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Document 62019TN0885

    Rechtssache T-885/19: Klage, eingereicht am 25. Dezember 2019 – Aquind u. a./Kommission

    ABl. C 68 vom 2.3.2020, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 68/52


    Klage, eingereicht am 25. Dezember 2019 – Aquind u. a./Kommission

    (Rechtssache T-885/19)

    (2020/C 68/61)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: Aquind Ltd (Wallsend, Vereinigtes Königreich), Aquind Energy Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), Aquind SAS (Rouen, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Goldberg, C. Davis und J. Bille, Solicitors, sowie Rechtsanwalt E. White)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die angefochtene Maßnahme, d. h. die Delegierte Verordnung, für nichtig zu erklären, soweit damit die Verbindungsleitung AQUIND von der Unionsliste entfernt wurde;

    hilfsweise, die Delegierte Verordnung in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

    der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    In ihrer Klageschrift beantragen die Klägerinnen, die Delegierte Verordnung der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse für nichtig zu erklären.

    Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:

    1.

    Fehlende Angabe von Gründen für die Entfernung der Verbindungsleitung AQUIND von der Unionsliste

    Entgegen der Begründungspflicht enthalte die Delegierte Verordnung weder Gründe noch eine Bezugnahme auf Gründe für die Entfernung der Verbindungsleitung AQUIND von der Unionsliste und den Klägerinnen seien keine Gründe für die Entfernung mitgeteilt worden.

    2.

    Verstoß gegen die formellen und materiellen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (1) (im Folgenden: TEN-E-Verordnung), insbesondere deren Art. 5 Abs. 8

    Die Erstellung der Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse für die Zwecke der Delegierten Verordnung sei nicht im Einklang mit den Anforderungen der TEN-E-Verordnung erfolgt.

    3.

    Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 des Vertrags über die Energiecharta

    Die Entfernung der Verbindungsleitung AQUIND von der Unionsliste und das Fehlen jeglicher Gründe für eine solche Entfernung verletzten die in Art. 10 Abs. 1 des Vertrags über die Energiecharta niedergelegten Pflichten, stabile, gerechte und transparente Bedingungen für Investitionen zu schaffen und ihnen eine faire und gerechte Behandlung zu gewähren.

    4.

    Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    Entgegen Art. 41 der Charta der Grundrechte sei die Entfernung der Verbindungsleitung AQUIND von der Unionsliste nicht unparteiisch behandelt worden und die Klägerinnen seien vor dem Erlass der Delegierten Verordnung nicht angehört worden.

    5.

    Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung

    Entgegen dem unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung sei die Verbindungsleitung AQUIND im Verhältnis zu vergleichbaren vorgeschlagenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse unterschiedlich und unfair behandelt worden, ohne dass es eine objektive Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung gäbe.

    6.

    Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Als bestehendes Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Entwicklungsstadium sei es unverhältnismäßig, die Verbindungsleitung AQUIND einfach von der Unionsliste zu entfernen, ohne einen detaillierten Vergleich mit vergleichbaren Vorhaben anzustellen und ohne den Klägerinnen Gelegenheit zu geben, etwaige Probleme zu lösen.

    7.

    Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

    Die angefochtene Maßnahme mache die berechtigten Erwartungen der Klägerinnen zunichte, dass sie sich auf ihre Aufnahme in die Unionsliste verlassen könnten und dass die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Einklang mit den Zielen und Pflichten der TEN-E-Verordnung sowie den sonstigen rechtlichen Anforderungen erstellt werde.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. 2013, L 115, S. 39).


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