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Document 62019CA0253

    Rechtssache C-253/19: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Guimarães — Portugal) — MH, NI/OJ, Novo Banco SA) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung [EU] 2015/848 – Art. 3 – Internationale Zuständigkeit – Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners – Natürliche Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt – Widerlegliche Vermutung, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Person der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist – Widerlegung der Vermutung – Situation, in der die einzige Immobilie des Schuldners außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts belegen ist)

    ABl. C 297 vom 7.9.2020, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.9.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 297/16


    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Guimarães — Portugal) — MH, NI/OJ, Novo Banco SA)

    (Rechtssache C-253/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung [EU] 2015/848 - Art. 3 - Internationale Zuständigkeit - Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners - Natürliche Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt - Widerlegliche Vermutung, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Person der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist - Widerlegung der Vermutung - Situation, in der die einzige Immobilie des Schuldners außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts belegen ist)

    (2020/C 297/21)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal da Relação de Guimarães

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: MH, NI

    Beklagte: OJ, Novo Banco SA

    Tenor

    Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Vermutung zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wonach der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist, nicht schon allein dadurch widerlegt wird, dass die einzige Immobilie dieser Person außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts belegen ist.


    (1)  ABl. C 206 vom 17.6.2019.


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