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Document 62018TN0659
Case T-659/18: Action brought on 30 October 2018 — ZS v BEI
Rechtssache T-659/18: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2018 — ZS/EIB
Rechtssache T-659/18: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2018 — ZS/EIB
ABl. C 4 vom 7.1.2019, p. 41–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 4/41 |
Klage, eingereicht am 30. Oktober 2018 — ZS/EIB
(Rechtssache T-659/18)
(2019/C 4/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZS (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Maréchal)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidungen der EIB vom 27. September 2017 und 28. Dezember 2017 aufzuheben; |
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den vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens anzuordnen; |
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dementsprechend die EIB zu verurteilen, ihm folgende Beträge zu zahlen:
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt die Klage auf zwei Klagegründe:
1. |
Seine Abwesenheiten seien nicht ungerechtfertigt gewesen, und die EIB hätte angesichts des fünfjährigen Zeitraums der Abwesenheiten jedenfalls früher reagieren müssen. Die Behauptungen, die Abwesenheiten seien ungerechtfertigt gewesen, würden seine mündlichen Vereinbarungen mit der Beklagten über das Ausfüllen der Zeiterfassungsblätter außer Acht lassen. Des Weiteren bestehe für den Arbeitgeber keine Rechtsgrundlage, die angeblich ungerechtfertigten Abwesenheiten mit den Urlaubsansprüchen des Klägers oder den ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses zustehenden finanziellen Ansprüchen aufzurechnen oder von ihnen abzuziehen. |
2. |
Mehrere Fehler seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger, die rechtswidrige Verwaltungsakte darstellten und ihm unmittelbar einen Vermögensschaden und zusätzlich einen immateriellen Schaden verursacht hätten, wie die Vorwürfe ungerechtfertigter Abwesenheiten, der Verlust von Urlaubsansprüchen in Höhe von 82,5 Tagen ohne jeden Rechtsgrund, wobei weder Aufrechnung noch Abzug erlaubt seien, und der rechtswidrige Abzug sogenannter ungerechtfertigter Abwesenheiten von den bei Beendigung des Dienstverhältnisses geschuldeten Beträgen, die nicht die freiwillige Zusatzrente (OSPS/RCVP) einbezögen. |