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Document 62019CC0485

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 3. September 2020.
    LH gegen Profi Credit Slovakia s.r.o.
    Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Zahlung aufgrund einer unzulässigen Klausel – Ungerechtfertigte Bereicherung des Kreditgebers – Verjährung des Erstattungsanspruchs – Grundsätze des Unionsrechts – Effektivitätsgrundsatz – Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 – Zwingende Angaben in einem Kreditvertrag – Abschaffung bestimmter nationaler Anforderungen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Auslegung der alten Fassung der nationalen Regelung im Einklang mit dieser Rechtsprechung – Zeitliche Wirkung.
    Rechtssache C-485/19.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:645

     SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    MACIEJ SZPUNAR

    vom 3. September 2020 ( 1 ) ( i )

    Rechtssache C‑485/19

    LH

    gegen

    PROFI CREDIT Slovakia s.r.o.

    (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove [Regionalgericht Prešov, Slowakei])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherschutz – Kreditverträge für Verbraucher – Ungerechtfertigte Bereicherung des Kreditgebers wegen einer Zahlung aufgrund einer unzulässigen Vertragsklausel – Verpflichtung zum Nachweis des Vorsatzes des Kreditgebers bei der Herbeiführung der ungerechtfertigten Bereicherung – Beweislast des Verbrauchers – Anforderungen bezüglich der in den Vertrag aufzunehmenden Informationen – Aufhebung bestimmter Anforderungen aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Pflicht des nationalen Gerichts, die alte Fassung einer nationalen Rechtsvorschrift in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs auszulegen“

    I. Einführung

    1.

    Der Gerichtshof ist kürzlich mit einer Reihe von Vorabentscheidungsverfahren befasst gewesen, bei denen es um die zeitliche Beschränkung des dem Verbraucher durch das Unionsrecht garantierten Schutzes ging ( 2 ). Nachdem der Gerichtshof bestimmte Aspekte geklärt hat, die die Feststellung eines Verstoßes gegen die Verbraucherrechte und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen betreffen, muss er sich nunmehr mit Fragen beschäftigen, die sich auf die Einlegung von Rechtsbehelfen beziehen, mit denen die Folgen einer Verletzung dieser Rechte beseitigt werden sollen.

    2.

    Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gehört zu dieser Rechtsprechungslinie. Mit vier der sechs Vorlagefragen begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof Klarstellungen, um über die Frage entscheiden zu können, ob die nach slowakischem Recht für Verbraucherklagen geltende Verjährungsregelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    3.

    Dem Ersuchen des Gerichtshofs folgend werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung der beiden ersten Vorlagefragen beschränken. Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nationale Vorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind, die erstens eine Verjährungsfrist von drei Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt der ungerechtfertigten Bereicherung an – und zweitens eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorsehen, die allerdings nur anwendbar ist, wenn der Verbraucher nachweist, dass die ungerechtfertigte Bereicherung auf Vorsatz beruht.

    II. Rechtlicher Rahmen

    A.   Unionsrecht

    1. Richtlinie 93/31/EWG

    4.

    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG ( 3 ) lautet:

    „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

    2. Richtlinie 2008/48/EG

    5.

    Ziel der Richtlinie 2008/48/EG ( 4 ) ist gemäß Art. 1 die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge.

    6.

    Art. 3 Buchst. i der Richtlinie 2008/48 definiert den Begriff „effektiver Jahreszins“ als „die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 19 Absatz 2“.

    7.

    Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) der Richtlinie 2008/48 bestimmt in Abs. 2:

    „Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

    g)

    der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen.

    h)

    der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;

    i)

    im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten.

    Aus dem Tilgungsplan geht hervor, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten; in dem Plan sind die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Darlehenstilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln; im Falle eines Kreditvertrags, bei dem kein fester Zinssatz vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist in dem Tilgungsplan in klarer und prägnanter Form anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichen Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben;

    …“

    B.   Slowakisches Recht

    8.

    Nach § 53 Abs. 1 des Občiansky zákonník (Zivilgesetzbuch) sind missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die mit einem Verbraucher geschlossen wurden, unwirksam.

    9.

    § 107 des Zivilgesetzbuches bestimmt:

    „(1)   Der Anspruch auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung verjährt in zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene von der ungerechtfertigten Bereicherung Kenntnis erlangt und erfährt, wer sich auf seine Kosten bereichert hat.

    (2)   Der Anspruch auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung verjährt spätestens in drei Jahren und im Fall einer vorsätzlichen ungerechtfertigten Bereicherung in zehn Jahren ab dem Tag, an dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist.

    …“

    10.

    § 451 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches definiert die „ungerechtfertigte Bereicherung“ als einen „geldwerten Vorteil, der aufgrund einer rechtsgrundlosen Leistung, einer auf einem nichtigen Rechtsgeschäft beruhenden Leistung oder einer Leistung bewirkt wurde, deren Rechtsgrund entfallen ist, sowie einen geldwerten Vorteil unredlichen Ursprungs“.

    11.

    Der Zákon č. 129/2010 Z. z. o spotrebiteľských úveroch a o iných úveroch a pôžičkách pre spotrebiteľov a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz Nr. 129/2010 über Verbraucherkredite und andere Kredite und Darlehen für Verbraucher und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, im Folgenden: Gesetz Nr. 129/2010) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung soll die Richtlinie 2008/48 in slowakisches Recht umsetzen.

    12.

    Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 129/2010 gilt der Verbraucherkredit „als zins- und kostenfrei“, wenn der betreffende Vertrag nicht die u. a. in § 9 Abs. 2 Buchst. a bis k dieses Gesetzes vorgeschriebenen Angaben enthält oder zu Lasten des Verbrauchers den effektiven Jahreszins nicht zutreffend angibt.

    III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Verfahren vor dem Gerichtshof und Vorabentscheidungsfragen

    13.

    Im Jahr 2011 schlossen der Kläger des Ausgangsverfahrens und das Kreditinstitut PROFI CREDIT Slovakia s.r.o. einen Verbraucherkreditvertrag über einen Betrag von 1500 Euro.

    14.

    Nachdem der Kläger des Ausgangsverfahrens den gesamten Kredit, d. h. 3698,40 Euro, zurückgezahlt hatte, erfuhr er von einem Rechtsanwalt im Februar 2017, dass die Vertragsklausel über die Stundungskosten missbräuchlich sei und die ihm gegebenen Informationen über den effektiven Jahreszins fehlerhaft seien.

    15.

    Im Mai 2017 erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage auf Erstattung der Kosten, die seiner Ansicht nach zu Unrecht geltend gemacht worden waren. PROFI CREDIT Slovakia berief sich zu ihrer Verteidigung auf die Verjährung des Klageanspruchs des Betroffenen.

    16.

    Das vorlegende Gericht, bei dem ein Rechtsmittel eingelegt wurde ( 5 ), ist der Auffassung, eine Reihe von Umständen würden darauf hinweisen, dass der betreffende Kreditvertrag in verschiedener Hinsicht gegen die für Verbraucherkredite geltenden unionsrechtlichen Vorschriften verstoßen könne ( 6 ).

    17.

    Der erste Umstand bestehe darin, dass PROFI CREDIT Slovakia nach dem Wortlaut des streitigen Vertrags am ersten Tag des Vertragsverhältnisses Kosten in Höhe von 367,49 Euro als Gegenleistung für die dem Verbraucher gewährte Möglichkeit habe geltend machen dürfen, für den Kredit in der Zukunft einen Tilgungsaufschub zu erhalten. Wegen dieser in Rechnung gestellten Kosten habe der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht den vereinbarten Betrag von 1500 Euro ausgezahlt bekommen, sondern einen Restbetrag von 1132,51 Euro, d. h. einen um 24 % verringerten Betrag, obwohl nicht sicher gewesen sei, dass der Verbraucher die entgeltliche Möglichkeit eines Tilgungsaufschubs in Anspruch nehmen würde. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass diese Kosten missbräuchlich seien, und es ist der Auffassung, dass die Kosten vom Kreditgeber aufgrund einer missbräuchlichen Klausel geltend gemacht worden seien. Es verweist ferner auf das Urteil Radlinger und Radlingerová ( 7 ), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Gesamtkreditbetrag und der Kreditauszahlungsbetrag sämtliche dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Beträge bezeichneten. Der Gerichtshof habe klargestellt, dass hiervon diejenigen Beträge auszuschließen seien, die vom Kreditgeber auf die Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit verwendet und nicht tatsächlich an den Verbraucher ausbezahlt würden.

    18.

    Der zweite Umstand besteht darin, dass der im Vertrag genannte effektive Jahreszins (66,31 %) niedriger ist als der Zinssatz (70 %), was damit zusammenhängen könnte, dass der effektive Jahreszins nicht anhand des tatsächlich von PROFI CREDIT Slovakia ausgezahlten Betrags errechnet worden sei. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die fehlerhafte Angabe des effektiven Jahreszinses nach slowakischem Recht damit geahndet werde, dass der Kreditgeber den Anspruch auf Zahlung der Zinsen und der mit dem Kredit zusammenhängenden Kosten verliere.

    19.

    Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass das slowakische Recht für Klagen von Verbrauchern zwei Arten von Verjährungsfristen vorsehe, nämlich die subjektive und die objektive Verjährungsfrist.

    20.

    Die subjektive Verjährungsfrist betrage zwei Jahre und beginne mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher von einer ungerechtfertigten Bereicherung Kenntnis erlange ( 8 ). Diese Frist ist im vorliegenden Fall offenbar eingehalten worden. Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhielt nämlich im Februar 2017 Kenntnis von dem in Rede stehenden Schaden und erhob im Mai 2017 Klage.

    21.

    Die objektive Verjährungsfrist beginne mit dem Zeitpunkt, zu dem die ungerechtfertigte Bereicherung tatsächlich eingetreten sei, und sei unterschiedlich lang ( 9 ): Sie betrage nach slowakischem Recht zehn Jahre, wenn die Bereicherung vorsätzlich herbeigeführt worden sei, und drei Jahre, wenn ein solcher Vorsatz fehle ( 10 ). Diese zweite Frist ist im vorliegenden Fall offensichtlich bereits abgelaufen, da mehr als drei Jahre zwischen der Zahlung der fraglichen Kosten (wahrscheinlich im Laufe des Jahres 2011) und der Klageerhebung durch den Kläger des Ausgangsverfahrens (im Mai 2017) verstrichen sind.

    22.

    In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die slowakischen Gerichte die Bestimmungen über die Verjährungsfristen in einem für den Verbraucher günstigen Sinne angewandt hätten. Die Gerichte hätten den Begriff der vorsätzlichen ungerechtfertigten Bereicherung „flexibel“ ausgelegt und damit die objektive Verjährungsfrist von zehn Jahren angewandt. Diese Auslegung sei jedoch durch die Entscheidung des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) vom 18. Oktober 2018 in Frage gestellt worden. Nach dieser Entscheidung, die u. a. auf einer Analogie zur Definition des Begriffs „Vorsatz“ im Zákon 300/2005 Z.z., Trestný zákon (Gesetz 300/3005, slowakisches Strafgesetzbuch) ( 11 ) beruhe, habe der Kläger, der sich auf die besondere objektive Verjährungsfrist von zehn Jahren für die „vorsätzliche“ ungerechtfertigte Bereicherung berufe, nachzuweisen, dass sich der Kreditgeber ungerechtfertigt zum Nachteil des Klägers habe bereichern wollen. Fehle ein solcher Nachweis, sei die allgemeine objektive Verjährungsfrist von drei Jahren anzuwenden. Nach dem Zákon č. 99/1963 Zb., Občiansky súdny poriadok (Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung) in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung seien die Vorinstanzen verpflichtet, sich an die mit der Entscheidung vom 18. Oktober 2018 begründete Rechtsprechung zu halten.

    23.

    Unter diesen Umständen hat der Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) mit Entscheidung vom 12. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 2019, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, von denen die ersten beiden, auf die das Ersuchen des Gerichtshofs abstellt ( 12 ), wie folgt lauten:

    1.

    Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) – und implizit das Recht des Verbrauchers auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – dahin auszulegen, dass er der Regelung in § 107 Abs. 2 Občianský zákonník (Zivilgesetzbuch) über die Verjährung des Rechts des Verbrauchers innerhalb einer objektiven Verjährungsfrist von drei Jahren entgegensteht, nach der das Recht des Verbrauchers auf Rückzahlung des aufgrund einer missbräuchlichen Vertragsklausel Geleisteten auch dann verjährt, wenn der Verbraucher selbst nicht in der Lage ist, die missbräuchliche Klausel zu bewerten, und die Verjährung auch bei einer Sachlage eintritt, in der der Verbraucher von der Missbräuchlichkeit der Klausel keine Kenntnis hatte?

    2.

    Für den Fall, dass die Regelung der Verjährung des Rechts des Verbrauchers innerhalb einer objektiven Frist von drei Jahren trotz fehlender Kenntnis mit Art. 47 der Charta und dem Grundsatz der Effektivität in Einklang steht, fragt das vorlegende Gericht, ob

    Art. 47 der Charta und der Grundsatz der Effektivität einer nationalen Praxis entgegenstehen, wonach dem Verbraucher die Beweislast dafür obliegt, vor Gericht nachzuweisen, dass die für den Gläubiger handelnden Personen Kenntnis haben, dass der Gläubiger die Rechte des Verbrauchers verletzt, im vorliegenden Fall Kenntnis davon haben, dass der Gläubiger dadurch, dass der effektive Jahreszins nicht mitgeteilt wurde, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, und auch Kenntnis davon haben, dass in einem solchen Fall der Kredit zinslos ist und dass sich der Gläubiger durch die Erhebung von Zinsen ungerechtfertigt bereichert?

    IV. Analyse

    24.

    Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinien 93/13 und 2008/48, Art. 47 der Charta und der Grundsatz der Effektivität dem entgegenstehen, auf einen Anspruch auf Rückerstattung von Leistungen, die gemäß einer für missbräuchlich erklärten Klausel erbracht wurden, eine Verjährungsfrist von drei Jahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist, d. h. ab dem Zeitpunkt, an dem die genannten Leistungen erbracht wurden. Mit der zweiten Frage möchte das Gericht wissen, ob die genannten Unionsrechtsakte und der Grundsatz der Effektivität dem entgegenstehen, dass eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, die ebenfalls ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem die ungerechtfertigte Bereicherung eintritt, nur Anwendung findet, wenn der Verbraucher nachweist, dass die Bereicherung vorsätzlich herbeigeführt wurde.

    25.

    Die Formulierung dieser beiden Fragen kann hinsichtlich ihres Verhältnisses zueinander, des Kontexts, in dem sie stehen, und ihres Gegenstands Zweifel hervorrufen. Diese Zweifel finden sich überdies in gewissem Umfang in den Erklärungen einiger Beteiligter wieder, die die Zulässigkeit der Fragen rügen. Bevor ich auf die Prüfung der Fragen bezüglich ihrer Zulässigkeit und ihrer Begründetheit eingehe, werde ich daher zunächst einige Vorbemerkungen vorausschicken.

    A.   Vorbemerkungen zu den Vorlagefragen

    1. Zum Verhältnis zwischen den beiden ersten Vorlagefragen

    26.

    Das Verhältnis zwischen der ersten und der zweiten Vorlagefrage ist nicht ganz klar.

    27.

    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass sich die zweite Frage nur stelle, wenn die erste Frage verneint werde. Mit der zweiten Frage müsse sich daher nur dann befasst werden, wenn das Unionsrecht der Anwendung einer dreijährigen Verjährungsfrist nicht entgegenstehe, d. h., wenn für den Rückerstattungsanspruch eines Verbrauchers die Verjährungsfrist drei Jahre ab der ungerechtfertigten Bereicherung betrage.

    28.

    Im vorliegenden Fall sind zwischen der Zahlung der fraglichen Kosten und der Klageerhebung durch den Kläger des Ausgangsverfahrens offenbar mehr als drei Jahre vergangen. Das vorlegende Gericht weist zudem darauf hin, dass es dem Kläger des Ausgangsverfahrens grundsätzlich unmöglich sei, die Vorsätzlichkeit einer ungerechtfertigten Bereicherung nachzuweisen und die objektive Verjährungsfrist von zehn Jahren in Anspruch zu nehmen.

    29.

    Unter diesen Umständen ist die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren offensichtlich bereits abgelaufen. Bei Anwendung dieser Frist ist der vom Kläger des Ausgangsverfahrens geltend gemachte Erstattungsanspruch von vornherein verjährt. Dies wäre nicht der Fall, wenn die nationalen Vorschriften, die eine objektive Verjährungsfrist von drei Jahren vorsehen (erste Frage), oder eventuell die nationalen Vorschriften, die nach Auffassung des vorlegenden Gerichts eine überzogene Beweislast hinsichtlich der objektiven Verjährungsfrist von zehn Jahren auferlegen (zweite Frage), dem Kläger des Ausgangsverfahrens nicht entgegengehalten werden könnten, weil sie mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind. Der Formulierung der Fragen entnehme ich, dass das vorlegende Gericht im ersten Fall den vom Kläger des Ausgangsverfahrens geltend gemachten Anspruch keiner objektiven Verjährungsfrist unterstellen will. Im zweiten Fall hingegen könnte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens auf die Verjährungsfrist von zehn Jahren berufen.

    30.

    Ich werde daher die erste und die zweite Vorabentscheidungsfrage in der Reihenfolge prüfen, in der sie vom vorlegenden Gericht gestellt worden sind.

    2. Zum Kontext, in dem die beiden ersten Vorabentscheidungsfragen stehen

    31.

    In den beiden ersten Fragen des vorlegenden Gerichts werden außer der Charta keine anderen Unionsrechtsakte genannt. Aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens und insbesondere aus der dort angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich indes, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass der von den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossene Kreditvertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinien 93/13 und 2008/48 fällt und dass sich die vom Kläger des Ausgangsverfahrens erhobene Klage auf diese Richtlinien stützt. In diesem Sinne prüft die Kommission die beiden Fragen unter dem Gesichtspunkt der Richtlinie 93/13, und die slowakische Regierung tut dies unter dem Gesichtspunkt der Richtlinien 93/13 und 2008/48.

    32.

    Um die beiden Fragen in ihren Kontext einzuordnen, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich auf die Grenzen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Modalitäten für die Geltendmachung von Ansprüchen beziehen, die auf einen Verstoß gegen die Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes gestützt werden.

    33.

    Jedoch legen weder die Richtlinie 93/13 noch die Richtlinie 2008/48 solche Modalitäten fest. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, diese festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

    34.

    Ich muss vorab noch darauf hinweisen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht um Klarstellungen ersucht, anhand deren es dazu Stellung nehmen kann, ob der Äquivalenzgrundsatz von der slowakischen Verjährungsregelung beachtet wird. Nichts deutet jedenfalls darauf hin, dass es sich um eine spezifische Regelung für Klagen handelt, die auf das Unionsrecht gestützt werden. Es gibt somit keinerlei Grund für die Annahme, dass der Äquivalenzgrundsatz im vorliegenden Fall nicht beachtet wird.

    35.

    Was sodann den Effektivitätsgrundsatz betrifft, kann die Formulierung der Vorlagefragen darauf hindeuten, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof ausschließlich im Rahmen der zweiten Frage ersucht, sich zu diesem Grundsatz zu äußern. Die erste Frage enthält nämlich keinen ausdrücklichen Verweis auf den Effektivitätsgrundsatz. Das vorlegende Gericht stellt jedoch in dem einführenden Satz der zweiten Frage klar, dass diese Frage nur für den Fall gestellt wird, dass die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Effektivitätsgrundsatz in Einklang steht.

    36.

    Unter diesen Umständen ist auf die Gründe einzugehen, die das vorlegende Gericht veranlasst haben, die genannten zwei Fragen unter dem Gesichtspunkt sowohl des Effektivitätsgrundsatzes als auch des Art. 47 der Charta zu stellen.

    37.

    Der Gerichtshof bezieht sich in seiner jüngsten Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit der Verfahrensautonomie und der Richtlinie 93/13 steht, eher auf den Äquivalenzgrundsatz und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ( 13 ) – und seltener auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ( 14 ) – als auf den Äquivalenzgrundsatz und den Effektivitätsgrundsatz. Es ist zudem schwer zu bestimmen, in welcher Beziehung die Anforderungen, die sich aus Art. 47 der Charta ergeben, zu den Anforderungen stehen, die sich aus dem Effektivitätsgrundsatz im Kontext der Richtlinien auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes ergeben ( 15 ).

    38.

    Mit dem Verweis in seiner Rechtsprechung auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf hat sich der Gerichtshof jedoch auf die Frage konzentriert, ob im nationalen Recht vorgesehene Verfahrensmodalitäten im Licht von Art. 47 der Charta dazu führen, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr entsteht, dass ein Verbraucher davon abgehalten wird, seine Rechte sachgerecht vor dem von dem Gewerbetreibenden angerufenen Gericht geltend zu machen ( 16 ). Wie von mir im Kontext der Verjährungsfristen ausgeführt ( 17 ), unterscheidet sich unter diesem Gesichtspunkt der Ansatz, der auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf oder einen gerichtlichen Rechtsschutz gestützt wird, kaum von dem, der auf den Effektivitätsgrundsatz gestützt wird ( 18 ).

    39.

    Dennoch scheint mir die Heranziehung des Effektivitätsgrundsatzes den Herausforderungen, die solche Fristen aufwerfen, eher gerecht zu werden, da die Verjährungsregelung als Ganzes zu bewerten ist, wie sie vom nationalen Gesetzgeber angesichts des Schweigens des Sekundärrechts auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes bezüglich der Ansprüche auf Rückerstattung von Leistungen, die aufgrund unionsrechtswidriger Klauseln erbracht wurden, geschaffen wurde.

    40.

    Aus den soeben dargelegten Gründen werde ich die erste und die zweite Vorlagefrage unter dem Gesichtspunkt des Effektivitätsgrundsatzes prüfen.

    3. Zum Gegenstand der beiden ersten Vorlagefragen

    41.

    Bei der Beschreibung des Klageanspruchs, auf den die betreffenden Verjährungsfristen Anwendung finden, scheint ein gewisser Widerspruch zwischen der Formulierung der ersten Frage und der der zweiten Frage zu bestehen.

    42.

    Während die erste Frage ausdrücklich eine Verjährungsfrist betrifft, die auf ein „Recht des Verbrauchers auf Rückzahlung des aufgrund einer missbräuchlichen Vertragsklausel Geleisteten“ anwendbar ist, bezieht sich die zweite Frage auf eine Verjährungsfrist, die auf einen Anspruch anwendbar ist, der darauf gestützt wird, dass der Kreditgeber den „[richtigen] effektiven“ Jahreszins nicht mitgeteilt hat, damit gegen eine Vorschrift verstoßen hat und sich durch die Erhebung von Zinsen ungerechtfertigt bereichert hat. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zum einen nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts eine unrichtige Angabe des effektiven Jahreszinses mit einer abschreckenden Sanktion, nämlich u. a. mit dem Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Kosten, zu Lasten des Kreditgebers belegt wird. Aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass für den Anspruch des Kreditgebers auf Zahlung von Zinsen das Gleiche gilt. Zum anderen begehrt der Kläger des Ausgangsverfahrens eine Sanktion – die Erstattung der Kosten und, wie die Formulierung der zweiten Frage nahelegt, die Erstattung der vom Kreditgeber erhobenen Zinsen.

    43.

    Die erste Frage kann daher auf die Richtlinie 93/13 und die zweite Frage auf die Richtlinie 2008/48 hindeuten.

    44.

    Diese Lesart der beiden Fragen spiegelt den Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens wider. In der Begründung des Ersuchens führt das vorlegende Gericht nämlich aus, dass neben den missbräuchlichen Kosten auch ein falscher effektiver Jahreszins einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Kreditgewährung an Verbraucher darstelle. Das vorlegende Gericht nennt somit zwei Gründe, aus denen der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossene Kreditvertrag gegen die für Verbraucherkredite geltenden unionsrechtlichen Vorschriften verstoßen könne ( 19 ).

    45.

    Die in den beiden ersten Vorlagefragen genannten Verjährungsfristen gelten jedoch offenbar für ein und denselben vom Kläger des Ausgangsverfahrens vor den slowakischen Gerichten geltend gemachten Klageanspruch. Dieser Anspruch scheint unter die im slowakischen Recht vorgesehene Regelung der ungerechtfertigten Bereicherung zu fallen, und ich gehe davon aus, dass in den Fällen, auf die sich diese beiden Fragen beziehen, der Grund für die ungerechtfertigte Bereicherung derselbe ist. Bei der zweiten Frage ist somit zu prüfen, ob die Richtlinien 93/13 und 2008/48 den Schwerpunkt auf die Vorsätzlichkeit der Bereicherung des Gewerbetreibenden legen. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht ausschließen, dass die streitige Vertragsklausel Wirkungen entfalten kann, die den Richtlinien 93/13 und 2008/48 zuwiderlaufen. Aus diesem Grund werde ich die beiden Fragen unter dem Gesichtspunkt der beiden Richtlinien prüfen.

    46.

    Ich werde zunächst die Zulässigkeit der ersten und der zweiten Vorlagefrage prüfen (Abschnitt B). Sodann werde ich im Interesse einer zweckdienlichen Beantwortung der Fragen erstens allgemeine Erwägungen zur Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verjährung von Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit den Richtlinien auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes anstellen (Abschnitt C) und zweitens diese Fragen in der vom vorlegenden Gericht festgelegten Reihenfolge prüfen (Abschnitte D und E).

    B.   Zur Zulässigkeit

    47.

    PROFI CREDIT Slovakia macht geltend, der Fehler des vorlegenden Gerichts im Verfahren zur Vorlage der Fragen an den Gerichtshof zwecks Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren, der darin bestehe, dass sie zu den Gründen für die Aussetzung des Verfahrens nicht habe Stellung nehmen können, habe zu einem Verstoß gegen das Recht der Parteien des Rechtsstreits auf ein faires Verfahren geführt.

    48.

    Zudem beträfen insbesondere die erste und die zweite Vorlagefrage in Wirklichkeit die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften, da es keine unionsrechtliche Bestimmung gäbe, die die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Verjährung harmonisiere. Art. 51 der Charta beschränke die Anwendung der Charta überdies auf die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten das Unionsrecht durchführten. Schließlich seien die Fragen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht von Nutzen.

    49.

    Die slowakische Regierung ist der Auffassung, dass das Vorabentscheidungsersuchen, soweit es die erste Frage betreffe, nicht die Voraussetzungen von Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erfülle. In dem Ersuchen werde nämlich nicht angegeben, weshalb das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der allgemeinen objektiven Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Unionsrecht habe. Falls die erste Frage unzulässig sei, gebe es im Übrigen keinen Grund, sich insbesondere mit der zweiten Frage zu befassen.

    50.

    Ich teile weder die Vorbehalte von PROFI CREDIT Slovakia noch die der slowakischen Regierung.

    51.

    Was zunächst die Zweifel von PROFI CREDIT Slovakia an der Ordnungsmäßigkeit des vom vorlegenden Gericht befolgten Verfahrens betrifft, ist es nicht Sache des Gerichtshofs, zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung im Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren ergangen ist ( 20 ).

    52.

    Was sodann die Vorbehalte von PROFI CREDIT Slovakia bezüglich der Vorlagefragen betrifft, die, wie PROFI CREDIT Slovakia meint, nicht das Unionsrecht beträfen, so führen die beiden ersten Fragen zwar außer der Charta keine anderen Unionsrechtsakte an. Wie ich jedoch in den Nrn. 31 bis 33 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, sollen diese beiden Fragen Klarstellungen herbeiführen, damit das vorlegende Gericht entscheiden kann, ob die nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie erlassenen nationalen Vorschriften über die Verjährungsfristen mit den Richtlinien 93/13 und 2008/48 in Einklang stehen ( 21 ).

    53.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es allein Sache des befassten nationalen Gerichts, das in dem Rechtsstreit zu entscheiden hat, im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen ( 22 ).

    54.

    Daraus folgt, dass für die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt und dass der Gerichtshof die Entscheidung über diese Fragen nur dann ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlich sind. Angesichts der Erwägungen in den Nrn. 31 bis 33 der vorliegenden Schlussanträge ist eine solche Schlussfolgerung im vorliegenden Fall jedoch nicht geboten.

    55.

    Was schließlich die Vorbehalte der slowakischen Regierung betrifft, ist die Begründung, die das vorlegende Gericht zu seiner ersten Frage veranlasst hat, zwar kein Muster an Klarheit, doch lassen sich aus ihr die Bedenken entnehmen, auf denen die Frage beruht.

    56.

    Wie ich nämlich in Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, unterliegt der Anspruch des Klägers des Ausgangsverfahrens grundsätzlich einer dreijährigen objektiven Verjährungsfrist. Diese Frist scheint aber im vorliegenden Fall bereits abgelaufen zu sein. Damit dieser Anspruch nicht verjährt ist, müsste davon ausgegangen werden, dass die Frist gegenüber dem Kläger des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist. Diese Nichtanwendbarkeit kann sich daraus ergeben, dass die Frist mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass im Vergleich zur zehnjährigen Verjährungsfrist, mit der die slowakischen Gerichte den Schutz der Verbraucher im Einklang mit dem Urteil Gutiérrez Naranjo u. a. ( 23 ) gewährleistet hätten, die dreijährige Frist für den Verbraucher nachteilig sei und seine Rechte einschränke, manchmal bis hin zu ihrem Entzug. Das vorlegende Gericht geht somit offensichtlich davon aus, dass die objektive dreijährige Verjährungsfrist die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen kann oder dass diese Frist zumindest die nicht unerhebliche Gefahr mit sich bringt, dass der Verbraucher davon abgehalten wird, seine Rechte vor einem nationalen Gericht wirksam geltend zu machen.

    C.   Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und die Verjährung der Erstattungsansprüche im Kontext der Verbraucherschutzrichtlinien

    1. Zur Verjährung der Erstattungsansprüche

    57.

    Wie ich in Nr. 33 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, ist es angesichts des Schweigens des Unionsgesetzgebers in Bezug auf die Modalitäten für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund von den Richtlinien 93/13 und 2008/48 zuwiderlaufenden Vertragsklauseln erhoben wurden, Sache der Mitgliedstaaten, diese Modalitäten festzulegen. Die Mitgliedstaaten können also für diese Ansprüche Verjährungsfristen vorsehen.

    58.

    Der Gerichtshof hat zwar im Urteil Gutiérrez Naranjo u. a. ( 24 ) entschieden, dass die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel grundsätzlich zur Folge haben muss, dass der Verbraucher wieder in die rechtliche und tatsächliche Lage versetzt wird, in der er sich ohne diese Klausel befunden hätte. Er hat darüber hinaus festgestellt, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung entfaltet.

    59.

    In meinen jüngsten Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale ( 25 ) habe ich jedoch eine Reihe von Argumenten für die These vorgetragen, dass dieses Urteil der Möglichkeit der Verjährung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Zahlungen, die aufgrund missbräuchlicher Klauseln geleistet wurden, nicht entgegensteht. Ich beschränke mich insoweit auf den Hinweis, dass der Gerichtshof, der sich zu einer nationalen Rechtsprechung zu äußern hatte, die die Restitutionswirkungen zeitlich begrenzte, in diesem Urteil zwischen einer zeitlichen Beschränkung der Wirkungen einer Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts einerseits und der Anwendung einer Verfahrensmodalität wie einer angemessenen Verjährungsfrist andererseits unterschieden hat ( 26 ).

    60.

    Das Gleiche gilt für andere Urteile, in denen der Gerichtshof die Auffassung vertreten hat, dass Erstattungsansprüche, die auf die Richtlinien 93/13 und 2008/48 gestützt werden, der Verjährung unterliegen können.

    61.

    So liegt es im Urteil OPR-Finance ( 27 ). Zwar hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Effektivitätsgrundsatz der Voraussetzung entgegensteht, dass die bei einem Verstoß des Kreditgebers gegen seine Verpflichtung aus Art. 8 der Richtlinie 2008/48 anwendbare Sanktion der Nichtigkeit des Kreditvertrags, verbunden mit der Verpflichtung zur Rückzahlung des Kapitalbetrags, durch den Verbraucher geltend gemacht werden muss, was innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist zu erfolgen hat. Diese Feststellung ist jedoch im Licht des Kontexts des Rechtsstreits zu sehen, der dem Vorabentscheidungsersuchen in dieser Rechtssache zugrunde lag. Im Rahmen dieses Rechtsstreits, der gegen den Verbraucher geführt wurde, konnte das vorlegende Gericht nämlich nicht von Amts wegen die Nichtigkeit des Kreditvertrags prüfen und musste daher dem Antrag des Kreditgebers stattgeben. Diese Situation war darauf zurückzuführen, dass die Unvereinbarkeit der nationalen Regelung auf dem Verbot beruhte, die Einhaltung der in Art. 8 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Verpflichtung von Amts wegen zu prüfen ( 28 ).

    62.

    Dasselbe gilt für das Urteil Cofidis ( 29 ), in dem der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Richtlinie 93/13 entschieden hat, dass eine Verfahrensvorschrift, die es dem nationalen Gericht verbietet, nach Ablauf einer Ausschlussfrist von Amts wegen oder auf eine von einem Verbraucher erhobene Einrede hin die Missbräuchlichkeit einer Klausel festzustellen, deren Vollstreckung der Gewerbetreibende beantragt, geeignet ist, in Rechtsstreitigkeiten, in denen der Verbraucher Beklagter ist, die Anwendung des Schutzes, den diese Richtlinie dem Verbraucher gewähren will, übermäßig zu erschweren.

    63.

    In Bezug auf die slowakische Regelung, wie sie das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache erläutert hat, deutet nichts darauf hin, dass der Ablauf objektiver Verjährungsfristen es verbietet, die unrichtige Angabe des effektiven Jahreszinses von Amts wegen festzustellen, was das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen von demjenigen unterscheidet, das dem Urteil OPR-Finance ( 30 ) zugrunde liegt. Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 129/2010 scheint eine solche Angabe automatisch mit einer Freistellung von Zinsen und Kosten geahndet zu werden.

    64.

    Im Übrigen geht aus dieser Regelung nicht hervor, dass es dem nationalen Gericht durch den Ablauf dieser objektiven Verjährungsfristen untersagt wäre, die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln von Amts wegen festzustellen, was das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen auch von dem unterscheidet, das dem Urteil Cofidis ( 31 ) zugrunde liegt. Nach § 53 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs sind nämlich missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unwirksam. Die Kommission versteht diese Bestimmung dahin, dass es sich um eine absolute Nichtigkeit handele und dass nach der slowakischen Rechtslehre eine solche Nichtigkeit vom Gericht auch ohne Antrag der Parteien und ohne jede zeitliche Beschränkung berücksichtigt werde. Jedenfalls ist festzustellen, dass § 107 des Zivilgesetzbuchs keine Ansprüche auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu betreffen scheint, sondern nur Erstattungsansprüche, die unter die Regelung der ungerechtfertigten Bereicherung fallen.

    2. Zu den Grenzen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

    65.

    Der Umstand, dass die Mitgliedstaaten Erstattungsansprüche den Verjährungsfristen unterwerfen können, bedeutet nicht, dass der Handlungsspielraum, über den sie insoweit verfügen, unbegrenzt ist. Die Verjährungsregelung muss die Anforderungen einhalten, die sich aus dem Effektivitätsgrundsatz ergeben. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs enthält eine Reihe von Klarstellungen zur Einhaltung dieses Grundsatzes im Hinblick auf die Verjährung von Ansprüchen im Bereich des Verbraucherschutzes. Da ich kürzlich Gelegenheit hatte, diese Rechtsprechung in einem Kontext zu analysieren, der dem der vorliegenden Rechtssache ähnlich ist ( 32 ), werde ich mich darauf beschränken, eine zusammenfassende Darstellung der Erkenntnisse zu geben, die sich hieraus ziehen lassen.

    66.

    Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit dem Effektivitätsgrundsatz sind gegebenenfalls Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens. Von einem Verbraucher kann daher eine gewisse Wachsamkeit bei der Wahrung seiner Interessen verlangt werden, ohne dass der Grundsatz der Effektivität verletzt wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Festlegung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Dagegen kann eine Frist nicht als angemessene Frist angesehen werden, wenn sie ein nicht unerhebliches Risiko birgt, dass ein Verbraucher davon abgeschreckt wird, seine Rechte vor dem vom Gewerbetreibenden angerufenen Gericht sachgerecht geltend zu machen. Mit anderen Worten muss eine angemessene Frist tatsächlich ausreichend sein, damit der Verbraucher einen wirksamen Rechtsbehelf vorbereiten und einlegen kann ( 33 ).

    67.

    Sodann lässt sich die Angemessenheit einer Frist – und damit ihre Vereinbarkeit mit dem Effektivitätsgrundsatz – nicht allein anhand ihrer Dauer bestimmen. Zu berücksichtigen sind alle Modalitäten dieser Frist und insbesondere das Ereignis, das sie in Lauf setzt ( 34 ).

    68.

    Schließlich ist davon auszugehen, dass eine Verjährungsfrist in Verbindung mit allen einschlägigen Modalitäten den Effektivitätsgrundsatz wahrt, wenn sie der Besonderheit des betreffenden Bereichs angepasst ist, so dass sie die volle Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts nicht beeinträchtigt.

    69.

    Im Licht dieser Klarstellungen durch die Rechtsprechung sind die Vorlagefragen zu würdigen. Genauer gesagt geht es darum, festzustellen, ob die im slowakischen Recht vorgesehenen Verjährungsfristen als angemessen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesehen werden können.

    D.   Zur ersten Vorlagefrage

    70.

    Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass die objektive dreijährige Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem eine ungerechtfertigte Bereicherung tatsächlich eintritt. Hieraus entnehme ich, dass die Zahlung, die der Verbraucher in der Absicht leistet, den Vertrag zu erfüllen, ein Ereignis darstellt, das diese Frist in Lauf setzt. Die Frist ist daher gesondert für jede vom Verbraucher während der Durchführung des Vertrags geleistete Zahlung zu berechnen ( 35 ).

    71.

    Die Durchführung von Kreditverträgen wie der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossene erfolgt grundsätzlich über sehr lange Zeiträume. Die wirtschaftliche Funktion der Kreditverträge besteht nämlich u. a. darin, dass sofort ein bestimmter Betrag ausgezahlt wird, der dann zuzüglich Kosten und Zinsen vom Kreditnehmer stufenweise zurückerstattet wird.

    72.

    Wenn in diesem Zusammenhang das Ereignis, das die dreijährige Verjährungsfrist auslöst, in jeder vom Kreditnehmer vorgenommenen Zahlung besteht, so ist es möglich, dass im Rahmen eines Vertrags, der über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren durchgeführt wird, bestimmte Ansprüche dieses Kreditnehmers verjährt sind, bevor der Vertrag beendet ist ( 36 ). Dies gilt erst recht für Ansprüche, die unmittelbar nach Vertragsschluss geleistete Zahlungen betreffen, was Gewerbetreibende dazu verleiten kann, den größten Teil der von ihren Kunden zu leistenden Zahlungen „zu beschleunigen“.

    73.

    Unter diesen Umständen ist die Verjährungsregelung geeignet, den Verbrauchern systematisch die Möglichkeit zu nehmen, die Rückzahlung der Zahlungen zu verlangen, die aufgrund von Vertragsklauseln geleistet wurden, die gegen die Richtlinien auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes verstoßen, bevor der in Rede stehende Vertrag beendet ist. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass ein Verbraucher, der nicht genau weiß, ob der Vertrag mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, und befürchtet, möglicherweise von dem Gewerbetreibenden verklagt zu werden, dazu tendieren würde, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht ungewöhnlich, dass der Verbraucher bei einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsberater über eine solche Unvereinbarkeit nach Vertragsende Erkundigungen einholt. Dies gilt insbesondere für Verträge, die über viele Jahre hinweg durchgeführt werden, was keinen hinreichend langen Zeitraum darstellt, um von einem Verbraucher verlangen zu können, dass er eine gewisse Wachsamkeit bei der Wahrung seiner Interessen an den Tag legt und sich über eine solche Unvereinbarkeit erkundigt.

    74.

    Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung oder deren Auslegung entgegensteht, die vorsieht, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren, die für Erstattungsansprüche wegen missbräuchlicher Vertragsklauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 und/oder wegen Vertragsklauseln, die im Widerspruch zu den Anforderungen der Richtlinie 2008/48 stehen, ab dem Zeitpunkt, an dem eine ungerechtfertigte Bereicherung tatsächlich eintritt, zu laufen beginnt.

    75.

    Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage, die nur für den Fall gestellt wurde, dass die erste Frage zu verneinen ist, nicht beantwortet zu werden. Ich werde jedoch für den Fall, dass der Gerichtshof meinen Standpunkt zur ersten Frage nicht teilen sollte, mit meiner Prüfung fortfahren.

    E.   Zur zweiten Vorlagefrage

    1. Vorbemerkungen zur zweiten Vorlagefrage

    76.

    Um das Problem, das die zweite Frage aufwirft, in einen Kontext zu setzen, ist darauf hinzuweisen, dass nach slowakischem Recht im Unterschied zur objektiven dreijährigen Verjährungsfrist die zehnjährige Verjährungsfrist nur dann Anwendung findet, wenn nachgewiesen wird, dass die ungerechtfertigte Bereicherung vorsätzlich erfolgt ist. Es handelt sich somit offenbar nicht um eine grundsätzlich geltende allgemeine Verjährungsfrist, sondern um eine besondere Frist.

    77.

    Ausgehend von dieser Prämisse trägt die slowakische Regierung vor, dass die zweite Frage, die nur für den Fall gestellt worden sei, dass die allgemeine objektive Verjährungsfrist von drei Jahren als mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar angesehen werde, unerheblich sei, da die besondere Verjährungsfrist von zehn Jahren einen zusätzlichen Vorteil biete, der theoretisch womöglich nicht einmal existiere. Jedenfalls stehe das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die einen solchen Vorteil von dem Nachweis des Verbrauchers abhängig mache, dass die ungerechtfertigte Bereicherung vorsätzlich erfolgt sei. Diese Erwägung werde überdies nicht durch das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil CA Consumer Finance ( 37 ) in Frage gestellt, da der Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde gelegen habe, mit dem der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar sei.

    78.

    Die Kommission macht geltend, eine Situation, in der ein Verbraucher den Vorsatz des Kreditgebers nachweisen müsse, damit die objektive Verjährungsfrist von zehn Jahren Anwendung finden könne, verstoße gegen das Unionsrecht auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes.

    79.

    Zunächst ist ihrer Ansicht nach eine Klausel missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wenn sie nicht im Einzelnen ausgehandelt worden sei und entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zu einem erheblichen Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers führe. Die Kommission entnimmt der genannten Vorschrift, dass der Kreditgeber für das Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsklausel allein verantwortlich sei und dass das Vorliegen dieser Klausel voraussetze, dass der Kreditgeber entgegen Treu und Glauben gehandelt habe.

    80.

    Die Kommission nimmt sodann Bezug auf das Urteil Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen ( 38 ) und trägt vor, es widerspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dem Verbraucher die Beweislast für die Voraussetzungen einer Verjährungsfrist aufzuerlegen, die länger als drei Jahre sei. Der Gerichtshof habe nämlich entschieden, dass Art. 6 der Richtlinie 93/13 in Anbetracht von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruhe, den diese Richtlinie dem Verbraucher gewährleiste, als eine Norm zu betrachten sei, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig sei.

    81.

    Schließlich ist die Kommission im Gegensatz zur slowakischen Regierung der Auffassung, dass das Urteil CA Consumer Finance ( 39 ) im Kontext der vorliegenden Rechtssache relevant sei.

    82.

    Das vorlegende Gericht hat daher Zweifel, wie die Antwort auf die zweite Frage zu lauten hat, da diese drei Punkte zwischen den Beteiligten strittig sind, nämlich die Bedeutung des Vorsatzes in den Regelungen der Richtlinien 93/13 und 2008/48, das Nebeneinander von objektiven Verjährungsfristen im slowakischen Recht und die Relevanz des Urteils CA Consumer Finance ( 40 ).

    2. Die Bedeutung des Vorsatzes in den Regelungen der Richtlinien 93/13 und 2008/48

    83.

    Die Argumente, die die Kommission aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 herleitet, beruhen offensichtlich auf einer Auslegung der Richtlinie, wonach im System dieser Richtlinie das Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel voraussetzt, dass der Gewerbetreibende, der die Klausel in den Vertrag mit dem Verbraucher eingefügt hat, vorsätzlich gehandelt hat.

    84.

    Zwar ist richtig, dass das Kriterium von Treu und Glauben (oder vielmehr der Verstoß gegen dieses Kriterium) in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 enthalten ist. Dieses Kriterium wird jedoch keinesfalls verwendet, um die mit dem Vertragsschluss einhergehenden psychologischen Phänomene zu erfassen. Die Bestimmung verweist auf das genannte Kriterium, um das Ergebnis zu beschreiben, zu dem eine Vertragsklausel führen muss, damit sie als missbräuchlich angesehen werden kann. Eine derartige Klausel muss – mit dem Wortlaut der genannten Bestimmung – entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches Missverhältnis verursachen.

    85.

    Es handelt sich somit nicht um ein subjektives Kriterium, sondern um ein objektives Kriterium ( 41 ). Diese Auslegung entspricht dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13, in dem die objektiven Aspekte der Beurteilung des Gebots von Treu und Glauben betont werden ( 42 ). Dementsprechend hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass das nationale Gericht hinsichtlich des genannten Gebots prüfen muss, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass sich dieser nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt ( 43 ).

    86.

    Es trifft auch zu, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt, dass eine missbräuchliche Klausel nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde. Hieraus ergibt sich, dass die Aufnahme einer missbräuchlichen Klausel in den Vertrag und der Inhalt dieser Klausel der Kontrolle durch den Verbraucher entzogen ist. Es könnte zwar die Auffassung vertreten werden, dass diese beiden Gesichtspunkte dagegen der ausschließlichen Kontrolle des Gewerbetreibenden unterliegen. Hieraus ließe sich jedoch nicht ableiten, dass die Richtlinie verlangt, dass der Gewerbetreibende die missbräuchliche Klausel vorsätzlich in den Verbrauchervertrag aufgenommen hat, oder dass die Richtlinie insoweit eine Vermutung aufstellt.

    87.

    In dem mit der Richtlinie 93/13 geschaffenen System ist die Absicht, eine missbräuchliche Klausel in den Vertrag aufzunehmen oder zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zu begründen, unerheblich. Dieses System stärkt den Verbraucherschutz, da es die Erörterung der Frage ausschließt, ob der Gewerbetreibende pflichtwidrig im Sinne von Art. 6 der Richtlinie handelte oder ob es ihm gegebenenfalls gelingt, die in ihr aufgestellte Vermutung zu widerlegen ( 44 ). Die Verantwortlichkeit eines Gewerbetreibenden ist nämlich als objektive Verantwortlichkeit allein aufgrund der Verwendung einer missbräuchlichen Klausel einzustufen.

    88.

    Selbst wenn dem von der Richtlinie 93/13 geschaffenen System der Gedanke zugrunde liegen sollte, dass die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von einem vorsätzlichen Verschulden des Gewerbetreibenden abhängt, würde sich ein solches Verschulden im Sinne der Richtlinie nicht zwingend mit dem Begriff des „vorsätzlichen Verschuldens“ im Sinne des Rechts eines Mitgliedstaats decken. Das Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel im Sinne der genannten Richtlinie würde somit nicht zwingend bedeuten, dass die im slowakischen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Anwendung der objektiven Verjährungsfrist von zehn Jahren erfüllt sind.

    89.

    Gleiches gilt für Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48, wonach die falsche Angabe des effektiven Jahreszinses gegen diese Bestimmung verstößt, ohne dass der Vorsatz des Gewerbetreibenden Auswirkungen auf seine Rechte oder die des Verbrauchers haben kann.

    90.

    Dem von der Richtlinie 93/13 geschaffenen System liegt infolgedessen nicht der Gedanke zugrunde, dass jede missbräuchliche Klausel das Ergebnis eines vorsätzlichen oder schuldhaften Verhaltens ist. Die Richtlinie verlangt somit nicht, dass sich der Verbraucher auf eine besondere Verjährungsfrist berufen kann, die dann Anwendung findet, wenn die ungerechtfertigte Bereicherung vorsätzlich herbeigeführt wurde. Gleiches gilt für das durch die Richtlinie 2008/48 eingeführte System und die unrichtige Angabe des effektiven Jahreszinses.

    3. Das Nebeneinander von Verjährungsfristen

    91.

    Die slowakische Regierung und die Kommission weisen darauf hin, dass die objektive Verjährungsfrist von zehn Jahren eine Frist sei, die die dreijährige Frist ergänze. Keine Einigkeit besteht zwischen ihnen in Bezug auf die Auswirkungen, die das Nebeneinander dieser Fristen auf die Vereinbarkeit der längeren Frist mit dem Unionsrecht hat.

    92.

    Selbst wenn man annimmt, dass die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren – isoliert betrachtet – die Ausübung der dem Verbraucher vom Unionsrecht gewährten Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert ( 45 ), ist schwer vorstellbar, dass eine besondere Verjährungsfrist von zehn Jahren, die die dreijährige Frist ergänzt, den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes nicht gerecht wird.

    93.

    Jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Vorschrift den Effektivitätsgrundsatz beachtet, ist unter Berücksichtigung der Stellung der Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen. Im Rahmen der Kontrolle, ob dieser Grundsatz beachtet wird, sind alle Modalitäten einer Verjährungsfrist zu berücksichtigen ( 46 ). Diesem Gedankengang folgend kann im Rahmen einer solchen Kontrolle nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um eine Verjährungsfrist handelt, die eine allgemeine Verjährungsfrist ergänzt, deren Vereinbarkeit mit dem Effektivitätsgrundsatz überprüft worden ist.

    94.

    Überdies können Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der dem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 gewährte Schutz beruht, entgegen den Ausführungen der Kommission nicht die Erwägung in Frage stellen, wonach es wenig wahrscheinlich ist, dass eine besondere Verjährungsfrist von zehn Jahren, die die mit dem Effektivitätsgrundsatz in Einklang stehende Frist von drei Jahren ergänzt, den Anforderungen dieses Grundsatzes nicht genügt. Wenn der Vorsatz des Gewerbetreibenden in Bezug auf seine Bereicherung unter dem Gesichtspunkt des Unionsrechts unerheblich ist ( 47 ), ist davon auszugehen, dass das Unionsrecht in Bezug auf die vorsätzlich herbeigeführte Bereicherung nicht verlangt, dass ein Verbraucher in der Lage sein muss, sich auf eine besondere Verjährungsfrist zu berufen, die im Vergleich zur allgemeinen Verjährungsfrist länger ist.

    4. Die Relevanz des Urteils CA Consumer Finance

    95.

    Im Urteil CA Consumer Finance ( 48 ) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Beweislast für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den Art. 5 und 8 der Richtlinie 2008/48 (Bereitstellung vorvertraglicher Informationen und Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers) dem Verbraucher obliegt, weil eine solche Regelung den Effektivitätsgrundsatz gefährdet. Der Gerichtshof hat nämlich zum einen festgestellt, dass der Verbraucher nicht über die Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, zu beweisen, dass der Kreditgeber die genannten Pflichten nicht erfüllt hat. Er hat zum anderen entschieden, dass die Effektivität der Ausübung der durch die Richtlinie 2008/48 eingeräumten Rechte durch eine innerstaatliche Bestimmung gewährleistet wird, nach der der Kreditgeber grundsätzlich verpflichtet ist, vor dem Richter den Beweis für die ordnungsgemäße Erfüllung der genannten Verpflichtungen zu erbringen ( 49 ).

    96.

    Zunächst weise ich darauf hin, dass sich im Urteil CA Consumer Finance ( 50 ) der Kontext, in dem sich das rechtliche Problem der Beweislast gestellt hat, von dem der vorliegenden Rechtssache unterscheidet. Wie im Urteil OPR-Finance ( 51 ), das in Nr. 61 dieser Schlussanträge kurz geprüft worden ist, handelte es sich um eine Klage des Gewerbetreibenden gegen den Verbraucher.

    97.

    Sodann betraf das rechtliche Problem der Beweislast, das Gegenstand des fraglichen Urteils war, Unterlassungen des Gewerbetreibenden, die als Grundlage für einen Anspruch des Verbrauchers oder für eine vom nationalen Gericht von Amts wegen vorgenommene Prüfung dienen konnten. Dagegen ist die Vorsätzlichkeit der Handlungen des Gewerbetreibenden in den Regelungen der Richtlinien 93/13 und 2008/48 unerheblich, da die Richtlinie 2008/48 die unrichtige Angabe des effektiven Jahreszinses betrifft.

    98.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass die objektive dreijährige Verjährungsfrist, wie sie Gegenstand der ersten Frage ist, unter dem Blickwinkel des Effektivitätsgrundsatzes unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache unproblematisch ist, schlage ich vor, festzustellen, dass dieser Grundsatz im Allgemeinen auch einer die dreijährige Verjährungsfrist ergänzenden objektiven Verjährungsfrist von zehn Jahren, die Gegenstand der zweiten Frage ist, nicht entgegensteht.

    99.

    Unbeschadet der vorstehenden ergänzenden Ausführungen zur zweiten Frage bleibe ich daher bei der von mir in Nr. 74 der vorliegenden Schlussanträge vertretenen Auffassung.

    V. Schlussfolgerung

    100.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste und die zweite Frage des Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) wie folgt zu beantworten:

    Der Effektivitätsgrundsatz steht einer nationalen Regelung oder deren Auslegung entgegen, die vorsieht, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren, die für Erstattungsansprüche gilt, die auf missbräuchliche Vertragsklauseln im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und/oder auf Vertragsklauseln, die im Widerspruch zu den Anforderungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates stehen, gestützt werden, ab dem Zeitpunkt, an dem eine ungerechtfertigte Bereicherung tatsächlich eintritt, zu laufen beginnt.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( i ) Die vorliegende Sprachfassung ist in Nr. 15 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.

    ( 2 ) Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:181). Vgl. auch Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578).

    ( 3 ) Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

    ( 4 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).

    ( 5 ) Das Vorabentscheidungsersuchen führt insoweit nicht aus, wie im ersten Rechtszug entschieden wurde. PROFI CREDIT Slovakia trägt in ihren schriftlichen Erklärungen jedoch vor, das erstinstanzliche Gericht habe festgestellt, dass der zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossene Kreditvertrag keine Vereinbarung über den effektiven Jahreszins enthalten habe und dass der Kredit daher zins- und kostenfrei gewesen sei, und es habe PROFI CREDIT Slovakia deshalb verurteilt, dem Verbraucher den Betrag zu erstatten, den dieser zusätzlich zu dem Kredit gezahlt habe.

    ( 6 ) Ich weise darauf hin, dass sich die fünfte und die sechste Vorlagefrage mit den Auswirkungen der Urteile des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 befassen. Diese Fragen werden im Kontext von Verstößen gegen das Unionsrecht gestellt, die sich von denen unterscheiden, die Gegenstand der vier ersten Fragen sind. Wie das vorlegende Gericht anerkennt, handelt es sich um einen möglichen Rechtsgrund für die vom Kläger des Ausgangsverfahrens begehrte Kostenerstattung, der sich von dem unterscheidet, auf den sich die vier ersten Fragen beziehen.

    ( 7 ) Urteil vom 21. April 2016 (C‑377/14, EU:C:2016:283).

    ( 8 ) Vgl. § 107 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs.

    ( 9 ) Vgl. § 107 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs.

    ( 10 ) Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass diese objektive Verjährungsfrist von drei Jahren für eine „fahrlässig“ herbeigeführte Bereicherung gelte. Dieses Kriterium ist in § 107 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs jedoch nicht enthalten. Der Angabe des vorlegenden Gerichts wird zudem von der slowakischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen widersprochen. Jedenfalls scheint die Verjährungsfrist von zehn Jahren eine Ausnahme gegenüber der dreijährigen Verjährungsfrist zu sein, für deren Anwendung die Voraussetzungen auf Seiten der ungerechtfertigt bereicherten Person geringer sind.

    ( 11 ) Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist diese Analogie „inakzeptabel“, da die Mittel, über die der Staatsanwalt und die Polizeibehörden im Rahmen des Strafverfahrens verfügten, keinesfalls mit denen eines nicht informierten Verbrauchers verglichen werden könnten. Dagegen führt die slowakische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen aus, dass das vorlegende Gericht, indem es die Analogie zum Strafrecht in der Entscheidung vom 18. Oktober 2018 heranziehe, das vom Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) verfolgte Ziel verfälsche, das nicht darin bestanden habe, festzulegen, wer die Beweislast trage, sondern die Begriffe „Verschulden“ und „vorsätzliches Verschulden“ zu definieren.

    ( 12 ) Vgl. Nr. 3 dieser Schlussanträge. Die dritte bis sechste Vorlagefrage sind in den vorliegenden Schlussanträgen nicht wiedergegeben. Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die dritte und die vierte Frage die Umstände betreffen, die ein Kläger nachweisen muss, um sich auf die objektive Verjährungsfrist von zehn Jahren berufen zu können. Die fünfte und die sechste Frage betreffen die von den Gerichten eines Mitgliedstaats vorgenommene unionsrechtskonforme Auslegung einer nationalen Vorschrift, die für mit den Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Richtlinie 2008/48 nicht vereinbar erklärt wurde, sowie die etwaige unmittelbare Wirkung der genannten Bestimmung unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens.

    ( 13 ) Vgl. Urteile vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 57), und vom 3. April 2019, Aqua Med (C‑266/18, EU:C:2019:282, Rn. 47). Vgl. auch Beschluss vom 28. November 2018, PKO Bank Polski (C‑632/17, EU:C:2018:963, Rn. 43).

    ( 14 ) Vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber (C‑483/16, EU:C:2018:367, Rn. 35).

    ( 15 ) Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:181, Nr. 65 und Fn. 19). Vgl. auch Szpunar, M., „Quelques aspects procéduraux de la protection des consommateurs contre les clauses abusives : le contrôle d’office dans le cadre des procédures accélérées et simplifiées“, in Paschalidis, P., und Wildemeersch, J. (Hrsg.), L’Europe au présent! Liber amicorum Melchior Wathelet, Bruylant, Brüssel, 2018, S. 699 bis 701.

    ( 16 ) Vgl. Urteile vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 61), und vom 3. April 2019, Aqua Med (C‑266/18, EU:C:2019:282, Rn. 54). Vgl. auch Beschluss vom 28. November 2018, PKO Bank Polski (C‑632/17, EU:C:2018:963, Rn. 45).

    ( 17 ) Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:181, Nr. 65 und Fn. 19).

    ( 18 ) Zwar hat der Gerichtshof mit dem Verweis auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in einem seiner Urteile u. a. die Bedeutung betont, die der Prüfung zukommt, ob die nationalen Vorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Verbrauchers unverhältnismäßig beeinträchtigen. Vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber (C‑483/16, EU:C:2018:367, Rn. 51 und 52). Es ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsprechungsnachweise in diesem Urteil überwiegend die Rechtsprechung zum Effektivitätsgrundsatz betreffen, während die Passage über den unverhältnismäßigen Eingriff in einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nur den Zweck hatte, die Interessen der Verbraucher und eine geordnete Rechtspflege gegeneinander abzuwägen.

    ( 19 ) Vgl. Nrn. 17 und 18 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 20 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank (C‑407/18, EU:C:2019:537, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 21 ) In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Auslegung, wonach die Charta auch auf die nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie erlassenen nationalen Vorschriften Anwendung findet, von der ständigen Rechtsprechung bestätigt wird, in deren Rahmen sich der Gerichtshof auf die in Art. 47 der Charta vorgesehenen Rechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. Urteile vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 57, und vom 3. April 2019, Aqua Med, C‑266/18, EU:C:2019:282, Rn. 47), bzw. auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bezogen hat (vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber, C‑483/16, EU:C:2018:367, Rn. 35).

    ( 22 ) Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 23 ) Urteil vom 21. Dezember 2016 (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 75).

    ( 24 ) Urteil vom 21. Dezember 2016 (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61).

    ( 25 ) C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:181, Nrn. 76 und 77.

    ( 26 ) Vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 56).

    ( 27 ) Urteil vom 5. März 2020 (C‑679/18, EU:C:2020:167, Rn. 36).

    ( 28 ) Im Übrigen hat Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Cofidis und OPR-Finance (C‑616/18 und C‑679/18, EU:C:2019:975, Nrn. 62 bis 70) die Auffassung vertreten, dass die nationale Ausschlussfrist mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sein könne.

    ( 29 ) Urteil vom 21. November 2002 (C‑473/00, EU:C:2002:705, Rn. 36).

    ( 30 ) Urteil vom 5. März 2020 (C‑679/18, EU:C:2020:167, Rn. 36).

    ( 31 ) Urteil vom 21. November 2002 (C‑473/00, EU:C:2002:705).

    ( 32 ) Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:181, Nrn. 67 bis 69). Vgl. auch Nrn. 37 und 38 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 33 ) Vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62).

    ( 34 ) Vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 61).

    ( 35 ) Dieser Umstand unterscheidet das Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache von dem in der Rechtssache, in der ich meine Schlussanträge vorgelegt habe. Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:181).

    ( 36 ) Vgl. in diesem Sinne zu den Auswirkungen der Erwägung, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche, die unter die Regelung der Bereicherung fallen, ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem der Verbraucher eine Zahlung leistet, Łętowska, E., Kwalifikacje prawne w sprawach o sanację kredytów frankowych – da mihi factum dabo tibi ius. Stanowisko prof. Ewy Łętowskiej dla Forum Konsumenckiego przy RPO (Standortbestimmung für das Verbraucherforum beim polnischen Ombudsmann), https://www.rpo.gov.pl/sites/default/files/Prof._Ewa_Łętowska_Kwalifikacje_prawne_w_sprawach_o_sanację_kredytów_frankowych_da_mihi_final_29.06.20.pdf, S. 17 und 18.

    ( 37 ) Urteil vom 18. Dezember 2014 (C‑449/13, EU:C:2014:2464).

    ( 38 ) Urteil vom 17. Mai 2018 (C‑147/16, EU:C:2018:320).

    ( 39 ) Urteil vom 18. Dezember 2014 (C‑449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 32).

    ( 40 ) Urteil vom 18. Dezember 2014 (C‑449/13, EU:C:2014:2464).

    ( 41 ) Vgl. auch Mikłaszewicz, P., „Komentarz do art. 3851 k.c.“, in Osajda, K. (Hrsg.), Kodeks cywilny. Komentarz, 26. Aufl., 2020, Legalis, Kommentar zu Art. 3851 des polnischen Zivilgesetzbuchs, Rn. 10, der darauf hinweist, dass es sich um einen „Verstoß gegen Treu und Glauben“ im objektiven Sinne handelt.

    ( 42 ) Dieser Erwägungsgrund besagt u. a., dass die nach den generell festgelegten Kriterien erfolgende Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, insbesondere bei beruflichen Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Bereichs, die ausgehend von einer Solidargemeinschaft der Dienstleistungsnehmer kollektive Dienste erbringen, durch die Möglichkeit einer globalen Bewertung der Interessenlagen der Parteien ergänzt werden muss und dass diese das Gebot von Treu und Glauben darstellt.

    ( 43 ) Vgl. jüngst Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank (C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 50).

    ( 44 ) Eine nationale Regelung der ungerechtfertigten Bereicherung kann zwar dem Umstand Bedeutung beimessen, dass dem Verbraucher oder dem Gewerbetreibenden bewusst ist, dass die Zahlungen des Verbrauchers ohne Rechtsgrund erfolgen. Insbesondere kann eine solche Regelung vorsehen, dass Zahlungen, die von einer Person erbracht werden, die von dem fehlenden Rechtsgrund weiß, von der bereicherten Person nicht erstattet werden. Dennoch ist zu prüfen, ob diese Regelung mit den Richtlinien 93/13 und 2008/48 sowie mit deren praktischer Wirksamkeit vereinbar ist. Zur Problematik der Kenntnis der Vertragsparteien im Kontext missbräuchlicher Klauseln, vgl. Łętowska, E., Kwalifikacje prawne w sprawach o sanację kredytów frankowych – da mihi factum dabo tibi ius. Stanowisko prof. Ewy Łętowskiej dla Forum Konsumenckiego przy RPO (Standortbestimmung für das Verbraucherforum beim polnischen Ombudsmann), https://www.rpo.gov.pl/sites/default/files/Prof._Ewa_Łętowska_Kwalifikacje_prawne_w_sprawach_o_sanację_kredytów_frankowych_da_mihi_final_29.06.20.pdf, S. 17. Jedenfalls stellt sich dieses Problem im vorliegenden Fall nicht, vor allem, weil die zweite Vorlagefrage nur geprüft wird, wenn die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren als mit den genannten Richtlinien vereinbar angesehen wird.

    ( 45 ) Vgl. Nrn. 70 bis 74 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 46 ) Vgl. auch Nr. 67 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 47 ) Vgl. Nrn. 83 bis 90 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 48 ) Urteil vom 18. Dezember 2014 (C‑449/13, EU:C:2014:2464).

    ( 49 ) Urteil vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance (C‑449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 27 und 28).

    ( 50 ) Urteil vom 18. Dezember 2014 (C‑449/13, EU:C:2014:2464).

    ( 51 ) Urteil vom 5. März 2020 (C‑679/18, EU:C:2020:167, Rn. 36).

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