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Document 62019TA0157

Rechtssache T-157/19: Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2021 — Şanli/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Begründungspflicht)

ABl. C 110 vom 29.3.2021, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/27


Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2021 — Şanli/Rat

(Rechtssache T-157/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Begründungspflicht)

(2021/C 110/30)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Dalokay Şanli (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Gürses und J. M. Langenberg)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Van Overmeire und B. Driessen)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman, J. Langer und J. Hoogveld)

Gegenstand

Klage zum einen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2019/25 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Änderung und Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1084 (ABl. 2019, L 6, S. 6) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/24 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 (ABl. 2019, L 6, S. 2), soweit sie den Kläger betreffen, und zum anderen nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des vom Kläger infolge dieser Handlungen angeblich erlittenen Schadens

Tenor

1.

Der Beschluss (GASP) 2019/25 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Änderung und Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1084 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/24 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 werden aufgehoben, soweit sie Herrn Dalokay Şanli betreffen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Şanli.

4.

Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 172 vom 20.5.2019.


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