstammung im Sinne des Familienrechts wieder.

105.

Die Regeln über die Abstammung bestimmen aber die familiären Beziehungen, die der ureigene Gegenstand des Familienrechts sind. Sie betreffen den Kern dessen, das die Republik Bulgarien unter Berufung auf ihre nationale Identität schützen will ( 61 ). Wie in Nr. 78 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, ist die Definition, was eine Familie ist und wer ihr angehört, von grundlegender Bedeutung für den Staatsverband. Damit würde die Verpflichtung zur Umschreibung der spanischen Geburtsurkunde sogar dazu führen, der Entscheidung der Republik Bulgarien vorzugreifen, wem sie die bulgarische Staatsangehörigkeit verleiht.

106.

Aus Art. 2 Abs. 4 der Verordnung 2016/1191 geht in diesem Zusammenhang klar der Wille des europäischen Gesetzgebers hervor, eine Verpflichtung zur Anerkennung etwa der Abstammung auszuschließen, die in einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten öffentlichen Urkunde festgestellt wird. Unter diesen Umständen ist die Verpflichtung zur Anerkennung der Abstammung für die Zwecke der Ausstellung einer Geburtsurkunde als Beeinträchtigung der wesentlichen Ausprägung der nationalen Identität der Republik Bulgarien im vorstehend beschriebenen Sinn ( 62 ) anzusehen.

107.

Dem ließe sich gewiss und nicht ohne gute Gründe entgegenhalten, dass die rechtliche Anerkennung anderer Formen von Familienleben sich keineswegs negativ auf das traditionelle Familienbild, das die Republik Bulgarien schützen will, auswirken, sondern dieses im Gegenteil völlig unberührt lassen würde. Wichtig ist aber, dass es sich dabei um eine normative Beurteilung handeln würde, die in Anbetracht der Zuständigkeitsverteilung in der Union Sache der Mitgliedstaaten ist. Würde sich der Gerichtshof an die Stelle der Mitgliedstaaten setzen, um die Notwendigkeit einer Maßnahme zum Schutz der nationalen Identität, wie sie der betreffende Mitgliedstaat definiert hat, zu beurteilen, würde dieses Konzept völlig sinnentleert. Dieser Umstand veranschaulicht meines Erachtens die Schlussfolgerung, dass die Berufung auf den Kern der nationalen Identität nicht Gegenstand einer Verhältnismäßigkeitskontrolle (die als einen Schritt die Prüfung umfasst, ob eine Maßnahme im Hinblick auf den verfolgten Zweck erforderlich ist) sein kann.

ii) Zur Anerkennung der Abstammung für die Zwecke der Ausübung der aus dem abgeleiteten Unionsrecht über die Personenfreizügigkeit erwachsenden Rechte

108.

Auf der anderen Seite ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Großteil der in Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Hindernisse für die Freizügigkeit der Klägerin des Ausgangsverfahrens ausgeräumt werden kann, wenn eine Anerkennung der in Spanien geknüpften Verwandtschaftsbeziehungen allein für die Zwecke der Anwendung des abgeleiteten Unionsrechts über die Freizügigkeit der Unionsbürger erfolgt. So hätte die Anerkennung der Tochter der Klägerin des Ausgangsverfahrens als „Verwandte in gerader absteigender Linie“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 wie auch die Anerkennung ihrer Ehefrau als „Ehegattin“ im Sinne von Buchst. a dieser Bestimmung zur Folge, dass diese sich zusammen mit ihr im Hoheitsgebiet des bulgarischen Staates aufhalten dürften ( 63 ). Da die Definition dieser Begriffe in der Richtlinie 2004/38 auch für den Begriff „Familienangehörige“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1) heranzuziehen ist ( 64 ), würde dies zudem gewährleisten, dass das Kind z. B. gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung ( 65 ) Anspruch auf die sozialen und finanziellen Vergünstigungen hat, die mit dem etwaigen Status der Klägerin des Ausgangsverfahrens als Wandererwerbstätige verbunden sind, und zwar in gleicher Weise wie ein leibliches Kind.

109.

Da die Rechtswirkungen einer Anerkennung der Verwandtschaftsbeziehungen allein für die Zwecke der Ausübung der Rechte aus einem Sekundärrechtsakt wie der Richtlinie 2004/38 oder der Verordnung Nr. 492/2011 auf einen Bereich beschränkt sind, der in die Zuständigkeit der Union fällt, kann nicht gesagt werden, dass die Verpflichtung für einen Mitgliedstaat, diese Rechte den Unionsbürgern zu garantieren, die rechtsgültig solche Verwandtschaftsbeziehungen nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats geknüpft haben, einen Eingriff in die den Mitgliedstaaten verbliebenen Zuständigkeiten im Bereich des Familienrechts darstellt.

110.

Unter diesen Umständen beeinträchtigt somit die Anerkennung der in Spanien geknüpften Verwandtschaftsbeziehungen allein für die Zwecke der Anwendung des abgeleiteten Unionsrechts über die Personenfreizügigkeit nicht die nationale Identität der Mitgliedstaaten ( 66 ).

111.

Die Weigerung, die in Spanien geschaffene familiäre Situation anzuerkennen und hierzu die Tochter als „Verwandte in gerader absteigender Linie“ der Klägerin des Ausgangsverfahrens und deren Ehefrau als „Ehegattin“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a und c der Richtlinie 2004/38 anzusehen, wäre daher einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Licht der Charta zu unterziehen ( 67 ).

112.

Hierzu ist sogleich darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Familienleben“ im Sinne von Art. 7 der Charta gemäß der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) in seiner Rechtsprechung zu Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK), entwickelten Definition von der tatsächlichen Ausgestaltung der engen persönlichen Beziehungen abhängt ( 68 ). Der Gerichtshof hat demgemäß entschieden, dass Art. 7 der Charta die Familienbeziehungen erfasst, die sich im Rahmen einer Beziehung zwischen Personen gleichen Geschlechts entwickelt haben ( 69 ), wobei es auf deren rechtliche Einordnung in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht ankommt. Zudem ergibt sich aus den Abs. 2 und 3 von Art. 24 der Charta in Verbindung miteinander, dass das Wohl des Kindes in der Regel die Aufrechterhaltung des Familienverbands impliziert ( 70 ).

113.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die beiden Frauen nicht nur den Elternstatus rechtsgültig nach spanischem Recht erworben haben, sondern dass sie auch ein tatsächliches Familienleben mit ihrer Tochter in Spanien führen. Wie bereits dargelegt ( 71 ), wäre dieses Familienleben gefährdet, wenn etwa die Klägerin des Ausgangsverfahrens sich nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat mit ihren Familienangehörigen unter normalen Umständen aufhalten könnte ( 72 ). Es sind aber gerade die Rechte aus Regelungen wie der Richtlinie 2004/38 und der Verordnung Nr. 492/2011, die einem Unionsbürger garantieren, dass er sein Familienleben im Sinne von Art. 7 der Charta leben kann. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 7 der Charta auch „positive“ Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten erzeugen kann, wobei ein Ausgleich zwischen den einander gegenüberstehenden Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft insgesamt herzustellen ist ( 73 ).

114.

Da die Verpflichtung zur Anerkennung der in Spanien geknüpften Verwandtschaftsbeziehungen allein für die Zwecke der Anwendung des abgeleiteten Unionsrechts über die Personenfreizügigkeit weder die Konzepte von Abstammung und Ehe nach bulgarischem Familienrecht verändert noch die Einführung neuer Konzepte in dieses Recht bewirkt, ist festzustellen, dass eine Weigerung, die Abstammung des Kindes im Verhältnis zur Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihrer Ehefrau für diese Zwecke anzuerkennen, über das hinausgeht, was zur Wahrung dieser Ziele erforderlich ist.

115.

Dies führt zu dem Schluss, dass die Republik Bulgarien sich nicht mit der Begründung, das bulgarische Recht sehe weder das Institut der Ehe zwischen Person gleichen Geschlechts noch die Mutterschaft der Ehefrau der leiblichen Mutter eines Kindes vor, weigern kann, die Abstammung des Kindes im Verhältnis zur Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihrer Ehefrau allein für die Zwecke der Anwendung des abgeleiteten Unionsrechts über die Freizügigkeit der Unionsbürger anzuerkennen.

2) Zur Beachtung von Art. 2 EUV hinsichtlich der Nichtanerkennung der Abstammung für die Zwecke der Ausstellung einer Geburtsurkunde

116.

Zu prüfen bleibt, ob die Weigerung, die in Spanien geknüpften Verwandtschaftsbeziehungen zwischen dem Kind auf der einen sowie der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihrer Ehefrau auf der anderen Seite für die Zwecke der Ausstellung einer Geburtsurkunde anzuerkennen, nicht gegen Art. 2 EUV verstößt. Nach dieser Bestimmung sind die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.

117.

Die Achtung der in Art. 2 EUV verankerten Werte ist eine Voraussetzung für den Beitritt zur Union, die jeder Mitgliedstaat jederzeit erfüllen muss ( 74 ).

118.

Die Prüfung am Maßstab des Art. 2 EUV, insbesondere der Achtung des Gleichheitsgrundsatzes und der Menschenrechte, kann jedoch einer Prüfung der nationalen Maßnahme im Licht der entsprechenden Grundrechte der Charta nicht gleichgestellt werden ( 75 ). Mit der Charta wird kein harmonisiertes Mindestniveau des Grundrechtschutzes in den Mitgliedstaaten eingeführt, das jederzeit gelten würde. Nach ihrem Art. 51 Abs. 2 dehnt die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus. Unter diesen Umständen muss sich die Prüfung anhand von Art. 2 EUV auf die Achtung des Wesensgehalts dieser Rechtsgrundsätze beschränken ( 76 ).

119.

Soweit jedoch die nationale Regelung in der Praxis den Anforderungen der EMRK oder sogar der Charta genügt, ist a fortiori davon auszugehen, dass dies auch hinsichtlich der Anforderungen aus Art. 2 EUV der Fall ist.

120.

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob zum einen die Konzeption, die Bulgarien unter Berufung auf seine nationale Identität schützen will, und zum anderen das erreichte Ergebnis damit im Einklang stehen.

121.

Was als Erstes das Ziel des Schutzes der sogenannten „traditionellen“ Familie angeht, ist insbesondere dessen Vereinbarkeit mit dem Wesensgehalt des Diskriminierungsverbots zu prüfen, welches einen von der Union gemäß Art. 2 EUV geförderten Grundsatz darstellt.

122.

Das zu diesem Zweck geltende Verbot der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts und die Anerkennung nur einer einzigen Frau als Mutter eines Kindes bedingen unzweifelhaft eine Ungleichbehandlung homosexueller gegenüber heterosexuellen Paaren. Was zum einen die Ehe betrifft, ist jedoch festzustellen, dass innerhalb der Union gegenwärtig kein Konsens darüber besteht, dass diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt werden kann. Der Gerichtshof entscheidet demgemäß in ständiger Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, in ihrem nationalen Recht das Institut der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorzusehen ( 77 ). Was zum anderen den Umstand angeht, dass der Ehemann der leiblichen Mutter eines Kindes anders als deren Ehefrau als der andere Elternteil dieses Kindes angesehen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR darin nicht einmal eine Ungleichbehandlung sieht. Da es nämlich keine tatsächliche Grundlage für die gesetzliche Vermutung gebe, dass das Kind von der Ehefrau der Mutter abstamme ( 78 ), sei die Situation des Ehemanns der leiblichen Mutter nicht mit der ihrer Ehefrau vergleichbar ( 79 ). Unter diesen Umständen kann die Auffassung von Ehe und Abstammung, die Bulgarien unter Berufung auf seine nationale Identität schützen will, nicht als Verstoß gegen Art. 2 EUV angesehen werden.

123.

Was als Zweites das daraus folgende Ergebnis betrifft, dass nämlich nach bulgarischem Recht keine Verwandtschaftsbeziehung zwischen dem Kind und der Klägerin des Ausgangsverfahrens bestünde, so müsste es den Anforderungen aus Art. 2 EUV hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte genügen. Dabei handelt es sich u. a. um das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Kindeswohl, dessen Schutz der Republik Bulgarien nach dieser Bestimmung ( 80 ) und nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes obliegt.

124.

Nach der Rechtsprechung des EGMR verlangt die Achtung des Wesensgehalts dieser Rechte jedoch nicht die rechtliche Anerkennung eines Abstammungsverhältnisses zu dem Elternteil, der nicht der leibliche Elternteil eines Kindes ist. Die biologische Abstammung sei zwar ein grundlegender Bestandteil der durch Art. 8 EMRK geschützten Identität jedes Einzelnen ( 81 ), doch gelte dies gegenwärtig nicht für die im Ausland festgestellte rechtliche Abstammung einer Person von einer anderen ( 82 ).

125.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR bis heute auch einen Vertragsstaat nicht für verpflichtet erachtet, die einfache Adoption eines Kindes durch die gleichgeschlechtliche Partnerin der leiblichen Mutter des Kindes zu erlauben ( 83 ).

126.

Zudem ist das Recht auf Achtung des Familienlebens seinem Wesen nach durch die Möglichkeit gekennzeichnet, unter Umständen zusammenzuleben, die insgesamt mit denen vergleichbar sind, unter denen andere Familien leben ( 84 ). Worauf es für die Achtung des Wesensgehalts dieses Rechts ankommt, ist mit anderen Worten die Garantie des effektiven Familienlebens. Praktisch sollte insbesondere nicht die Gefahr einer Trennung der Mitglieder einer Familie durch eine staatliche Maßnahme bestehen ( 85 ). Wie bereits dargelegt ( 86 ), ist aber selbst ohne Anerkennung der Verwandtschaftsbeziehungen im Sinne des innerstaatlichen Familienrechts in der Praxis sichergestellt, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihre Ehefrau mit ihrer Tochter in Bulgarien und in den anderen Mitgliedstaaten der Union unter vergleichbaren Bedingungen wie andere Familie zusammenleben können, da sie jedenfalls für die Anwendung u. a. der Richtlinie 2004/38 und der Verordnung Nr. 492/2011 als Familienangehörige zu behandeln sind.

127.

Die höheren Anforderungen, die sich gegebenenfalls aus dem Gutachten ergeben, das der EGMR auf Antrag der französischen Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) nach Erlass des Urteils des EGMR in der Rechtssache Mennesson/Frankreich erstattet hat, können nicht als Ausdruck des Wesensgehalts des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 2 EUV verstanden werden. In dem genannten Gutachten, das die Abstammung eines in den Vereinigten Staaten im Wege der Leihmutterschaft geborenen Kindes im Verhältnis zu seiner „Wunschmutter“, die nicht seine leibliche Mutter ist, betrifft, hat der EGMR befunden, dass der Herkunftsmitgliedstaat der „Wunschmutter“ zwar nicht verpflichtet sei, die in der amerikanischen Geburtsurkunde festgestellte Abstammung anzuerkennen, dass er aber eine andere Möglichkeit anbieten müsse, um eine Verwandtschaftsbeziehung zwischen dem Kind und ihr anzuerkennen, wie etwa die Adoption ( 87 ). Der EGMR hat sich jedoch nicht zu der Frage geäußert, wie sich diese Lösung zu der in Nr. 125 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung verhält, nach der ein Vertragsstaat nicht verpflichtet ist, die einfache Adoption eines Kindes durch die gleichgeschlechtliche Partnerin der leiblichen Mutter des Kindes zu erlauben.

128.

Jedenfalls ist, wie bereits dargelegt, die Beachtung von Art. 2 EUV eine Voraussetzung für den Beitritt zur Union ( 88 ). Unter diesen Umständen kann erstens, abgesehen davon, dass nur ein Teil der Mitgliedstaaten der Union das Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffend das Gutachten ratifiziert hat und dass diese Gutachten nicht verbindlich sind ( 89 ), nicht jede Verletzung der EMRK als ein Verstoß gegen Art. 2 EUV angesehen werden. Zweitens wird im Bereich der den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Zuständigkeiten die Achtung der Grundrechte durch den EGMR und nicht durch den Gerichtshof sichergestellt ( 90 ).

129.

Folglich verstößt die Berufung Bulgariens auf seine nationale Identität in Bezug auf die Bestimmung der Abstammung insbesondere für die Zwecke der Anwendung des bulgarischen Familien- und Erbrechts nicht gegen Art. 2 EUV. Sie kann daher im vorliegenden Fall die Grenze für das integrative Handeln der Union in diesem Bereich bilden und damit einer Verpflichtung der Republik Bulgarien aus Art. 21 Abs. 1 AEUV entgegenstehen, die Abstammung im Sinne des Familienrechts anzuerkennen, wie sie in Spanien festgestellt worden ist.

130.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem in der Verordnung 2016/1191 zum Ausdruck gebrachten Willen des europäischen Gesetzgebers, zur Beseitigung der auf dem Gebiet des Personenstands bestehenden Hindernisse für die Freizügigkeit der Unionsbürger nicht auf eine Verpflichtung zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat geschaffenen materiell-rechtlichen Lage zurückzugreifen.

131.

Auch wenn daraus folgt, dass der Gerichtshof nicht die Vereinbarkeit des nationalen Abstammungsrechts insbesondere mit dem Begriff des Kindeswohls im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Charta kontrolliert, entbindet dies das vorlegende Gericht keineswegs von der Verpflichtung, die Entscheidung, die Abstammung des Kindes nicht anzuerkennen, anhand seines nationalen (Verfassungs-)Rechts und gegebenenfalls der internationalen Verpflichtungen der Republik Bulgarien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Zu beachten ist nämlich, dass der Schutz des Kindeswohls der Republik Bulgarien gemäß Art. 8 EMRK und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes in allen von seinem nationalen Recht geregelten Situationen obliegt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass eine Abwägung dieses Interesses gegen etwaige andere Werte von Verfassungsrang, wie den Schutz der sogenannten „traditionellen“ Familie, dem Rechtsstaat inhärent ist. Anders gesagt stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob eine Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Weigerung, die in Spanien festgestellte Abstammung anzuerkennen, vorzunehmen ist oder nicht, sondern auf welcher Ebene – der der Union oder der nationalen Ebene – sie erfolgen muss.

132.

Insoweit ist hervorzuheben, dass das vorlegende Gericht ausdrücklich auf seine Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der bei Nichtanerkennung der Verwandtschaftsbeziehung zur Klägerin des Ausgangsverfahrens entstehenden Lage mit der EMRK und insbesondere mit dem vorgenannten Gutachten des EGMR in der Rechtssache Mennesson/Frankreich ( 91 ) hinweist. Wenn es der Ansicht ist, dass diese Weigerung die Verpflichtungen der Republik Bulgarien aus der EMRK verletzt, muss es das tun, was die bulgarische Rechtsordnung zur Herstellung einer Lage vorsieht, die mit den aus dieser Konvention folgenden Verpflichtungen im Einklang steht (z. B., das bulgarische Recht im Licht der Bestimmungen der EMRK auslegen, diese Konvention unmittelbar anwenden oder in anderer Weise vorgehen).

3) Zwischenergebnis

133.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung Bulgariens auf seine nationale Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV die Weigerung zu rechtfertigen vermag, die Abstammung des Kindes, wie sie in der spanischen Geburtsurkunde festgestellt wird, für die Zwecke der Ausstellung einer Geburtsurkunde anzuerkennen, mit der die Abstammung dieses Kindes im Sinne des innerstaatlichen Familienrechts bestimmt wird. Folglich ist Bulgarien nach dem Unionsrecht auch nicht verpflichtet, dem Kind auf dieser Grundlage die bulgarische Staatsangehörigkeit zu verleihen.

134.

Die Berufung auf die nationale Identität kann jedoch nicht die Weigerung rechtfertigen, die Verwandtschaftsbeziehungen, wie sie in der spanischen Geburtsurkunde festgestellt werden, allein für die Zwecke der Ausübung der Rechte anzuerkennen, die der Klägerin des Ausgangsverfahrens aus dem abgeleiteten Unionsrecht über die Freizügigkeit der Unionsbürger wie der Richtlinie 2004/38 und der Verordnung Nr. 492/2011 erwachsen.

D. Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage ausgehend von der Hypothese, dass das Kind die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt

135.

Zunächst ist daran zu erinnern, dass in der im Folgenden zu prüfenden Hypothese die Klägerin des Ausgangsverfahrens entweder die leibliche Mutter des Kindes oder seine rechtliche Mutter ist, woraus sich nicht nur ergibt, dass das Kind die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, sondern auch, dass es kraft Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürger ist. Diese Hypothese ähnelt somit dem Sachverhalt, der der gegenwärtig beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-2/21, Rzecznik Praw Obywatelskich ( 92 ), zugrunde liegt.

1.   Zur Beschränkung der Rechte des Kindes

a)   Zum Vorliegen einer Beschränkung

136.

Zu der Frage, ob die Weigerung der bulgarischen Behörden, die beantragte Geburtsurkunde für das Kind auszustellen, eine Beschränkung der diesem aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte darstellt, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach bulgarischem Recht von der Ausstellung einer Geburtsurkunde die Ausstellung eines bulgarischen Identitätsdokuments abhänge. Mit ihrer Weigerung, Erstere auszustellen, nähmen die bulgarischen Behörden dem Kind praktisch die Möglichkeit, ein bulgarisches Identitätsdokument zu erhalten, dessen Erteilung indes in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich vorgesehen sei ( 93 ).

137.

Es besteht kein Zweifel, dass die effektive Ausübung des Freizügigkeitsrechts des Kindes ernsthaft gefährdet wäre, wenn es nicht über ein gültiges Identitätsdokument verfügte ( 94 ).

138.

Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung haben zwar gezeigt, dass die bulgarischen Behörden zur Ausstellung einer Geburtsurkunde bereit wären, in der nur die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Mutter angegeben wäre und auf deren Grundlage sodann ein Identitätsdokument für ihre Tochter ausgestellt werden könnte.

139.

Gleichwohl könnte selbst unter diesen Umständen eine Beeinträchtigung des Freizügigkeitsrechts dieses Kindes bereits darin liegen, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht als Mutter in der Geburtsurkunde und gegebenenfalls in den auf deren Grundlage ausgestellten Reisedokumenten eingetragen ist. In der spanischen Geburtsurkunde ist nämlich auch die Ehefrau der Klägerin des Ausgangsverfahrens als Mutter des Kindes angegeben, und es ist unstreitig, dass die beiden Frauen in Spanien ein tatsächliches Familienleben mit ihrer Tochter führen.

140.

Die Mitgliedstaaten sind zwar grundsätzlich allein für die Bestimmung der in eine Geburtsurkunde einzutragenden Abstammung zuständig. Dennoch müssen sie, wie oben in Nr. 58 ausgeführt, bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich gemäß Art. 21 AEUV im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten.

141.

Nach ständiger Rechtsprechung fällt die Situation eines Kindes mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, das in einem anderen Mitgliedstaat geboren ist und sich dort rechtmäßig aufhält, unter Art. 21 Abs. 1 AEUV. Dies gilt auch in dem Fall, dass dieses Kind den Mitgliedstaat, in dem es geboren ist, nie verlassen hat ( 95 ).

142.

Zum Vorliegen einer Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Divergenz der Daten, die in von verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellten Personenstandsurkunden enthalten sind, zu erheblichen administrativen, beruflichen und privaten Nachteilen für die Betroffenen führen kann ( 96 ). Eine solche Divergenz kann u. a. Zweifel an der Identität der Person oder dem Wahrheitsgehalt der von ihr gemachten Angaben wecken ( 97 ). Folglich kann sie Hindernisse für die Freizügigkeit dieser Person im Gebiet der Union schaffen.

143.

Im vorliegenden Fall ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Vorlage einer Geburtsurkunde bei einer Reihe von administrativen und beruflichen Schritten verlangt wird. So hätte die Divergenz zwischen den Daten in der spanischen und in der bulgarischen Geburtsurkunde – wenn in Letzterer nur die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Mutter eingetragen wäre – zur Folge, dass bei Vorlage dieser Dokumente Zweifel oder sogar der Verdacht einer Falschangabe aufkämen und dass dem Kind dadurch schwerwiegende Nachteile entstünden ( 98 ).

144.

Als Zweites gehört, wie ebenfalls bereits dargelegt worden ist ( 99 ), zu den Rechten, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung gewährt werden, das Recht, sowohl im Aufnahmemitgliedstaat als auch, wenn sie dorthin zurückkehren, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ein normales Familienleben zu führen ( 100 ).

145.

Aufgrund der Weigerung, die beantragte Geburtsurkunde auszustellen, würde die britische Ehefrau nach bulgarischem Recht letztlich nicht als Mutter angesehen. Wie bereits in Nr. 57 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, gibt die Geburtsurkunde insoweit das Ergebnis der Bestimmung der Abstammung einer Person im Sinne des Familienrechts durch die zuständigen Behörden wieder. Das würde sämtliche in Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten nachteiligen Folgen nach sich ziehen. Dies wäre geeignet, das Kind von der Rückkehr in seinen Herkunftsmitgliedstaat abzuhalten.

146.

Drittens geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht hervor, ob in das Identitätsdokument, das auf der Grundlage der Geburtsurkunde ausgestellt werden könnte, sämtliche in dieser Urkunde enthaltenen Daten, darunter die Namen der Eltern, übernommen würden oder ob es auf die den Inhaber im engen Sinn betreffenden Daten beschränkt wäre. Jedenfalls könnte es ebenfalls das Freizügigkeitsrecht des Kindes beeinträchtigen, wenn in diesem Dokument oder anderen es begleitenden Reisedokumenten, in denen die zum Reisen mit dem betreffenden Kind berechtigten Personen bezeichnet sind, nur eine der beiden Frauen genannt ist, die in der spanischen Geburtsurkunde als Mutter des Kindes angegeben sind. Aus den in den vorstehenden Nummern genannten Gründen und wie die Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof ausgeführt hat, bedeutet nämlich das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 Abs. 1 AEUV, dass das Kind mit beiden Elternteilen reisen können muss.

147.

Daraus ist zu schließen, dass in der Hypothese, dass das Kind den durch seine bulgarische Staatsangehörigkeit vermittelten Unionsbürgerstatus genießt, nicht nur die Weigerung der bulgarischen Behörden, ihm gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 ein bulgarisches Identitätsdokument auszustellen, eine Beschränkung seiner Freizügigkeit darstellt. Auch die Weigerung, eine bulgarische Geburtsurkunde auszustellen, in der wie in der von den spanischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde die Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihre Ehefrau als Mütter des Kindes angegeben sind, stellt eine solche Beschränkung dar.

148.

Im Übrigen wird diese Schlussfolgerung nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Kind – abhängig zum einen von der Bereitschaft des Vereinigten Königreichs, ihm die Staatsangehörigkeit zu verleihen ( 101 ), und zum anderen vom Ergebnis der Verhandlungen über die künftigen Beziehungen der Union zum Vereinigten Königreich – möglicherweise ein Identitätsdokument erhalten kann, das ihm de facto erlaubt, sich mit jedem Elternteil frei im Gebiet der Union zu bewegen und aufzuhalten. Abgesehen davon, dass diese Möglichkeit ungewiss ist, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass eine Beschränkung der Freizügigkeit bereits im Bestehen zweier öffentlicher Urkunden mit unterschiedlichem Inhalt, mit denen dasselbe Ereignis bescheinigt wird, und in den daraus erwachsenden schwerwiegenden Nachteilen liegt. Somit wirken sich die vom vorlegenden Gericht im Rahmen seiner dritten Vorlagefrage angesprochenen Rechtsfolgen des Brexits nicht auf die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits aus.

b)   Zur Rechtfertigung der Beschränkungen der Rechte des Kindes

149.

Was erstens die Weigerung betrifft, die Abstammung auch im Verhältnis zur britischen Mutter für die Zwecke der Ausstellung einer bulgarischen Geburtsurkunde anzuerkennen, ergibt sich aus dem vorstehenden Abschnitt ( 102 ), dass die Berufung auf die nationale Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV diese Weigerung rechtfertigen kann.

150.

Was dagegen zweitens die Weigerung angeht, die Abstammung für die Zwecke der Ausstellung eines Identitätsdokuments gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 anzuerkennen, ist nicht ersichtlich, dass ein solches Dokument dieselben rechtlichen Wirkungen wie eine Geburtsurkunde haben kann, wenn darin oder in einem Begleitdokument die Namen der Eltern genannt sind, um die zum Reisen mit dem betreffenden Kind berechtigten Personen zu bezeichnen ( 103 ). Einem Identitätsdokument kommt nämlich keine Beweisfunktion hinsichtlich der Abstammung einer Person zu. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass Rechte oder Pflichten, die mit der wesentlichen Ausprägung der Konzeption von der Familie zusammenhängen, die die Republik Bulgarien schützen will, auf den Umstand gestützt werden könnten, dass eine Person als Elternteil einer Minderjährigen in deren Identitätsdokument (oder in einem Begleitdokument für Reisezwecke) genannt ist. Somit ist die Eintragung der beiden in der spanischen Geburtsurkunde genannten Eltern in einem solchen Dokument in keiner Weise geeignet, die Auffassungen von Abstammung oder Elternschaft nach bulgarischem Recht zu verändern. Die einzigen für die Republik Bulgarien insoweit geschaffenen Verpflichtungen beziehen sich auf die Gewährleistung der Rechte, die diesem Kind aus dem Unionsrecht erwachsen, und zwar u. a. aus der Richtlinie 2004/38, nach deren Art. 4 Abs. 3 jedem Staatsbürger ein Identitätsdokument auszustellen ist.

151.

Unter diesen Umständen beeinträchtigt die Verpflichtung, in solche Dokumente die Namen der beiden in der spanischen Geburtsurkunde als Mütter angegebenen Frauen allein zu dem Zweck einzutragen, die Ausübung der Freizügigkeit des Kindes zu gewährleisten, nicht die nationale Identität ( 104 ).

152.

Im Übrigen kann auch die Weigerung, ein Identitätsdokument oder ein Begleitdokument auszustellen, in dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihre Ehefrau als Eltern des Kindes bezeichnet sind, die zum Reisen mit ihm berechtigt sind, nicht gerechtfertigt werden ( 105 ).

153.

Gemäß den Ausführungen in Nr. 112 der vorliegenden Schlussanträge steht nämlich die Beziehung jeder Mutter zu ihrer Tochter unter dem Schutz von Art. 7 der Charta. Diese Beziehung zu leben, wäre jedoch erheblich erschwert – vor allem im Fall einer binationalen Familie, die in einem dritten Staat wohnt –, wenn eine der beiden nicht berechtigt wäre, mit dem Kind zu reisen, weil sie zu diesem Zweck nicht als dessen Mutter anerkannt wäre. Da die Verpflichtung zur Ausstellung von Reisedokumenten, mit denen das Kind mit jedem Elternteil reisen kann, keine förmliche Auswirkung auf die Abstammung und das Institut der Ehe in der bulgarischen Rechtsordnung hat, geht die Weigerung, solche Dokumente auszustellen, erkennbar über das hinaus, was zum Schutz der von der Republik Bulgarien angeführten Ziele erforderlich ist.

154.

Diese Erwägungen und die Ausführungen in den Nrn. 108 bis 115 der vorliegenden Schlussanträge gelten entsprechend für alle Rechte aus der Richtlinie 2004/38 und aus anderen Sekundärrechtsakten, mit denen den Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen Rechte im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit eingeräumt werden. Daraus folgt insbesondere, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihre Ehefrau als die „Verwandten in gerader aufsteigender Linie“ des Kindes und das Kind als ihr „Verwandter in gerader absteigender Linie“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c und d der Richtlinie 2004/38 anzusehen sind.

155.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in der Hypothese, dass das Kind die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, die Republik Bulgarien sich nicht mit der Begründung, das bulgarische Recht erkenne weder die Institution der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts noch die Mutterschaft der Ehefrau der leiblichen Mutter eines Kindes an, weigern kann, gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 ein Identitätsdokument und die Reisedokumente auszustellen, die das Kind der Klägerin des Ausgangsverfahrens benötigt und in denen diese und ihre Ehefrau als Eltern des Kindes genannt sind. Sie kann sich auch nicht mit derselben Begründung weigern, die Verwandtschaftsbeziehungen zwischen diesem Kind und diesen beiden Frauen für die Zwecke der Anwendung des abgeleiteten Unionsrechts über die Personenfreizügigkeit anzuerkennen.

2.   Zur Beschränkung der Rechte der Klägerin des Ausgangsverfahrens

156.

Entsprechend dem Hinweis zu Beginn dieses Abschnitts ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der hier geprüften Hypothese entweder die leibliche oder die rechtliche Mutter des Kindes.

157.

Insoweit kann im erstgenannten Fall – die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die leibliche Mutter des Kindes – die bloße Verpflichtung, diese Information für die Zwecke der Anerkennung ihrer Verwandtschaftsbeziehung zu ihrer Tochter offenzulegen, nicht als Beeinträchtigung der den Unionsbürgern kraft Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehenden Rechte angesehen werden. Soweit eine Frage nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Unionsebene ist, garantiert diese Bestimmung einer Unionsbürgerin nämlich nicht, dass ihr Umzug in einen anderen Mitgliedstaat völlig neutral hinsichtlich der in diesem Bereich für sie geltenden Regeln bleibt ( 106 ). Nicht jede Rechtsvorschrift des Aufnahmemitgliedstaats eines Unionsbürgers, die weniger günstig ist als die seines Herkunftsmitgliedstaats, kann als eine Beschränkung der Freizügigkeit angesehen werden ( 107 ).

158.

Unter diesen Umständen kann nicht am Maßstab des Unionsrechts, namentlich der Art. 8 und 21 der Charta, sondern nur nach nationalem (Verfassungs-)Recht beurteilt werden, ob in der Verpflichtung zur Offenlegung dieser Information oder in der darin liegenden Ungleichbehandlung gegenüber heterosexuellen Paaren eine Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz des Privatlebens liegt. Da nämlich die Ausstellung einer Geburtsurkunde keine Beeinträchtigung der Freizügigkeit mit sich bringt, stellt sie keine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar ( 108 ).

159.

Was jedoch eine Beschränkung der Freizügigkeit der Klägerin des Ausgangsverfahrens darstellt, ist, wie vorstehend dargelegt, die Nichtanerkennung ihrer Ehefrau als Elternteil des Kindes ( 109 ).

160.

Wie bereits ausgeführt, ist die Republik Bulgarien allerdings nicht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV verpflichtet, die Abstammung anzuerkennen, wie sie in der spanischen Geburtsurkunde festgestellt worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn dies zur Folge hat, dass der in dieser Geburtsurkunde als Mutter angegebenen Person, die nicht die leibliche Mutter des Kindes ist, der Mutterstatus nach bulgarischem Recht versagt wird ( 110 ). In Analogie zu den Ausführungen in den Nrn. 108 bis 114 der vorliegenden Schlussanträge muss jedoch die Republik Bulgarien die Ehefrau der Klägerin des Ausgangsverfahrens als deren „Ehegattin“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ( 111 ) und als „Verwandte in gerader aufsteigender Linie“ des Kindes im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie anerkennen.

161.

Der zweitgenannte Fall – die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die rechtliche Mutter des Kindes – setzt zugegebenermaßen voraus, dass sie zuvor ihre Mutterschaft gemäß Art. 64 des Familiengesetzbuchs anerkannt hat. Ihr diesen Schritt abzuverlangen, ist zwar gewiss als eine Beschränkung ihres Rechts auf Freizügigkeit anzusehen ( 112 ). Dieses ist aber jedenfalls aus denselben Gründen, wie sie im vorstehenden Punkt dargelegt worden sind, für gerechtfertigt zu erachten.

3.   Zwischenergebnis

162.

In der Hypothese, dass das Kind die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, kann sich die Republik Bulgarien nicht mit der Begründung, das bulgarische Recht erkenne weder die Institution der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts noch die Mutterschaft der Ehefrau der leiblichen Mutter eines Kindes an, weigern, gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 ein Identitätsdokument und Reisedokumente auszustellen, die das Kind der Klägerin des Ausgangsverfahrens benötigt und in denen diese und ihre Ehefrau als Eltern des Kindes genannt sind.

163.

Die Republik Bulgarien kann sich auch nicht mit derselben Begründung weigern, die Verwandtschaftsbeziehung zwischen dem Kind und seiner britischen Mutter sowie deren Status als „Ehegattin“ der Klägerin des Ausgangsverfahrens für die Zwecke der Anwendung insbesondere der Richtlinie 2004/38 und der Verordnung Nr. 492/2011 anzuerkennen.

E. Zur praktischen Umsetzung der festgestellten Verpflichtungen im Ausgangsrechtsstreit (vierte Vorlagefrage)

164.

Mit seiner vierten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es das Muster für die Erstellung einer Geburtsurkunde, das Bestandteil des geltenden nationalen Rechts ist, außer Betracht lassen und durch ein Muster ersetzen muss, das die Eintragung zweier Mütter in einem Feld „Eltern“ erlaubt. Auch wenn dieses Hindernis in dem Fall, dass der Gerichtshof dem in den vorliegenden Schlussanträgen befürworteten Ansatz folgt, nicht auftreten sollte, wird das vorlegende Gericht dennoch – soweit das Kind die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt – das praktische Problem zu lösen haben, dass die Ausstellung einer bulgarischen Geburtsurkunde Voraussetzung für die Ausstellung eines Identitätsdokuments ist ( 113 ).

165.

Es ist jedoch mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht den bulgarischen Behörden insoweit lediglich eine Ergebnispflicht auferlegt, also die Ausstellung eines Identitätsdokuments vorschreibt, das es dem Kind erlaubt, mit jedem Elternteil individuell zu reisen. Es ist Sache des Mitgliedstaats, in seiner internen Rechtsordnung zu regeln, wie dieses Ziel erreicht werden kann.

166.

In diesem Zusammenhang ist das vorlegende Gericht gehalten, im Rahmen seiner Zuständigkeiten alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, wobei es die Gesamtheit der nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und alle im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden hat ( 114 ). Daraus folgt, dass es auch alternative Wege in Betracht zu ziehen hat, soweit dies nicht zu einer Anwendung des nationalen Rechts contra legem führt.

167.

Insoweit kann zum einen ein Identitätsdokument ersichtlich auf der Grundlage einer Geburtsurkunde ausgestellt werden, in der nur eine der beiden Frauen als Mutter angegeben ist, da nach den Erläuterungen der bulgarischen Regierung in der mündlichen Verhandlung in einem bulgarischen Identitätsdokument die Namen der Eltern nicht genannt sind. Somit würde es genügen, die beiden Frauen in einem Reisedokument zu nennen, das das Identitätsdokument eines Kindes zur Identifizierung seiner Eltern begleitet.

168.

Zum anderen erscheint es, wie die Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen, dass ein Identitätsdokument auf der Grundlage einer beglaubigten Übersetzung der spanischen Geburtsurkunde ins Bulgarische ausgestellt werden kann. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die bulgarische Regierung bestätigt hat, dass die Ausstellung einer bulgarischen Geburtsurkunde nicht die Verleihung der bulgarischen Staatsangehörigkeit bedingt ( 115 ). Sie ist daher nicht erforderlich, um das Recht des Kindes auf Ausstellung eines bulgarischen Identitätsdokuments zu begründen, sofern seine Staatsangehörigkeit mit anderen Mitteln nachgewiesen wird, wie etwa durch den Nachweis der biologischen Abstammung von der Klägerin des Ausgangsverfahrens oder die Anerkennung der Mutterschaft durch diese gemäß Art. 64 des Familiengesetzbuchs.

169.

Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die vorgenannten Möglichkeiten zu prüfen und die Lösung zu wählen, die aus seiner Sicht am besten geeignet ist, die volle Wirksamkeit der Rechte sicherzustellen, die der Klägerin des Ausgangsverfahrens und dem Kind aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwachsen.

VI. Ergebnis

170.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia, Bulgarien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Ein Mitgliedstaat ist gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG verpflichtet, für ein die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzendes Kind eines Ehepaars, das aus zwei Frauen besteht, die in der vom Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellten Geburtsurkunde als Mütter dieses Kindes angegeben sind, ein Identitätsdokument und die erforderlichen Reisedokumente auszustellen, in denen diese beiden Frauen als dessen Eltern genannt sind, auch wenn das Recht des Herkunftsmitgliedstaats weder die Institution der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts noch die Mutterschaft der Ehefrau der leiblichen Mutter eines Kindes anerkennt.

Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass dieser Mitgliedstaat sich auch nicht mit derselben Begründung weigern kann, die Verwandtschaftsbeziehungen zwischen diesem Kind und den beiden Frauen, die in der vom Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellten Geburtsurkunde als dessen Eltern angegeben sind, für die Zwecke der Ausübung der Rechte anzuerkennen, die diesem Kind aus dem abgeleiteten Unionsrecht über die Personenfreizügigkeit erwachsen.

2.

Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass sich ein Mitgliedstaat nicht mit der Begründung, sein innerstaatliches Recht sehe weder das Institut der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts noch die Mutterschaft der Ehefrau der leiblichen Mutter eines Kindes vor, weigern kann, die in der Geburtsurkunde eines anderen Mitgliedstaats festgestellten Verwandtschaftsbeziehungen zwischen einer seiner Staatsangehörigen, ihrer Ehefrau und dem Kind beider für die Zwecke der Ausübung der Rechte anzuerkennen, die dieser Staatsangehörigen aus dem abgeleiteten Unionsrecht über die Freizügigkeit erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats die leibliche oder die rechtliche Mutter dieses Kindes ist, und von der Staatsangehörigkeit des Kindes.

3.

Die Berufung auf die nationale Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV kann die Weigerung rechtfertigen, die Abstammung eines Kindes im Verhältnis zu einem aus zwei Frauen bestehenden Ehepaar, wie sie in der vom Wohnsitzmitgliedstaat des Kindes ausgestellten Geburtsurkunde festgestellt worden ist, für die Zwecke der Ausstellung einer Geburtsurkunde seines Herkunftsmitgliedstaats oder desjenigen einer der beiden Frauen anzuerkennen, in der die Abstammung dieses Kindes im Sinne des Familienrechts des letztgenannten Mitgliedstaats bestimmt wird.

4.

Die Rechtsfolgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union gemäß Art. 50 EUV wirken sich nicht auf die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits aus.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2016, L 200, S. 1.

( 3 ) ABl. 2004, L 158, S. 77.

( 4 ) DV Nr. 47 vom 23. Juni 2009, geändert im DV Nr. 74 vom 15. September 2009, im DV Nr. 82 vom 16. Oktober 2009, im DV Nr. 98 vom 14. Dezember 2010, im DV Nr. 100 vom 21. Dezember 2010, geändert und ergänzt im DV Nr. 82 vom 26. Oktober 2012, geändert im DV Nr. 68 vom 2. August 2013, im DV Nr. 74 vom 20. September 2016, geändert und ergänzt im DV Nr. 103 vom 28. Dezember 2017, geändert und ergänzt im DV Nr. 24 vom 22. März 2019, geändert im DV Nr. 101 vom 27. Dezember 2019.

( 5 ) DV Nr. 43 vom 8. Juni 2012, geändert und ergänzt im DV Nr. 4 vom 14. Januar 2014, geändert im DV Nr. 2 vom 9. Januar 2015, geändert und ergänzt im DV Nr. 64 vom 21. August 2015, geändert und ergänzt im DV Nr. 22 vom 22. März 2016, geändert und ergänzt im DV Nr. 32 vom 13. April 2018.

( 6 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 15), und vom 25. Oktober 2017, Polbud – Wykonawstwo (C‑106/16, EU:C:2017:804, Rn. 27).

( 7 ) Diese Frage ähnelt sehr der Frage, die dem Gerichtshof in der in Nr. 4 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Rechtssache C‑2/21, Rzecznik Praw Obywatelskich, vorgelegt worden ist. Diese Rechtssache betrifft das Kind einer mit einer irischen Staatsangehörigen verheirateten polnischen Staatsangehörigen, die zusammen in Spanien wohnen. Dieser Mitgliedstaat hat eine Geburtsurkunde ausgestellt, in der die beiden Frauen als Mütter des Kindes angegeben sind. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die polnischen Behörden sich weigern dürfen, diese Geburtsurkunde umzuschreiben, was nötig ist, damit das Kind ein polnisches Identitätsdokument erhalten kann, und dies damit begründen können, dass das polnische Recht die Elternschaft von Paaren gleichen Geschlechts nicht vorsehe und dass in der spanischen Geburtsurkunde als Eltern Personen gleichen Geschlechts angegeben seien.

( 8 ) Urteile vom 7. Juli 1992, Micheletti u. a. (C‑369/90, EU:C:1992:295, Rn. 10), vom 2. März 2010, Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39), und vom 12. März 2019, Tjebbes u. a. (C‑221/17, EU:C:2019:189, Rn. 30).

( 9 ) Urteile vom 7. Juli 1992, Micheletti u. a. (C‑369/90, EU:C:1992:295, Rn. 10), vom 20. Februar 2001, Kaur (C‑192/99, EU:C:2001:106, Rn. 19), vom 2. März 2010, Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 45), und vom 12. März 2019, Tjebbes u. a. (C‑221/17, EU:C:2019:189, Rn. 32).

( 10 ) Urteil vom 2. März 2010, Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 48).

( 11 ) Urteile vom 2. März 2010, Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 48), und vom 12. März 2019, Tjebbes u. a. (C‑221/17, EU:C:2019:189, Rn. 32).

( 12 ) Urteile vom 20. Februar 2001, Kaur (C‑192/99, EU:C:2001:106, Rn. 25), und vom 2. März 2010, Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42 und 49).

( 13 ) Zu der Frage, ob sich eine solche Verpflichtung aus dem Unionsbürgerstatus der Klägerin des Ausgangsverfahrens und den für sie daraus folgenden Rechten ergeben könnte, siehe unten, Nrn. 65 und 133 der vorliegenden Schlussanträge.

( 14 ) Die britischen Behörden haben sich nach der Vorlage der Rechtssache beim Gerichtshof durch den Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia) anscheinend geweigert, dem Kind gemäß dem British Nationality Act 1981 (Gesetz über die britische Staatsangehörigkeit von 1981) die britische Staatsangehörigkeit zuzuerkennen, weil die britische Mutter, die in Gibraltar als Kind eines Elternteils mit britischer Staatsangehörigkeit geboren wurde, ihre Staatsangehörigkeit nicht auf ein außerhalb des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs geborenes Kind übertragen kann.

( 15 ) Siehe Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge.

( 16 ) Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C‑148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25), vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C‑353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 37).

( 17 ) Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25 und 26), vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C‑353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16), vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C‑438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 38).

( 18 ) Urteile vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C‑523/11 und C‑585/11, EU:C:2013:524, Rn. 23), vom 14. November 2017, Lounes (C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 51), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 31).

( 19 ) Urteile vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn (C‑391/09, EU:C:2011:291, Rn. 70), vom 18. Juli 2017, Erzberger (C‑566/15, EU:C:2017:562, Rn. 33), vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi (C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 47), und vom 10. Oktober 2019, Krah (C‑703/17, EU:C:2019:850, Rn. 41).

( 20 ) Urteile vom 7. Juli 1992, Singh (C‑370/90, EU:C:1992:296, Rn. 21 ff.), vom 14. November 2017, Lounes (C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 52), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 32).

( 21 ) Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 33).

( 22 ) Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 39).

( 23 ) Urteil vom 26. März 2019, SM (Unter algerischer Kafala stehendes Kind) (C‑129/18, EU:C:2019:248, Rn. 50).

( 24 ) Ich gehe hier von der durch die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigten Prämisse aus, dass für die Bestimmung der Abstammung nach spanischem internationalen Privatrecht an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes und somit an das spanische Recht anzuknüpfen ist, das die Elternschaft der Ehefrau der leiblichen Mutter eines Kindes vorsieht. Anders als in der mit dem Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C‑208/09, EU:C:2010:806, Rn. 62 und 63), entschiedenen Rechtssache ist somit die Rechtmäßigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Personalstatuts nicht zweifelhaft.

( 25 ) Siehe Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge.

( 26 ) Siehe hierzu insbesondere Nrn. 102 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 27 ) Siehe Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge.

( 28 ) Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C‑208/09, EU:C:2010:806, Rn. 81), vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C‑438/14, EU:C:2016:401, Rn. 48), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 41).

( 29 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C‑208/09, EU:C:2010:806, Rn. 91 und 92), und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C‑438/14, EU:C:2016:401, Rn. 73).

( 30 ) ABl. 2004, C 310, S. 1.

( 31 ) Vgl. Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi (C‑58/13 und C‑59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 58).

( 32 ) Vgl. zur Definition des Begriffs der öffentlichen Ordnung Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn (41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18), vom 14. Oktober 2004, Omega (C‑36/02, EU:C:2004:614, Rn. 31), vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C‑208/09, EU:C:2010:806, Rn. 87), und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C‑438/14, EU:C:2016:401, Rn. 68).

( 33 ) Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:2, Nr. 40).

( 34 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Gauweiler u. a. (C‑62/14, EU:C:2015:7, Nr. 61) und Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C‑208/09, EU:C:2010:806, Rn. 89).

( 35 ) Vgl. fünfter Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. 2010, L 343, S. 10).

( 36 ) Nämlich das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden.

( 37 ) Nach meinen Recherchen sind dies das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden. In den meisten dieser Staaten besteht diese Möglichkeit nur im Fall einer künstlichen Befruchtung, der die Ehefrau der leiblichen Mutter zugestimmt hat.

( 38 ) Vgl. u. a. Erwägungsgründe 7 und 18 sowie Art. 2 Abs. 4 der Verordnung 2016/1191.

( 39 ) Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 42 und 43).

( 40 ) So hat das Bundesverfassungsgericht (Deutschland) in seinem „Lissabon“-Urteil ausgeführt, dass das Familienrecht zu den für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsstaats besonders sensiblen Bereichen gehöre, so dass das Handeln der Europäischen Union seine Grenze dort finde, wo die Koordinierung grenzüberschreitender Sachverhalte sachlich notwendig sei (vgl. Urteil vom 30. Juni 2009, Lissabon, DE:BVerfG:2009:es20090630.2bve000208, Rn. 251 und 252).

( 41 ) Vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C‑208/09, EU:C:2010:806, Rn. 83 und 84), vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn (C‑391/09, EU:C:2011:291, Rn. 86 und 87), vom 16. April 2013, Las (C‑202/11, EU:C:2013:239, Rn. 26 und 27), vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C‑438/14, EU:C:2016:401, Rn. 65), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 43 ff.).

( 42 ) Vgl. konsolidierte Fassung (ABl. 1992, C 224, S. 1).

( 43 ) Vgl. konsolidierte Fassung des Vertrags von Nizza (ABl. 2002, C 325, S. 1).

( 44 ) Siehe hierzu Nr. 71 der vorliegenden Schlussanträge.

( 45 ) Die lediglich vorsah, dass „[d]ie Union... die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten [achtet]“.

( 46 ) Vgl. Urteile vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral (120/78, EU:C:1979:42, Rn. 14), vom 14. Dezember 2004, Kommission/Deutschland (C‑463/01, EU:C:2004:797, Rn. 75), und vom 10. Oktober 2019, Krah (C‑703/17, EU:C:2019:850, Rn. 55).

( 47 ) Vgl. z. B. Urteile vom 9. Dezember 1997, Kommission/Frankreich (C‑265/95, EU:C:1997:595, Rn. 33 und 34), vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland (C‑141/07, EU:C:2008:492, Rn. 46), und vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International (C‑42/07, EU:C:2009:519, Rn. 69).

( 48 ) Siehe hierzu Nrn. 86 und 88 der vorliegenden Schlussanträge.

( 49 ) Vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 1970, Internationale Handelsgesellschaft (11/70, EU:C:1970:114, Rn. 3).

( 50 ) Vgl. Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C‑208/09, EU:C:2010:806, Rn. 83, 88 und 92), vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn (C‑391/09, EU:C:2011:291, Rn. 86 und 87), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C‑438/14, EU:C:2016:401, Rn. 73).

( 51 ) Siehe hierzu Nr. 82 und die in Fn. 41 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.

( 52 ) Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 45 und 46).

( 53 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann (C-135/08, EU:C:2009:588, Nrn. 24 und 25).

( 54 ) Siehe Nrn. 70 und 79 der vorliegenden Schlussanträge.

( 55 ) Wie in den vorliegenden Schlussanträgen dargelegt worden ist, impliziert nämlich, wenn sich in einem Mitgliedstaat ein Familienleben entwickelt oder konsolidiert hat, das Recht auf Freizügigkeit der Unionsbürger nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mitglieder der betreffenden Familie dieses Familienleben bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsmitgliedstaat fortsetzen können. Vgl. Urteile vom 7. Juli 1992, Singh (C‑370/90, EU:C:1992:296, Rn. 21 und 23), vom 14. November 2017, Lounes (C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 52), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 32).

( 56 ) Siehe Nr. 73 der vorliegenden Schlussanträge.

( 57 ) Siehe Nrn. 62 bis 64 und 67 der vorliegenden Schlussanträge.

( 58 ) Siehe Nrn. 37 und 55 der vorliegenden Schlussanträge.

( 59 ) Siehe auch Nr. 57 der vorliegenden Schlussanträge.

( 60 ) Das verlangt die Klägerin des Ausgangsverfahrens auch nicht, strebt sie doch gerade die Anerkennung der in Spanien geknüpften Verwandtschaftsbeziehungen an.

( 61 ) Siehe hierzu Nrn. 74 und 95 der vorliegenden Schlussanträge.

( 62 ) Siehe u. a. Nrn. 92 und 95 der vorliegenden Schlussanträge.

( 63 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 51 und 56).

( 64 ) Vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a. (C‑401/15 bis C‑403/15, EU:C:2016:955, Rn. 51).

( 65 ) Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 40), vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a. (C‑401/15 bis C‑403/15, EU:C:2016:955, Rn. 40), und vom 10. Juli 2019, Aubriet (C‑410/18, EU:C:2019:582, Rn. 38).

( 66 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 45 und 46).

( 67 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 47).

( 68 ) EGMR, 12. Juli 2001, K. und T./Finnland (CE:ECHR:2001:0712JUD002570294, § 150).

( 69 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 49 und 50).

( 70 ) Dies wird durch verschiedene Sekundärrechtsakte der Union bestätigt. Vgl. z. B. 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9), wonach die Mitgliedstaaten „[b]ei der Bewertung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient,... insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands... Rechnung tragen [sollten]“; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache TQ (Rückführung eines unbegleiteten Minderjährigen) (C‑441/19, EU:C:2020:515, Nr. 65).

( 71 ) Siehe insbesondere Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge.

( 72 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 48).

( 73 ) Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat (C‑540/03, EU:C:2006:429, Rn. 54).

( 74 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C‑619/18, EU:C:2019:531, Rn. 42).

( 75 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 29 und 30), sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C‑619/18, EU:C:2019:531, Rn. 50).

( 76 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48), und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C‑619/18, EU:C:2019:531, Rn. 58).

( 77 ) Urteile vom 24. November 2016, Parris (C‑443/15, EU:C:2016:897, Rn. 59), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 37).

( 78 ) Wenn es wie im vorliegenden Fall weder um ein Paar geht, bei dem ein Partner transsexuell ist, noch um eine Leihmutterschaft, noch um die Situation, dass das Kind aus den Keimzellen der einen Mutter hervorgegangen, aber von der anderen ausgetragen und zur Welt gebracht worden ist.

( 79 ) EGMR, 7. Mai 2013, Boeckel und Gessner-Boeckel/Deutschland (CE:ECHR:2013:0507DEC000801711, § 30).

( 80 ) Vgl. in diesem Sinne EGMR, 26. Juni 2014, Mennesson/Frankreich (CE:ECHR:2014:0626JUD006519211, § 99).

( 81 ) EGMR, 13. Juli 2006, Jäggi/Schweiz (CE:ECHR:2006:0713JUD005875700, Rn. 37).

( 82 ) Vgl. in diesem Sinne EGMR, 26. Juni 2014, Mennesson/Frankreich (CE:ECHR:2014:0626JUD006519211, § 100), und Gutachten vom 10. April 2019 (Antrag Nr. P16-2018-001, § 53).

( 83 ) EGMR, 15. März 2012, Gas und Dubois/Frankreich (CE:ECHR:2012:0315JUD002595107, §§ 62 und 72).

( 84 ) EGMR, 21. Dezember 2010, Chavdarov/Bulgarien (CE:ECHR:2010:1221JUD000346503, §§ 49 und 50), und EGMR, 26. Juni 2014, Mennesson/Frankreich (CE:ECHR:2014:0626JUD006519211, §§ 92 und 94).

( 85 ) Vgl. in diesem Sinne EGMR, 26. Juni 2014, Mennesson/Frankreich (CE:ECHR:2014:0626JUD006519211, § 92).

( 86 ) Siehe Nrn. 108 bis 115 der vorliegenden Schlussanträge.

( 87 ) Gutachten vom 10. April 2019 (Antrag Nr. P16-2018-001, § 53). Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, dieser Weg sei im vorliegenden Fall versperrt, da das bulgarische internationale Privatrecht für das auf die Adoption anwendbare Recht an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes, hier Spanien, anknüpfe. Nach spanischem Recht sei indes die Adoption eines Kindes durch eine der Frauen, die bereits als Mutter anerkannt seien, logisch ausgeschlossen. Allerdings ist die Frage erlaubt, ob im Fall der Rückkehr der Familie nach Bulgarien nicht das bulgarische Recht auf die Adoption anwendbar würde.

( 88 ) Siehe Nr. 117 der vorliegenden Schlussanträge.

( 89 ) Vgl. Art. 5 dieses Protokolls.

( 90 ) Siehe hierzu auch Nrn. 100 und 118 der vorliegenden Schlussanträge.

( 91 ) EGMR, Gutachten vom 10. April 2019 (Antrag Nr. P16-2018-001).

( 92 ) Siehe Nr. 4 und Fn. 7 der vorliegenden Schlussanträge.

( 93 ) Siehe auch Nr. 48 der vorliegenden Schlussanträge.

( 94 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1997, Dafeki (C‑336/94, EU:C:1997:579, Rn. 19).

( 95 ) Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C‑148/02, EU:C:2003:539, Rn. 27), vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C‑353/06, EU:C:2008:559, Rn. 17), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 42 und 43), sowie vom 2. Oktober 2019, Bajratari (C‑93/18, EU:C:2019:809, Rn. 26).

( 96 ) Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C‑148/02, EU:C:2003:539, Rn. 36), vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C‑353/06, EU:C:2008:559, Rn. 23 und 24), vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C‑208/09, EU:C:2010:806, Rn. 66), vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn (C‑391/09, EU:C:2011:291, Rn. 76), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C‑438/14, EU:C:2016:401, Rn. 39).

( 97 ) Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C‑353/06, EU:C:2008:559, Rn. 26), vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C‑208/09, EU:C:2010:806, Rn. 68 bis 70), vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn (C‑391/09, EU:C:2011:291, Rn. 77), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C‑438/14, EU:C:2016:401, Rn. 39).

( 98 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C‑353/06, EU:C:2008:559, Rn. 29).

( 99 ) Siehe hierzu Nrn. 59 und 60 der vorliegenden Schlussanträge.

( 100 ) Urteile vom 7. Juli 1992, Singh (C‑370/90, EU:C:1992:296, Rn. 21 und 23), vom 14. November 2017, Lounes (C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 52), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 32).

( 101 ) Siehe hierzu Fn. 14 der vorliegenden Schlussanträge.

( 102 ) Siehe insbesondere Zwischenergebnis in Nr. 133 der vorliegenden Schlussanträge.

( 103 ) Siehe hierzu Nr. 57 der vorliegenden Schlussanträge.

( 104 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 45 und 46).

( 105 ) Vgl. hierzu Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 47 bis 50).

( 106 ) Vgl. zu Art. 45 AEUV Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger (C‑566/15, EU:C:2017:562, Rn. 34 und 35).

( 107 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C‑437/17, EU:C:2018:627, Nr. 51).

( 108 ) Vgl. e contrario Urteile vom 18. Juni 1991, ERT (C‑260/89, EU:C:1991:254, Rn. 43), und vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281, Rn. 35).

( 109 ) Siehe hierzu insbesondere Nr. 64 der vorliegenden Schlussanträge.

( 110 ) Siehe insbesondere Nr. 133 der vorliegenden Schlussanträge.

( 111 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 51).

( 112 ) Siehe insoweit zu den Folgen der Anerkennung der Mutterschaft gemäß Art. 64 des Familiengesetzbuchs Nrn. 34 und 63 der vorliegenden Schlussanträge.

( 113 ) Im Rahmen der Hypothese, dass das Kind nicht die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, sind die bulgarischen Behörden nicht für die Ausstellung eines Identitätsdokuments gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 zuständig; siehe bereits Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge.

( 114 ) Vgl. z. B. Urteil vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30 und 31).

( 115 ) Siehe hierzu Nrn. 32 und 33 der vorliegenden Schlussanträge.

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