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Document 62020CA0263

    Rechtssache C-263/20: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg — Österreich) — Airhelp Limited/Laudamotion GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung [EG] Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Art. 2 Buchst. l – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Buchung eines Fluges über eine elektronische Plattform – Vorverlegung der Abflugzeit durch das ausführende Luftfahrtunternehmen – Qualifizierung – Eingang der Verständigung von der Vorverlegung bei einer anderen E-Mail-Adresse als der der betreffenden Fluggäste – Richtlinie 2000/31/EG – Elektronischer Geschäftsverkehr – Art. 11 – Zugangsvermutung – Umfang der Informationspflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens)

    ABl. C 84 vom 21.2.2022, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 84 vom 21.2.2022, p. 5–5 (GA)

    21.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 84/14


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg — Österreich) — Airhelp Limited/Laudamotion GmbH

    (Rechtssache C-263/20) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Art. 2 Buchst. l - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Buchung eines Fluges über eine elektronische Plattform - Vorverlegung der Abflugzeit durch das ausführende Luftfahrtunternehmen - Qualifizierung - Eingang der Verständigung von der Vorverlegung bei einer anderen E-Mail-Adresse als der der betreffenden Fluggäste - Richtlinie 2000/31/EG - Elektronischer Geschäftsverkehr - Art. 11 - Zugangsvermutung - Umfang der Informationspflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens)

    (2022/C 84/15)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landesgericht Korneuburg

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Airhelp Limited

    Beklagte: Laudamotion GmbH

    Tenor

    1.

    Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein Flug als „annulliert“ zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt.

    2.

    Die Einhaltung der Verpflichtung, den Fluggast rechtzeitig über die Annullierung seines Fluges zu unterrichten, ist ausschließlich anhand von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 4 zu beurteilen.

    3.

    Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass davon auszugehen ist, dass ein Fluggast, der über einen Vermittler einen Flug gebucht hat, nicht über die Annullierung dieses Fluges unterrichtet wurde, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die Verständigung von der Annullierung dem Vermittler, über den der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr mit dem Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit übermittelt hat, der Vermittler den Fluggast aber nicht innerhalb der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Frist über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast den Vermittler nicht ausdrücklich ermächtigt hat, die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen übermittelten Informationen entgegenzunehmen.


    (1)  ABl. C 279 vom 24.8.2020.


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