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Document 62019CA0502

Rechtssache C-502/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo - Spanien) – Strafverfahren gegen Oriol Junqueras Vies (Vorlage zur Vorabentscheidung – Beschleunigtes Verfahren – Institutionelles Recht – Bürger der Europäischen Union, der ins Europäische Parlament gewählt wurde, als er sich im Rahmen eines Strafverfahrens in Untersuchungshaft befand – Art. 14 EUV – Begriff „Mitglied des Europäischen Parlaments“ – Art. 343 AEUV – Für die Erfüllung der Aufgabe der Union erforderliche Befreiungen – Protokoll [Nr. 7] über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union – Art. 9 – Befreiungen, die den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zugutekommen – Immunität während der Reise – Immunitäten während der Sitzungsperiode – Persönlicher, zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich dieser verschiedenen Immunitäten – Aufhebung der Immunität durch das Europäische Parlament – Antrag auf Aufhebung der Immunität durch ein nationales Gericht – Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments – Art. 5 – Mandat – Art. 8 – Wahlverfahren – Art. 12 – Prüfung der Befugnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach der amtlichen Bekanntgabe der Wahlergebnisse – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 39 Abs. 2 – Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl – Passives Wahlrecht)

ABl. C 68 vom 2.3.2020, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/16


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo - Spanien) – Strafverfahren gegen Oriol Junqueras Vies

(Rechtssache C-502/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschleunigtes Verfahren - Institutionelles Recht - Bürger der Europäischen Union, der ins Europäische Parlament gewählt wurde, als er sich im Rahmen eines Strafverfahrens in Untersuchungshaft befand - Art. 14 EUV - Begriff „Mitglied des Europäischen Parlaments“ - Art. 343 AEUV - Für die Erfüllung der Aufgabe der Union erforderliche Befreiungen - Protokoll [Nr. 7] über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Art. 9 - Befreiungen, die den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zugutekommen - Immunität während der Reise - Immunitäten während der Sitzungsperiode - Persönlicher, zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich dieser verschiedenen Immunitäten - Aufhebung der Immunität durch das Europäische Parlament - Antrag auf Aufhebung der Immunität durch ein nationales Gericht - Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments - Art. 5 - Mandat - Art. 8 - Wahlverfahren - Art. 12 - Prüfung der Befugnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach der amtlichen Bekanntgabe der Wahlergebnisse - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 39 Abs. 2 - Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl - Passives Wahlrecht)

(2020/C 68/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Oriol Junqueras Vies

Beteiligte: Ministerio Fiscal, Abogacía del Estado, Partido político VOX

Tenor

Art. 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass

eine Person, deren Wahl ins Europäische Parlament amtlich bekanntgegeben worden ist, als sie sich im Rahmen eines Verfahrens wegen schwerwiegender Straftaten in Untersuchungshaft befand, der aber nicht gestattet wurde, bestimmten Anforderungen nachzukommen, die nach innerstaatlichem Recht nach einer solchen Bekanntgabe vorgesehen sind, und sich zum Europäischen Parlament zu begeben, um an dessen erster Sitzung teilzunehmen, nach Art. 9 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Union Immunität genießt;

diese Immunität verlangt, die gegen die betreffende Person verhängte Untersuchungshaft aufzuheben, um ihr zu ermöglichen, sich zum Europäischen Parlament zu begeben und dort die vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen. Wenn das zuständige nationale Gericht allerdings der Auffassung ist, dass diese Maßnahme aufrechtzuerhalten ist, nachdem diese Person die Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments erworben hat, muss es unverzüglich auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 dieses Protokolls die Aufhebung dieser Immunität beim Europäischen Parlament beantragen.


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.


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