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Document 62019CA0086

    Rechtssache C-86/19: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil n° 9 de Barcelona — Spanien) — SL/Vueling Airlines SA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Übereinkommen von Montreal – Art. 17 Abs. 2 – Haftung von Luftfrachtführern für aufgegebenes Reisegepäck – Nachweislicher Verlust eines aufgegebenen Gepäckstücks – Anspruch auf Entschädigung – Art. 22 Abs. 2 – Haftungshöchstbeträge bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks – Keine Informationen über das verlorene Gepäckstück – Beweislast – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

    ABl. C 287 vom 31.8.2020, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 287/8


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 9 de Barcelona — Spanien) — SL/Vueling Airlines SA

    (Rechtssache C-86/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 17 Abs. 2 - Haftung von Luftfrachtführern für aufgegebenes Reisegepäck - Nachweislicher Verlust eines aufgegebenen Gepäckstücks - Anspruch auf Entschädigung - Art. 22 Abs. 2 - Haftungshöchstbeträge bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks - Keine Informationen über das verlorene Gepäckstück - Beweislast - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

    (2020/C 287/10)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Juzgado de lo Mercantil no 9 de Barcelona

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: SL

    Beklagte: Vueling Airlines SA

    Tenor

    1.

    Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass der in Art. 22 Abs. 2 bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des aufgegebenen Gepäcks, für das keine besondere Erklärung über das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort abgegeben wurde, als Höchstbetrag für die Haftung des Luftfrachtführers vorgesehene Betrag eine Obergrenze für die Entschädigung darstellt, die dem Reisenden nicht automatisch und pauschal zusteht. Es ist demnach Sache des nationalen Gerichts, innerhalb dieser Grenze den Entschädigungsbetrag zu bestimmen, der diesem unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls zusteht.

    2.

    Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal ist dahin auszulegen, dass der Entschädigungsbetrag, den ein Luftfahrtunternehmen einem Reisenden bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung eines aufgegebenen Gepäckstücks schuldet, für das keine besondere Erklärung über das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort abgegeben wurde, vom nationalen Gericht nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere den Beweisregeln, zu bestimmen ist. Diese Vorschriften dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe geltenden und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die durch das Übereinkommen von Montreal verliehen werden, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.


    (1)  ABl. C 164 vom 13.5.2019.


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