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Document 62019TN0584

    Rechtssache T-584/19: Klage, eingereicht am 22. August 2019 – thyssenkrupp/Kommission

    ABl. C 357 vom 21.10.2019, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.10.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 357/41


    Klage, eingereicht am 22. August 2019 – thyssenkrupp/Kommission

    (Rechtssache T-584/19)

    (2019/C 357/50)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: thyssenkrupp AG (Duisburg und Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann, J. Ziebarth und M. Dästner)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den gesamten Beschluss für nichtig zu erklären;

    der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer, aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt.

    1.

    Die Beklagte habe fehlerhaft neue relevante Produktmärkte für feuerverzinkte Stahlerzeugnisse für die Automobilindustrie und für bestimmte Arten von Verpackungsstahl bestimmt, was zu einer fehlerhaften Analyse der nach dem Zusammenschluss bestehenden Marktmacht geführt habe, insbesondere weil in dem Beschluss wesentliche Elemente der Substituierbarkeit von Angebot und Nachfrage nicht anerkannt worden seien. Die Beklagte habe somit zu Unrecht elektrolytisch verzinkten Stahl nicht in ihre Marktdefinition einbezogen und die Austauschbarkeit von galvanisierten Industrie- und Fahrzeugerzeugnissen verkannt.

    2.

    Die Beklagte habe sowohl für feuerverzinkte Stahlerzeugnisse für die Automobilindustrie als auch für Verpackungsstahl statt eines weltweiten Marktes fehlerhaft einen EWR-Markt angenommen. Sie habe daher die Ergebnisse ihrer Marktuntersuchung und ihrer Bewertung der von den Parteien vorgelegten internen Dokumente fehlerhaft ausgelegt und sich nicht an das richtige Verfahren und die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens gehalten, da sie keine hinreichende wirtschaftliche Analyse durchgeführt habe. Darüber hinaus habe die Kommission sich für die Schlussfolgerung, dass Einfuhrströme die Preisgestaltung für feuerverzinkte Stahlerzeugnisse für die Automobilindustrie und Verpackungsstahl im EWR nicht beeinflussten, auf nicht stichhaltige und nicht überzeugende Beweise gestützt.

    3.

    Die Kommission habe wesentliche Formvorschriften verletzt und einen wesentlichen Fehler begangen, als sie vermeintlich eine erhebliche Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs in Bezug auf einen gesonderten Produktmarkt für feuerverzinkte Stahlerzeugnisse für die Automobilindustrie festgestellt habe.

    4.

    In Bezug auf vermeintlich gesonderte Produktmärkte für Weißblech, elektrolytisch verchromten Stahl und laminierten Stahl stütze sich die Analyse des Wettbewerbs durch die Kommission auf eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Kriteriums einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs, wobei rechtswidrig unvereinbare Elemente einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs kombiniert würden, die sich aus einer alleinigen marktbeherrschenden Stellung und aus horizontalen nicht koordinierten (oligopolistischen) Effekten ergäben. Ferner seien aufgrund selektiv gewählter Angaben aus der Marktuntersuchung und einiger falsch ausgelegter interner Dokumente die Einfuhren offensichtlich fehlerhaft beurteilt worden, was dazu geführt habe, dass die Beklagte die Bedeutung hoher Einfuhren für Weißblech und elektrolytisch verchromten Stahl sowie das Potenzial des – in anderen Teilen der Welt bereits erfolgten – Markteintritts von Walzwerken unrechtmäßig außer Acht gelassen habe.

    5.

    Die für feuerverzinkte Stahlerzeugnisse für die Automobilindustrie und Verpackungsstahl angebotenen Abhilfemaßnahmen seien von der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen worden. Ferner habe die Kommission keine ordnungsgemäße Marktuntersuchung in Bezug auf die angebotenen Abhilfemaßnahmen durchgeführt.

    6.

    Die Kommission habe ihre Pflicht verletzt, hinreichend zu begründen, dass sie nicht an ihren vorläufigen Schlussfolgerungen festhalte, wie sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Bezug auf kornorientierten Elektrostahl dargestellt worden seien.

    7.

    Die Beklagte habe einen Verfahrensfehler begangen, als sie Antworten auf die zahlreichen, in Phase I und Phase II ihrer Untersuchung an die Marktteilnehmer verschickten, in vielen Fällen aber nicht beantworteten Auskunftsersuchen nicht erzwungen habe. Dies habe zu einem Verfahrensfehler und zu einer Verfälschung von Beweisen geführt.


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