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Document 62020CA0398

Rechtssache C-398/20: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně — Tschechische Republik) — ELVOSPOL/Odvolací finanční ředitelství (Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 90 – Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage – Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners – Von einer nationalen Regelung für die Mehrwertsteuerberichtigung vorgeschriebene Bedingungen – Bedingung, wonach die teilweise oder vollständig unbeglichene Forderung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten vor der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnergesellschaft entstanden sein darf – Nichtübereinstimmung)

ABl. C 11 vom 10.1.2022, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/12


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně — Tschechische Republik) — ELVOSPOL/Odvolací finanční ředitelství

(Rechtssache C-398/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage - Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - Von einer nationalen Regelung für die Mehrwertsteuerberichtigung vorgeschriebene Bedingungen - Bedingung, wonach die teilweise oder vollständig unbeglichene Forderung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten vor der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnergesellschaft entstanden sein darf - Nichtübereinstimmung)

(2022/C 11/15)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Krajský soud v Brně

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ELVOSPOL

Beklagter: Odvolací finanční ředitelství

Tenor

Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die die Berichtigung des Mehrwertsteuerbetrags von der Bedingung abhängig macht, dass die teilweise oder vollständig unbeglichene Forderung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten vor der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnergesellschaft entstanden ist, obwohl sich mit dieser Bedingung nicht ausschließen lässt, dass diese Forderung letztlich endgültig uneinbringlich werden kann.


(1)  ABl. C 359 du 26.10.2020.


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