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Document 62019CB0692

    Rechtssache C-692/19: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Watford Employment Tribunal — Vereinigtes Königreich) — B/Yodel Delivery Network Ltd (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Richtlinie 2003/88/EG – Arbeitszeitgestaltung – Begriff „Arbeitnehmer“ – Paketzustellunternehmen – Einstufung der auf der Grundlage einer Dienstleistungsvereinbarung beschäftigten Kuriere – Möglichkeit für den Kurier, Subunternehmer einzusetzen und vergleichbare Dienstleistungen gleichzeitig für Dritte zu erbringen)

    ABl. C 287 vom 31.8.2020, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 287/22


    Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Watford Employment Tribunal — Vereinigtes Königreich) — B/Yodel Delivery Network Ltd

    (Rechtssache C-692/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Begriff „Arbeitnehmer“ - Paketzustellunternehmen - Einstufung der auf der Grundlage einer Dienstleistungsvereinbarung beschäftigten Kuriere - Möglichkeit für den Kurier, Subunternehmer einzusetzen und vergleichbare Dienstleistungen gleichzeitig für Dritte zu erbringen)

    (2020/C 287/33)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    Watford Employment Tribunal

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: B

    Beklagte: Yodel Delivery Network Ltd

    Tenor

    Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass eine Person, die bei ihrem mutmaßlichen Arbeitgeber auf der Grundlage einer Dienstleistungsvereinbarung beschäftigt ist, in der es konkret heißt, dass sie selbständiger Unternehmer ist, als „Arbeitnehmer“ im Sinne dieser Richtlinie eingestuft wird, wenn sie über die Möglichkeit verfügt,

    für die Erbringung der Dienstleistung, die zu erbringen sie sich verpflichtet hat, Subunternehmer oder Stellvertreter in Anspruch zu nehmen,

    die verschiedenen von ihrem mutmaßlichen Arbeitgeber angebotenen Aufgaben anzunehmen oder nicht anzunehmen oder für diese einseitig eine Höchstzahl festzulegen,

    ihre Dienstleistungen jedem Dritten, einschließlich direkter Wettbewerber des mutmaßlichen Arbeitgebers, gegenüber zu erbringen und

    ihre „Arbeitsstunden“ im Rahmen bestimmter Parameter selbst festzulegen und sich ihre Zeit entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen und nicht ausschließlich nach den Interessen des mutmaßlichen Arbeitgebers einzuteilen,

    sofern zum einen die Unabhängigkeit dieser Person nicht fiktiv erscheint und zum anderen keine Begründung eines Unterordnungsverhältnisses zwischen ihr und ihrem mutmaßlichen Arbeitgeber festgestellt werden kann. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, diese Person unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte, die sie und die von ihr ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit betreffen, im Hinblick auf die Richtlinie 2003/88 einzustufen.


    (1)  ABl. C 423 vom 16.12.2019.


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