EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62018CJ0679

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. März 2020.
OPR-Finance s.r.o. gegen GK.
Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Ostravě.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherkreditverträge – Art. 8 – Verpflichtung zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers durch den Kreditgeber – Nationale Regelung – Möglichkeit zur Geltendmachung der Verjährung bei Einwendung der Nichtigkeit des Vertrags durch den Verbraucher – Art. 23 – Sanktionen – Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung – Nationales Gericht – Prüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung von Amts wegen.
Rechtssache C-679/18.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:167

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

5. März 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherkreditverträge – Art. 8 – Verpflichtung zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers durch den Kreditgeber – Nationale Regelung – Möglichkeit zur Geltendmachung der Verjährung bei Einwendung der Nichtigkeit des Vertrags durch den Verbraucher – Art. 23 – Sanktionen – Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung – Nationales Gericht – Prüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung von Amts wegen“

In der Rechtssache C‑679/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresní soud v Ostravě (Bezirksgericht Ostrau, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 25. Oktober 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2018, in dem Verfahren

OPR-Finance s. r. o.

gegen

GK

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und S. Šindelková als Bevollmächtigte,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, P. Barros da Costa, M. J. Marques und C. Farto als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Goddin und P. Němečková als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. November 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 8 und 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt im ABl. 2009, L 207, S. 14, im ABl. 2010, L 199, S. 40, und im ABl. 2011, L 234, S. 46).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der OPR-Finance s. r. o. und GK über eine Forderung wegen Beträgen, die nach einem zwischen ihnen abgeschlossenen Kreditvertrag noch geschuldet werden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 7, 9, 26, 28 und 47 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(7)

Um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern, muss in einigen Schlüsselbereichen ein harmonisierter gemeinschaftsrechtlicher Rahmen geschaffen werden. …

(9)

Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Den Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Diese Einschränkung sollte jedoch nur in den Fällen gelten, in denen Vorschriften durch diese Richtlinie harmonisiert werden. Soweit es keine solchen harmonisierten Vorschriften gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. … Ein weiteres Beispiel für diese Möglichkeit könnte sein, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Aufhebung eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags für den Fall beibehalten oder einführen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht von dem Kreditvertrag ausübt. …

(26)

… Insbesondere auf dem expandierenden Kreditmarkt ist es wichtig, dass Kreditgeber nicht verantwortungslos in der Kreditvergabe tätig werden oder Kredite ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit vergeben, und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Kontrollen durchführen, um derartige Verhaltensweisen zu unterbinden und sie sollten die erforderlichen Sanktionsmittel für jene Kreditgeber bestimmen, die sich so verhalten. … Kreditgeber [sollten] dafür verantwortlich sein, in jedem Einzelfall die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten sie nicht nur die vom Verbraucher im Rahmen der Vorbereitung des betreffenden Kreditvertrags, sondern auch die während einer schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung erteilten Auskünfte heranziehen dürfen. Die Behörden der Mitgliedstaaten könnten den Kreditgebern geeignete Anweisungen erteilen und Leitlinien vorgeben. Auch die Verbraucher sollten mit Umsicht vorgehen und ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.

(28)

Zur Bewertung der Kreditsituation des Verbrauchers sollte der Kreditgeber auch die einschlägigen Datenbanken konsultieren; aufgrund der rechtlichen und sachlichen Umstände kann es erforderlich sein, dass sich derartige Konsultationen im Umfang unterscheiden. …

(47)

Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

4

Art. 8 („Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers“) der Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Abschluss des Kreditvertrages der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewertet, die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Kreditgeber gesetzlich dazu verpflichten, die Kreditwürdigkeit aufgrund der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu beurteilen, können diese Anforderung beibehalten.“

5

Art. 23 („Sanktionen“) der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

Tschechisches Recht

Gesetz Nr. 257/2016 über Verbraucherkreditverträge

6

Die Richtlinie 2008/48 wurde durch den Zákon č. 257/2016 Sb., o spotřebitelském úvěru (Gesetz Nr. 257/2016 über Verbraucherkreditverträge) in tschechisches Recht umgesetzt.

7

§ 86 („Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers“) dieses Gesetzes bestimmt:

„(1)   Vor Abschluss des Verbraucherkreditvertrags bzw. vor jeder deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags bewertet der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand erforderlicher, verlässlicher, ausreichender und angemessener Informationen, die er vom Verbraucher einholt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer Datenbank, die eine Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ermöglicht, oder auch aus anderen Quellen einzuholen. Der Kreditgeber gewährt den Verbraucherkredit nur dann, wenn die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers keine begründeten Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers ergibt, den Verbraucherkredit zurückzuzahlen.

(2)   Der Kreditgeber beurteilt bei seiner Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers insbesondere die Fähigkeit des Verbrauchers zur Zahlung der vereinbarten periodischen Tilgungsbeträge, indem er die Einnahmen und Ausgaben des Verbrauchers gegenüberstellt und die Art und Weise der bisherigen Schuldentilgungen berücksichtigt. Den Wert des Vermögens berücksichtigt er nur dann, wenn aus dem Verbraucherkreditvertrag hervorgeht, dass der Verbraucherkredit zum Teil oder zur Gänze durch den Erlös aus dem Verkauf von Vermögen des Verbrauchers und nicht durch periodische Rückzahlungen getilgt werden soll, oder wenn sich aus der finanziellen Situation des Verbrauchers ergibt, dass er unabhängig von seinen Einnahmen in der Lage sein wird, den Verbraucherkredit zurückzuzahlen.“

8

§ 87 („Folgen der Verletzung der Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers“) dieses Gesetzes sieht in Abs. 1 vor:

„Gewährt der Kreditgeber einem Verbraucher einen Verbraucherkredit unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 2, ist der Vertrag nichtig. Der Verbraucher kann die Nichtigkeit innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltend machen. Der Verbraucher ist verpflichtet, den gewährten Betrag des Verbraucherkredits in einem ihm zumutbaren Zeitraum zurückzuzahlen.“

Gesetz Nr. 89/2012 (Bürgerliches Gesetzbuch)

9

§ 586 des Zákon č. 89/2012 Sb., občanský zákoník (Gesetz Nr. 89/2012, Bürgerliches Gesetzbuch) lautet:

„(1)   Ist die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts zum Schutz der Interessen einer bestimmten Person festgelegt, so kann nur diese Person die Nichtigkeit geltend machen.

(2)   Wird die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nicht von der berechtigten Person geltend gemacht, so ist das Rechtsgeschäft als gültig anzusehen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10

Am 21. April 2017 schloss GK im Fernabsatz mit OPR-Finance einen Vertrag, aufgrund dessen ihr ein revolvierender Kredit in Höhe von 4900 tschechischen Kronen (CZK) (etwa 192 Euro) gewährt wurde.

11

Da GK die fälligen Raten nicht zahlte, erhob OPR-Finance am 7. Juni 2018 beim Okresní soud v Ostravě (Bezirksgericht Ostrau, Tschechische Republik) Klage gegen GK auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 7839 CZK (etwa 307 Euro) zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab dem 1. Oktober 2017 bis zur vollständigen Zahlung dieses Betrags.

12

Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung hat OPR-Finance im Zuge des Ausgangsverfahrens zum einen weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie vor dem Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit der Kreditnehmerin bewertet hatte.

13

Zum anderen hat GK nicht geltend gemacht, dass der Vertrag deswegen nichtig sei. Gemäß § 87 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 257/2016 über Verbraucherkreditverträge setzt die Sanktion der Nichtigkeit des Kreditvertrags aber voraus, dass sich der Verbraucher auf sie beruft. Das vorlegende Gericht sieht darin eine Verletzung des durch die Richtlinie 2008/48 gewährleisteten Verbraucherschutzes.

14

Dazu führt das vorlegende Gericht erstens aus, nach ständiger Rechtsprechung der tschechischen Gerichte und nach der tschechischen Lehre dürfe ein innerstaatliches Gericht die in § 87 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 257/2016 über Verbraucherkreditverträge vorgesehene Sanktion der relativen Nichtigkeit nicht von Amts wegen anwenden. Zweitens komme es äußerst selten vor, dass Verbraucher, die bei Rechtsstreitigkeiten aus einem Verbraucherkredit meist nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten seien, die Nichtigkeit des Vertrags wegen der unterbliebenen Bewertung ihrer Kreditwürdigkeit durch den Kreditgeber geltend machten.

15

Ferner wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob eine mit der Richtlinie 2008/48 konforme Auslegung des nationalen Rechts, bei der das innerstaatliche Gericht die in § 87 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 257/2016 über Verbraucherkreditverträge vorgesehene Sanktion von Amts wegen anwenden müsste, nicht auf eine Auslegung contra legem hinausliefe.

16

Unter diesen Umständen hat das Okresní soud v Ostravě (Bezirksgericht Ostrau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Steht Art. 8 in Verbindung mit Art. 23 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegen, die die Nichtigkeit des Kreditvertrags, verbunden mit der Verpflichtung des Verbrauchers, in einem ihm zumutbaren Zeitraum dem Kreditgeber das gewährte Darlehen zurückzuzahlen, als Sanktion für den Fall festlegt, dass der Kreditgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommt, vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten, wobei diese Sanktion (Nichtigkeit des Kreditvertrags) jedoch nur dann eintritt, wenn sich der Verbraucher innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist darauf beruft (d. h. die Nichtigkeit des Kreditvertrags geltend macht)?

2.

Hat das nationale Gericht nach Art. 8 in Verbindung mit Art. 23 der Richtlinie 2008/48 die Sanktion, die im nationalen Recht für den Fall festgelegt ist, dass der Kreditgeber seiner Verpflichtung, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten, nicht nachkommt, von Amts wegen anzuwenden (d. h. auch dann, wenn sich der Verbraucher nicht aktiv darauf beruft)?

Zu den Vorlagefragen

17

Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 in Verbindung mit Art. 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einem innerstaatlichen Gericht vorschreibt, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die in Art. 8 der Richtlinie vorgesehene vorvertragliche Verpflichtung des Kreditgebers zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers von Amts wegen zu prüfen und die im nationalen Recht festgelegten Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung anzuordnen, und dass er einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach ein solcher Verstoß nur dann zur Nichtigkeit des Kreditvertrags, verbunden mit der Verpflichtung des Verbrauchers, in einem ihm zumutbaren Zeitraum dem Kreditgeber den Kapitalbetrag zurückzuzahlen, führt, wenn dieser Verbraucher die Nichtigkeit geltend macht, was innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist zu erfolgen hat.

18

Dazu ist festzustellen, dass der Gerichtshof mehrfach auf die dem nationalen Gericht obliegende Verpflichtung hingewiesen hat, von Amts wegen den Verstoß gegen bestimmte Vorschriften des Verbraucherschutzrechts der Union zu prüfen (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Diese Anforderung ist durch die Erwägung gerechtfertigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Schutzsystem auf der Vorstellung beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ergibt sich im Licht ihres 28. Erwägungsgrundes, dass der Kreditgeber vor dem Abschluss eines Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers bewerten muss. Diese Verpflichtung kann gegebenenfalls die Konsultation einschlägiger Datenbanken umfassen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Verpflichtung nach dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie dafür sorgen soll, dass der Kreditgeber verantwortungsvoll handelt, und verhindern soll, dass er Verbrauchern, die nicht kreditwürdig sind, einen Kredit gewährt.

21

Ferner trägt eine solche Verpflichtung, indem sie den Schutz der Verbraucher vor Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bezweckt, zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/48 bei, das nach ihren Erwägungsgründen 7 und 9 darin besteht, bei Verbraucherkrediten in einigen Schlüsselbereichen eine vollständige und obligatorische Harmonisierung vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um für alle Verbraucher in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß des Schutzes ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 42). Daher ist diese Verpflichtung für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung.

22

Im Übrigen besteht eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass sich der Verbraucher vor allem aus Unkenntnis nicht auf eine seinem Schutz dienende Rechtsnorm beruft (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass ein wirksamer Schutz des Verbrauchers – wie der Gerichtshof in Bezug auf die Einhaltung der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Informationspflicht entschieden hat, die ebenfalls zur Verwirklichung des in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten Ziels der Richtlinie beiträgt – nicht erreicht werden könnte, wenn das nationale Gericht nicht verpflichtet wäre, von Amts wegen die Einhaltung der in Art. 8 der Richtlinie aufgestellten Verpflichtung des Kreditgebers zu prüfen, sobald es über die hierfür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 66 und 70).

24

Darüber hinaus muss das nationale Gericht, wenn es von Amts wegen einen Verstoß gegen diese Verpflichtung festgestellt hat, vorbehaltlich der Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens alle nach nationalem Recht daraus resultierenden Konsequenzen ziehen, ohne einen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abzuwarten, sofern die im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen den Anforderungen von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 71, 73 und 74). Insoweit sieht Art. 23 der Richtlinie zum einen vor, dass die Sanktionen für Verstöße gegen die nach Art. 8 der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften so gestaltet sein müssen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und zum anderen, dass die Mitgliedstaaten die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen. Innerhalb dieser Grenzen steht die Wahl der Sanktionsregelung im Ermessen der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 43).

25

Im Übrigen müssen nach ständiger Rechtsprechung zu dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Mitgliedstaaten, denen die Wahl der Sanktionen überlassen bleibt, insbesondere darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht anhand materieller und Verfahrensregeln geahndet werden, die den Regeln für nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen das nationale Recht ähneln und der Sanktion jedenfalls einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter verleihen (Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Hinzuzufügen ist, dass den innerstaatlichen Gerichten, die allein für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig sind, die Prüfung obliegt, ob die Sanktionen angesichts der gesamten Umstände des Einzelfalls diesen Anforderungen entsprechen sowie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

28

Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um den nationalen Gerichten eine Richtschnur für ihre Würdigung zu geben (vgl. entsprechend Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C‑619/17, EU:C:2018:936, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Im vorliegenden Fall wird nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen die Nichteinhaltung der in § 86 des Gesetzes Nr. 257/2016 über Verbraucherkreditverträge normierten vorvertraglichen Verpflichtung des Kreditgebers zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers gemäß § 87 dieses Gesetzes mit der Nichtigkeit des Kreditvertrags, verbunden mit der Verpflichtung des Verbrauchers, in einem ihm zumutbaren Zeitraum dem Kreditgeber allein den Kreditbetrag zurückzuzahlen, geahndet, wenn dieser Verbraucher die Nichtigkeit geltend macht, was innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist nach dem Vertragsabschluss zu erfolgen hat. Somit verliert der Kreditgeber im Fall der Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Sanktion der Nichtigkeit des Kreditvertrags seine Ansprüche auf Zahlung der vereinbarten Zinsen und Kosten.

30

Hierzu ist festzustellen, dass diese Sanktion, soweit ihre Anwendung für den Kreditgeber zum Verlust des Anspruchs auf die vereinbarten Zinsen und Kosten führt, der Schwere der mit ihr geahndeten Verstöße zu entsprechen scheint und insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 52 und 53, sowie vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 69).

31

Angesichts der Bedeutung des Ziels des Verbraucherschutzes, dem die Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers dient, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs, wenn sie in der Praxis abgeschwächt oder ganz zunichtegemacht würde, zwangsläufig keinen wirklich abschreckenden Charakter hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 52 und 53).

32

Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung setzt die Anwendung der Sanktion der Nichtigkeit des Kreditvertrags voraus, dass der Verbraucher sie geltend macht, was innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist zu erfolgen hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Modalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C‑449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 23).

33

Was den Äquivalenzgrundsatz anbelangt, ist dem Gerichtshof kein Gesichtspunkt bekannt, der Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verjährungsfrist mit diesem Grundsatz hervorrufen könnte.

34

In Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz genügt es, auf die Ausführungen in den Rn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils hinzuweisen, wonach der wirksame Schutz des Verbrauchers es im Fall einer Klage des Kreditgebers gegen den Verbraucher aus dem Kreditvertrag gebietet, dass das nationale Gericht von Amts wegen prüft, ob der Kreditgeber seiner Verpflichtung aus Art. 8 der Richtlinie 2008/48 nachgekommen ist, und daraus, wenn es einen Verstoß gegen diese Verpflichtung feststellt, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens die im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen zieht, ohne einen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abzuwarten.

35

Bei einer Sanktion wie der Nichtigkeit des Kreditvertrags, verbunden mit der Verpflichtung zur Rückzahlung des Kapitalbetrags, ist eine etwaige Stellungnahme des Verbrauchers zu berücksichtigen, in der er sich gegen die Anwendung dieser Sanktion ausspricht (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 33, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 35).

36

Aus diesen Gesichtspunkten folgt, dass der Effektivitätsgrundsatz der Voraussetzung entgegensteht, dass die bei einem Verstoß des Kreditgebers gegen seine Verpflichtung aus Art. 8 der Richtlinie 2008/48 anwendbare Sanktion der Nichtigkeit des Kreditvertrags, verbunden mit der Verpflichtung zur Rückzahlung des Kapitalbetrags, durch den Verbraucher geltend gemacht werden muss, was innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist zu erfolgen hat.

37

Dieses Ergebnis kann nicht durch das von der tschechischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorgebrachte Argument in Frage gestellt werden, dass die nationalen Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute für den Fall der Kreditgewährung unter Missachtung der Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auch eine Verwaltungssanktion in Form einer Geldbuße von bis zu 20 Mio. CZK (etwa 783000 Euro) vorsähen.

38

Die Europäische Kommission hat nämlich in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass ihr die zuständige tschechische Aufsichtsbehörde, die Tschechische Nationalbank, nie eine Entscheidung mitgeteilt habe, mit der wegen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung Geldbußen gegen den Kreditgeber verhängt worden seien. Außerdem können solche Sanktionen, wie die Generalanwältin in Nr. 82 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, für sich genommen den mit der Richtlinie 2008/48 angestrebten Schutz der Verbraucher vor den Risiken der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit nicht in ausreichend effektiver Weise gewährleisten, da sie keine Auswirkung auf die Lage eines Verbrauchers haben, dem unter Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie ein Kredit gewährt wurde.

39

Hat der innerstaatliche Gesetzgeber wie im vorliegenden Fall zur Ahndung eines solchen Verstoßes neben einer Verwaltungssanktion auch eine zivilrechtliche Sanktion zugunsten des betroffenen Verbrauchers vorgesehen, muss diese Sanktion jedenfalls angesichts der besonderen Bedeutung, die die Richtlinie 2008/48 dem Verbraucherschutz beimisst, unter Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes umgesetzt werden.

40

Schließlich ist es nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen dem innerstaatlichen Gericht nach ständiger Rechtsprechung der tschechischen Gerichte verwehrt, die für den Fall eines Verstoßes gegen die vorvertragliche Pflicht des Kreditgebers zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vorgesehene Sanktion der Nichtigkeit des Kreditvertrags, verbunden mit der Verpflichtung zur Rückzahlung des Kapitalbetrags, von Amts wegen anzuwenden.

41

Zu diesem Verbot ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie 2008/48 auslegen müssen, um das mit ihr angestrebte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da sie es den nationalen Gerichten ermöglicht, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 79).

42

Überdies hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und in Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Hinzuzufügen ist, dass die nationalen Gerichte einschließlich derjenigen, die letztinstanzlich entscheiden, gegebenenfalls eine gefestigte nationale Rechtsprechung abändern müssen, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Pohotovosť, C‑331/18, EU:C:2019:665, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Folglich ist das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nicht zu der Annahme berechtigt, dass es die in Rede stehenden nationalen Vorschriften allein deshalb nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, weil sie von den tschechischen Gerichten in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden seien. Daher ist es Sache des vorlegenden Gerichts, für die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2008/48 Sorge zu tragen und erforderlichenfalls die durch die tschechischen Gerichte vorgenommene Auslegung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt zu lassen, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Diese Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung findet allerdings insofern ihre Grenzen in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit, als sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen kann.

46

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 8 und 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sind, dass sie einem innerstaatlichen Gericht vorschreiben, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die in Art. 8 der Richtlinie vorgesehene vorvertragliche Verpflichtung des Kreditgebers zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers von Amts wegen zu prüfen und die im nationalen Recht festgelegten Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung anzuordnen, sofern die Sanktionen den Anforderungen des vorgenannten Art. 23 genügen. Ferner sind die Art. 8 und 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach ein Verstoß des Kreditgebers gegen seine vorvertragliche Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nur dann zur Nichtigkeit des Kreditvertrags, verbunden mit der Verpflichtung des Verbrauchers, in einem ihm zumutbaren Zeitraum dem Kreditgeber den Kapitalbetrag zurückzuzahlen, führt, wenn dieser Verbraucher die Nichtigkeit geltend macht, was innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist zu erfolgen hat.

Kosten

47

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Art. 8 und 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Gericht vorschreiben, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die in Art. 8 der Richtlinie vorgesehene vorvertragliche Verpflichtung des Kreditgebers zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers von Amts wegen zu prüfen und die im nationalen Recht festgelegten Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung anzuordnen, sofern die Sanktionen den Anforderungen von Art. 23 genügen. Ferner sind die Art. 8 und 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach ein Verstoß des Kreditgebers gegen seine vorvertragliche Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nur dann zur Nichtigkeit des Kreditvertrags, verbunden mit der Verpflichtung des Verbrauchers, in einem ihm zumutbaren Zeitraum dem Kreditgeber den Kapitalbetrag zurückzuzahlen, führt, wenn dieser Verbraucher die Nichtigkeit geltend macht, was innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist zu erfolgen hat.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Tschechisch.

Top