URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

21. Dezember 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Verbraucherverträge – Hypothekendarlehen – Missbräuchliche Klauseln – Art. 4 Abs. 2 – Art. 6 Abs. 1 – Nichtigerklärung – Vom nationalen Gericht vorgenommene Beschränkung der zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel“

In den verbundenen Rechtssachen C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil no 1 de Granada (Handelsgericht Nr. 1 Granada, Spanien) (C‑154/15) mit Entscheidung vom 25. März 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 1. April 2015, bzw. von der Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante, Spanien) (C‑307/15 und C‑308/15) mit Entscheidungen vom 15. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 2015, in den Verfahren

Francisco Gutiérrez Naranjo

gegen

Cajasur Banco SAU (C‑154/15),

Ana María Palacios Martínez

gegen

Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (BBVA) (C‑307/15),

Banco Popular Español SA

gegen

Emilio Irles López,

Teresa Torres Andreu (C‑308/15),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter J. Malenovský, E. Levits (Berichterstatter), J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, C. G. Fernlund, C. Vajda, S. Rodin und F. Biltgen sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Gutiérrez Naranjo, vertreten durch A. Navarro Vidal, A. Martínez Muriel, D. Pineda Cuadrado und L. Pineda Salido, abogados,

von Frau Palacios Martínez, vertreten durch F. J. Zambudio Nicolas, abogado, und R. López Coloma, procuradora,

der Banco Popular Español SA, vertreten durch C. Fernández Vicién, I. Moreno‑Tapia Rivas und J. Capell, abogados,

der Cajasur Banco SAU, vertreten durch J. Remón Peñalver und D. Sarmiento Ramirez‑Escudero, abogados,

der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (BBVA), vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo und A. Rodríguez Conde, abogados,

von Herrn Irles López und Frau Torres Andreu, vertreten durch Y. Sánchez Orts, procuradora, und F. García Cerrillo, abogado,

der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis und M. Sampol Pucurull als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch S. Šindelková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Simmons und L. Christie als Bevollmächtigte im Beistand von S. Ford, Barrister, K. Smith und B. Kennelly, QC,

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Roussanov, N. Ruiz García und J. Baquero Cruz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juli 2016

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung insbesondere der Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2

Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Hypothekendarlehensnehmern und Kreditinstituten wegen des Anspruchs auf Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund von Vertragsklauseln gezahlt wurden, deren Missbräuchlichkeit gerichtlich festgestellt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln kann der Verbraucher besser geschützt werden. …“

4

Im zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es:

„… Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, dem Verbraucher unter Beachtung des Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren.“

5

Der 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.

6

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

7

Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie besagt:

„Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.“

8

Art. 4 der Richtlinie lautet:

„(1)   Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)   Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

9

Art. 5 dieser Richtlinie bestimmt:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. …“

10

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

11

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

Spanisches Recht

Rechtsvorschriften

12

Art. 1303 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„Ist eine Verpflichtung für nichtig erklärt worden, müssen die Vertragsparteien unbeschadet der folgenden Artikel einander die Sachen, die Gegenstand des Vertrags gewesen sind, mit ihren Früchten sowie den Preis mit den Zinsen rückerstatten.“

13

Art. 82 Abs. 1 des durch das Real Decreto Legislativo 1/2007 (Königliches Gesetzesdekret 1/2007) gebilligten Texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias (Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Benutzer mit Nebengesetzen) vom 16. November 2007 (BOE Nr. 287 vom 30. November 2007) in seiner auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: LGDCU) bestimmt:

„Als missbräuchlich anzusehen sind alle nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklauseln und alle sich nicht aus einer ausdrücklichen Vereinbarung ergebenden Praktiken, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers und Nutzers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen.“

14

Art. 83 LGDCU sieht vor:

„Missbräuchliche Klauseln sind nichtig und gelten als nicht vereinbart. Zu diesem Zweck erklärt das Gericht nach Anhörung der Parteien missbräuchliche Klauseln im Vertrag für nichtig; die Parteien sind jedoch weiterhin an den Vertrag in seinem ursprünglichen Wortlaut gebunden, wenn er ohne diese Klauseln fortbestehen kann.“

15

Art. 5 Abs. 5 der Ley 7/1998 sobre Condiciones Generales de la Contratación (Gesetz 7/1998 über Allgemeine Geschäftsbedingungen) vom 13. April 1998 (BOE Nr. 89 vom 14. April 1998) in ihrer auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: LCGC) bestimmt:

„Bei der Abfassung allgemeiner Klauseln sind die Kriterien der Transparenz, der Klarheit, der Genauigkeit und der Einfachheit zu beachten.“

16

Art. 7 LCGC bestimmt:

„Folgende allgemeine Bedingungen gelten nicht als Vertragsbestandteil:

a)

jene, bei denen der Verbraucher keine konkrete Gelegenheit hatte, sie vor Vertragsschluss in vollem Umfang zur Kenntnis zu nehmen, oder die, falls erforderlich, nicht in einer Art. 5 entsprechenden Fassung unterzeichnet wurden;

b)

unlesbare, mehrdeutige, unklare und unverständliche Bedingungen; davon ausgenommen sind unverständliche Bedingungen, die von der den Vertrag annehmenden Partei ausdrücklich und schriftlich angenommen wurden und die besondere Regelung einhalten, die in ihrem Anwendungsbereich die erforderliche Transparenz von Vertragsklauseln normiert.“

17

In Art. 8 LCGC heißt es:

„(1)   Die allgemeinen Bedingungen, die zum Nachteil der Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen irgendeine andere zwingende Norm verstoßen, sind nichtig, sofern die Norm keine andere Folge für den Fall der Verletzung vorsieht.

(2)   Insbesondere sind missbräuchliche allgemeine Bedingungen in Verbraucherverträgen nichtig …“

Die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien)

– Urteil Nr. 241/2013 vom 9. Mai 2013

18

Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), das mit einer von einer Verbraucherschutzorganisation gegen mehrere Kreditinstitute erhobenen Verbandsklage auf Unterlassung befasst war, stellte in seinem Urteil Nr. 241/2013 vom 9. Mai 2013 (im Folgenden: Urteil vom 9. Mai 2003) zunächst fest, dass die in den allgemeinen Bedingungen von mit Verbrauchern geschlossenen Hypothekendarlehensverträgen enthalten Klauseln, die eine Mindesthöhe vorsehen, die der variable Zinssatz nicht unterschreiten darf (im Folgenden: Mindestzinssatzklauseln), missbräuchlich seien, und erklärte daraufhin diese Klauseln für nichtig.

19

Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vertrat die Auffassung, dass die genannten Klauseln, die den Hauptgegenstand der fraglichen Verträge beträfen, für die Verbraucher grammatikalisch verständlich seien und demnach dem Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 genügten. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C‑484/08, EU:C:2010:309), seien die Klauseln daher nicht als missbräuchlich anzusehen.

20

Gestützt u. a. auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C‑92/11, EU:C:2013:180), bestätigten Grundsätze stellte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) allerdings fest, das in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Erfordernis der Transparenz sei so zu verstehen, dass es die Beachtung nicht nur eines formalen Aspekts, sondern auch eines materiellen Aspekts verlange, da es dieselbe Tragweite habe wie das Erfordernis in Art. 5 der Richtlinie 93/13. Außerdem beziehe es sich darauf, ob die Verbraucher bei Vertragsschluss sowohl in Bezug auf die rechtlichen als auch die wirtschaftlichen Folgen, die die Anwendung der Klauseln über insbesondere den Hauptgegenstand des Vertrags für sie habe, hinreichend informiert würden.

21

Nach Auffassung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) war in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. Mai 2013 ergangen ist, das Erfordernis der materiellen Transparenz insofern nicht erfüllt, als die betreffenden Kreditinstitute den Verbrauchern beim Abschluss der Darlehensverträge mit Mindestzinssatzklauseln keine derartigen Informationen geliefert hätten. Daher prüfte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) anhand der allgemeinen Kriterien von Treu und Glauben, der Ausgewogenheit und der Transparenz, die in Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 bzw. Art. 5 der Richtlinie 93/13 genannt sind, ob diese Klauseln missbräuchlich sind, und erklärte sie für nichtig, weil die Darlehensnehmer nicht hinreichend über die konkreten Folgen ihrer praktischen Anwendung informiert worden seien und die Klauseln daher nicht transparent seien.

22

Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vertrat gleichwohl die Ansicht, dass die betreffenden Hypothekendarlehensverträge fortbestehen könnten, und beschränkte zudem die Rückwirkung der Nichtigerklärung der Mindestzinssatzklauseln.

23

Hierzu wies es zunächst darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Nichtigerklärung missbräuchlicher Klauseln die betreffenden Klauseln als gänzlich unwirksam anzusehen seien, und stellte sodann fest, dass ungeachtet der allgemeinen Regel der Rückwirkung einer Nichtigerklärung diese Wirkung für allgemeine Rechtsgrundsätze, vor allem die Rechtssicherheit, nicht undurchlässig sein dürfe.

24

Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entschied, dass die Mindestzinssatzklauseln als solche zulässig seien, dass sie objektiven Gründen entsprächen, dass sie weder unüblich noch außergewöhnlich seien, dass ihre Verwendung lange Zeit vom Markt für Immobiliendarlehen toleriert worden sei, dass ihre Nichtigkeit auf der fehlenden Transparenz beruhe, die sich aus der unzureichenden Information der Darlehensnehmer ergebe, dass die Kreditinstitute die vorgeschriebenen Informationserfordernisse beachtet hätten, dass die Festlegung eines Mindestzinssatzes dem Erfordernis entspreche, einen Mindestertrag der betreffenden Hypothekendarlehen zu erhalten, mit denen die Kreditinstitute die für die Beschaffung aufgewendeten Kosten decken und weiterhin Finanzierungen gewähren könnten, dass die Mindestzinssatzklauseln so bemessen worden seien, dass es zu keinen signifikanten Änderungen der zu zahlenden anfänglichen Raten gekommen sei, die von den Darlehensnehmern zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihr ökonomisches Verhalten berücksichtigt worden seien, dass nach den spanischen Rechtsvorschriften die Auswechslung des Gläubigers möglich sei und dass die Rückwirkung der Nichtigerklärung der fraglichen Klauseln zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Problemen führen würde.

25

Angesichts dieser Erwägungen beschränkte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) deshalb gestützt auf den Grundsatz der Rechtssicherheit die Wirkungen seines Urteils auf den Zeitraum nach seiner Veröffentlichung, indem es entschied, dass die Feststellung der Nichtigkeit der betroffenen Mindestzinssatzklauseln weder die Sachverhalte, über die durch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen endgültig entschieden worden sei, noch die vor dem 9. Mai 2013 erfolgten Zahlungen berühre, so dass nur die nach diesem Tag aufgrund dieser Klauseln rechtsgrundlos geleisteten Beträge rückzuerstatten seien.

– Urteil Nr. 139/2015 vom 25. März 2015

26

Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) bestätigte in seinem Urteil Nr. 139/2015 vom 25. März 2015 (im Folgenden: Urteil vom 25. März 2015) die Beschränkung der Rückwirkung der Nichtigerklärung einer Mindestzinssatzklausel im Rahmen einer Individualklage eines Verbrauchers auf Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund einer solchen Klausel rechtsgrundlos gezahlt worden waren. Dadurch dehnte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) die Entscheidung, die zuvor im Urteil vom 9. Mai 2013 für Verbandsklagen auf Unterlassung getroffen worden war, auf Individualklagen auf Unterlassung und auf Schadensersatz aus. Dementsprechend wurde in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. März 2015 ergangen ist, die Pflicht zur Rückerstattung auf die Beträge beschränkt, die nach der Verkündung des Urteils vom 9. Mai 2013 rechtsgrundlos gezahlt worden waren.

Sachverhalt der Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C‑154/15

27

Herr Francisco Gutiérrez Naranjo schloss mit der Cajasur Banco SAU einen Hypothekendarlehensvertrag mit einer Mindestzinssatzklausel.

28

Gestützt auf die Richtlinie 93/13 und die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) erhob Herr Francisco Gutiérrez Naranjo beim Juzgado de lo Mercantil no 1 de Granada (Handelsgericht Nr. 1 Granada, Spanien) Klage auf Nichtigerklärung der Mindestzinssatzklausel und Rückerstattung der aufgrund dieser Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge.

29

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Tatsache, dass die Wirkungen der Nichtigerklärung einer Vertragsklausel wegen Missbräuchlichkeit auf den Zeitraum nach der Nichtigerklärung beschränkt werden, mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar ist.

30

Daher hat der Juzgado de lo Mercantil no 1 de Granada (Handelsgericht Nr. 1 Granada) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die Auslegung von „Unverbindlichkeit“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in diesen Fällen mit einer Auslegung vereinbar, wonach die Nichtigerklärung der Klausel ihre Wirkungen dennoch bis zur Nichtigerklärung entfaltet und deshalb so zu verstehen ist, dass die Wirkungen, die sie erzeugt hat, als sie wirksam war, auch wenn sie für nichtig erklärt wird, nicht aufgehoben oder unwirksam werden?

2.

Ist das Ende der Verwendung, das für eine bestimmte Klausel (nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13) im Rahmen einer Individualklage eines Verbrauchers angeordnet werden kann, wenn sie für nichtig erklärt wird, mit einer Beschränkung der Wirkungen der Nichtigkeit vereinbar? Dürfen die Gerichte die Pflicht des Gewerbetreibenden zur Rückerstattung der Beträge, die der Verbraucher gemäß der Klausel, die später wegen fehlender Information und/oder Transparenz für von Anfang an nichtig erklärt wird, gezahlt hat, beschränken?

Rechtssache C‑307/15

31

Am 28. Juli 2006 schloss Frau Ana María Palacios Martínez mit der Banco Bilbao Vizcaja Argentaria SA (BBVA) einen Hypothekendarlehensvertrag mit einer Mindestzinssatzklausel.

32

Am 6. März 2014 erhob die Darlehensnehmerin beim Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante (Handelsgericht Nr. 1 Alicante, Spanien) Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Mindestzinssatzklausel wegen Missbräuchlichkeit und auf Rückerstattung der vom Kreditinstitut rechtsgrundlos erhaltenen Beträge.

33

Dieses Gericht stellte in erster Instanz – gestützt auf die Entscheidung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 9. Mai 2013 – fest, dass die Klage gegenstandslos geworden sei; das Kreditinstitut müsse jedoch der Klägerin die Beträge rückerstatten, die es nach der fraglichen Klausel ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils habe vereinnahmen können.

34

Die in zweiter Instanz befasste Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante, Spanien) äußert Zweifel an der Vereinbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.

35

Nach Auffassung dieses Gerichts kann die Nichtrückwirkung der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel im Widerspruch sowohl zu den Zielen dieser Richtlinie als auch zu dem Verbot der richterlichen Beschränkung der Wirkungen einer missbräuchlichen Klausel stehen. Außerdem bezweifelt es, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. Mai 2013 ergangen ist, die Voraussetzungen erfüllt waren, die dem Gerichtshof zufolge erfüllt sein müssten, damit die Wirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel zeitlich beschränkt werden könnten.

36

Daher hat die Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist es mit dem in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anerkannten Kriterium der Unverbindlichkeit vereinbar, dass die Restitutionswirkungen infolge der Nichtigerklärung einer in einem Darlehensvertrag verwendeten missbräuchlichen Mindestzinssatzklausel nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf einen späteren Zeitpunkt zurückwirken?

2.

Ist das Kriterium des guten Glaubens der Betroffenen als Grundlage für die Beschränkung der Rückwirkung (der Nichtigerklärung) einer missbräuchlichen Klausel ein autonomer unionsrechtlicher Begriff, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist?

3.

Falls ja: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den guten Glauben der Betroffenen feststellen zu können?

4.

Ist jedenfalls das Handeln des Gewerbetreibenden, der beim Abfassen des Vertrags die fehlende Transparenz herbeigeführt hat, die für die Missbräuchlichkeit der Klausel entscheidend war, mit dem guten Glauben der Betroffenen vereinbar?

5.

Handelt es sich bei der Gefahr schwerwiegender Störungen als Grundlage für die Beschränkung der Rückwirkung (der Nichtigerklärung) einer missbräuchlichen Klausel um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff, der einheitlich auszulegen ist?

6.

Falls ja: Welche Kriterien sind zu berücksichtigen?

7.

Ist bei der Beurteilung der Gefahr schwerwiegender Störungen nur diejenige zu berücksichtigen, die für den Gewerbetreibenden entstehen kann, oder ist auch der Schaden zu berücksichtigen, der den Verbrauchern infolge der nicht vollständigen Rückerstattung der aufgrund der Mindestzinssatzklausel gezahlten Beträge entsteht?

Rechtssache C‑308/15

37

Am 1. Juni 2001 schlossen Herr Emilio Irles López und Frau Teresa Torres Andreu mit der Banco Popular Español SA (im Folgenden: BPE) einen Hypothekendarlehensvertrag mit einer Mindestzinssatzklausel. Mit Änderungen vom 2. Mai 2007 und vom 14. Juni 2007 vereinbarten die Parteien zwei Erhöhungen des Darlehensbetrags, und zwar jeweils mit einer Mindestzinssatzklausel.

38

Da die Darlehensnehmer der Auffassung waren, dass die Umstände ihrer Zustimmung zu den Mindestzinssatzklauseln durch fehlende Transparenz gekennzeichnet gewesen seien, erhoben sie beim Juzgado de lo Mercantil no 3 de Alicante (Handelsgericht Nr. 3 Alicante, Spanien) Klage auf Nichtigerklärung dieser Klauseln und Rückerstattung der Beträge, die auf deren Grundlage gezahlt worden waren.

39

Das Gericht gab der Klage in erster Instanz statt und verurteilte BPE somit, den Darlehensnehmern die Beträge rückzuerstatten, die auf der Grundlage dieser Klauseln ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags und seiner Änderungen rechtsgrundlos gezahlt worden waren.

40

BPE legte bei der Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante) Berufung ein, wobei sie sich auf die Urteile vom 9. Mai 2013 und vom 25. März 2015 stützte.

41

Das vorlegende Gericht zweifelt zum einen daran, dass die Beschränkung der Wirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel mit Art. 6 der Richtlinie 93/13 vereinbar ist. Zum anderen könnte dem vorlegenden Gericht zufolge die Tatsache, dass das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) mit seinem Urteil vom 25. März 2015 seine im Urteil vom 9. Mai 2013 im Zusammenhang mit einer Verbandsklage getroffene Entscheidung auf Individualklagen erstreckt habe, dazu führen, dass das Recht der einzelnen Darlehensnehmer auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz insofern beschränkt würde, als bei der Bestimmung des Beginns der Rückerstattungspflicht des durch die Wirkungen einer missbräuchlichen Klausel begünstigten Kreditinstituts die besonderen Umstände eines jeden Einzelfalls nicht berücksichtigt würden.

42

Daher hat die Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof zusätzlich zu den Fragen in der Rechtssache C‑307/15 folgende achte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

8.

Ist es mit dem in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anerkannten Grundsatz der Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln für den Verbraucher und dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar, wenn die Beschränkung der Restitutionswirkungen der im Rahmen eines von einer Verbraucherschutzorganisation gegen Kreditinstitute eingeleiteten Verfahrens erfolgten Nichtigerklärung einer Mindestzinsklausel automatisch auf Individualklagen auf Nichtigerklärung einer Mindestzinsklausel wegen Missbräuchlichkeit von Verbrauchern, die als Kunden mit anderen Kreditinstituten ein Hypothekendarlehen vereinbart haben, erstreckt wird?

43

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juli 2015 sind die Rechtssachen C‑307/15 und C‑308/15 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

44

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. August 2015 sind die Anträge der Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante), die Rechtssachen C‑307/15 und C‑308/15 dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückgewiesen worden.

45

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2015 ist die Rechtssache C‑154/15 mit den Rechtssachen C‑307/15 und C‑308/15 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑154/15 und zur jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C‑307/15 und C‑308/15

46

Mit den beiden Fragen in der Rechtssache C‑154/15 sowie mit der jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C‑307/15 und C‑308/15, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die die Restitutionswirkungen, die damit verbunden sind, dass eine Klausel in einem Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, gerichtlich für missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie erklärt wird, zeitlich auf diejenigen Beträge beschränkt, die auf Grundlage dieser Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit verkündet worden war.

47

Zunächst ist das Vorbringen der spanischen Regierung, der Cajasur Banco und der BPE zu prüfen, wonach die Frage der Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel wie der Klauseln der Ausgangsverfahren nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 falle, da das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) durch die Vornahme einer solchen Feststellung ein Schutzniveau der Verbraucher sichergestellt habe, das höher sei als das durch diese Richtlinie gewährleistete.

48

Insoweit geht zwar aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 9. Mai 2013 für die Rechtfertigung einer Nachprüfung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Mindestzinssatzklauseln, die den Hauptgegenstand der in Rede stehenden Verträge betreffen, das in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie genannte Transparenzerfordernis dahin ausgelegt hat, dass es sich nicht auf die Einhaltung der formalen Transparenz der Vertragsklauseln, die von der Klarheit und Verständlichkeit ihrer Abfassung abhänge, beschränke, sondern auf die Beachtung ihrer materiellen Transparenz erstrecke, die davon abhänge, dass der Verbraucher sowohl in Bezug auf die rechtliche als auch die wirtschaftliche Tragweite seiner vertraglichen Verpflichtung hinreichend informiert werde.

49

Wie jedoch der Generalanwalt in den Nrn. 46 bis 50 seiner Schlussanträge festgestellt hat, wird die Kontrolle der materiellen Transparenz von Klauseln betreffend den Hauptgegenstand des Vertrags nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 durchgeführt. Diese Bestimmung sieht nämlich – gleichlautend mit Art. 5 dieser Richtlinie – vor, dass die Vertragsklauseln „klar und verständlich abgefasst“ sein müssen.

50

Hierzu hat der Gerichtshof aber entschieden, dass es für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, dass er vor Abschluss eines Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist. Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 44).

51

Daher fällt die Prüfung, ob eine Vertragsklausel, durch die der Hauptgegenstand des Vertrags bestimmt wird, in dem Fall, dass der Verbraucher vor dem Vertragsschluss nicht über die erforderliche Information über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses verfügte, missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie im Allgemeinen und ihres Art. 6 Abs. 1 im Besonderen.

52

Daher ist insofern, als die vorlegenden Gerichte auf das Urteil vom 9. Mai 2013 verweisen, mit dem die Restitutionswirkung der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Mindestzinssatzklauseln beschränkt wurde, zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er eine solche Beschränkung durch ein nationales Gericht zulässt.

53

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest.

54

Diese Bestimmung ist als eine Norm zu betrachten, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 44).

55

Außerdem handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 63).

56

Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, „damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“ (Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78).

57

Um das zu erreichen, hat das nationale Gericht eine missbräuchliche Vertragsklausel schlicht unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass es befugt wäre, deren Inhalt abzuändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 65).

58

In diesem Zusammenhang muss das nationale Gericht zum einen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

59

Für die volle Effektivität des von der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Schutzes ist es nämlich erforderlich, dass das nationale Gericht, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt hat, alle Konsequenzen aus dieser Feststellung ziehen kann, ohne abwarten zu müssen, dass der Verbraucher nach dem Hinweis auf seine Rechte erklärt, dass er die Nichtigerklärung dieser Klausel begehrt (Urteil vom 30. Mai 2013, Jőrös, C‑397/11, EU:C:2013:340, Rn. 42).

60

Zum anderen ist das nationale Gericht nicht befugt, den Inhalt missbräuchlicher Klauseln abzuändern, da sonst dazu beigetragen würde, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2015:21, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann. Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte.

62

Demnach entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung.

63

Ohne diese Restitutionswirkung könnte nämlich der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll.

64

Zwar verlangt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 von den Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher gemäß den „Bedingungen[, die sie] hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[legen]“, unverbindlich sind (Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 57).

65

Jedoch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden.

66

Folglich obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Tatsachen‑ und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat.

67

Im vorliegenden Fall hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) mit seinem Urteil vom 9. Mai 2013, auf das die vorlegenden Gerichte verweisen, entschieden, dass die Feststellung der Nichtigkeit der betroffenen Mindestzinssatzklauseln weder die Sachverhalte, über die durch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen endgültig entschieden worden sei, noch die vor der Verkündung dieses Urteils erfolgten Zahlungen berühre, und dass daher die Wirkungen dieser Feststellung, insbesondere der Anspruch des Verbrauchers auf Rückerstattung, nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit auf die ab diesem Tag rechtsgrundlos gezahlten Beträge beschränkt seien.

68

Insoweit ist zutreffend, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass der Verbraucherschutz nicht absolut ist. Er hat insbesondere festgestellt, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37). Somit konnte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 9. Mai 2013 zu Recht entscheiden, dass durch dieses Urteil nicht die Sachverhalte berührt werden, über die durch frühere rechtskräftige Gerichtsentscheidungen endgültig entschieden worden ist.

69

Des Weiteren hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 41).

70

Dennoch ist zwischen der Anwendung einer Verfahrensmodalität wie einer angemessenen Verjährungsfrist und einer zeitlichen Beschränkung der Wirkungen einer Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2010, Barth, C‑542/08, EU:C:2010:193, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es angesichts des grundlegenden Erfordernisses, dass das Unionsrecht in allen Fällen einheitlich anzuwenden ist, allein Sache des Gerichtshofs ist, darüber zu entscheiden, ob die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer solchen Vorschrift in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 1988, Barra u. a., 309/85, EU:C:1988:42, Rn. 13).

71

Daher dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung in der Auslegung durch die in den Rn. 54 bis 61 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen.

72

Die vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 9. Mai 2013 vorgenommene zeitliche Beschränkung der Rechtswirkungen, die sich aus der Feststellung der Nichtigkeit der Mindestzinssatzklauseln ergeben, läuft aber darauf hinaus, generell jedem Verbraucher, der vor diesem Tag einen Hypothekendarlehensvertrag mit einer solchen Klausel geschlossen hat, den Anspruch zu nehmen, eine vollständige Rückerstattung der Beträge zu erhalten, die er aufgrund dieser Klausel vor dem 9. Mai 2013 rechtsgrundlos an das Kreditinstitut gezahlt hat.

73

Folglich kann eine nationale Rechtsprechung, wie sie dem Urteil vom 9. Mai 2013 zu entnehmen ist und die die zeitliche Beschränkung der Rechtswirkungen betrifft, die sich daraus ergeben, dass eine Vertragsklausel nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 für missbräuchlich erklärt wird, nur einen beschränkten Schutz der Verbraucher gewährleisteten, die vor der Verkündung der Entscheidung, mit der die Missbräuchlichkeit gerichtlich festgestellt wurde, einen Hypothekendarlehensvertrag mit einer Mindestzinssatzklausel abgeschlossen hatten. Ein solcher Schutz erweist sich daher als unvollständig und unzureichend und ist entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung dieser Art von Klauseln ein Ende zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 60).

74

Unter diesen Umständen haben die vorlegenden Gerichte – angesichts dessen, dass sie sich bei der Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof halten müssen – die vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 9. Mai 2013 vorgenommene zeitliche Beschränkung der Rechtswirkungen aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt zu lassen, da sie erkennbar nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C‑173/09, EU:C:2010:581, Rn. 29 bis 32, vom 19. April 2016, DI, C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und 34, vom 5. Juli 2016, Ognyanov, C‑614/14, EU:C:2016:514, Rn. 36, und vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 67 bis 70).

75

Nach alledem ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die die Restitutionswirkungen, die damit verbunden sind, dass eine Klausel in einem Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie erklärt wird, zeitlich auf diejenigen Beträge beschränkt, die auf Grundlage einer solchen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit verkündet worden war.

Zu den übrigen Vorlagefragen

76

Angesichts der Antwort auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C‑154/15 sowie auf die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C‑307/15 und C‑308/15 sind die übrigen Vorlagefragen nicht zu beantworten.

Kosten

77

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die die Restitutionswirkungen, die damit verbunden sind, dass eine Klausel in einem Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, gerichtlich für missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie erklärt wird, zeitlich auf diejenigen Beträge beschränkt, die auf Grundlage einer solchen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit verkündet worden war.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.