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Document 62020CA0274

Rechtssache C-274/20: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Massa — Italien) — GN, WX/Prefettura di Massa Carrara — Ufficio Territoriale del Governo di Massa Carrara (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 63 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Straßenverkehr – Zulassung und Besteuerung von Kraftfahrzeugen – Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat – In einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug – Fahrzeug, das für einen kurzen Zeitraum kostenlos zur Verfügung gestellt wird – Nationale Regelung, die es Personen, die seit mehr als 60 Tagen ihren Wohnsitz in Italien haben, untersagt, in diesem Mitgliedstaat mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug zu fahren)

ABl. C 84 vom 21.2.2022, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 84 vom 21.2.2022, p. 6–6 (GA)

21.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/15


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Massa — Italien) — GN, WX/Prefettura di Massa Carrara — Ufficio Territoriale del Governo di Massa Carrara

(Rechtssache C-274/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Straßenverkehr - Zulassung und Besteuerung von Kraftfahrzeugen - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - In einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug - Fahrzeug, das für einen kurzen Zeitraum kostenlos zur Verfügung gestellt wird - Nationale Regelung, die es Personen, die seit mehr als 60 Tagen ihren Wohnsitz in Italien haben, untersagt, in diesem Mitgliedstaat mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug zu fahren)

(2022/C 84/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di pace di Massa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GN, WX

Beklagte: Prefettura di Massa Carrara — Ufficio Territoriale del Governo di Massa Carrara

Tenor

Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es jeder Person, die seit mehr als 60 Tagen ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat, verbietet, in diesem mit einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug zu fahren, unabhängig davon, auf welchen Namen dieses Fahrzeug zugelassen ist, ohne die Dauer der Nutzung des Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat zu berücksichtigen und ohne dass die betroffene Person ein Recht auf Befreiung geltend machen kann, wenn dieses Fahrzeug weder dazu bestimmt ist, im Wesentlichen dauerhaft im erstgenannten Mitgliedstaat benutzt zu werden, noch tatsächlich so benutzt wird.


(1)  ABl. C 297 vom 7.9.2020.


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