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Document 62018TN0659

Rechtssache T-659/18: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2018 — ZS/EIB

ABl. C 4 vom 7.1.2019, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/41


Klage, eingereicht am 30. Oktober 2018 — ZS/EIB

(Rechtssache T-659/18)

(2019/C 4/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZS (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Maréchal)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen der EIB vom 27. September 2017 und 28. Dezember 2017 aufzuheben;

den vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens anzuordnen;

dementsprechend die EIB zu verurteilen, ihm folgende Beträge zu zahlen:

30 000 Euro als nicht geleistete Bezüge für 42 Tage Jahresurlaub und 40,5 Tage Zeitguthaben (TSA-A), somit für insgesamt 82,5 Urlaubstage;

die 30 000 Euro, die rechtswidrigerweise von den bei Beendigung seines Dienstverhältnisses geschuldeten Beträgen abgezogen wurden;

50 000 Euro als Beitrag in Höhe von 3 % der jährlichen Bezüge für die freiwillige Zusatzrente (OSPS/RCVP) bis zur Erreichung des Regelrentenalters;

35 000 Euro als Bonusanspruch des Klägers;

15 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens;

15 000 Euro an vorläufigen Verfahrenskosten;

die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche weitere Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt die Klage auf zwei Klagegründe:

1.

Seine Abwesenheiten seien nicht ungerechtfertigt gewesen, und die EIB hätte angesichts des fünfjährigen Zeitraums der Abwesenheiten jedenfalls früher reagieren müssen. Die Behauptungen, die Abwesenheiten seien ungerechtfertigt gewesen, würden seine mündlichen Vereinbarungen mit der Beklagten über das Ausfüllen der Zeiterfassungsblätter außer Acht lassen. Des Weiteren bestehe für den Arbeitgeber keine Rechtsgrundlage, die angeblich ungerechtfertigten Abwesenheiten mit den Urlaubsansprüchen des Klägers oder den ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses zustehenden finanziellen Ansprüchen aufzurechnen oder von ihnen abzuziehen.

2.

Mehrere Fehler seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger, die rechtswidrige Verwaltungsakte darstellten und ihm unmittelbar einen Vermögensschaden und zusätzlich einen immateriellen Schaden verursacht hätten, wie die Vorwürfe ungerechtfertigter Abwesenheiten, der Verlust von Urlaubsansprüchen in Höhe von 82,5 Tagen ohne jeden Rechtsgrund, wobei weder Aufrechnung noch Abzug erlaubt seien, und der rechtswidrige Abzug sogenannter ungerechtfertigter Abwesenheiten von den bei Beendigung des Dienstverhältnisses geschuldeten Beträgen, die nicht die freiwillige Zusatzrente (OSPS/RCVP) einbezögen.

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