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Document 62019TN0880

    Rechtssache T-880/19: Klage, eingereicht am 31. Dezember 2019 – UW/Kommission

    ABl. C 68 vom 2.3.2020, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 68/49


    Klage, eingereicht am 31. Dezember 2019 – UW/Kommission

    (Rechtssache T-880/19)

    (2020/C 68/58)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: UW (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Quraishi)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Parteien, soweit erforderlich, zur mündlichen Verhandlung zu laden;

    die Klage für zulässig zu erklären;

    die Klage für begründet zu erklären;

    die angefochtene, von [vertraulich(1) als Anstellungsbehörde getroffene zurückweisende Entscheidung vom 2. Oktober 2019 abzuändern oder aufzuheben, die Beschwerde Nr. R/352/19 vom 27. Mai 2019 für begründet zu erklären und folglich die ursprüngliche Entscheidung vom 27. Februar 2019 wegen Nichtigkeit des Entscheidungsverfahrens, unrechtmäßiger Befassung des Invaliditätsausschusses, formeller Rechtswidrigkeit, fehlender Rechtsgrundlage, fehlender Begründung oder fehlerhafter Begründung, Befugnismissbrauchs, Missbrauch oder Fehlgebrauchs oder jedes anderen einschlägigen Klagegrunds abzuändern oder aufzuheben;

    folglich die Einweisung der Klägerin auf ihre letzte Stelle bei [vertraulich] oder auf einen vergleichbaren Posten anzuordnen und sie rückwirkend wieder in alle ihre Rechte einzusetzen;

    sämtliche Handlungen und Maßnahmen der Beweisaufnahme anzuordnen, insbesondere ein medizinisches Gutachten durch einen unabhängigen ärztlichen Sachverständigen über die Vereinbarkeit des Gesundheitszustands der Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer letzten Stelle bei [vertraulich] oder jeder anderen ihrer Besoldungsgruppe und ihrer Qualifikation entsprechenden Stelle oder jeglichem anderen Arbeitsplatz bei der Kommission, der ihren Fähigkeiten und Eignungen entspricht;

    der Anstellungsbehörde die Kosten des Verfahrens und insbesondere die Gutachterkosten aufzuerlegen;

    und behält sich weitere Rechte, Klagegründe, Ansprüche und Klagen vor.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

    1.

    Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 27. Februar 2019, die irrig eine Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 31. März 2016 über die Befassung des Invaliditätsausschusses erwähne, obwohl dieser am 26. Juni 2018 angerufen worden sei, was die angefochtene Entscheidung vom 27. Februar 2019 mit einem Mangel behafte, der zu ihrer Abänderung oder Aufhebung führen müsse.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Unrechtmäßige Befassung des Invaliditätsausschusses nach Rücknahme der Entscheidung vom 9. November 2017 durch Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 30. April 2018. Nach Rücknahme der Entscheidung vom 9. November 2017, mit der die Klägerin für dauerhaft voll dienstunfähig erklärt worden sei, hätte diese beim medizinischen Dienst zur Kontrolle untersucht werden müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen und diese Rechtswidrigkeit müsse zur Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

    3.

    Dritter Klagegrund: Unrechtmäßige Befassung des Invaliditätsausschusses am 26. Juni 2018, obwohl die Voraussetzungen seiner Befassung nicht gegeben waren, insbesondere in Bezug auf die Dauer der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit.

    4.

    Vierter Klagegrund: Unrechtmäßige Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses und mangelnde Begründetheit der getroffenen Feststellungen. Die Klägerin trägt vor, Dr. [vertraulich] habe sie gemobbt und sie ist daher der Auffassung, dass eine Untersuchung ihres Gesundheitszustands durch ihn nicht in Betracht kommen könne. Die mangelnde Unparteilichkeit eines Mitglieds des Invaliditätsausschusses stelle eine Unregelmäßigkeit dar, die zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Erklärung der Dienstunfähigkeit der Klägerin führe.


    (1)  Vertrauliche Angaben nicht wiedergegeben.


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