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Document 62019CA0030

    Rechtssache C-30/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Diskrimineringsombudsmannen/Braathens Regional Aviation AB (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – Richtlinie 2000/43/EG – Art. 7 – Rechtsschutz – Art. 15 – Sanktionen – Klage auf Schadensersatz wegen Diskriminierung – Anerkenntnis der Schadensersatzforderung durch den Beklagten, ohne dass er das Vorliegen der behaupteten Diskriminierung einräumt – Zusammenhang zwischen dem gezahlten Schadensersatz und der behaupteten Diskriminierung – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz – Nationale Verfahrensvorschriften, die das mit der Klage befasste Gericht daran hindern, trotz ausdrücklichen Antrags des Klägers über das Vorliegen der behaupteten Diskriminierung zu entscheiden)

    ABl. C 217 vom 7.6.2021, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 217/3


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Diskrimineringsombudsmannen/Braathens Regional Aviation AB

    (Rechtssache C-30/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 7 - Rechtsschutz - Art. 15 - Sanktionen - Klage auf Schadensersatz wegen Diskriminierung - Anerkenntnis der Schadensersatzforderung durch den Beklagten, ohne dass er das Vorliegen der behaupteten Diskriminierung einräumt - Zusammenhang zwischen dem gezahlten Schadensersatz und der behaupteten Diskriminierung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz - Nationale Verfahrensvorschriften, die das mit der Klage befasste Gericht daran hindern, trotz ausdrücklichen Antrags des Klägers über das Vorliegen der behaupteten Diskriminierung zu entscheiden)

    (2021/C 217/03)

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Vorlegendes Gericht

    Högsta domstolen

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Diskrimineringsombudsmannen

    Beklagte: Braathens Regional Aviation AB

    Tenor

    Die Art. 7 und 15 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die ein Gericht, das mit einer Klage auf Schadensersatz wegen des Vorwurfs einer gemäß dieser Richtlinie verbotenen Diskriminierung befasst ist, daran hindert, den Antrag auf Feststellung des Vorliegens dieser Diskriminierung zu prüfen, wenn der Beklagte sich zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes bereit erklärt, ohne jedoch das Vorliegen der Diskriminierung einzuräumen. Es ist Sache des mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befassten nationalen Gerichts, im Rahmen seiner Befugnisse den Rechtsschutz zu gewährleisten, der den Einzelnen aus Art. 47 der Charta der Grundrechte erwächst, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt.


    (1)  ABl. C 103 vom 18.3.2019.


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