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Document 62019TA0565

    Rechtssache T-565/19: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021 — Oltchim/Kommission (Staatliche Beihilfen – Unterstützungsmaßnahmen Rumäniens zugunsten eines petrochemischen Unternehmens – Nichtvollstreckung, Stehenlassen und Erlass öffentlicher Forderungen – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Ausgangspunkt – Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 – Klageinteresse – Vorliegen einer oder mehrerer Maßnahmen – Staatliche Mittel – Zurechenbarkeit an den Staat – Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers – Begründungspflicht)

    ABl. C 84 vom 21.2.2022, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 84 vom 21.2.2022, p. 13–13 (GA)

    21.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 84/35


    Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021 — Oltchim/Kommission

    (Rechtssache T-565/19) (1)

    (Staatliche Beihilfen - Unterstützungsmaßnahmen Rumäniens zugunsten eines petrochemischen Unternehmens - Nichtvollstreckung, Stehenlassen und Erlass öffentlicher Forderungen - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Ausgangspunkt - Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 - Klageinteresse - Vorliegen einer oder mehrerer Maßnahmen - Staatliche Mittel - Zurechenbarkeit an den Staat - Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers - Begründungspflicht)

    (2022/C 84/48)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Oltchim SA (Râmnicu Vâlcea, Rumänien) (vertreten durch Rechtsanwälte C. Arhold, L.-A. Bondoc, S.-E. Petrisor und K. Struckmann)

    Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch V. Bottka und F. Tomat)

    Gegenstand

    Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/1144 der Kommission vom 17. Dezember 2018 im Fall Staatliche Beihilfe SA.36086 (2016/C)(ex 2016/NN), die Rumänien zugunsten der Oltchim SA gewährt haben soll (ABl. 2019, L 181, S. 13)

    Tenor

    1.

    Art. 1 Buchst. a und c des Beschlusses (EU) 2019/1144 der Kommission vom 17. Dezember 2018 im Fall Staatliche Beihilfe SA.36086 (2016/C)(ex 2016/NN), die Rumänien zugunsten der Oltchim SA gewährt haben soll, wird für nichtig erklärt.

    2.

    Die Art. 3 bis 6 und der Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses 2019/1144 werden für nichtig erklärt, soweit sie die in Art. 1 Buchst. a und c dieses Beschlusses genannten Maßnahmen betreffen.

    3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4.

    Oltchim trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

    5.

    Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten, die Oltchim entstanden sind.


    (1)  ABl. C 383 vom 11.11.2019.


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