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Document 62018CN0442

Rechtssache C-442/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juli 2018 von der Europäischen Zentralbank gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 26. April 2018 in der Rechtssache T-251/15, Espírito Santo Financial (Portugal)/Europäische Zentralbank

ABl. C 445 vom 10.12.2018, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 445/2


Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juli 2018 von der Europäischen Zentralbank gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 26. April 2018 in der Rechtssache T-251/15, Espírito Santo Financial (Portugal)/Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-442/18 P)

(2018/C 445/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. Malfrère, M. Ioannidis und Rechtsanwalt H.-G. Kamman)

Andere Partei des Verfahrens: Espírito Santo Financial (Portugal), SGPS, SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 26. April 2018, Espírito Santo Financial (Portugal), SGPS, SA/EZB (T-251/15, EU:T:2018:234), aufzuheben;

die Klage auch in Bezug auf die Weigerung der EZB, den in den Auszügen aus dem Protokoll, in dem der Beschluss des EZB-Rates vom 28. Juli 2014 festgehalten wurde, genannten Darlehensbetrag zu offenbaren, abzuweisen;

hilfsweise zum vorstehenden zweiten Antrag, die Sache an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung zurückzuverweisen;

der Klägerin im ersten Rechtszug und Rechtsmittelgegnerin zwei Drittel (2/3) und der EZB ein Drittel (1/3) der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster und einziger Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 10.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: Satzung) und den ersten Gedankenstrich von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 (1)

Die EZB trägt vor, das Gericht habe Art. 10.4 der Satzung und den ersten Gedankenstrich von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 dadurch falsch ausgelegt und angewendet, dass es in dem angefochtenen Urteil, insbesondere in den Rn. 55, 75 bis 81 sowie 124 und 161, entschieden habe, dass das Ermessen des EZB-Rats bezüglich der Offenlegung seiner Protokolle „im Einklang mit den im Beschluss 2004/258 festgelegten Bedingungen und Grenzen ausgeübt werden muss“ (Rn. 80), was im vorliegenden Fall bedeute, dass die EZB verpflichtet sei, eine Begründung vorzulegen, in der sie erkläre, wie die Offenlegung der Informationen, die in Protokollen über Verfahren des EZB-Rats, in denen Beschlüsse des EZB-Rats aufgezeichnet würden, enthalten seien, konkret und tatsächlich das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit von Verfahren der Entscheidungsgremien der EZB untergraben würden.

In Art. 10.4 der Satzung werde die Vermutung aufgestellt, dass Informationen, die Teil der Verfahren des EZB-Rats seien, geheim gehalten werden müssten, um die Unabhängigkeit der EZB und ihre Leistungsfähigkeit zu schützen. Diese Vorschrift des Primärrechts, von der nicht durch Sekundärrecht abgewichen werden könne, gelte auch für Teile der Protokolle über Beschlüsse des EZB-Rats. Im ersten Gedankenstrich von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 werde dies wiederholt. Aus dem allgemeinen Grundsatz der Vertraulichkeit von EZB-Rat-Verfahren, einschließlich Beschlüssen, folge, wie von Art. 10.4 der Satzung festgelegt werde, dass die EZB ihren Beschluss, das Ergebnis ihrer Beratungen öffentlich zu machen, nicht den im Beschluss 2004/258 festgelegten materiellen-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Standards unterwerfen müsse. Insbesondere müsse sie nicht erklären, warum die Offenlegung solcher Protokolle des EZB-Rats konkret und tatsächlich das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit von Verfahren des EZB-Rats untergraben würde.


(1)  Beschluss 2004/258/EG der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (ABl. 2004, L 80, S. 42).


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