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Document 62019TN0083

    Rechtssache T-83/19: Klage, eingereicht am 12. Februar 2019 — AL/Kommission

    ABl. C 122 vom 1.4.2019, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.4.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 122/28


    Klage, eingereicht am 12. Februar 2019 — AL/Kommission

    (Rechtssache T-83/19)

    (2019/C 122/32)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: AL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Blot und S. Rodrigues)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    die stillschweigende Zurückweisung seines Schadensersatzantrags vom 19. Dezember 2017 und, soweit erforderlich, die Entscheidung vom 12. November 2018 über die Zurückzuweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

    die ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen;

    der Beklagten sämtliche Kosten des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

    1.

    Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten gegenüber dem Kläger, indem die Kommission die Verpflichtung missachtet habe, die sie eingegangen sei, als sie den Kläger auf die Stelle des Vermittlers der Europäischen Union im Rahmen der Partnerschaft für die Wälder des Kongobeckens berufen habe.

    2.

    Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

    3.

    Verletzung des Rechts auf Anhörung.

    4.

    Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und Verletzung der Fürsorgepflicht.


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