URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

13. Juni 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 18, 21 und 165 AEUV – Regelung eines Sportverbands – Teilnahme eines Amateursportlers an nationalen Meisterschaften eines Mitgliedstaats, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt – Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit – Einschränkung der Freizügigkeit“

In der Rechtssache C‑22/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Darmstadt (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. November 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Januar 2018, in dem Verfahren

TopFit e. V.,

Daniele Biffi

gegen

Deutscher Leichtathletikverband e. V.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter F. Biltgen, J. Malenovský, C. G. Fernlund (Berichterstatter) sowie der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von TopFit e. V. und Herrn Biffi, vertreten durch Rechtsanwalt G. Kornisch,

des Deutschen Leichtathletikverbands e. V., vertreten durch Rechtsanwalt G. Engelbrecht,

der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer und I. Rubene als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 18, 21 und 165 AEUV.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den der TopFit e. V und Herr Daniele Biffi gegen den Deutschen Leichtathletikverband e. V. (im Folgenden: DLV) führen. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind die für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen für die Teilnahme an nationalen Meisterschaften im Amateursport in der Kategorie der Senioren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 165 AEUV, der im Titel XII („Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport“) des Vertrags steht, bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

„(1)   …

Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion.

(2)   Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:

Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler.“

Ordnung des DLV

4

§ 5.2.1 der Deutschen Leichtathletikordnung (im Folgenden: Leichtathletikordnung), der das Teilnahmerecht an Deutschen Meisterschaften betrifft, lautet in der Fassung vom 17. Juni 2016:

„Sämtliche Meisterschaften sind grundsätzlich offen für alle Athleten, die die deutsche Staatsbürgerschaft und ein gültiges Startrecht für einen deutschen Verein/[Leichtathletik-Gemeinschaft] haben.“

5

Die Leichtathletikordnung enthielt vormals einen § 5.2.2, wonach EU-Bürger an Deutschen Meisterschaften teilnahmeberechtigt waren, wenn sie ein Startrecht für einen deutschen Verein oder eine Leichtathletik-Gemeinschaft besaßen und dieses seit einem Jahr bestand. Dieser Paragraf wurde am 17. Juni 2016 ersatzlos aufgehoben.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6

Der 1972 geborene Herr Biffi ist italienischer Staatsangehöriger und lebt seit 2003 in Deutschland. Er nimmt als Amateur an Laufwettbewerben in den Distanzen 60, 100, 200 und 400 m in der Kategorie Senior (über 35 Jahre) teil. Er ist Mitglied von TopFit, einem Sportverein mit Sitz in Berlin (Deutschland), der Mitglied des Berliner Leichtathletik-Verbands ist, der wiederum Mitglied des DLV ist.

7

Der DLV ist der bundesweite Dachverband der Deutschen Leichtathletikverbände. Er veranstaltet nationale Leichtathletikmeisterschaften für drei Kategorien von Athleten, nämlich junge Athleten unter 20 Jahren, junge Athleten im Spitzensport und Senioren.

8

Herr Biffi, der nicht mehr zum italienischen Leichtathletikverband gehört, hat in Deutschland seit 2012 an nationalen Seniorenmeisterschaften teilgenommen.

9

Bis zum 17. Juni 2016 sah § 5.2.2 der Leichtathletikordnung vor, dass die Teilnahme an Deutschen Meisterschaften EU-Bürgern offenstand, die keine deutschen Staatsangehörigen waren, wenn sie ein Startrecht für einen deutschen Verein oder eine deutsche Leichtathletik-Gemeinschaft besaßen, das seit mindestens einem Jahr bestand.

10

Am 17. Juni 2016 änderte der DLV die Leichtathletikordnung und hob diese Bestimmung auf. In § 5.2 der Verordnung sind nunmehr nur noch deutsche Staatsbürger genannt, so dass nach den Richtlinien des DLV Athleten deutscher Staatsangehörigkeit vorrangig für die Teilnahme an deutschen Meisterschaften nominiert werden.

11

Nach Angaben des vorlegenden Gerichts begründet der DLV diese Änderung damit, dass deutscher Meister nur ein Athlet deutscher Staatsangehörigkeit werden solle, der für Meisterschaften unter der Abkürzung „GER“, die für das Wort „Germany“, also Deutschland, stehe, startberechtigt sei. Es sei nicht möglich, für Senioren Regelungen zu treffen, die von den Regelungen für andere Kategorien von Sportlern, nämlich junge Sportler von weniger als 20 Jahren und die Kategorie Spitzensport, abwichen.

12

In seinen schriftlichen Erklärungen hat der DLV die Regelungen näher erläutert. Ausländern, die ein Startrecht für einen Verein oder eine Leichtathletik-Gemeinschaft im Verbandsgebiet des DLV oder ein Startrecht für einen anderen nationalen Verband hätten, könne in begründeten Fällen ein Teilnahmerecht außer Wertung eingeräumt werden, wenn dies vor dem jeweiligen Meldeschluss der betreffenden Sportveranstaltung genehmigt werde. In diesem Fall seien sie nur an der ersten Runde eines Laufwettbewerbs bzw. den ersten drei Versuchen eines technischen Wettbewerbs teilnahmeberechtigt.

13

TopFit meldete Herrn Biffi für die Deutschen Seniorenhallenmeisterschaften vom 4. bis 5. März 2017 in Erfurt für die Disziplinen 60, 200 und 400 m an. Diese Meldung wurde vom DLV jedoch zurückgewiesen, so dass Herr Biffi von der Meisterschaft vollständig ausgeschlossen wurde, obwohl er mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit alle Teilnahmevoraussetzungen erfüllte. TopFit und Herr Biffi erhoben beim Verbandsrechtsausschuss erfolglos eine Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung.

14

Vom 30. Juni bis 2. Juli 2017 führte der DLV in Zittau andere Deutsche Seniorenmeisterschaften durch, für die Herr Biffi die Mindestleistungen zur Teilnahme an den Läufen über 100, 200 und 400 m erfüllt hatte. Da Herr Biffi jedoch nur „außer Wertung“ bzw. „ohne Wertung“ an den Meisterschaften teilnehmen durfte, stellte er zusammen mit TopFit beim vorlegenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, um seine vollständige Teilnahme an diesen Meisterschaften sicherzustellen. Der Antrag wurde zurückgewiesen.

15

Herrn Biffi wurde die Teilnahme an diesen Läufen gestattet, jedoch nur zum Teil, d. h., er startete außer Wertung, und zwar sowohl in den Zeitläufen als auch in den Läufen, in denen es einen Endlauf gab, wie im Lauf über 100 m, in dessen Rahmen er nur an den Qualifikationsrunden teilnehmen durfte, ohne zum Endlauf zugelassen zu werden.

16

Infolgedessen haben Herr Biffi und TopFit beim vorlegenden Gericht eine Klage auf Zulassung von Herrn Biffi zur Teilnahme an künftigen Deutschen Seniorenmeisterschaften in Wertung erhoben. Ihrer Auffassung nach erfüllte Herr Biffi mit Ausnahme der deutschen Staatsangehörigkeit alle vom DLV geforderten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Leistungen.

17

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob diese Voraussetzung der Staatsangehörigkeit eine rechtswidrige Diskriminierung darstellt, die gegen die Vorschriften des AEU-Vertrags verstößt.

18

Der DLV meine, die Leichtathletikordnung verstoße nicht gegen die Vorschriften des AEU-Vertrags, da die fragliche sportliche Praxis keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle und somit nicht dem Geltungsbereich des Unionsrechts unterfalle.

19

Das vorlegende Gericht hebt hervor, dass Herr Biffi ein Seniorensportler sei, der trotz beachtlicher Leistungen Amateursportler bleibe und mit der Teilnahme an Meisterschaften keine wirtschaftliche Tätigkeit entfalte. Es sei jedoch fraglich, ob die Anwendung des Unionsrechts im Sportbereich stets von der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit abhänge. So nehme das Unionsrecht nunmehr in Art. 165 AEUV ausdrücklich auf den Sport Bezug. Zudem hänge das Recht von Unionsbürgern, sich ohne Diskriminierung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, wie es sich aus den Art. 18, 20 und 21 AEUV ergebe, nicht von der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ab.

20

Das vorlegende Gericht äußert zu diesem Thema Zweifel, meint aber, die Beteiligung von Angehörigen eines Mitgliedstaats an sportlichen Meisterschaften eines anderen Mitgliedstaats sei grundsätzlich zuzulassen. Ausnahmen könnten u. a. gelten, wenn es um die Vergabe nationaler Titel und Meisterschaften gehe. Die Beschränkungen müssten jedoch verhältnismäßig sein und dürften nicht über das zur Gewährleistung des sportlichen Wettbewerbs unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

21

Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Darmstadt (Deutschland) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Sind die Art. 18, 21 und 165 AEUV dergestalt auszulegen, dass eine Vorschrift in der Leichtathletikordnung eines Verbands eines Mitgliedstaats, die die Teilnahme an nationalen Meisterschaften von der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats abhängig macht, eine unzulässige Diskriminierung darstellt?

2.

Sind die Art. 18, 21 und 165 AEUV dergestalt auszulegen, dass ein Sportverband eines Mitgliedstaats Amateursportler, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzen, unzulässig diskriminiert, indem er ihnen zwar die Teilnahme an nationalen Meisterschaften ermöglicht, sie aber nur „außer“ oder „ohne Wertung“ starten lässt und nicht an Endläufen und Endkämpfen teilnehmen lässt?

3.

Sind die Art. 18, 21 und 165 AEUV dergestalt auszulegen, dass ein Sportverband eines Mitgliedstaats Amateursportler, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzen, unzulässig diskriminiert, indem er sie von der Vergabe nationaler Titel beziehungsweise der Platzierung ausschließt?

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

22

Nach der Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts hat der DLV mit Schriftsatz vom 20. März 2019 die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt, da die Schlussanträge hauptsächlich auf Art. 49 AEUV beruhten, wohingegen die Vorlagefragen nur die Art. 18, 21 und 165 AEUV betroffen hätten und die Parteien keine Gelegenheit gehabt hätten, zu einer eventuellen Auswirkung von Art. 49 AEUV auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens Stellung zu nehmen.

23

Gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Eröffnung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

24

Vorliegend hält sich der Gerichtshof für zureichend unterrichtet, um die ihm unterbreiteten Vorlagefragen zu beantworten, und ist der Auffassung, dass die Rechtssache nicht auf der Grundlage eines zwischen den Parteien nicht erläuterten Vorbringens zu Art. 49 AEUV zu entscheiden ist.

25

Demzufolge ist das mündliche Verfahren nicht wiederzueröffnen.

Zu den Vorlagefragen

26

Mit seinen zusammen zu prüfenden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 18, 21 und 165 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines nationalen Sportverbands wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats und seit vielen Jahren in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Verband seinen Sitz hat und er als Amateur in der Kategorie der Senioren den Laufsport ausübt, insofern nicht wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats in dieser Disziplin an nationalen Meisterschaften teilnehmen kann, dass er auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen bis auf die Staatsangehörigkeit an diesen Meisterschaften nur „außer Wertung“ oder „ohne Wertung“ teilnehmen kann, ohne Zugang zum Endlauf zu haben und ohne den nationalen Meisterschaftstitel erlangen zu können, und dass er sogar von der Teilnahme an diesen Meisterschaften ausgeschlossen werden kann.

27

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Unionsbürger wie Herr Biffi, ein italienischer Staatsangehöriger, der nach Deutschland gekommen ist, wo er seit 15 Jahren ansässig ist, sein Recht auf Freizügigkeit im Sinne von Art. 21 AEUV ausgeübt hat.

28

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unionsbürgerstatus nämlich dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteil vom 20. September 2001, Grzelczyk, C‑184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31).

29

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, fällt die Situation eines Unionsbürgers, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Anwendungsbereich von Art. 18 AEUV, in dem der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert ist (Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius, C‑247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27).

30

Dieser Artikel gilt auch für einen Unionsbürger, der wie Herr Biffi in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und in dem er als Amateur an Sportwettbewerben teilnehmen möchte.

31

Des Weiteren hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Unionsrecht den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats sowohl die Freiheit gewährleistet, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort einer selbständigen oder nicht selbständigen Tätigkeit nachzugehen, als auch die Freiheit, dort zu wohnen, nachdem er dort eine solche Tätigkeit ausgeübt hat, und dass der Zugang zu den in diesem Staat gebotenen Freizeitbeschäftigungen eine Folgeerscheinung der Freizügigkeit darstellt (Urteil vom 7. März 1996, Kommission/Frankreich, C‑334/94, EU:C:1996:90, Rn. 21).

32

Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechte eines Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV u. a. den Zweck haben, die schrittweise Integration des betreffenden Unionsbürgers in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 56).

33

Zudem spiegelt Art. 165 AEUV die beträchtliche soziale Bedeutung des Sports, insbesondere des Amateursports, in der Union wider. Diese Bedeutung wird in der Erklärung Nr. 29 zum Sport unterstrichen, die der Schlussakte der Konferenz, in der der Text des Vertrags von Amsterdam festgelegt wurde, als Anhang beigefügt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, sowie vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn. 33). Des Weiteren spiegelt Art. 165 AEUV die Rolle des Sports als Faktor der Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats wider.

34

Aus der Zusammenschau von Art. 21 Abs. 1 AEUV und Art. 165 AEUV ergibt sich somit, dass die Ausübung eines Amateursports, insbesondere in einem Sportverein, dem Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als in dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ermöglicht, Verbindungen zur Gesellschaft des Mitgliedstaats aufzubauen, in den er sich begeben hat und in dem er ansässig ist, oder diese zu festigen. Dies gilt gleichfalls für die Beteiligung an Sportwettbewerben jeglichen Niveaus.

35

Daraus folgt, dass sich ein Unionsbürger wie Herr Biffi im Rahmen der Ausübung eines Amateursports im Wettbewerb in der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats rechtmäßig auf die Art. 18 und 21 AEUV berufen kann.

36

Dennoch stellt sich die Frage, ob Regelungen nationaler Sportverbände den Vorschriften des AEU-Vertrags ebenso unterliegen wie Regelungen staatlichen Ursprungs.

37

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Achtung der Grundfreiheiten und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die im AUE‑Vertrag vorgesehen sind, auch für Regelungen nicht öffentlich-rechtlicher Art gelten, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen dienen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 17, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 82, vom 18. Dezember 2007, Laval und Partneri, C‑341/05, EU:C:2007:809, Rn. 98, sowie vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 30).

38

So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr seitens der Mitgliedstaaten – nach Art. 3 Buchst. c des EWG-Vertrags (aufgehoben durch den Vertrag von Lissabon), im Wesentlichen ersetzt durch die Art. 3 bis 6 AEUV, ein wesentliches Ziel der Europäischen Gemeinschaft – gefährdet wäre, wenn die Beseitigung der staatlichen Schranken dadurch in ihren Wirkungen wieder aufgehoben würde, dass privatrechtliche Vereinigungen oder Einrichtungen kraft ihrer rechtlichen Autonomie derartige Hindernisse aufrichteten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 18).

39

Dieser durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerte Grundsatz gilt auch dann, wenn eine Gruppe oder Organisation gegenüber Einzelpersonen bestimmte Befugnisse ausüben und sie Bedingungen unterwerfen kann, die die Wahrnehmung der durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2000, Ferlini, C‑411/98, EU:C:2000:530, Rn. 50).

40

Daraus folgt, dass die Regelungen eines nationalen Sportverbands wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, durch die der Zugang von Unionsbürgern zu Sportwettbewerben geregelt wird, den Vorschriften des Vertrags, u. a. den Art. 18 und 21 AEUV, unterworfen sind.

41

Somit ist zu prüfen, ob die betreffenden Regelungen mit diesen Artikeln im Einklang stehen.

42

Das vorlegende Gericht führt insoweit aus, dass ein Unionsbürger wie Herr Biffi seit der durch den DLV am 17. Juni 2016 vorgenommenen Änderung der Leichtathletikordnung anders als ein nationaler Staatsangehöriger behandelt werde.

43

Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts kann es einem solchen Bürger, selbst wenn er die Voraussetzungen im Hinblick auf die erforderlichen sportlichen Leistungen erfüllt und seit mindestens einem Jahr ein Startrecht für einen dem nationalen Leichtathletikverband angehörenden Verein besitzt, widerfahren, dass ihm die Teilnahme an nationalen Meisterschaften für Amateure in Kurzstreckenläufen in der Kategorie der Senioren verweigert wird oder dass er nur teilweise zugelassen wird.

44

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Ungleichbehandlung geeignet ist, eine Beschränkung der Freizügigkeit dieses Unionsbürgers zu schaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius, C‑247/17, EU:C:2018:898, Rn. 28).

45

Vorliegend hat nach der Vorlageentscheidung ein Amateursportler wie Herr Biffi nicht zu den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige Zugang zu den vom DLV in der Kategorie der Senioren veranstalteten Meisterschaften, obwohl sie zu den wichtigsten Wettbewerben auf nationaler Ebene gehören. Wird er zu diesen Meisterschaften zugelassen, kann er nunmehr nur ohne Wertung und somit ohne Zugang zu den Endläufen an den Qualifikationsrunden oder an Zeitläufen, jedoch außer Wertung, teilnehmen.

46

Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche kann, wie TopFit und Herr Biffi in ihren schriftlichen Erklärungen darlegen, auch dazu führen, dass Athleten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats als der Bundesrepublik Deutschland sind, eine geringere Unterstützung durch die Sportvereine, deren Mitglied sie sind, erfahren als die nationalen Athleten, da diese Vereine ein geringeres Interesse daran haben, in einen Athleten zu investieren, der zur Teilnahme an nationalen Meisterschaften nicht befugt ist. In diesem Fall könnten sich Athleten wie Herr Biffi, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, schlechter in ihren Sportverein, dessen Mitglied sie sind, und folglich in die Gesellschaft des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, integrieren.

47

Derartige Wirkungen können die Ausübung von Amateursport für Unionsbürger weniger attraktiv machen und stellen somit eine Beschränkung ihrer Freizügigkeit im Sinne von Art. 21 AEUV dar.

48

Eine solche Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürger kann jedoch nur gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit den betreffenden Regelungen legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius, C‑247/17, EU:C:2018:898, Rn. 31).

49

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Bereich des Sports wiederholt entschieden hat, dass die Bestimmungen des Unionsrechts über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr Regelungen oder Praktiken nicht entgegenstehen, die aus Gründen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen bestimmter sportlicher Begegnungen wie Spiele zwischen Nationalmannschaften verschiedener Länder zusammenhängen, gerechtfertigt sind. Jedoch darf diese Beschränkung des Geltungsbereichs der fraglichen Bestimmungen nicht weiter gehen, als ihr Zweck es erfordert, und kann nicht herangezogen werden, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich des Vertrags auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 76 und 127).

50

Da jedoch dem ersten Anschein nach die Verleihung des Titels des nationalen Meisters in einer bestimmten sportlichen Disziplin nicht alle auf nationaler Ebene in dieser Disziplin stattfindenden Wettbewerbe umfasst, hat die Verleihung beschränkte Auswirkungen auf die Ausübung der fraglichen betreffenden Sportdisziplin. Im Übrigen erscheint es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Zusammensetzung von Nationalmannschaften legitim, die Verleihung des Titels des nationalen Meisters in einer bestimmten sportlichen Disziplin einem nationalen Staatsangehörigen vorzubehalten, da dieses nationale Element als charakteristisches Merkmal des nationalen Meisterschaftstitels angesehen werden kann. Jedoch müssen die sich aus der Verfolgung dieses Ziels ergebenden Beschränkungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

51

Vorliegend ist der DLV generell der Auffassung, dass er als Sportverband bei der Festlegung seiner Regeln autonom sei. Das Publikum erwarte, dass der nationale Meister eines Staats dessen Staatsangehörigkeit besitze. Des Weiteren macht der DLV zwei spezifische Erklärungen zur Rechtfertigung seiner Regelungen geltend. Erstens diene die Bestimmung des nationalen Meisters und der zweit- und drittbesten nationalen Athleten dazu, die Athleten auszuwählen, die ihr Land in internationalen Meisterschaften wie Europameisterschaften vertreten, vorliegend unter der Abkürzung „GER“, die für das Wort „Germany“, d. h. Deutschland, stehe. Zweitens sei es nicht möglich, nach Altersklassen zu unterscheiden und Senioren von den Regelungen auszunehmen, die für junge Menschen unter 20 Jahren und den Spitzensport gelten.

52

Was zunächst das Argument angeht, dass Sportverbände bei der Festlegung ihrer Regelungen frei seien, ist wie bereits oben in Rn. 40 des vorliegenden Urteils darauf hinzuweisen, dass die Autonomie, über die diese privaten Verbände beim Erlass von Sportregelungen verfügen, sie nicht ermächtigt, die Ausübung der dem Einzelnen durch den Vertrag verliehenen Rechte einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 81).

53

Die Tatsache, dass eine Regelung rein sportlicher Art ist, bedeutet nicht, dass sie von vornherein vom Geltungsbereich des Vertrags ausgeschlossen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 33).

54

Infolgedessen rechtfertigt das Vorbringen, dass das Publikum erwarte, dass der nationale Meister eines Landes dessen Staatsangehörigkeit besitze, nicht jegliche Beschränkung der Teilnahme von Personen an nationalen Meisterschaften, die diese Staatsangehörigkeit nicht besitzen.

55

Somit sind weiter die spezifischen Rechtfertigungsgründe zu prüfen, die der DLV geltend macht.

56

Im Hinblick auf den ersten Rechtfertigungsgrund, nämlich die Bestimmung des nationalen Meisters, der sein Land bei internationalen Meisterschaften vertritt, hat die mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof ergeben, dass der DLV die Teilnehmer an internationalen Meisterschaften der Kategorie der Senioren nicht selbst auswählt, sondern dass die Athleten, die Mitglieder eines zum DLV gehörenden Vereins sind und die Leistungskriterien erfüllen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit an Meisterschaften teilnehmen können, für die sie sich selbst anmelden. Somit kann eine Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als die der Bundesrepublik Deutschland besitzt, für Deutschland antreten und Europameister der Senioren im Laufen werden. Der DLV wählt nach seinen eigenen Angaben nur in der Kategorie des Spitzensports die besten nationalen Athleten zur Teilnahme an internationalen Wettbewerben aus.

57

Was den zweiten vom DLV geltend gemachten Rechtfertigungsgrund angeht, nämlich die Notwendigkeit einheitlicher Regelungen für alle Altersklassen, so wird dieser, wie sich aus der vorangegangenen Randnummer ergibt, durch die Erklärungen des DLV zum Verfahren für die Auswahl von Athleten auf internationaler Ebene nicht gestützt, wonach dieses Verfahren nur die Kategorie des Spitzensports betreffe.

58

Somit scheint keiner der beiden vom DLV vorgebrachten Rechtfertigungsgründe auf objektiven Erwägungen zu beruhen.

59

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob es andere Rechtfertigungen für die Regelungen gibt, wonach Ausländer teilweise nicht zu nationalen Meisterschaften zugelassen werden.

60

Insoweit ist hinzuzufügen, dass es zwar den betreffenden Stellen wie den Veranstaltern von Meisterschaften oder Sportverbänden obliegt, angemessene Regelungen zur Sicherung eines geordneten Wettkampfablaufs zu treffen (Urteil vom 11. April 2000, Deliège, C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 67), diese jedoch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Zweckes Erforderliche hinausgehen dürfen (Urteil vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn. 56).

61

Im Hinblick auf das Vorbringen, wonach es sich um einen Individualsport mit schrittweiser Ausscheidung handele, hier das Laufen über Kurzstrecken, das auf acht Bahnen stattfindet, ist festzustellen, dass die Finalbeteiligung eines oder mehrerer Ausländer einen Inländer daran hindern kann, die Meisterschaft zu gewinnen, und ein Hindernis für die Bestimmung des besten Inländers darstellen kann.

62

Jedoch darf selbst im Rahmen solcher Sportarten die Nichtzulassung von Ausländern zum finalen Wettkampf nicht über das zur Erreichung des verfolgten Zweckes Erforderliche hinausgehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es in dem Mitgliedstaat, um den es in der vorliegenden Rechtssache geht, diesen Ausschluss für die Kategorie der Senioren jahrelang nicht gab.

63

Es ist Sache des nationalen Gerichts, bei der ihm obliegenden Prüfung anderer möglicherweise bestehender Rechtfertigungsgründe dem sich aus einer Zusammenschau der Bestimmungen von Art. 21 Abs. 1 AEUV und Art. 165 AEUV ergebenden Ziel Rechnung zu tragen, Wettbewerbe weiter zu öffnen, und zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, im Aufnahmemitgliedstaat ansässige Personen – vor allem die, die, wie vorliegend Herr Biffi, für einen langen Zeitraum dort ansässig sind – zu integrieren.

64

Was anschließend die Frage des vollständigen Ausschlusses von nationalen Meisterschaften angeht, ist der DLV der Auffassung, dass sich diese in der vorliegenden Rechtssache nicht stellt, da Herr Biffi an diesen Meisterschaften weiterhin teilnehmen können dürfte. Jedoch wurde Herr Biffi der Vorlageentscheidung zufolge im Jahr 2017 nicht zu einer nationalen Meisterschaft zugelassen. Zudem wäre nach den näheren Erläuterungen zum Regelwerk, die der DLV in seinen schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat, ein solcher Ausschluss weiterhin möglich, da die Beteiligung von Ausländern, die Mitglied eines dem DLV angehörenden Vereins sind, von einer Einverständniserklärung abhängen.

65

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein System der vorherigen Zustimmung, damit es im Hinblick auf die Art. 18 und 21 AEUV gerechtfertigt ist, jedenfalls auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen muss, damit dem Ermessen des DLV Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C‑205/99, EU:C:2001:107, Rn. 38).

66

Da es einen Mechanismus für die Beteiligung eines ausländischen Athleten an einer nationalen Meisterschaft gibt, zumindest für die Qualifikationsrunden und/oder außer Wertung, erscheint es im Übrigen jedenfalls unverhältnismäßig, einen solchen Athleten wegen seiner Staatsangehörigkeit vollständig von den Meisterschaften auszuschließen.

67

Folglich ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 18, 21 und 165 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines nationalen Sportverbands wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats und seit vielen Jahren in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Verband seinen Sitz hat und er als Amateur in der Kategorie der Senioren den Laufsport ausübt, nicht wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats in dieser Disziplin an nationalen Meisterschaften oder nur „außer Wertung“ bzw. „ohne Wertung“ teilnehmen kann, ohne Zugang zum Endlauf zu haben und ohne den nationalen Meisterschaftstitel erlangen zu können, es sei denn, diese Regelung ist durch objektive Erwägungen gerechtfertigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimerweise verfolgten Zweck stehen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Kosten

68

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Art. 18, 21 und 165 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines nationalen Sportverbands wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats und seit vielen Jahren in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Verband seinen Sitz hat und er als Amateur in der Kategorie der Senioren den Laufsport ausübt, nicht wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats in dieser Disziplin an nationalen Meisterschaften oder nur „außer Wertung “ bzw. „ohne Wertung “ teilnehmen kann, ohne Zugang zum Endlauf zu haben und ohne den nationalen Meisterschaftstitel erlangen zu können, es sei denn, diese Regelung ist durch objektive Erwägungen gerechtfertigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimerweise verfolgten Zweck stehen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Prechal

Biltgen

Malenovský

Fernlund

Rossi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juni 2019.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Die Präsidentin der Dritten Kammer

A. Prechal


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.