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Document 62018CC0461

    Schlussanträge des Generalanwalts E. Tanchev vom 23. April 2020.
    Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd gegen Distillerie Bonollo SpA u. a.
    Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China – Rechtsmittel eines Streithelfers im ersten Rechtszug – Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Teilweise Interimsüberprüfung – Verlust der marktwirtschaftlichen Behandlung im Überprüfungsverfahren – Änderung des endgültigen Antidumpingzolls – Bestimmung des Normalwerts – Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Anschlussrechtsmittel – Von in der Europäischen Union ansässigen konkurrierenden Herstellern erhobene Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Unmittelbare Betroffenheit – Verteilung der Zuständigkeiten für die Durchführung eines Urteils.
    Rechtssache C-461/18 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:298

     SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    EVGENI TANCHEV

    vom 23. April 2020 ( 1 )

    Rechtssache C‑461/18 P

    Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd

    gegen

    Distillerie Bonollo SpA,

    Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA,

    Distillerie Mazzari SpA,

    Caviro Distillerie Srl,

    Rat der Europäischen Union

    „Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China – Rechtsmittel eines Streithelfers im ersten Rechtszug – Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Nichtigkeitsklage eines Unionsherstellers – Zulässigkeit – Unmittelbare Betroffenheit“

    Inhaltsverzeichnis

     

    I. Rechtlicher Rahmen

     

    II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

     

    III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

     

    IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

     

    V. Das Anschlussrechtsmittel

     

    A. Vorbringen der Parteien

     

    B. Würdigung

     

    1. Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels

     

    a) Zulässigkeit des von der Kommission für ihren Hauptantrag angeführten einzigen Anschlussrechtsmittelgrundes, soweit er gegen die Rn. 59 und 63 des angefochtenen Urteils gerichtet ist

     

    b) Zulässigkeit des Antrags der Kommission, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen

     

    c) Zulässigkeit des Antrags der Kommission, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, soweit er sich auf das Vorbringen des Rates in seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts bezieht

     

    2. Begründetheit

     

    a) Zum Hauptantrag der Kommission auf Aufhebung des angefochtenen Urteils

     

    b) Zum Hilfsantrag der Kommission auf Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils

     

    VI. Das Rechtsmittel

     

    A. Vorbringen der Parteien

     

    B. Würdigung

     

    1. Zulässigkeit des Rechtsmittels

     

    2. Zulässigkeit des einzigen Rechtsmittelgrundes

     

    3. Begründetheit

     

    VII. Kosten

     

    VIII. Ergebnis

    1.

    Mit diesem Rechtsmittel beantragt die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd die Aufhebung des Urteils vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat ( 2 ) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates ( 3 ) (im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat.

    2.

    Da Changmao Biochemical Engineering im Verfahren vor dem Gericht nicht Partei, sondern Streithelferin war, bietet dieses Rechtsmittel dem Gerichtshof Gelegenheit, sich zur Tragweite von Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs (im Folgenden: Satzung) zu äußern, wonach Streithelfer im ersten Rechtszug ein Rechtsmittel nur dann einlegen können, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt. Diese Rechtssache wirft zudem die Frage der Tragweite von Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates ( 4 ) (im Folgenden: Grundverordnung) auf, wonach in Überprüfungen von Antidumpingmaßnahmen die gleiche Methodik angewandt wird wie in der Ausgangsuntersuchung, soweit sich die Umstände nicht geändert haben. Da die Kommission ein Anschlussrechtsmittel eingelegt hat, mit dem sie die Feststellung des Gerichts beanstandet, dass die Klägerinnen von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen sind, wird der Gerichtshof außerdem darüber zu befinden haben, ob das Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873) (im Folgenden: Urteil Montessori), auf den Antidumpingbereich übertragbar ist.

    I. Rechtlicher Rahmen

    3.

    Art. 11 („Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung“) Abs. 9 der Grundverordnung bestimmt:

    „In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.“

    II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

    4.

    Weinsäure wird als Lebensmittelzusatzstoff in Wein und anderen Getränken sowie als Abbindeverzögerer in Gips und anderen Produkten verwendet. In der Europäischen Union und in Argentinien wird L‑(+)‑Weinsäure aus Nebenprodukten der Weinherstellung (Weintrub) gewonnen. In China werden L‑(+)‑Weinsäure und DL-Weinsäure aus Benzol hergestellt. Die mittels chemischer Synthese hergestellte Weinsäure weist dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften auf und ist für dieselben grundlegenden Verwendungen bestimmt wie die aus Nebenprodukten der Weinherstellung gewonnene Weinsäure.

    5.

    Changmao Biochemical Engineering ist ein ausführender Hersteller von Weinsäure. Die Distillerie Bonollo SpA, die Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, die Distillerie Mazzari SpA, die Caviro Distillerie Srl und die Comercial Química Sarasa, SL (im Folgenden: Klägerinnen im ersten Rechtszug) sind Unionshersteller von Weinsäure.

    6.

    Am 24. September 2004 beschwerten sich mehrere Unionshersteller, darunter Industria Chimica Valenzana (ICV), Distillerie Mazzari und Comercial Química Sarasa bei der Europäischen Kommission über Dumpingpraktiken in der Weinsäurebranche.

    7.

    Am 30. Oktober 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ( 5 ).

    8.

    Am 27. Juli 2005 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1259/2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinessig mit Ursprung in der Volksrepublik China ( 6 ).

    9.

    Am 23. Januar 2006 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 130/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ( 7 ).

    10.

    Changmao Biochemical Engineering und Ninghai Organic Chemical Factory (im Folgenden: die beiden chinesischen ausführenden Hersteller) wurde mit der Verordnung Nr. 130/2006 Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden: MWB) gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung gewährt. Auf die von diesen beiden Unternehmen hergestellten Waren wurden Antidumpingzölle von 10,1 % bzw. 4,7 % eingeführt ( 8 ). Für alle anderen Unternehmen wurde ein Antidumpingzoll von 34,9 % eingeführt.

    11.

    Nachdem am 4. August 2010 eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen ( 9 ) veröffentlicht worden war, beantragten die fünf oben in Nr. 5 genannten Unionshersteller am 27. Oktober 2010 bei der Kommission die Durchführung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen. Am 26. Januar 2011 veröffentlichte die Kommission die Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens ( 10 ).

    12.

    Am 9. Juni 2011 ging bei der Kommission ein Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung ein, der sich auf die beiden chinesischen ausführenden Hersteller bezog. Antragsteller waren die fünf oben in Nr. 5 genannten Unionshersteller. Am 29. Juli 2011 veröffentlichte die Kommission die Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ( 11 ).

    13.

    Am 16. April 2012 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung ( 12 ).

    14.

    Mit der Verordnung Nr. 349/2012 wurden die mit der Verordnung Nr. 130/2006 eingeführten Antidumpingzölle aufrechterhalten.

    15.

    Nach Abschluss des die beiden chinesischen ausführenden Hersteller betreffenden Verfahrens der teilweisen Interimsüberprüfung erließ der Rat am 26. Juni 2012 die streitige Verordnung, mit der die Verordnung Nr. 349/2012 geändert wurde.

    16.

    Im Wesentlichen wird mit der streitigen Verordnung den beiden chinesischen ausführenden Herstellern die MWB verweigert, und die auf die von ihnen hergestellten Erzeugnisse anwendbaren Antidumpingzölle werden nach der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage von Informationen eines an der Untersuchung mitarbeitenden Herstellers in einem Vergleichsland, nämlich Argentinien, von 10,1 % auf 13,1 % bzw. von 4,7 % auf 8,3 % angehoben ( 13 ).

    17.

    Am 5. Oktober 2012 erhob Changmao Biochemical Engineering Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

    18.

    Mit Urteil vom 1. Juni 2017 ( 14 ) erklärte das Gericht diese Verordnung, soweit sie Changmao Biochemical Engineering betraf, mit der Begründung für nichtig, der Rat und die Kommission hätten dadurch, dass sie sich geweigert hätten, diesem Unternehmen Informationen über die Preisdifferenz zwischen DL‑Weinsäure und L‑(+)‑Weinsäure, die von grundlegender Bedeutung für die Ermittlung des Normalwerts für DL‑Weinsäure gewesen sei, bekannt zu geben, die Verteidigungsrechte von Changmao Biochemical Engineering und Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung verletzt. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

    III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    19.

    Am 28. September 2012 erhoben die Klägerinnen im ersten Rechtszug Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

    20.

    Mit Entscheidung vom 9. September 2016 und Beschluss vom 15. September 2016 gab der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts den Anträgen der Kommission und von Changmao Biochemical Engineering auf Zulassung als Streithelfer mit der Maßgabe statt, dass sie, da diese Anträge nach Ablauf der Frist des Art. 116 Abs. 6 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 ( 15 ), zuletzt geändert am 19. Juni 2013, eingereicht worden seien, ihre Erklärungen im mündlichen Verfahren auf der Grundlage des ihnen zu übermittelnden Sitzungsberichts abgeben könnten.

    21.

    Mit dem angefochtenen Urteil befand das Gericht die Klage für zulässig und den ersten Klagegrund für begründet und erklärte die streitige Verordnung für nichtig.

    22.

    Als Erstes wies das Gericht die Einrede der Unzulässigkeit zurück, mit der der Rat geltend gemacht hatte, die Klägerinnen seien erstens von der streitigen Verordnung nicht unmittelbar und individuell betroffen und hätten zweitens kein Rechtsschutzinteresse.

    23.

    Insbesondere ( 16 ) sah das Gericht die Klägerinnen als von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen an. Voraussetzung für eine unmittelbare Betroffenheit der Klägerinnen sei nach der Rechtsprechung, dass sich die angefochtene Handlung der Union zum einen auf die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar auswirke und zum anderen ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut seien, keinerlei Ermessensspielraum lasse. Die letztgenannte Voraussetzung sei erfüllt, da die mit der Durchführung der streitigen Verordnung betrauten Mitgliedstaaten keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich des Antidumpingzollsatzes und der Einführung dieses Zolls auf die betreffenden Erzeugnisse gehabt hätten. Was die erstgenannte Voraussetzung angeht, hatten der Rat und die Kommission geltend gemacht, die Änderung des Satzes des Antidumpingzolls durch die streitige Verordnung könne keine Rechtswirkungen für die Klägerinnen entfalten, da diese zum einen keinen Antidumpingzoll zahlten und zum anderen kein subjektives Recht auf Einführung eines Antidumpingzolls in einer bestimmten Höhe für ihre Mitbewerber hätten. Das Gericht wies dieses Vorbringen zurück. Zur Begründung führte es aus, bei einer solch restriktiven Auslegung dieser Voraussetzung durch die Unionsgerichte müsste die Klage eines Unionsherstellers gegen eine Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll eingeführt werde, systematisch für unzulässig erklärt werden; Gleiches gelte für die Klage eines Mitbewerbers des Begünstigten einer Beihilfe, die von der Kommission zum Abschluss eines förmlichen Untersuchungsverfahrens für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden sei, und für die Klage eines Mitbewerbers gegen eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werde. Derartige Klagen seien indes von der Rechtsprechung für zulässig erklärt worden. Da im vorliegenden Fall die Klägerinnen die teilweise Interimsüberprüfung beantragt hätten und die am Ende dieses Verfahrens erlassenen Maßnahmen dazu bestimmt gewesen seien, das Dumping auszugleichen, das ihrer Schädigung als auf demselben Markt tätige konkurrierende Hersteller zugrunde liege, seien sie von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen.

    24.

    Als Zweites erklärte das Gericht den ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gerügt worden war, für begründet.

    25.

    Das Gericht führte aus, nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung wende die Kommission in allen Überprüfungen, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Ausgangsuntersuchung, unter gebührender Berücksichtigung des Art. 2 der Grundverordnung.

    26.

    Im vorliegenden Fall sei in der Ausgangsuntersuchung der Normalwert hinsichtlich der beiden chinesischen ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt worden sei, auf der Grundlage der tatsächlichen Inlandsverkaufspreise jedes Unternehmens ermittelt worden und hinsichtlich der Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei, auf der Grundlage von Angaben des Herstellers im Vergleichsland, und zwar der in Argentinien gezahlten Preise. Mit der streitigen Verordnung sei den beiden chinesischen ausführenden Herstellern bei der Überprüfung die MWB verweigert worden, so dass der Normalwert nicht mehr auf der Grundlage der von jedem dieser beiden Unternehmen in Rechnung gestellten tatsächlichen Inlandsverkaufspreise habe ermittelt werden können. Er sei im Wesentlichen auf der Grundlage der Herstellungskosten in Argentinien ermittelt worden.

    27.

    Das Gericht befand, dass die Tatsache, dass in der streitigen Verordnung der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei, anhand der Herstellungskosten in Argentinien und nicht anhand der Inlandsverkaufspreise in diesem Land ermittelt worden sei, eine Änderung der Methodik im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung darstelle. Da in der streitigen Verordnung nicht auf eine Änderung der Umstände Bezug genommen werde, verstoße diese Änderung der Methodik gegen die genannte Bestimmung.

    28.

    Folglich erklärte das Gericht die streitige Verordnung für nichtig ( 17 ).

    29.

    Auf Antrag der Klägerinnen erhielt es den mit der streitigen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll in Bezug auf die Erzeugnisse von Ninghai Organic Chemical Factory aufrecht, bis die Kommission und der Rat die Maßnahmen getroffen haben, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben. Im Licht des Urteils vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), konnte dieser Zoll in Bezug auf Changmao Biochemical Engineering nicht aufrechterhalten werden.

    IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

    30.

    Mit diesem Rechtsmittel beantragt Changmao Biochemical Engineering, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben und den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten der Rechtsmittelführerin sowohl im Verfahren vor dem Gericht wie im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

    31.

    Distillerie Bonollo, Industria Chimica Valenzana (ICV), Distillerie Mazzari und Caviro Distillerie (im Folgenden zusammen: Distillerie Bonollo u. a.) beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Sie beantragen weiter, der Rechtsmittelführerin und etwaigen Streithelfern ihre Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

    32.

    Der Rat beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

    33.

    Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

    34.

    Die Kommission hat ein Anschlussrechtsmittel eingelegt. Damit beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben, die ersten vier vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe ( 18 ) für unzulässig und den fünften Klagegrund ( 19 ) für unbegründet zu erklären oder, hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über den fünften Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragt sie, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem Rat damit aufgegeben wird, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu treffen. Sie beantragt zudem, Changmao Biochemical Engineering die Kosten aufzuerlegen.

    35.

    Distillerie Bonollo u. a. beantragen, den zweiten Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes ( 20 ) als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Weiter beantragen sie, das Anschlussrechtsmittel als unbegründet oder als ins Leere gehend zurückzuweisen. Schließlich beantragen sie, die Kosten, die ihnen im Verfahren vor dem Gerichtshof und gegebenenfalls bei einer Zurückverweisung an das Gericht entstehen, der Kommission aufzuerlegen.

    36.

    Der Rat unterstützt die von der Kommission mit ihrem Anschlussrechtsmittel gestellten Anträge.

    37.

    Changmao Biochemical Engineering beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die ersten vier im Verfahren vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe für unzulässig und den fünften Klagegrund für unbegründet zu erklären oder, hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über den fünften Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragt sie, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem Rat damit aufgegeben wird, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu treffen. Schließlich beantragt sie, ihre Kosten Distillerie Bonollo u. a. aufzuerlegen.

    38.

    In der Sitzung vom 24. Oktober 2019 haben Changmao Biochemical Engineering, Distillerie Bonollo u. a., der Rat und die Kommission mündlich verhandelt.

    V. Das Anschlussrechtsmittel

    39.

    Da die Kommission mit ihrem Anschlussrechtsmittel in erster Linie die Zulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug in Frage stellt, ist dieses Anschlussrechtsmittel zuerst zu prüfen.

    A.   Vorbringen der Parteien

    40.

    Die Kommission beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die ersten vier vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe ( 21 ) für unzulässig und den fünften Klagegrund ( 22 ) für unbegründet zu erklären oder, hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über den fünften Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragt sie, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem Rat damit aufgegeben wird, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu treffen.

    41.

    Ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils stützt die Kommission auf einen einzigen Anschlussrechtsmittelgrund. Das Gericht habe in den Rn. 51 bis 73 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass Distillerie Bonollo u. a. von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen seien.

    42.

    Erstens habe sich das Gericht für eine weite Auslegung der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nicht auf das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, wie es in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert sei, berufen können. Eine solche Auslegung, wonach diese Voraussetzung erfüllt sei, wenn die angefochtene Unionshandlung sich materiell auf die Lage der Klägerin auswirke, stehe auch nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, die insoweit eine rechtliche Auswirkung verlange. Zweitens könne die streitige Verordnung die Rechtsstellung von Distillerie Bonollo u. a. nur berühren, wenn sie diesen ein materielles Recht verleihe. Distillerie Bonollo u. a. hätten aber keinen Anspruch auf Einführung eines Antidumpingzolls in einer bestimmten Höhe für konkurrierende Hersteller aus Drittländern, da der Rat und die Kommission nach Art. 21 der Grundverordnung von der Einführung von Maßnahmen absehen könnten, wenn sie nicht im Interesse der Union liege.

    43.

    Daher ist das angefochtene Urteil nach Ansicht der Kommission aufzuheben.

    44.

    Folglich beantragt die Kommission, die ersten vier Klagegründe als unzulässig und den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. Die Kommission räumt ein, dass der fünfte Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht geltend gemacht wird, zulässig sei, da es sich um einen verfahrensrechtlichen und nicht um einen materiell-rechtlichen Klagegrund handle. Er sei jedoch unbegründet, da es zwischen Distillerie Bonollo u. a. und der Kommission im Verwaltungsverfahren eine umfangreiche schriftliche und mündliche Kommunikation gegeben habe. Für den Fall, dass der Gerichtshof befinden sollte, dass er nicht selbst endgültig über den fünften Klagegrund entscheiden könne, beantragt die Kommission, die Sache zur Entscheidung über diesen Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen.

    45.

    Hilfsweise beantragt die Kommission, Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben. Diesen Antrag stützt sie auf einen einzigen Anschlussrechtsmittelgrund, mit dem sie geltend macht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft den mit der streitigen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll aufrechterhalten, „bis die … Kommission und der Rat … die Maßnahmen getroffen haben, die sich aus [diesem] Urteil ergeben“. Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ) könnten nämlich Antidumpingmaßnahmen allein von der Kommission eingeführt werden.

    46.

    Changmao Biochemical Engineering schließt sich allen Anträgen der Kommission mit Ausnahme des von dieser gestellten (in der vorstehenden Randnummer zusammengefassten) Hilfsantrags an und beantragt zudem, ihre Kosten Distillerie Bonollo u. a. aufzuerlegen.

    47.

    Distillerie Bonollo u. a. beantragen, das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen.

    48.

    Als Erstes machen Distillerie Bonollo u. a. geltend, das Vorbringen der Kommission, der fünfte Klagegrund sei unbegründet, sei unzulässig. Denn erstens habe das Gericht diesen Klagegrund nicht geprüft, zweitens sei dies eine Tatsachenfrage, und drittens werde in der Anschlussrechtsmittelschrift auf die Antwort des Rates auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs Bezug genommen, von denen die Kommission keine Kopie hätte erhalten dürfen, da sie allein auf der Grundlage des Sitzungsberichts als Streithelferin zugelassen worden sei. Jedenfalls sei dieser Anschlussrechtsmittelgrund unbegründet.

    49.

    Als Zweites sei der einzige Anschlussrechtsmittelgrund, auf den der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestützt werde, insoweit unzulässig, als er gegen die Rn. 59 und 63 dieses Urteils gerichtet sei. Denn bezüglich der Erstgenannten rüge die Kommission eine Tatsachenfeststellung, und bezüglich der Zweitgenannten versuche sie nur, ihre eigene Auslegung an die Stelle der vom Gericht vorgenommenen Auslegung zu setzen.

    50.

    Distillerie Bonollo u. a. machen weiter geltend, dieser einzige Anschlussrechtsmittelgrund sei in vollem Umfang unbegründet oder gehe ins Leere. Insbesondere habe sich das Gericht nicht auf den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes berufen, um den Begriff der unmittelbaren Betroffenheit zu erweitern, da die Bezugnahme auf diesen Grundsatz in Rn. 93 des angefochtenen Urteils keinen tragenden Charakter habe. Zudem sei, wie das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, ein Kläger von einem Rechtsakt der Union unmittelbar betroffen, wenn er in seiner Eigenschaft als Marktteilnehmer im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern betroffen sei. Dieses Kriterium habe der Gerichtshof im Urteil Montessori bestätigt. Daher seien Distillerie Bonollo u. a. als direkte Mitbewerber der beiden chinesischen ausführenden Hersteller, für deren Erzeugnisse mit der streitigen Verordnung keine angemessenen Antidumpingzölle eingeführt worden seien, unmittelbar betroffen.

    51.

    Als Drittes machen Distillerie Bonollo u. a. geltend, der von der Kommission zur Stützung ihres Hilfsantrags angeführte einzige Anschlussrechtsmittelgrund sei unbegründet. Nach Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils habe nicht nur der Rat, sondern auch das zuständige Organ, die Kommission, die Maßnahmen zu treffen, die sich aus diesem Urteil ergeben.

    52.

    Der Rat unterstützt sämtliche Anträge der Kommission.

    53.

    Als Erstes bringt der Rat vor, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, weil das Gericht die vier vor ihm geltend gemachten materiell-rechtlichen Klagegründe rechtsfehlerhaft für zulässig erklärt habe. Obwohl die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit im Licht des Grundsatzes des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes auszulegen sei, könne dieser Grundsatz doch nicht die in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen außer Kraft setzen. Zudem habe die Rechtsprechung, wonach die Unionshandlung die Rechtsstellung und nicht die tatsächliche Situation des Klägers berühren müsse, weiter Bestand. Eine Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt würden, könne keine rechtliche Auswirkung auf Unionshersteller haben, da diese erstens keine Antidumpingzölle zu entrichten hätten und zweitens keinen Anspruch darauf hätten, dass ausführenden Drittlandsherstellern Antidumpingzölle auferlegt würden. Daher habe das Gericht in den Rn. 52 und 53 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit erfüllt sei, wenn die tatsächliche Situation des Klägers berührt sei.

    54.

    Als Zweites macht der Rat geltend, dass der Gerichtshof im Fall der Aufhebung des angefochtenen Urteils den fünften Klagegrund für unbegründet erklären müsse.

    55.

    Als Drittes bringt der Rat vor, falls der Gerichtshof das angefochtene Urteil nicht aufheben sollte, müsse er gleichwohl Nr. 2 des Tenors dieses Urteils aufheben, da die Verordnung Nr. 37/2014 nur der Kommission die Befugnis zum Erlass von Antidumpingmaßnahmen verleihe.

    B.   Würdigung

    56.

    Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des angefochtenen Urteils (im Folgenden: Hauptantrag der Kommission), weil das Gericht in den Rn. 51 bis 73 dieses Urteils rechtsfehlerhaft befunden habe, dass Distillerie Bonollo u. a. von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen seien. Hilfsweise beantragt die Kommission, Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils insoweit aufzuheben, als dem Rat damit aufgegeben werde, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu treffen (im Folgenden: Hilfsantrag der Kommission), weil seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 37/2014, allein die Kommission zum Erlass von Antidumpingmaßnahmen befugt sei.

    57.

    Distillerie Bonollo u. a. beantragen, beide Anträge zurückzuweisen, während der Rat und Changmao Biochemical Engineering beide Anträge unterstützen.

    1. Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels

    58.

    Distillerie Bonollo u. a. machen die Unzulässigkeit erstens des von der Kommission für ihren Hauptantrag angeführten einzigen Anschlussrechtsmittelgrundes – Rechtsfehler hinsichtlich der unmittelbaren Betroffenheit –, soweit dieser Grund gegen bestimmte Randnummern des angefochtenen Urteils gerichtet sei, und zweitens des Antrags der Kommission geltend, den fünften Klagegrund zurückzuweisen ( 24 ).

    59.

    Diese Unzulässigkeitseinreden sind meines Erachtens zurückzuweisen.

    a) Zulässigkeit des von der Kommission für ihren Hauptantrag angeführten einzigen Anschlussrechtsmittelgrundes, soweit er gegen die Rn. 59 und 63 des angefochtenen Urteils gerichtet ist

    60.

    Als Erstes machen Distillerie Bonollo u. a. geltend, der einzige Anschlussrechtsmittelgrund der Kommission sei unzulässig, soweit er gegen Rn. 59 des angefochtenen Urteils gerichtet sei, in der das Gericht befunden habe, dass Distillerie Bonollo u. a. von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen seien, da mit dieser für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller Antidumpingzölle zum Ausgleich des Dumpings eingeführt worden seien, das der Schädigung von Distillerie Bonollo u. a. als Mitbewerber dieser beiden chinesischen Hersteller zugrunde liege. Nach Ansicht von Distillerie Bonollo u. a. ist dies eine Tatsachenfrage.

    61.

    Meines Erachtens ist diese Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen. Die Kommission beanstandet nicht die Feststellung des Gerichts in Rn. 59 des angefochtenen Urteils, dass Distillerie Bonollo u. a. in direktem Wettbewerb mit den beiden in der vorstehenden Nummer genannten chinesischen Hersteller gestanden hätten, was allerdings eine Tatsachenfeststellung ist, die einer Überprüfung durch den Gerichtshof nicht zugänglich ist ( 25 ). Vielmehr geht das Vorbringen der Kommission zu Rn. 59 des angefochtenen Urteils dahin, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht in der streitigen Verordnung, sondern in „vorhergehenden Rechtsakten“ (nämlich der Verordnung Nr. 349/2012 und der Verordnung Nr. 130/2006) geprüft worden sei, so dass etwaige Auswirkungen auf die Rechtsstellung von Distillerie Bonollo u. a. nicht durch die streitige Verordnung, sondern durch diese „vorhergehenden Rechtsakte“ verursacht worden seien. Dies ist eine Rechtsfrage.

    62.

    Als Zweites machen Distillerie Bonollo u. a. geltend, der einzige Anschlussrechtsmittelgrund sei unzulässig, soweit er gegen Rn. 63 des angefochtenen Urteils gerichtet sei, in der das Gericht das Vorbringen des Rates zurückgewiesen habe, der Kläger müsse, um die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit zu erfüllen, „ein subjektives Recht auf die Einführung von Antidumpingzöllen in einer bestimmten Höhe“ haben. Damit versuche die Kommission nur, ihre eigene Auslegung an die Stelle der vom Gericht vorgenommenen zu setzen.

    63.

    Auch diese Unzulässigkeitseinrede ist meines Erachtens zurückzuweisen. Es trifft zu, dass der Rat dieses Argument im ersten Rechtszug vorgebracht hatte und dass die Kommission dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug zur Unterstützung des Rates beigetreten war. Nach der Rechtsprechung können jedoch im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Gründe und Argumente stützen, so würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen ( 26 ). Zudem beanstandet die Kommission eine bestimmte Randnummer des angefochtenen Urteils, nämlich Rn. 63.

    b) Zulässigkeit des Antrags der Kommission, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen

    64.

    In der Anschlussrechtsmittelschrift legt die Kommission zunächst die Gründe dar, aus denen sie Distillerie Bonollo u. a. für nicht unmittelbar betroffen von der streitigen Verordnung hält, und beantragt, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, wofür sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht geltend macht.

    65.

    Distillerie Bonollo u. a. halten den Antrag der Kommission, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, für unzulässig. Denn erstens das Gericht habe nicht über diesen Klagegrund entschieden, und zweitens sei die Frage, ob die Verteidigungsrechte von Distillerie Bonollo u. a. verletzt seien, eine Tatsachenfrage.

    66.

    Diese Unzulässigkeitseinrede ist meines Erachtens zurückzuweisen.

    67.

    Erstens hat das Gericht den fünften Klagegrund im angefochtenen Urteil in der Tat nicht geprüft. Es brauchte ihn nicht zu prüfen, da es dem ersten Klagegrund – Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung – folgte und die streitige Verordnung auf dieser Grundlage für nichtig erklärte ( 27 ). Daraus folgt aber nicht die Unzulässigkeit des Antrags der Kommission, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. Denn wie aus dem Anschlussrechtsmittel klar hervorgeht, beantragt die Kommission, dass der Gerichtshof den fünften Klagegrund in Ausübung seiner Befugnis nach Art. 61 der Satzung, den Rechtsstreit nach Aufhebung der Entscheidung des Gerichts endgültig zu entscheiden, prüft und als unbegründet zurückweist. In der Anschlussrechtsmittelschrift beantragt die Kommission nämlich die Zurückweisung des fünften Klagegrundes als unbegründet erst, nachdem sie dargelegt hat, warum Distillerie Bonollo u. a. von dem angefochtenen Urteil nicht unmittelbar betroffen seien und dieses Urteil folglich aufzuheben sei. Zudem führt die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung aus, dass sie ihre Ansicht zum fünften Klagegrund darlege, „um den Gerichtshof bei der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 61 der Satzung zu unterstützen“.

    68.

    Zweitens geht aus Art. 61 der Satzung zwar nicht hervor, ob der Gerichtshof bei der endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits über Tatsachenfragen befinden kann, doch hat dieser sich in der Praxis für dazu befugt erachtet ( 28 ). Sollte die Prüfung des fünften Klagegrundes tatsächliche Feststellungen erfordern, hätte dies somit keine Auswirkung auf die Zulässigkeit des Antrags der Kommission, diesen Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    c) Zulässigkeit des Antrags der Kommission, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, soweit er sich auf das Vorbringen des Rates in seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts bezieht

    69.

    In der Anschlussrechtsmittelschrift bezieht sich die Kommission für ihren Antrag, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, auf die Antwort des Rates auf die schriftlichen Fragen des Gerichts ( 29 ), die dieses im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellt hatte ( 30 ).

    70.

    Distillerie Bonollo u. a. machen geltend, die in der Anschlussrechtsmittelschrift enthaltenen Bezugnahmen auf die Antwort des Rates auf die schriftlichen Fragen des Gerichts seien unzulässig. Denn die Kommission sei nach Art. 116 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991, d. h. auf der Grundlage des Sitzungsberichts, als Streithelferin im ersten Rechtszug zugelassen worden. Sie habe daher kein Recht auf Übermittlung der Antwort des Rates auf die Fragen des Gerichts gehabt. Folglich müsse der Gerichtshof die Entscheidung über den Antrag der Kommission ablehnen, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    71.

    Meines Erachtens kann das Anschlussrechtsmittel nicht für unzulässig erklärt, soweit mit ihm auf das Vorbringen des Rates in seiner Antwort auf die Fragen des Gerichts Bezug genommen wird.

    72.

    Im vorliegenden Fall wurde die Kommission nach Art. 116 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 als Streithelferin zum Rechtsstreit vor dem Gericht zugelassen ( 31 ).

    73.

    Nach Art. 116 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 kann, wenn der Antrag auf Zulassung als Streithelfer nach Ablauf der Frist von sechs Wochen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt wird, der Streithelfer „auf der Grundlage des ihm übermittelten Sitzungsberichts in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen“. Folglich hat der Streithelfer in diesem Fall kein Recht auf Übermittlung einer Abschrift der Klageschrift, der Klagebeantwortung, der Erwiderung oder der Gegenerwiderung ( 32 ).

    74.

    Im vorliegenden Fall hatte die Kommission jedoch ein Recht auf Übermittlung einer Abschrift der Klageschrift und der Klagebeantwortung. Art. 24 Abs. 7 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ( 33 ) sieht nämlich vor, dass, falls „der Rat oder die … Kommission nicht Partei einer Rechtssache [ist], … ihnen das Gericht eine Abschrift der Klageschrift und der Klagebeantwortung mit Ausnahme der diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen [übermittelt], damit das betreffende Organ feststellen kann, ob die Unanwendbarkeit eines seiner Rechtsakte im Sinne des Artikels 277 AEUV geltend gemacht wird“.

    75.

    Ich weise darauf hin, dass das Vorbringen des Rates in seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts, auf die sich die Kommission in ihrem Anschlussrechtsmittel bezieht ( 34 ), auch in der Klagebeantwortung des Rates vor dem Gericht enthalten ist ( 35 ), auf deren Übermittlung die Kommission ein Recht hatte.

    76.

    Daher kann unabhängig davon, ob die Kommission ein Recht auf Übermittlung der Antwort des Rates auf die Fragen des Gerichts hatte, der Umstand, dass sie sich in ihrem Anschlussrechtsmittel auf das Vorbringen des Rates in seiner Antwort auf diese Fragen bezieht, nicht zur Unzulässigkeit des Anschlussrechtsmittels, soweit es sich auf das Vorbringen des Rates bezieht, führen.

    2. Begründetheit

    77.

    Wie oben in Nr. 56 erwähnt, beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil, hilfsweise Nr. 2 des Tenors dieses Urteils, aufzuheben. Ich werde beide Anträge nacheinander prüfen.

    a) Zum Hauptantrag der Kommission auf Aufhebung des angefochtenen Urteils

    78.

    Mit ihrem einzigen Anschlussrechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass Distillerie Bonollo u. a. von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen seien.

    79.

    Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung Klage erheben, wenn diese Handlung sie unmittelbar und individuell betrifft.

    80.

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, das kumulative Vorliegen zweier Kriterien, nämlich erstens, dass die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt ( 36 ).

    81.

    Das Gericht entschied in Rn. 59 des angefochtenen Urteils, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung von Distillerie Bonollo u. a. unmittelbar betreffe, da diese das Verfahren der teilweisen Interimsüberprüfung veranlasst hätten und die am Ende dieses Verfahrens erlassenen Maßnahmen dazu bestimmt gewesen seien, das Dumping auszugleichen, das ihrer Schädigung als auf demselben Markt tätige Mitbewerber der beiden chinesischen ausführenden Hersteller zugrunde liege. Auch das zweite Kriterium für eine unmittelbare Betroffenheit sei erfüllt, da die Mitgliedstaaten keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich des Antidumpingzollsatzes und der Einführung dieses Zolls auf die betreffenden Erzeugnisse gehabt hätten.

    82.

    Ich weise darauf hin, dass mit dem Anschlussrechtsmittel nur die vom Gericht in den Rn. 51 bis 73 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung des ersten Kriteriums der unmittelbaren Betroffenheit und nicht die in Rn. 50 dieses Urteils enthaltene Analyse des zweiten Kriteriums beanstandet wird.

    83.

    Die Kommission bringt vor, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung von Distillerie Bonollo u. a. nicht betreffe, da diese keine Rechte habe, die durch den Erlass dieser Verordnung berührt sein könnten. Die Grundverordnung räume Distillerie Bonollo u. a. in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeführerinnen zwar Verfahrensrechte ein, doch seien für die Frage, ob ihre Rechtsstellung berührt sei, nur materielle Rechte, nicht aber Verfahrensrechte relevant. Weder der AEU-Vertrag noch die Grundverordnung räumten aber Distillerie Bonollo u. a. ein materielles Recht auf Einführung eines Antidumpingzolls in einer bestimmten Höhe für konkurrierende Drittlandshersteller ein.

    84.

    Nach Ansicht von Distillerie Bonollo u. a. berührt die streitige Verordnung unmittelbar ihre Rechtsstellung, da sie ein Recht darauf hätten, auf dem Markt, auf dem sie tätig seien, keinem durch Dumping verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein. Dies folge entsprechend aus Rn. 50 des Urteils Montessori.

    85.

    Meines Erachtens ist der von der Kommission für ihren Hauptantrag angeführte einzige Anschlussrechtsmittelgrund zurückzuweisen. Wie noch darzulegen sein wird, schlage ich vor, auf den vorliegenden Fall die vom Gerichtshof im Urteil Montessori gewählte Lösung zu übertragen und zu entscheiden, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung von Distillerie Bonollo u. a. wegen deren Recht darauf, auf dem Markt, auf dem sie tätig sind, keinem durch Dumping verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein, unmittelbar berührt.

    86.

    Zunächst weise ich darauf hin, dass entgegen dem Vorbringen des Rates aus dem Umstand, dass Distillerie Bonollo u. a. mit der streitigen Verordnung keine Antidumpingzölle auferlegt werden, nicht folgt, dass diese Verordnung deren Rechtsstellung nicht berührt.

    87.

    Der Grund dafür ist, dass Antidumpingzölle definitionsgemäß auf von Drittlandsherstellern produzierte Waren eingeführt werden, nicht aber auf Waren, die von Unionsherstellern wie Distillerie Bonollo u. a. produziert werden. Somit wären, folgte man der Ansicht des Rates, Unionshersteller nicht zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung von Antidumpingmaßnehmen befugt. Dies stünde kaum im Einklang mit den Urteilen vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission (264/82, EU:C:1985:119, Rn. 12 bis 16), und vom 18. Oktober 2018, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Kommission (T‑364/16, EU:T:2018:696, Rn. 36 bis 53), in denen die Nichtigkeitsklage eines Unionsherstellers für zulässig erklärt worden sei.

    88.

    Weiter spricht für die oben in Nr. 85 dargelegte Ansicht, dass Antidumpingzölle von den Einführern des betreffenden Erzeugnisses in die Union gezahlt und von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten vereinnahmt werden, nachdem das Erzeugnis in den freien Verkehr in der Union überführt worden ist. Sie werden nicht von ausführenden Herstellern gezahlt. Somit wären, folgte man der Ansicht des Rates, ausführende Hersteller nicht zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung befugt, mit der Antidumpingzölle auf die Einfuhren ihrer eigenen Waren eingeführt werden. Dies stünde ebenfalls kaum im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach Klagen von Herstellern und Ausführern der in Rede stehenden Erzeugnisse, denen auf der Grundlage von Informationen über ihre Geschäftstätigkeit Dumping vorgeworfen wird, zulässig sind ( 37 ).

    89.

    Darüber hinaus teile ich, wie oben in Nr. 85 erwähnt, die Ansicht von Distillerie Bonollo u. a., dass die streitige Verordnung sie in eine nachteilige Wettbewerbssituation versetzt und dadurch unmittelbar ihr Recht darauf berührt, auf dem Markt, auf dem sie tätig sind, keinem verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein.

    90.

    Dies folgt als Erstes aus dem Urteil Montessori. In diesem Urteil entschied der Gerichtshof, dass der Beschluss, mit dem die Kommission erstens bestimmte Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen eingestuft, aber von der Anordnung ihrer Rückforderung abgesehen hatte und zweitens andere Maßnahmen nicht als Beihilfen eingestuft hatte, die Rechtsstellung der Klägerinnen unmittelbar berührte, da sie diese in eine nachteilige Wettbewerbssituation versetzte und dadurch ihr Recht darauf berührte, auf dem Markt, auf dem sie tätig waren, keinem durch die in Rede stehenden Maßnahmen verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein ( 38 ). Dieses Recht stand den Klägerinnen, so der Gerichtshof, nach den Beihilfebestimmungen des Vertrags, nämlich den Art. 107 und 108 AEUV, zu ( 39 ).

    91.

    Ich schlage vor, die Lösung, die der Gerichtshof im Urteil Montessori gewählt hat, auf den vorliegenden Fall zu übertragen, in dem es nicht um die Beihilferegeln, sondern um die Antidumpingbestimmungen geht. Meines Erachtens berührt die streitige Verordnung unmittelbar die Rechtsstellung von Distillerie Bonollo u. a. wegen deren Recht darauf, auf dem Markt, auf dem sie tätig sind, keinem durch Dumpingpraktiken – und nicht wie in jenem Urteil durch staatliche Beihilfen – verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein.

    92.

    Für diese Lösung spricht meiner Ansicht nach, dass die Antidumpingbestimmungen – wie die Art. 107 und 108 AEUV – den Wettbewerb schützen sollen. Nach Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung dienen zwar Antidumpingmaßnahmen einem zweifachen Zweck: Zum einen sollen die handelsverzerrenden Auswirkungen von Dumping beseitigt und zum anderen soll ein fairer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Ich betone jedoch, dass Dumpingpraktiken als unfairer Wettbewerb durch Drittlandshersteller anzusehen ist, vor dem die Unionshersteller geschützt werden müssen ( 40 ). Folglich stellt nach der Rechtsprechung die Einführung von Antidumpingzöllen eine Verteidigungs- und Schutzmaßnahme gegen den aus Dumpingpraktiken resultierenden unlauteren Wettbewerb dar ( 41 ). Daher ist meines Erachtens vor allem die Beseitigung von Handelsverzerrungen eine Voraussetzung für die Wiederherstellung fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt.

    93.

    Zudem wird die Bedeutung des Wettbewerbszwecks von Antidumpingmaßnahmen durch die Regel des niedrigeren Zolls verdeutlicht. Nach dieser Regel ist, wie in Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung vorgesehen, die Höhe des Antidumpingzolls auf der Grundlage der Dumpingspanne zu ermitteln, es sei denn, die Schädigungsspanne ist geringer als die Dumpingspanne, in welchem Fall der Antidumpingzoll auf der Grundlage der Schädigungsspanne zu ermitteln ist. Die Regel des niedrigeren Zolls stellt sicher, dass der Wirtschaftszweig der Union keinen Schutz erhält, der über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abzuwenden ( 42 ), dass also, anders gesagt, dem Wirtschaftszweig der Union kein weiter gehender Wettbewerbsvorteil gegenüber gedumpten Einfuhren eingeräumt wird ( 43 ).

    94.

    Daher ist – in Analogie zum Urteil Montessori – festzustellen, dass die streitige Verordnung das Recht von Distillerie Bonollo u. a., auf dem Markt, auf dem sie tätig sind, keinem durch Dumping verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein, und damit deren Rechtsstellung unmittelbar berührt. Wie das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils befunden hat, sind Distillerie Bonollo u. a. Unionshersteller von Weinsäure und auf demselben Markt tätig wie die beiden chinesischen ausführenden Hersteller. Daher war die streitige Verordnung mit der Einführung von aus ihrer Sicht unangemessenen Antidumpingzöllen für diese beiden ausführenden Hersteller geeignet, sie in eine nachteilige Wettbewerbssituation auf dem Binnenmarkt zu versetzen.

    95.

    Als Zweites folgt entgegen dem Vorbringen der Kommission aus Art. 9 Abs. 4 und Art. 21 der Grundverordnung nicht, dass Distillerie Bonollo u. a. kein Recht darauf haben, auf dem Markt, auf dem sie tätig sind, keinem durch Dumping verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein.

    96.

    Die Kommission ist der Ansicht, dass sie, wenn Dumping, Schädigung und Verursachung Letzter durch Ersteres festgestellt seien, gleichwohl nach Art. 9 Abs. 4 und Art. 21 der Grundverordnung von der Einführung von Antidumpingmaßnahmen absehen könne, wenn solche Maßnahmen nicht im Interesse der Union lägen. Daraus folge, dass Distillerie Bonollo u. a. kein materielles Recht auf Schutz gegen Dumping hätten.

    97.

    Dem kann ich mich nicht anschließen.

    98.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichts hat zwar der Wirtschaftszweig der Union kein Recht auf Einführung von Schutzmaßnahmen, selbst wenn Dumping und Schädigung festgestellt worden sind, da solche Maßnahmen nur eingeführt werden können, wenn gemäß Art. 9 Abs. 4 und Art. 21 der Grundverordnung auch festgestellt worden ist, dass sie im Interesse der Union gerechtfertigt sind ( 44 ). Die Prüfung des Unioninteresses erfordert die Beurteilung der jeweiligen Folgen der Einführung und der Nichteinführung der vorgeschlagenen Maßnahmen für die Interessen der Union und für die anderen betroffenen Interessen, d. h. die der Einführer, der vorgelagerten Wirtschaftszweige, der Verwender der in Rede stehenden Erzeugnisse und der Verbraucher ( 45 ). Sie erfordert eine Abwägung der Interessen dieser Parteien ( 46 ).

    99.

    Ich gebe jedoch zu bedenken, dass dies eine negative Voraussetzung ist. Nach Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung kann die Kommission vom Erlass von Antidumpingmaßnahmen nur absehen, wenn diese nicht im Interesse der Union liegen ( 47 ). In der Praxis hat die Kommission sehr selten beschlossen, Antidumpingmaßnahmen deshalb nicht einzuführen, weil die Einführung trotz Erfüllung der drei anderen Voraussetzungen (Dumping, Schädigung und Kausalzusammenhang) nicht im Interesse der Union lag ( 48 ).

    100.

    Überdies betone ich, dass der Umstand, dass die Kommission davon absehen kann, eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zurückzufordern, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde ( 49 ), und der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat es ablehnen kann, den Rückforderungsbeschluss durchzuführen, wenn dessen ordnungsgemäße Durchführung absolut unmöglich ist ( 50 ), den Gerichtshof nicht daran gehindert haben, im Urteil Montessori zu befinden, dass die Mitbewerber der Beihilfeempfänger ein Recht darauf haben, auf dem Markt, auf dem sie tätig sind, keinem durch staatliche Beihilfen verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein.

    101.

    Wenn die Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes des Beihilfeempfängers verstoßen würde ( 51 ), ist die Kommission nicht mehr verpflichtet, die Rückforderung anzuordnen ( 52 ). Sie darf die Rückforderung nicht anordnen. In diesem Fall führt die Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht zur Wiederherstellung von Wettbewerb auf den betroffenen Märkten. Wie in der vorstehenden Nummer gesagt, hat dies den Gerichtshof jedoch nicht an der Feststellung gehindert, dass der Beihilfeempfänger ein Recht darauf hat, keinem durch staatliche Beihilfen verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein.

    102.

    Ebenso kann, wenn die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Union läge, die Kommission beschließen, keine solchen Maßnahmen einzuführen. In diesem Fall werden die durch das Dumping verursachten Wettbewerbsverfälschungen nicht beseitigt, und der Wettbewerb auf dem Binnenmarkt wird nicht wiederhergestellt. Das sollte den Gerichtshof nicht an der Feststellung hindern, dass ein Unionshersteller ein Recht darauf hat, keinem durch Dumping verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein.

    103.

    Drittens würde entgegen dem Vorbringen des Rates und der Kommission der Gerichtshof, sollte er entscheiden, dass das erste Kriterium für die unmittelbare Betroffenheit im vorliegenden Fall erfüllt ist, diese Entscheidung nicht aufgrund der bloß tatsächlichen Auswirkungen der streitigen Verordnung auf die Situation von Distillerie Bonollo u. a. (im Gegensatz zu ihren rechtlichen Wirkungen) treffen.

    104.

    Wie oben in Nr. 85 erwähnt, berührt nämlich die streitige Verordnung die Situation von Distillerie Bonollo u. a. unmittelbar wegen ihres Rechts darauf, keinem durch Dumping verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein, und nicht wegen irgendwelcher tatsächlicher Auswirkungen dieser Verordnung.

    105.

    Es besteht auch kein Widerspruch zwischen der oben in Nr. 85 vorgeschlagenen Lösung und Rn. 81 des Urteils vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association (C‑465/16 P, EU:C:2019:155). Der Gerichtshof hat dort entschieden, dass der Umstand, dass die amerikanischen Bioethanolhersteller durch eine Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll auf Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt worden war, einen Wettbewerbsnachteil erlitten, für sich genommen nicht darauf schließen ließ, dass sie von dieser Verordnung unmittelbar betroffen waren. Ich weise erstens darauf hin, dass diese amerikanischen Bioethanolhersteller Drittlandshersteller waren, deren Waren einem Antidumpingzoll unterlagen, während Unionshersteller meines Erachtens ein Recht darauf haben, keinem durch Dumping verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein. Zweitens waren diese amerikanischen Bioethanolhersteller nicht auf dem Binnenmarkt tätig ( 53 ), während ich vorschlage, dieses Recht tatsächlichen, nicht aber potenziellen Marktteilnehmern zuzuerkennen ( 54 ).

    106.

    Viertens läuft die oben in Nr. 85 vorgeschlagene Lösung entgegen dem Vorbringen der Kommission und des Rates nicht auf eine „Lockerung“ des ersten Kriteriums für die unmittelbare Betroffenheit hinaus.

    107.

    Wie oben in Nr. 87 erwähnt, wurde im Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission (264/82, EU:C:1985:119, Rn. 11 bis 16), Unionsherstellern die Befugnis zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen zuerkannt. Zudem wurde im Urteil vom 18. Oktober 2018, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Kommission (T‑364/16, EU:T:2018:696, Rn. 36 bis 53), entschieden, dass Unionshersteller zur Anfechtung des Beschlusses befugt waren, mit dem die Kommission zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs die Einstellung der Erhebung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Waren eines bestimmten ausführenden Herstellers angeordnet hatte.

    108.

    Sollte der Gerichtshof befinden, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung von Distillerie Bonollo u. a. unmittelbar berührt, würde damit folglich entgegen dem Vorbringen der Kommission und des Rates die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nicht „gelockert“. Seine Entscheidung stünde im Einklang mit der in der vorstehenden Nummer angeführten Rechtsprechung.

    109.

    Hierfür spricht besonders, dass im Antidumpingbereich Klägern (seien es Unionshersteller, Drittlandshersteller oder Einführer) die Befugnis zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen deshalb abgesprochen wurde, weil sie von dieser Verordnung nicht individuell betroffen waren. Der Grund hierfür war nicht, dass sie von ihr nicht unmittelbar betroffen waren ( 55 ).

    110.

    Nach meiner Kenntnis gibt es nur eine Ausnahme. Dies ist das Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association (C‑465/16 P, EU:C:2019:155), in dem den amerikanischen Bioethanolherstellern die Klagebefugnis mit der Begründung abgesprochen wurde, dass sie von dem angefochtenen Rechtsakt nicht unmittelbar betroffen waren. Wie jedoch oben in Nr. 105 dargelegt, war dies dem besonderen Umstand geschuldet, dass diese Hersteller Bioethanol nicht direkt in die Union einführten und dass ihre Produktion daher nicht unmittelbar dem eingeführten Antidumpingzoll unterworfen wurde.

    111.

    Darüber hinaus wurde in Fällen, in denen Klägern die Befugnis zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen zuerkannt wurde, die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit entweder nicht geprüft ( 56 ) oder sie wurde für erfüllt erachtet. Wurde sie als erfüllt angesehen, so geschah dies aufgrund des zweiten Kriteriums für die unmittelbare Betroffenheit, also, wie oben in Nr. 80 erwähnt, deshalb, weil die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ohne jeden Ermessensspielraum zur Erhebung des mit einer Antidumpingverordnung eingeführten Zolls verpflichtet sind. Das erste Kriterium wurde nicht geprüft ( 57 ).

    112.

    Es gibt nach meiner Kenntnis nur zwei Ausnahmen. Im Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat (T‑80/97, EU:T:2000:216), wurde entschieden, dass eine Verordnung zur Ausweitung von Antidumpingmaßnahmen die Rechtsstellung eines Einführers unmittelbar betraf. Der Grund dafür war, dass die Möglichkeit einer Freistellung der Klägerin von dem ausgeweiteten Zoll durch die Kommission (für Einfuhren, mit denen der ursprüngliche Zoll nicht umgangen wurde) unter den gegebenen Umständen eine rein theoretische war ( 58 ). In ähnlicher Weise wurde im Urteil vom 18. Oktober 2018, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Kommission (T‑364/16, EU:T:2018:696), entschieden, dass ein Beschluss, der die Nichterhebung von Antidumpingzöllen vorsah, die Situation der Unionshersteller „im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass von Antidumpingmaßnahmen gegen die betroffene Ware führte“, unmittelbar betraf. Das Gericht stützte sich dafür u. a. auf den Umstand, dass sowohl der Antrag, der zum Erlass der ursprünglichen Verordnung geführt hatte, als auch der Antrag auf Auslaufüberprüfung von einem Händlerverband im Namen von Unionsherstellern, zu denen auch die Klägerinnen gehören, gestellt worden waren ( 59 ). Insoweit weise ich auf meinen oben in Nr. 85 gemachten Vorschlag hin, für die Frage, ob das erste Kriterium für eine unmittelbare Betroffenheit erfüllt ist, nicht auf die Verfahrensrechte der Klägerin abzustellen, sondern auf deren Recht, keinem verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein. Die in der Grundverordnung eingeräumten Verfahrensrechte sind nämlich je nach Adressat sehr unterschiedlich ( 60 ), so dass fraglich ist, ob jede Person, der durch diese Verordnung Rechte eingeräumt werden, von einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen unmittelbar betroffen sein kann.

    113.

    Folglich findet sich in der Rechtsprechung aus meiner Sicht keine Stütze für das Vorbringen der Kommission, dass einem Unionshersteller die Klagebefugnis deshalb abgesprochen werden müsse, weil er keinen Anspruch auf Schutz gegen Dumping habe und die Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen ihn daher in seiner Rechtsstellung nicht unmittelbar betreffe. Vielmehr steht das angefochtene Urteil meines Erachtens im Einklang mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte, in der, wie oben in Nr. 110 dargelegt, nach meiner Kenntnis die Klagebefugnis wegen fehlender unmittelbarer Betroffenheit des Klägers durch die angefochtene Maßnahme nur in einem Fall unter Umständen verneint wurde, die sich von denen der vorliegenden Rechtssache unterscheiden.

    114.

    Fünftens überzeugt mich das Vorbringen der Kommission und des Rates nicht, dass sich das Gericht in den Rn. 92 und 93 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft auf das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, wie es in Art. 47 der Charta verankert ist, berufen habe, um die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit zu „erweitern“.

    115.

    In diesen Randnummern befand das Gericht, da die streitige Verordnung keine Durchführungsmaßnahmen auf nationaler Ebene gegenüber Distillerie Bonollo u. a. nach sich ziehen könne, verfügten diese grundsätzlich nicht über alternative Rechtsbehelfe auf nationaler Ebene. Auch wenn dieser Umstand nicht den Wegfall der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit zur Folge haben könne, müsse die Voraussetzung, dass gegen eine Verordnung nur klagen könne, wer unmittelbar und individuell betroffen sei, im Licht des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ausgelegt werden.

    116.

    Art. 47 der Charta zielt in der Tat nicht darauf ab, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Europäischen Union zu ändern ( 61 ), doch hat das Gericht meines Erachtens Derartiges in den Rn. 92 und 93 des angefochtenen Urteils auch nicht getan.

    117.

    Das Gericht hat nicht auf die unmittelbare Betroffenheit von Distillerie Bonollo u. a. durch die streitige Verordnung geschlossen, indem es sich auf Art. 47 der Charta berufen hat. Dieser Schluss beruhte auf einer anderen Grundlage, nämlich auf dem in Rn. 59 des angefochtenen Urteils angeführten Umstand, dass Distillerie Bonollo u. a. das Verfahren der teilweisen Interimsüberprüfung veranlasst hatten und dass der mit dieser Verordnung eingeführte Antidumpingzoll dazu bestimmt war, das Dumping auszugleichen, das ihrer Schädigung als auf demselben Markt wie die beiden chinesischen ausführenden Hersteller tätige Mitbewerber zugrunde liegt. Die Rn. 92 und 93 dienen nur der Bestätigung dieser Schlussfolgerung, zu der das Gericht bereits gekommen war.

    118.

    Ich weise auch darauf hin, dass das Gericht mit der Feststellung, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung von Distillerie Bonollo u. a. aus den in der vorstehenden Nummer genannten Gründen unmittelbar berührt, die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nicht missachtet hat. Es hat eine weitere Auslegung dieser Voraussetzung als die von der Kommission und vom Rat vertretene zugrunde gelegt, was jedoch nicht deren Missachtung gleichkommt.

    119.

    Ich komme zu dem Ergebnis, dass die streitige Verordnung, da sie Distillerie Bonollo u. a. auf einem Markt, auf dem sie mit den beiden chinesischen ausführenden Herstellern konkurrieren, in eine nachteilige Wettbewerbsposition versetzt, das Recht von Distillerie Bonollo u. a., auf diesem Markt keinem durch Dumping verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein, unmittelbar berührt. Daraus folgt, dass das Gericht mit der Feststellung in Rn. 59 des angefochtenen Urteils, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung von Distillerie Bonollo u. a. unmittelbar berührt, keinen Rechtsfehler begangen hat und dass das einzige Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen ist.

    120.

    Folglich ist das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen, soweit mit ihm die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt wird.

    b) Zum Hilfsantrag der Kommission auf Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils

    121.

    Hilfsweise beantragt die Kommission, Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit damit der mit der streitigen Verordnung eingeführte Antidumpingzoll in Bezug auf die Erzeugnisse von Ninghai Organic Chemical Factory aufrechterhalten wird, bis nicht nur die Europäische Kommission, sondern auch der Rat die Maßnahmen getroffen haben, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben. Die Kommission macht geltend, seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 37/2014 könne nur sie Antidumpingmaßnahmen erlassen.

    122.

    Der Rat und Changmao Biochemical Engineering teilen die Auffassung der Kommission, während Distillerie Bonollo u. a. ihr entgegentreten.

    123.

    Meines Erachtens ist dem Hilfsantrag der Kommission stattzugeben.

    124.

    Mit Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils erhielt das Gericht den mit der streitigen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll in Bezug auf die Erzeugnisse von Ninghai Organic Chemical Factory aufrecht, „bis die … Kommission und der Rat … die Maßnahmen getroffen haben, die sich aus dem [angefochtenen] Urteil ergeben“.

    125.

    Nach Art. 266 Abs. 1 AEUV haben die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Im vorliegenden Fall ist die Verordnung vom Rat erlassen worden. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rat die sich aus dem angefochtenen Urteil ergebenden Maßnahmen ergreifen muss oder auch nur kann.

    126.

    Nach der Rechtsprechung ist die in Art. 266 Abs. 1 AEUV normierte Verpflichtung zum Tätigwerden keine Quelle von Befugnissen und befreit das betreffende Organ auch nicht von der Notwendigkeit, den Rechtsakt mit den Maßnahmen, die sich aus dem eine Maßnahme aufhebenden Urteil ergeben, auf einer Rechtsgrundlage zu erlassen, die erstens dieses Organ zum Erlass dieses Rechtsakts ermächtigt und zweitens zum Zeitpunkt des Erlasses in Kraft ist ( 62 ).

    127.

    Mit Art. 1 der Verordnung Nr. 37/2014 wurde Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung dahin gehend geändert, dass endgültige Antidumpingzölle, die zuvor vom Rat eingeführt wurden, nunmehr von der Kommission einzuführen sind ( 63 ).

    128.

    Im vorliegenden Fall können die Maßnahmen, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben, nur nach dem Tag erlassen werden, an dem dieses Urteil ergangen ist, also nach dem 3. Mai 2018. Somit können sie nur nach dem am 20. Februar 2014 erfolgten Inkrafttreten der Verordnung Nr. 37/2014 erlassen werden ( 64 ). Folglich müssen die sich aus dem angefochtenen Urteil ergebenden Maßnahmen auf Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung in der durch die Verordnung Nr. 37/2014 geänderten Fassung und auf Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung gestützt werden ( 65 ).

    129.

    Somit kann nur die Kommission solche Maßnahmen erlassen.

    130.

    Ich komme zu dem Schluss, dass Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben ist, soweit damit der mit der streitigen Verordnung eingeführte Antidumpingzoll in Bezug auf die Erzeugnisse von Ninghai Organic Chemical Factory aufrechterhalten wird, bis der Rat die Maßnahmen getroffen hat, die sich aus diesem Urteil ergeben. Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils hat jedoch Bestand, soweit damit dieser Zoll aufrechterhalten wird, bis die Kommission die Maßnahmen getroffen hat, die sich aus diesem Urteil ergeben.

    131.

    Im Übrigen ist das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen.

    VI. Das Rechtsmittel

    132.

    Changmao Biochemical Engineering beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Gericht dem Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung rechtsfehlerhaft stattgegeben habe.

    A.   Vorbringen der Parteien

    133.

    Mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund beanstandet Changmao Biochemical Engineering die Rn. 132 bis 137 und 139 bis 141 des angefochtenen Urteils.

    134.

    Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile gegliedert.

    135.

    Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering geltend, dass die Ermittlung des Normalwerts in der streitigen Verordnung anhand der Herstellungskosten in Argentinien und nicht anhand der Inlandsverkaufspreise in diesem Land keine Änderung der Methodik im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung darstelle und dass jedenfalls eine Änderung der Umstände vorliege. Darüber hinaus habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methodik für mit Art. 2 der Grundverordnung im Einklang stehend befunden und damit die Unterschiede in den Verfahren zur Herstellung von Weinsäure in Argentinien und in China außer Betracht gelassen habe.

    136.

    Mit dem zweiten und dem dritten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering im Wesentlichen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass die Anwendung desselben Normalwerts auf alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei, jede Unterscheidung zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden ausführenden Herstellern verwische.

    137.

    Distillerie Bonollo u. a. machen geltend, erstens sei das Rechtsmittel unzulässig, zweitens sei der einzige Rechtsmittelgrund unzulässig und drittens sei dieser Rechtsmittelgrund jedenfalls unbegründet.

    138.

    Erstens unterstützen Distillerie Bonollo u. a. die vom Rat und von der Kommission gegenüber dem Rechtsmittel erhobene Unzulässigkeitseinrede.

    139.

    Zweitens machen Distillerie Bonollo u. a. die Unzulässigkeit des ersten, des zweiten und des dritten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes geltend, soweit mit einem oder mehreren dieser Teile i) lediglich vor dem Gericht geltend gemachtes Vorbringen wiederholt werde, ii) eine Tatsachenfrage aufgeworfen werde, iii) beantragt werde, dass der Gerichtshof über einen Klagegrund entscheide, über den das Gericht nicht entschieden habe, oder iv) eine Hilfserwägung in der Begründung des angefochtenen Urteils beanstandet werde.

    140.

    Drittens machen Distillerie Bonollo u. a. geltend, der einzige Rechtsmittelgrund sei jedenfalls unbegründet. Es habe in der streitigen Verordnung eine Änderung der Methodik gegeben, da die Methode der Ermittlung des Normalwerts anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien nicht angewandt worden sei. Für eine Änderung der Umstände gebe es keinen Beweis. Zudem habe das Gericht entgegen dem Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering die Unterschiede in den Herstellungskosten zwischen Argentinien und China nicht außer Betracht gelassen. Zum Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering, die Anwendung desselben Normalwerts verwische jede Unterscheidung zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden ausführenden Herstellern, weisen Distillerie Bonollo u. a. darauf hin, dass keine Bestimmung der Grundverordnung eine günstigere Behandlung kooperierender ausführender Hersteller hinsichtlich der Ermittlung des Normalwerts vorsehe.

    141.

    Der Rat hält das Rechtsmittel für unzulässig. Das angefochtene Urteil berühre Changmao Biochemical Engineering nicht unmittelbar, wie es nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung erforderlich sei. Denn die streitige Verordnung sei, soweit sie auf Changmao Biochemical Engineering anwendbar sei, bereits mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), für nichtig erklärt worden. Daher seien Maßnahmen, die ergriffen würden, um dem angefochtenen Urteil nachzukommen, wie etwa die Neuermittlung des Normalwerts anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien, nur auf Ninghai Organic Chemical Factory anwendbar.

    142.

    Die Kommission hält das Rechtsmittel aus denselben Gründen für unzulässig wie der Rat. Jedenfalls sei es unbegründet. Denn in Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung sei von der „in der [Ausgangs‑]Untersuchung“ angewandten Methodik die Rede und nicht von der für ein bestimmtes Unternehmen angewandten Methodik. Diese Bestimmung könne nicht in einer auf das einzelne Unternehmen bezogenen Weise angewandt werden. Zudem spreche ihre Entstehungsgeschichte für eine weite Auslegung der Pflicht zur Anwendung derselben Methodik bei der Überprüfung. Schließlich sei Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung als Ausdruck des nunmehr in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung zu sehen. Folglich müsse der Normalwert in der streitigen Verordnung anhand der Inlandsverkaufspreise für alle Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei, einschließlich der beiden chinesischen ausführenden Hersteller, ermittelt werden.

    B.   Würdigung

    143.

    Changmao Biochemical Engineering führt einen einzigen Rechtsmittelgrund an, mit dem sie geltend macht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung es dem Rat nicht erlaube, in einer Interimsüberprüfung den Normalwert anhand der Herstellungskosten in einem Vergleichsland, nämlich Argentinien, zu ermitteln, während der Normalwert in der Ausgangsuntersuchung anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien ermittelt worden sei.

    144.

    Distillerie Bonollo u. a., der Rat und die Kommission beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

    1. Zulässigkeit des Rechtsmittels

    145.

    Der Rat und die Kommission machen geltend, das Rechtsmittel sei unzulässig, da das angefochtene Urteil Changmao Biochemical Engineering nicht unmittelbar berühre, wie es nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung erforderlich sei, denn die streitige Verordnung sei, soweit sie auf Changmao Biochemical Engineering anwendbar sei, bereits mit dem Urteil vom 1. Juni 2017,Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), für nichtig erklärt worden. Distillerie Bonollo u. a. unterstützen die vom Rat und von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede, während Changmao Biochemical Engineering das Rechtsmittel für zulässig hält.

    146.

    Aus den nachstehend dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass das Rechtsmittel zulässig ist.

    147.

    Das Rechtsmittel ist von Changmao Biochemical Engineering eingelegt worden, die nicht Partei, sondern Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht war ( 66 ).

    148.

    Gemäß Art. 56 Abs. 2 der Satzung kann ein Streithelfer im ersten Rechtszug (soweit es sich nicht um einen Mitgliedstaat oder ein Unionsorgan handelt) ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts einlegen, wenn dieses Urteil ihn „unmittelbar berührt“.

    149.

    Wie der Rat und die Kommission ausgeführt haben, war die streitige Verordnung bei Erlass des angefochtenen Urteils bereits mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), für nichtig erklärt worden, soweit sie auf Changmao Biochemical Engineering anwendbar war.

    150.

    Ich weise jedoch darauf hin, dass im angefochtenen Urteil die Tragweite der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung nicht beschränkt wird ( 67 ).

    151.

    Ich weise auch darauf hin, dass das Organ, dem das mit einem Urteil für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, seiner ihm nach Art. 266 Abs. 1 AEUV obliegenden Verpflichtung, die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, nur dann nachkommt, wenn es nicht nur dessen Tenor beachtet, sondern auch die Gründe, die zu ihm geführt haben und ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung seiner genauen Bedeutung unerlässlich sind ( 68 ).

    152.

    Mit dem angefochtenen Urteil wurde die streitige Verordnung mit der Begründung für nichtig erklärt, dass der Rat dadurch, dass er den Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt worden war, anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien ermittelt und dann bei der Überprüfung, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe, einen rechnerisch ermittelten Normalwert zugrunde gelegt habe, der im Wesentlichen anhand der Herstellungskosten in diesem Land ermittelt worden sei, die Methodik geändert und damit gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen habe. Demgemäß muss die Kommission, um ihrer Verpflichtung aus Art. 266 Abs. 1 AEUV nachzukommen, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, das Verfahren wiedereröffnen und den Normalwert anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien neu ermitteln ( 69 ).

    153.

    Da die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, wie oben in Nr. 150 dargelegt, in ihrer Tragweite nicht beschränkt ist, muss die Kommission, um die sich aus dem angefochtenen Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, den Normalwert anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien nicht nur für Ninghai Organic Chemical Factory, sondern auch für Changmao Biochemical Engineering neu ermitteln.

    154.

    Im Gegensatz dazu wurde die streitige Verordnung mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), mit der Begründung für nichtig erklärt, dass der Rat und die Kommission durch ihre Weigerung, Changmao Biochemical Engineering Informationen über die Ermittlung des Normalwerts zukommen zu lassen, gegen Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen und die Verteidigungsrechte verletzt hätten. Demgemäß muss die Kommission, um ihrer Verpflichtung zur Ergreifung der sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen nachzukommen, Changmao Biochemical Engineering Zugang zu diesen Informationen gewähren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben.

    155.

    Daher ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil andere zu ergreifende Maßnahmen als aus dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372).

    156.

    Folglich berührt das angefochtene Urteil Changmao Biochemical Engineering unmittelbar wegen der Verpflichtung der Kommission, diesem Urteil dadurch nachzukommen, dass sie das Verfahren wiedereröffnet und den Normalwert anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien neu ermittelt.

    157.

    Dies steht im Einklang mit dem Urteil vom 2. Oktober 2003, International Power u. a./NALOO (C‑172/01 P, C‑175/01 P, C‑176/01 P und C‑180/01 P, EU:C:2003:534). In diesem Urteil befand der Gerichtshof, dass das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung einer Beschwerde gegen drei Unternehmen für nichtig erklärt worden war, diese drei Unternehmen unmittelbar berührte. Dies lag darin begründet, dass „die Kommission in Durchführung des angefochtenen Urteils eine neue Prüfung der Beschwerde … vornehmen [musste und dass a]ls Ergebnis einer solchen Prüfung … die Kommission eine für [die drei Unternehmen] nachteilige Maßnahme erlassen [konnte], so dass diese dem Risiko einer Schadensersatzklage vor den nationalen Gerichten ausgesetzt werden [konnten]“ ( 70 ).

    158.

    Im vorliegenden Fall macht Changmao Biochemical Engineering unwidersprochen geltend, dass die Ermittlung des Normalwerts anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien zur Einführung eines Antidumpingzollsatz führen würde, der deutlich höher wäre als der mit der streitigen Verordnung eingeführte Satz von 13,1 %. Daher besteht wie in dem in der vorstehenden Nummer angeführten Urteil eine Gefahr, dass die von der Kommission zur Durchführung des angefochtenen Urteils zu ergreifenden Maßnahmen für Changmao Biochemical Engineering nachteilig sein werden und Letztere Klagen auf Zahlung eines solchen Zolls ausgesetzt sein wird.

    159.

    Die von mir oben in Nr. 156 gezogene Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen von Distillerie Bonollo u. a. nicht in Frage gestellt, Changmao Biochemical Engineering sei nicht durch das angefochtene Urteil berührt, sondern durch die zu dessen Durchführung ergriffenen Maßnahmen, so dass das angefochtene Urteil Changmao Biochemical Engineering erst dann im Sinne von Art. 56 Abs. 2 der Satzung unmittelbar berühre, wenn diese Maßnahmen ergriffen würden.

    160.

    Die Zulässigkeit eines von einem Streithelfer im ersten Rechtszug eingelegten Rechtsmittels gegen ein Urteil, mit dem eine Handlung der Union für nichtig erklärt worden ist, hängt nämlich nicht davon ab, dass das zuständige Organ seiner Verpflichtung aus Art. 266 AEUV nachgekommen ist, die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Denn eine solche Voraussetzung ist in Art. 56 Abs. 2 der Satzung nicht vorgesehen. Diese Bestimmung verlangt nur, dass „die Entscheidung des Gerichts“ die – aus dem die Handlung der Union für nichtig erklärenden Urteil folgende – Verpflichtung des zuständigen Organs zu berücksichtigen, die sich aus diesem ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Nicht zu berücksichtigen sind weder diese Maßnahmen selbst noch, ob sie rechtzeitig erlassen werden und ob das Urteil mit ihnen ordnungsgemäß durchgeführt wird.

    161.

    Changmao Biochemical Engineering wird zwar die Möglichkeit haben, die Nichtigerklärung der zur Durchführung des angefochtenen Urteils ergriffenen Maßnahmen zu beantragen. Das gibt ihr jedoch entgegen dem Vorbringen von Distillerie Bonollo u. a. nicht „zwei Bissen vom selben Apfel“. Denn sollte sie die Klage auf Nichtigerklärung der zur Durchführung des angefochtenen Urteils ergriffenen Maßnahmen auf einen Klagegrund stützen, über den das Gericht bereits entschieden hat, so wäre dieser Klagegrund unzulässig, weil seine Geltendmachung gegen den Grundsatz res iudicata verstoßen würde ( 71 ).

    162.

    Ich weise auch darauf hin, dass, wenn die mit dem Urteil des Gerichts für nichtig erklärte Handlung der Union eine Verordnung ist, die Verpflichtung des zuständigen Organs, die zur Durchführung dieses Urteils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, erst zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Rechtsmittels entsteht ( 72 ). Folgte man der Ansicht von Distillerie Bonollo u. a., würde daher die Zulässigkeit des von einem Streithelfer im ersten Rechtszug eingelegtes Rechtsmittel in diesem Fall vom guten Willen des zuständigen Organs abhängen, das angefochtene Urteil durchzuführen.

    163.

    Deshalb ist es irrelevant, dass die Kommission die sich aus dem angefochtenen Urteil oder dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), ergebenden Maßnahmen noch nicht ergriffen hat ( 73 ).

    164.

    Ebenso irrelevant ist, dass die Kommission nach einer Auslaufüberprüfung der mit der Verordnung Nr. 349/2012 eingeführten Maßnahme am 28. Juni 2018 die Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 ( 74 ) erlassen hat, mit der der Zoll in Höhe von 10,1 % aufrechterhalten wird, der für Changmao Biochemical Engineering mit der Verordnung Nr. 349/2012 eingeführt worden war ( 75 ).

    165.

    Ich halte das Rechtsmittel somit für zulässig.

    2. Zulässigkeit des einzigen Rechtsmittelgrundes

    166.

    Erstens ist das Vorbringen von Distillerie Bonollo u. a. zurückzuweisen, der erste, der zweite und der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes seien unzulässig, weil mit ihnen nur das Vorbringen des Rates im ersten Rechtszug wiederholt werde. Wie oben in Nr. 63 dargelegt, können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden. Ich weise darauf hin, dass mit dem Rechtsmittel bestimmte Randnummern des angefochtenen Urteils beanstandet werden, und zwar Rn. 132 hinsichtlich des Vorbringens, es habe keine Änderung der Methodik gegeben, die Rn. 132 und 135 bis 137 hinsichtlich des Vorbringens, die zwischen Argentinien und China bestehenden Unterschiede bei den Kosten der Herstellung von Weinsäure müssten für die Ermittlung eines gerechten Normalwerts berücksichtigt werden, Rn. 134 hinsichtlich des Vorbringens, es habe eine Änderung der Umstände gegeben, und die Rn. 139 bis 141 hinsichtlich des Vorbringens, dass jede Unterscheidung zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden ausführenden Herstellern verwischt würde, wenn die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methodik auf alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei, im Rahmen der Überprüfung angewandt würde.

    167.

    Zurückzuweisen ist zweitens das Vorbringen von Distillerie Bonollo u. a., soweit es dahin zu verstehen ist, dass damit geltend gemacht wird, das Vorbringen, es habe eine Änderung der Umstände gegeben, sei unzulässig, weil dies eine Tatsachenfrage sei. Ob die Tatsache, dass die MWB den beiden chinesischen ausführenden Herstellern zunächst gewährt und dann verweigert wurde, eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung darstellt, ist meines Erachtens eine Rechtsfrage.

    168.

    Drittens stimme ich Distillerie Bonollo u. a. zwar darin zu, dass die Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte unzulässig wäre, da das Gericht im angefochtenen Urteil nicht über diese Rüge entschieden hat, doch bin ich der Meinung, dass mit dem Rechtsmittel keine solche Rüge geltend gemacht wird. In der Rechtsmittelschrift heißt es zur Einleitung des dritten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes kurz, die Ausführungen des Gerichts zum Normalwert „widersprechen der ständigen Rechtsprechung …, mit der ein gerechter Preisvergleich sichergestellt und die Verteidigungsrechte der Ausführer gewahrt werden“ ( 76 ). Mit diesen wenigen Worten hat Changmao Biochemical Engineering angesichts des Fehlens weiterer Anhaltspunkte keine Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte geltend gemacht.

    169.

    Viertens ist das Vorbringen, das Gericht habe in Rn. 141 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass im Fall der Ermittlung des Normalwerts anhand der Daten eines Vergleichslands auf alle ausführenden Hersteller derselbe Normalwert angewandt werde, entgegen der Auffassung von Distillerie Bonollo u. a. nicht als gegen einen nichttragenden Grund des angefochtenen Urteils gerichtet unzulässig. Vielmehr geht es, wie Distillerie Bonollo u. a. selbst meinen, ins Leere ( 77 ).

    170.

    Der einzige Rechtsmittelgrund ist demnach meines Erachtens in vollem Umfang zulässig.

    3. Begründetheit

    171.

    Gemäß Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung muss die Kommission in allen Überprüfungen nach diesem Artikel, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methode anwenden wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, wobei u. a. Art. 2 dieser Verordnung gebührend zu berücksichtigen ist.

    172.

    Nach der Rechtsprechung ist die Ausnahme, aufgrund deren die Organe bei einer Änderung der Umstände im Überprüfungsverfahren eine andere Methodik anwenden können als in der Ausgangsuntersuchung, strikt auszulegen ( 78 ).

    173.

    Im vorliegenden Fall war in der Untersuchung, die zum Erlass der Verordnung Nr. 130/2006 geführt hatte, für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt worden war, gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung der Normalwert anhand ihrer tatsächlichen Inlandsverkaufspreise ermittelt worden ( 79 ), während für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt worden war, gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung der Normalwert anhand der Inlandsverkaufspreise in einem Vergleichsland, nämlich Argentinien, ermittelt worden war ( 80 ).

    174.

    Dagegen wurde in der Untersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung führte, den beiden chinesischen ausführenden Herstellern die MWB verweigert. Daher konnte der Normalwert nicht mehr gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt werden. Er wurde im Wesentlichen gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung anhand der Herstellungskosten in Argentinien ermittelt ( 81 ).

    175.

    Mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund macht Changmao Biochemical Engineering geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass der Rat gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen habe, indem er für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller einen rechnerisch ermittelten Normalwert verwendet habe, der auf den Herstellungskosten in Argentinien beruhe, während er in der Ausgangsuntersuchung den Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei, anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien ermittelt habe.

    176.

    Der einzige Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. Mit dem ersten Teil macht Changmao Biochemical Engineering geltend, es habe keine Änderung der Methodik gegeben und jedenfalls hätten sich die Umstände geändert, so dass das Gericht zu Unrecht auf einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung erkannt habe.

    177.

    Meines Erachtens greift der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes durch.

    178.

    Entgegen dem Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering ( 82 ) hat es eine Änderung der Methodik im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gegeben.

    179.

    Nach der Rechtsprechung liegt eine Änderung der Methodik im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn in der Ausgangsuntersuchung der Ausfuhrpreis gemäß Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlichen Preise für Ausfuhren in die Union ermittelt wurde, während in der Überprüfung gemäß Art. 2 Abs. 9 dieser Verordnung ein rechnerisch ermittelter Ausfuhrpreis auf der Grundlage der tatsächlichen Preise für die Ausfuhr in Drittländer festgesetzt wurde ( 83 ). Desgleichen liegt eine Änderung der Methodik vor, wenn der Rat in der Ausgangsuntersuchung den Normalwert anhand der tatsächlichen Ausfuhrpreise eines in einem Vergleichsdrittland ansässigen Herstellers und der Inlandsverkaufspreise dieses Herstellers ermittelt hat, während er in der Überprüfung den Normalwert anhand der Herstellungskosten dieses Herstellers ermittelt hat ( 84 ).

    180.

    Im vorliegenden Fall war der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt worden war, anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien ermittelt worden, während er in der Überprüfung für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller, denen keine MWB mehr gewährt werden konnte, im Wesentlichen anhand der Herstellungskosten in Argentinien ermittelt wurde. Im Licht der in der vorstehenden Nummer angeführten Rechtsprechung sehe ich darin eine Änderung der Methodik im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung.

    181.

    Darüber hinaus ist meines Erachtens nicht dargetan worden, dass sich die Umstände geändert haben.

    182.

    Nach der Rechtsprechung stellt insbesondere eine Mindestpreisverpflichtung (die bewirkte, dass die tatsächlichen Preise für Ausfuhren in die Union nicht mehr zuverlässig waren und dass in der Überprüfung ein Ausfuhrpreis anhand der Preise für Ausfuhren in Drittländer ermittelt werden musste) ( 85 ) oder eine erhebliche Änderung der Herstellungskosten für die betreffenden Erzeugnisse ( 86 ) eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung dar ( 87 ).

    183.

    Changmao Biochemical Engineering beschränkt sich jedoch auf die Behauptung einer erheblichen Änderung der Umstände, die sich darin zeige, dass der Rat und die Kommission ihr in der Ausgangsuntersuchung MWB gewährt, in der Überprüfung aber verweigert hätten. Dies genügt meines Erachtens nicht, um eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung darzutun.

    184.

    Ich weise insbesondere darauf hin, dass die Entscheidung, nicht die Inlandsverkaufspreise in Argentinien zugrunde zu legen, sondern den Normalwert anhand der Herstellungskosten in diesem Land rechnerisch zu ermitteln, im 27. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung damit begründet wird, dass „sich die Herstellungsverfahren in Argentinien und in … China voneinander unterscheiden, was die Preise und Kosten erheblich beeinflusst“. Wie Changmao Biochemical Engineering erläutert, wird Weinsäure in Argentinien aus Nebenprodukten der Weinherstellung gewonnen, während sie in China mittels chemischer Synthese hergestellt wird. Aus der Verordnung Nr. 349/2012 geht jedoch hervor, dass die Unterschiede im Herstellungsverfahren und bei den Herstellungskosten von Weinsäure bereits zur Zeit der Ausgangsuntersuchung bestanden ( 88 ). Vor dem Gerichtshof ist nicht geltend gemacht worden, dass sich die Kosten der Herstellung von Weinsäure in Argentinien und/oder in China zwischen dem Zeitraum der Ausgangsuntersuchung und dem der Überprüfung geändert hätten. Folglich ist meines Erachtens eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung nicht dargetan.

    185.

    Allerdings bin ich der Ansicht, dass das Gericht seinen Befund in den Rn. 135 bis 137 des angefochtenen Urteils, dass die Anwendung der in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegten Methodik Art. 2 der Grundverordnung nicht zuwiderlaufe, nicht angemessen und ausreichend begründet hat.

    186.

    Nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung hat die Kommission in der Überprüfung die gleiche Methodik wie in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden und dies „unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17“.

    187.

    Hat es, wie im vorliegenden Fall, keine Änderung der Umstände gegeben, genügt es zur Rechtfertigung einer Änderung der Methodik nicht, dass die neue Methodik geeigneter als die zuvor angewandte ist ( 89 ). Liegt keine Änderung der Umstände vor, ist eine Änderung der Methodik nur gerechtfertigt, wenn die zuvor angewandte Methodik Art. 2 oder Art. 17 der Grundverordnung zuwiderläuft.

    188.

    Aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung und aus der oben in Nr. 172 angeführten Rechtsprechung folgt nämlich, dass die Anwendung der in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegten Methodik auch in der Überprüfung die Regel, die Anwendung einer anderen Methodik in der Überprüfung dagegen die Ausnahme ist. Würde zugelassen, dass eine neue Methodik bei Fehlen einer Änderung der Umstände im Verfahren der Überprüfung angewandt wird, auch wenn die zuvor angewandte Methodik nicht für Art. 2 oder Art. 17 der Grundverordnung zuwiderlaufend befunden worden ist, würde die Ausnahme zur Regel werden.

    189.

    Daher ist zu prüfen, ob die Anwendung der in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegten Methodik in der Überprüfung Art. 2 der Grundverordnung zuwiderlaufen würde.

    190.

    Nach der Rechtsprechung muss der Rat dartun, dass die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methodik nicht im Einklang mit Art. 2 der Grundverordnung stand ( 90 ).

    191.

    Vor dem Gericht hatte der Rat geltend gemacht, angesichts der Unterschiede im Verfahren zur Herstellung von Weinsäure zwischen Argentinien und China ( 91 ) habe er in der Überprüfung nicht die in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegte Methodik anwenden können, ohne gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zu verstoßen, der einen gerechten Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis vorschreibe. Dem Rat zufolge wäre ein Vergleich zwischen dem anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien ermittelten und damit auf den Daten des natürlichen Herstellungsverfahrens beruhenden Normalwerts auf der einen Seite und den tatsächlichen Ausfuhrpreisen der beiden chinesischen ausführenden Hersteller, denen das synthetische Herstellungsverfahren zugrunde liege, auf der anderen Seite kein gerechter Vergleich gewesen.

    192.

    In den Rn. 135 bis 137 des angefochtenen Urteils wies das Gericht das Vorbringen des Rates, die Anwendung der in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegten Methodik erlaube keinen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen, mit der Begründung zurück, dass erstens der Rat und die Kommission im Fall eines nicht gerechten Vergleichs den auf die anderen ausführenden Hersteller anwendbaren Antidumpingzoll hätten ändern müssen, was sie nicht getan hätten, und dass zweitens mittels chemischer Synthese hergestellte Weinsäure „dieselben Eigenschaften aufweist und für dieselben grundlegenden Verwendungen bestimmt ist“ wie die aus Nebenprodukten der Weinherstellung gewonnene.

    193.

    Meines Erachtens konnte das Gericht mit dieser Begründung allein nicht zu dem Schluss kommen, dass die Anwendung der in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegten Methodik „nicht … Art. 2 der Grundverordnung zuwiderläuft“ ( 92 ).

    194.

    Erstens zeigt der Umstand, dass der Rat den für die anderen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt worden war, eingeführten Zoll nicht geändert hat, nicht, dass die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methodik Art. 2 der Grundverordnung nicht zuwiderläuft. Er kann ebenso gut darauf hindeuten, dass der Rat gegen diese Bestimmung verstoßen hat, weil er den für die anderen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt worden war, eingeführten Zoll nicht geändert hat. Aus dem Vorgehen des Rates kann nicht auf die Rechtmäßigkeit der früheren oder der neuen Methodik geschlossen werden.

    195.

    Zweitens konnte sich das Gericht meines Erachtens für den Schluss, dass die Anwendung der in der Ausgangsuntersuchung angewandten Methodik Art. 2 der Grundverordnung nicht zuwidergelaufen wäre, nicht nur auf die Feststellung stützen, dass mittels chemischer Synthese hergestellte Weinsäure „dieselben Eigenschaften aufweist und für dieselben grundlegenden Verwendungen bestimmt ist“ wie die aus Nebenprodukten der Weinherstellung gewonnene. Denn durch die zwischen Argentinien und China bestehenden Unterschiede im Verfahren zur Herstellung von Weinsäure, auf die sich der Rat für das Vorbringen gestützt hat, dass die Anwendung der früheren Methodik Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zuwiderlaufen würde, werden dem 27. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung zufolge ( 93 )„die Preise und Kosten erheblich beeinflusst“.

    196.

    Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass die Unterschiede im Herstellungsverfahren der Grund dafür waren, dass mit der streitigen Verordnung die Methodik geändert und der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt worden war, nicht anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien, sondern anhand der Herstellungskosten in diesem Land ermittelt wurde ( 94 ). Soweit der Rat unter Berufung auf die Unterschiede im Herstellungsverfahren geltend macht, die Anwendung der früheren Methodik in der Überprüfung wäre rechtswidrig gewesen, hätte das Gericht nicht nur prüfen müssen, ob diese Unterschiede einen gerechten Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreisen nicht zugelassen hätten, sondern auch, ob diese Unterschiede es ausschlossen, die Inlandsverkaufspreise in Argentinien für die Ermittlung des Normalwerts zugrunde zu legen. Nur wenn das Gericht befunden hätte, dass die Inlandsverkaufspreise in Argentinien trotz der Unterschiede im Herstellungsverfahren für die Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt werden konnten, hätte es zu dem Schluss kommen können, dass die Anwendung der früheren Methodik Art. 2 der Grundverordnung nicht zuwidergelaufen wäre und dass folglich der Rat in der streitigen Verordnung keine neue Methodik hätte anwenden können.

    197.

    Der Rat, dem darzutun obliegt, dass die Anwendung der früheren Methodik rechtswidrig gewesen wäre, hatte zwar vor dem Gericht nur geltend gemacht, dass die Unterschiede im Herstellungsverfahren den in Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vorgeschriebenen gerechten Vergleich nicht zuließen, nicht aber, dass diese Unterschiede die Zugrundelegung der Inlandsverkaufspreise in Argentinien für die Ermittlung des Normalwerts ausschlössen. Beides hängt jedoch meines Erachtens zusammen, wie der 42. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung zeigt, wonach „[d]ie Zugrundelegung der Inlandsverkaufspreise in Argentinien mit anschließender Berichtigung des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung … keinen fairen Vergleich ermöglicht [hätte]“ ( 95 ).

    198.

    Folglich hat das Gericht die in Rn. 137 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegte Methodik Art. 2 der Grundverordnung nicht zuwiderlaufen würde, nicht angemessen und ausreichend begründet.

    199.

    Wie die Kommission ausführt, lässt sich nicht geltend machen, Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung sei dahin auszulegen, dass sich das Gebot der Anwendung derselben Methodik in der Ausgangsuntersuchung und in der Überprüfung nicht auf die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methodik als Ganzes, sondern auf die in dieser für jeden ausführenden Hersteller zugrunde gelegte Methodik beziehe.

    200.

    Wäre dies richtig, müsste in der Überprüfung der Normalwert für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller anhand ihrer tatsächlichen Inlandsverkaufspreise ermittelt werden ( 96 ). Das würde jedoch Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung zuwiderlaufen, da den beiden chinesischen ausführenden Hersteller gemäß der Überprüfung keine MWB mehr gewährt werden konnte. Der Rat konnte somit eine neue Methodik anwenden, ohne Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung zuwiderzuhandeln ( 97 ).

    201.

    Meines Erachtens kann jedoch Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass das Gebot der Anwendung der in der Ausgangsuntersuchung angewandten Methodik auch in der Überprüfung bedeutet, dass damit auf die für jeden ausführenden Hersteller zugrunde gelegte Methodik Bezug genommen wird. Erstens steht einer solchen Auslegung der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, da danach die gleiche Methodik anzuwenden ist „wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte“. Definitionsgemäß erstreckt sich eine Untersuchung auf alle Hersteller des betreffenden Erzeugnisses. Nichts im Wortlaut von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung deutet darauf hin, dass die individuelle Lage der ausführenden Hersteller zu berücksichtigen ist. Zweitens wurde entgegen dem Vorschlag der Kommission, Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung zu streichen, „um eine größere übergreifende Kohärenz sicherzustellen“, weil er „gelegentlich dazu geführt [hat], dass eine eindeutig überholte Methodik … weiter verwendet werden musste“, nicht gestrichen ( 98 ). Das legt eine weite Auslegung der in Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung aufgestellten Regel nahe. Sie würde damit für die in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegte Methodik als Ganzes und nicht für die für jeden ausführenden Hersteller zugrunde gelegte Methodik gelten.

    202.

    Folglich greift der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes durch, und das angefochtene Urteil ist aufzuheben.

    203.

    Der Vollständigkeit halber werde ich indes kurz den zweiten und den dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes prüfen.

    204.

    Mit dem zweiten und dem dritten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering geltend, das Gericht habe in den Rn. 139 bis 141 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass die Anwendung desselben Normalwerts auf alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei, jede Unterscheidung zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden ausführenden Herstellern verwischen würde.

    205.

    Meines Erachtens können der zweite und der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes keinen Erfolg haben.

    206.

    In den Rn. 139 bis 141 des angefochtenen Urteils wies das Gericht das Vorbringen des Rates zurück, die Ermittlung des Normalwerts anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller, die kooperiert hätten, auf der einen Seite und für die anderen ausführenden Hersteller, die nicht kooperiert hätten, auf der anderen würde jede Unterscheidung zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden ausführenden Herstellern verwischen. Nach Ansicht des Gerichts bliebe die Unterscheidung bestehen, da kooperierenden ausführenden Herstellern nach Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung eine individuelle Behandlung gewährt werden könne, nicht kooperierenden ausführenden Herstellern dagegen nicht.

    207.

    Das Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering, die Tatsache, dass kooperierenden ausführenden Herstellern eine individuelle Behandlung gewährt werden könne, nicht kooperierenden ausführenden Herstellern aber nicht, erlaube keine Unterscheidung zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden ausführenden Herstellern hinsichtlich der Ermittlung des Normalwerts, geht ins Leere. Wird einem ausführenden Hersteller nach Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung individuelle Behandlung gewährt, gilt zwar der auf alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anwendbare Normalwert, obwohl anhand der tatsächlichen Ausfuhrpreise dieses ausführenden Herstellers eine individuelle Dumpingspanne ermittelt wird. In den Rn. 139 bis 141 des angefochtenen Urteils wird jedoch nicht die Frage geprüft, ob derselbe Normalwert für alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, unabhängig davon gilt, ob sie kooperiert haben oder nicht. Er gilt, und das Gericht bestätigt dies. Die Frage ist, ob trotz der Geltung desselben Normalwerts eine individuelle Behandlung erlaubt, zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden ausführenden Herstellern zu unterscheiden.

    208.

    Auch das Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering, derselbe Normalwert gelte nicht für alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei, wenn sie unterschiedliche Herstellungsverfahren und ‑kosten hätten, geht aus demselben Grund ins Leere.

    209.

    Ich komme zum Ergebnis, dass der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes durchgreift. Das angefochtene Urteil ist somit aus diesem Grund aufzuheben.

    210.

    Meines Erachtens ist der Gerichtshof nicht in der Lage, gemäß Art. 61 der Satzung endgültig über die Sache zu entscheiden. Die Entscheidung des Rechtsstreits bedingt eine erneute Würdigung der Umstände der Rechtssache im Licht der Ausführungen in den vorstehenden Nrn. 185 bis 198, zu der das Gericht besser in der Lage ist.

    211.

    Die vorliegende Rechtssache ist demnach an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses prüft, ob die Anwendung der in der Ausgangsuntersuchung angewandten Methodik in der Überprüfung Art. 2 der Grundverordnung zuwiderlaufen würde. Sollte es entscheiden, dass dies der Fall war und dass der Rat daher in der Überprüfung eine neue Methodik anwenden konnte, ohne Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung zuwiderzuhandeln, müsste das Gericht die übrigen vor ihm geltend gemachten Klagegründe prüfen.

    VII. Kosten

    212.

    Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel vorzubehalten.

    213.

    Der Gerichtshof hat jedoch über die Kosten des Anschlussrechtsmittels zu entscheiden.

    214.

    Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

    215.

    Im vorliegenden Fall ist die Kommission mit ihrem Begehren unterlegen, das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben, weil das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass Distillerie Bonollo u. a. durch die streitige Verordnung unmittelbar betroffen seien, während sie mit ihrem Begehren obsiegt hat, Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils insoweit aufzuheben, als darin vorgesehen ist, dass der Rat die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen trifft. Da Distillerie Bonollo u. a. die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten beantragt haben, hat diese ihre eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten von Distillerie Bonollo u. a. zu tragen, während Distillerie Bonollo u. a. ein Fünftel ihrer eigenen Kosten zu tragen haben.

    216.

    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, hat der Rat, der dem Verfahren über das Anschlussrechtsmittel als Streithelfer beigetreten ist, seine eigenen Kosten zu tragen.

    217.

    Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof einer Streithilfepartei im ersten Rechtszug, die sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt, ihre eigene Kosten auferlegen. Da sich Changmao Biochemical Engineering am Verfahren über das Anschlussrechtsmittel beteiligt hat, hat sie ihre eigenen in diesem Verfahren entstandenen Kosten zu tragen.

    VIII. Ergebnis

    218.

    Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

    Das Urteil vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T‑431/12, EU:T:2018:251), wird aufgehoben.

    Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

    Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt vorbehalten.

    Dem Anschlussrechtsmittel wird insoweit stattgegeben, als es auf die Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T‑431/12, EU:T:2018:251), gerichtet ist, soweit darin vorgesehen ist, dass der Rat der Europäischen Union die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen trifft.

    Im Übrigen wird das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel und vier Fünftel der Kosten der Distillerie Bonollo SpA, der Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, der Distillerie Mazzari SpA und der Caviro Distillerie Srl im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.

    Die Distillerie Bonollo SpA, die Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, die Distillerie Mazzari SpA und die Caviro Distillerie Srl tragen ein Fünftel ihrer eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.

    Der Rat der Europäischen Union und die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.


    ( 1 ) Originalsprache: Englisch.

    ( 2 ) T‑431/12, EU:T:2018:251.

    ( 3 ) Verordnung vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, L 182, S. 1).

    ( 4 ) Verordnung vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).

    ( 5 ) ABl. 2004, C 267, S. 4.

    ( 6 ) ABl. 2005, L 200, S. 73.

    ( 7 ) ABl. 2006, L 23, S. 1.

    ( 8 ) Vgl. Erwägungsgründe 14 bis 17 der Verordnung Nr. 1259/2005 sowie Erwägungsgründe 12 und 42 der Verordnung Nr. 130/2006.

    ( 9 ) ABl. 2010, C 211, S. 11.

    ( 10 ) Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie einer Überprüfung dieser Maßnahmen (ABl. 2011, C 24, S. 14).

    ( 11 ) ABl. 2011, C 223, S. 16.

    ( 12 ) ABl. 2012, L 110, S. 3.

    ( 13 ) Vgl. Erwägungsgründe 17 bis 21 und 27 bis 29 der streitigen Verordnung.

    ( 14 ) Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372).

    ( 15 ) ABl. 1991, L 136, S. 1.

    ( 16 ) Da Changmao Biochemical Engineering nur die Beurteilung der Voraussetzung der unmittelbaren, nicht aber die der individuellen Betroffenheit durch das Gericht oder des Erfordernisses eines Rechtsschutzinteresses beanstandet, werde ich die Würdigung der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit durch das Gericht zusammenfassen.

    ( 17 ) Für das Gericht bestand keine Notwendigkeit, die übrigen vier Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerinnen Folgendes geltend machten: i) Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung in Verbindung mit deren Art. 2 Abs. 1, 2 und 3 durch Zugrundelegung eines rechnerisch ermittelten Normalwerts statt des tatsächlichen Inlandsverkaufspreises im Vergleichsland, ii) Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung durch die rechnerische Ermittlung auf der Grundlage der Kosten in einem anderen als dem Vergleichsland, iii) Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung durch rechnerische Ermittlung des Normalwerts unter Verwendung eines nicht gleichwertigen Rohstoffs und iv) Verletzung der Verteidigungsrechte und Begründungsmangel.

    ( 18 ) Mit den ersten vier Klagegründen war vor dem Gericht Folgendes geltend gemacht worden: i) Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung, ii) Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung in Verbindung mit deren Art. 2 Abs. 1, 2 und 3, iii) Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung und iv) Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung (siehe vorstehende Fn. 17).

    ( 19 ) Mit dem fünften Klagegrund waren eine Verletzung der Verteidigungsrechte und ein Begründungsmangel geltend gemacht worden (siehe vorstehende Fn. 17).

    ( 20 ) Mit dem zweiten Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, dass der fünfte Klagegrund (siehe vorstehende Fn. 19) unbegründet sei.

    ( 21 ) Wie in der vorstehenden Fn. 18 ausgeführt, war mit den ersten vier Klagegründen Folgendes geltend gemacht worden: i) Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung, ii) Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung in Verbindung mit deren Art. 2 Abs. 1, 2 und 3, iii) Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung und iv) Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung.

    ( 22 ) Wie in der vorstehenden Fn. 19 ausgeführt, waren mit dem fünften Klagegrund eine Verletzung der Verteidigungsrechte und ein Begründungsmangel geltend gemacht worden.

    ( 23 ) Verordnung (EU) Nr. 37/2014 vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (ABl. 2014, L 18, S. 1).

    ( 24 ) Zur Klarheit weise ich darauf hin, dass sämtliche Unzulässigkeitseinreden den Hauptantrag der Kommission betreffen. Der Hilfsantrag der Kommission ist davon nicht berührt.

    ( 25 ) Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission (C‑98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 40).

    ( 26 ) Urteil vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat (C‑236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 124).

    ( 27 ) Vgl. Rn. 142 und 143 des angefochtenen Urteils.

    ( 28 ) Vgl. z. B. Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost/UFEX u. a. (C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 141 bis 164), vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 52 bis 60), vom 3. Mai 2012, Spanien/Kommission (C‑24/11 P, EU:C:2012:266, Rn. 50 bis 59), und vom 28. November 2019, ABB/Kommission (C‑593/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1027, Rn. 95 bis 101).

    ( 29 ) Genauer gesagt bezieht sich die Kommission auf das Vorbringen des Rates in seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts, für die Prüfung der Frage, ob der Rat seine Begründungspflicht verletzt habe, müsse nicht nur der Wortlaut der streitigen Verordnung, sondern auch die umfangreiche schriftliche und mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden. Die Kommission bezieht sich auch eine andere Äußerung des Rates in seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts, wonach Distillerie Bonollo nicht geltend mache, dass die Begründung unzureichend sei, sondern nur der Herangehensweise des Rates und der Kommission entgegentrete, was nicht genüge, um eine Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht darzutun.

    ( 30 ) Vgl. Rn. 34 des angefochtenen Urteils.

    ( 31 ) Siehe oben, Nr. 20.

    ( 32 ) Urteil vom 26. März 2009, Selex Sistemi Integrati/Kommission (C‑113/07 P, EU:C:2009:191, Rn. 37 bis 39).

    ( 33 ) Jetzt Art. 82 der Verfahrensordnung des Gerichts.

    ( 34 ) Siehe oben, Fn. 29.

    ( 35 ) Der Rat führt in seiner Klagebeantwortung vor dem Gericht aus, die Frage, ob er seine Begründungspflicht verletzt habe, müsse nicht nur anhand des Wortlauts von Art. 296 AEUV, sondern auch im Licht der Kommunikation während des Antidumpingverfahrens beurteilt werden. Weiter macht er dort geltend, die Klägerinnen im ersten Rechtszug beanstandeten nicht die Begründung als unzureichend, sondern rügten die Herangehensweise des Rates und der Kommission als solche.

    ( 36 ) Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42), sowie Urteile vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association (C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 69), und vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 103).

    ( 37 ) Urteile vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission (239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11 bis 14), und vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat (240/84, EU:C:1987:202, Rn. 5 bis 7). Vgl. auch u. a. Urteile vom 18. September 1996, Climax Paper/Rat (T‑155/94, EU:T:1996:118, Rn. 45 bis 53), vom 25. September 1997, Shanghai Bicycle/Rat (T‑170/94, EU:T:1997:134, Rn. 35 bis 42), vom 13. September 2013, Huvis/Rat (T‑536/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:432, Rn. 23 bis 29), vom 13. September 2013, Cixi Jiangnan Chemical Fiber u. a./Rat (T‑537/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:428, Rn. 20 bis 29), vom 16. Januar 2014, BP Products North America/Rat (T‑385/11, EU:T:2014:7, Rn. 74 bis 78) vom 15. September 2016, Unitec Bio/Rat (T‑111/14, EU:T:2016:505, Rn. 25 bis 32), vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat (T‑112/14 bis T‑116/14 und T‑119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509, Rn. 57 bis 64), vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler/Rat (T‑351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 22 bis 39), und vom 10. Oktober 2017, Kolachi Raj Industrial/Kommission (T‑435/15, EU:T:2017:712, Rn. 49 bis 55).

    ( 38 ) Der Gerichtshof stellte darauf ab, dass die Kläger, nämlich Herr Ferracci, Inhaber einer Frühstückspension, und die Scuola Elementare Maria Montessori, eine private Lehranstalt, ähnliche Leistungen anboten wie durch die nationale Beihilferegelung Begünstigten, nämlich kirchliche und religiöse Einrichtungen. Zudem lagen die Einrichtungen von Herrn Ferracci und der Scuola Elementare Maria Montessori in unmittelbarer Nähe zu den Beihilfeempfängern. Sie waren somit auf demselben räumlichen Dienstleistungsmarkt tätig. Da Herr Ferracci und Scuola Elementare Maria Montessori grundsätzlich von den im streitigen Beschluss geprüften nationalen Maßnahmen profitieren konnten, war der streitige Beschluss geeignet, sie in eine nachteilige Wettbewerbssituation zu versetzen. Vgl. Rn. 50 des Urteils Montessori (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873).

    ( 39 ) Vgl. Rn. 43 und 52 des Urteils Montessori (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873).

    ( 40 ) Vgl. dazu Reymond, D., Action antidumping et droit de la concurrence dans l’Union européenne, Bruylant, 2016 (Rn. 60).

    ( 41 ) Urteile vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat (C‑458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 91), und vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler/Rat (T‑351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 50). Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven in der Rechtssache Nölle (C‑16/90, EU:C:1991:233, Nr. 11) und von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Gul Ahmed Textile Mills/Rat (C‑100/17 P, EU:C:2018:214, Nr. 105).

    ( 42 ) Urteil vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat (C‑236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 167 und 168).

    ( 43 ) Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Moser Baer India/Rat (C‑535/06 P, EU:C:2008:532, Nr. 170), und Urteil vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler/Rat (T‑351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 51).

    ( 44 ) Urteile vom 8. Juli 2003, Euroalliages u. a./Kommission (T‑132/01, EU:T:2003:189, Rn. 44), und vom 30. April 2015, VTZ u. a./Rat (T‑432/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:248, Rn. 162).

    ( 45 ) Vgl. Art. 21 Abs. 2 der Grundverordnung.

    ( 46 ) Urteil vom 15. Juni 2017, T.KUP (C‑349/16, EU:C:2017:469, Rn. 44).

    ( 47 ) Urteil vom 30. April 2015, VTZ u. a./Rat (T‑432/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:248, Rn. 163).

    ( 48 ) Vgl. Juramy, H., „Anti-Dumping in Europe: What About Us(ers)?“, Global Trade and Customs Journal, 2018, Heft 11/12, S. 511 bis 518 (S. 516 und 517), und Melin, Y., „Users in EU Trade Defence Investigations: How to Better Take their Interests into Account, and the New Role of Member States as user Champions after Comitology“, Global Trade and Customs Journal, 2016, Heft 3, S. 88 bis 121 (S. 96).

    ( 49 ) Art. 16 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9) sieht vor, dass „[d]ie Kommission … nicht die Rückforderung der Beihilfe [verlangt], wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde“.

    ( 50 ) Urteil vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C‑481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845, Rn. 28), und Urteil Montessori (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 80).

    ( 51 ) Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C‑372/97, EU:C:2004:234, Rn. 111).

    ( 52 ) Urteil vom 15. November 2018, World Duty Free Group/Kommission (T‑219/10 RENV, EU:T:2018:784, Rn. 264 und 268).

    ( 53 ) Die amerikanischen Bioethanolhersteller führten ihre Produktion nicht direkt auf den Unionsmarkt aus, sondern verkauften sie auf dem einheimischen (amerikanischen) Markt an unabhängige Händler/Hersteller von Gemischen, die das Bioethanol dann mit Benzin mischten und u. a. zur Ausfuhr insbesondere in die Union weiterverkauften (Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2018:794, Nr. 63).

    ( 54 ) Dies steht im Einklang mit den Rn. 46 und 50 des Urteils Montessori (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873).

    ( 55 ) Urteil vom 28. Februar 2002, BSC Footwear Supplies u. a./Rat(T‑598/97, EU:T:2002:52, Rn. 49 bis 64), Beschluss vom 27. Januar 2006, Van Mannekus/Rat (T‑280/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:32, Rn. 108 bis 141), Urteil vom 19. April 2012, Würth und Fasteners (Shenyang)/Rat (T‑162/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:187) Beschluss vom 5. Februar 2013, BSI/Rat (T‑551/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:60, Rn. 23 bis 41), Urteil vom 13. September 2013, Cixi Jiangnan Chemical Fiber u. a./Rat (T‑537/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:428, Rn. 28 bis 29), Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat (T‑596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 21 bis 60), Beschluss vom 7. März 2014, FESI/Rat (T‑134/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:143, Rn. 41 bis 76), Urteil vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat (T‑112/14 bis T‑116/14 und T‑119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509, Rn. 48 bis 56), und Beschluss vom 25. Januar 2017, Internacional de Productos Metálicos/Kommission (T‑217/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:37, Rn. 26 bis 33), durch Rechtsmittel bestätigt (Urteil vom 18. Oktober 2018, Internacional de Productos Metálicos/Kommission, C‑145/17 P, EU:C:2018:839).

    ( 56 ) Urteile vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission (239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 12 bis 14), vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission (264/82, EU:C:1985:119, Rn. 12 bis 17), vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat (240/84, EU:C:1987:202, Rn. 5 bis 7), vom 14. März 1990, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C‑133/87 und C‑150/87, EU:C:1990:115, Rn. 14 bis 20), vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C‑156/87, EU:C:1990:116, Rn. 17 bis 23), vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat (C‑305/86 und C‑160/87, EU:C:1990:295, Rn. 19 bis 22), vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat (C‑358/89, EU:C:1991:214, Rn. 13 bis 18), vom 13. September 2013, Huvis/Rat (T‑536/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:432, Rn. 25 bis 29), und vom 13. September 2013, Cixi Jiangnan Chemical Fiber u. a./Rat (T‑537/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:428, Rn. 22 bis 27).

    ( 57 ) Urteile vom 18. September 1996, Climax Paper/Rat (T‑155/94, EU:T:1996:118, Rn. 53), vom 25. September 1997, Shanghai Bicycle/Rat (T‑170/94, EU:T:1997:134, Rn. 41), vom 16. Januar 2014, BP Products North America/Rat (T‑385/11, EU:T:2014:7, Rn. 72), vom 15. September 2016, Unitec Bio/Rat (T‑111/14, EU:T:2016:505, Rn. 28), vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat (T‑112/14 bis T‑116/14 und T‑119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509, Rn. 62), vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler/Rat (T‑351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 24), und vom 10. Oktober 2017, Kolachi Raj Industrial/Kommission (T‑435/15, EU:T:2017:712, Rn. 54).

    ( 58 ) Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat (T‑80/97, EU:T:2000:216, Rn. 61 bis 69).

    ( 59 ) Urteil vom 18. Oktober 2018, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Kommission (T‑364/16, EU:T:2018:696, Rn. 41 und 42).

    ( 60 ) Zum Beispiel unterscheiden sich die Unionsherstellern eingeräumten Verfahrensrechte erheblich von den Verbrauchergruppen zuerkannten Rechten.

    ( 61 ) Urteile vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97), und vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat (C‑236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 99).

    ( 62 ) Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a. (C‑361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 38, 40 und 45), und vom 19. Juni 2019, C & J Clark International (C‑612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 39 und 40).

    ( 63 ) Vgl. Nr. 22 Ziff. 5 des Anhangs der Verordnung Nr. 37/2014.

    ( 64 ) Gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 37/2014 tritt diese „am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft“, d. h. am dreißigsten Tag nach dem 21. Januar 2014.

    ( 65 ) Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung (der mit der Verordnung Nr. 37/2014 nicht geändert wurde) werden Antidumpingzölle durch Verordnung eingeführt. Nach der Rechtsprechung bilden Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung in der durch die Verordnung Nr. 37/2014 geänderten Fassung und Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung zusammen die Rechtsgrundlage für die Ermächtigung der Kommission, nach Erlass eines Urteils, mit dem eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen aufgehoben wurde, erneut Antidumpingzölle einzuführen (Urteil vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C‑612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 42 bis 44). Vgl. auch Urteil vom 15. März 2018, Deichmann (C‑256/16, EU:C:2018:187, Rn. 55).

    ( 66 ) Siehe oben, Nr. 20.

    ( 67 ) Mit Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils wird die streitige Verordnung nicht nur insoweit für nichtig erklärt, als sie auf Ninghai Organic Chemical Factory Anwendung findet. Diese Verordnung wird ohne jede Beschränkung der Wirkungen der Nichtigerklärung für nichtig erklärt. Das folgt daraus, dass die Klage im ersten Rechtszug von Unionsherstellern erhoben worden war und nicht von einem ausführenden Hersteller, der die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung nur insoweit, als sie auf ihn Anwendung fand, hätte beantragen können.

    ( 68 ) Urteile vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat (C‑458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 81), vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS (C‑283/14 und C‑284/14, EU:C:2016:57, Rn. 49), und vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a. (C‑361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 35).

    ( 69 ) Die Unionsgerichte sind zwar nicht befugt, sich an die Stelle des betroffenen Organs zu setzen und die Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Urteile genau anzugeben (Schlussanträge von Generalanwalt Tanchev in der Rechtssache National Iranian Tanker Company/Rat, C‑600/16 P, EU:C:2018:227, Nr. 109), doch müssen diese Maßnahmen den Tenor des fraglichen Urteils und die ihn tragenden Gründen beachten und damit vereinbar sein (Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C‑283/14 und C‑284/14, EU:C:2016:57, Rn. 76 und 77).

    ( 70 ) Urteil vom 2. Oktober 2003, International Power u. a./NALOO (C‑172/01 P, C‑175/01 P, C‑176/01 P und C‑180/01 P, EU:C:2003:534, Rn. 52).

    ( 71 ) Vgl. Urteil vom 25. Juni 2010, Imperial Chemical Industries/Kommission (T‑66/01, EU:T:2010:255, Rn. 196 bis 211).

    ( 72 ) Das folgt aus Art. 60 Abs. 2 der Satzung, wonach abweichend von Art. 280 AEUV die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Zurückweisung des Rechtsmittels wirksam werden.

    ( 73 ) In einer am 7. September 2017 veröffentlichten Bekanntmachung gab die Kommission die Wideraufnahme des Verfahrens bekannt, das zu dem zur Durchführung des Urteils vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), erfolgten Erlass der streitigen Verordnung geführt hatte (Bekanntmachung zum Urteil vom 1. Juni 2017 in der Rechtssache T‑442/12 betreffend die [streitige Verordnung], ABl. 2017, C 296, S. 16). Diese Wiederaufnahme ist der Bekanntmachung zufolge auf die Umsetzung dieses Urteils beschränkt.

    ( 74 ) Durchführungsverordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 164, S. 14).

    ( 75 ) Aufgrund einer Auslaufüberprüfung kann die Kommission die zuvor eingeführten Maßnahmen gemäß Art. 11 Abs. 6 der Grundverordnung nur aufrechterhalten oder aufheben, aber nicht ändern. Da die streitige Verordnung, mit der die Verordnung Nr. 349/2012 geändert worden war, mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), für nichtig erklärt wurde und ihre Wirkungen mit diesem Urteil nicht bis zu dessen Umsetzung durch die Kommission aufrechterhalten wurden, musste Letztere den mit der Verordnung Nr. 349/2012 für Changmao Biochemical Engineering eingeführten Zoll von 10,1 % aufrechterhalten. Dagegen wird mit der Verordnung 2018/921 der mit der streitigen Verordnung für Ninghai Organic Chemical Factory eingeführte Zoll von 8,3 % aufrechterhalten. Denn mit dem angefochtenen Urteil wurde zwar die streitige Verordnung für nichtig erklärt, doch wurden ihre Wirkungen für Ninghai Organic Chemical Factory aufrechterhalten, bis das zuständige Organ seiner Verpflichtung gemäß Art. 266 AEUV nachgekommen ist (was es, wie oben in Nr. 162 dargelegt, erst tun muss, nachdem das vorliegende Rechtsmittel gegebenenfalls zurückgewiesen worden ist).

    ( 76 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 77 ) Siehe unten, Nr. 208.

    ( 78 ) Urteile vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat (C‑15/12 P, EU:C:2013:572, Rn. 17), und vom 18. September 2014, Valimar (C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 43).

    ( 79 ) Erwägungsgründe 18 bis 28 der Verordnung Nr. 1259/2005 und 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 130/2006.

    ( 80 ) Erwägungsgründe 29 bis 34 der Verordnung Nr. 1259/2005 und 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 130/2006.

    ( 81 ) Erwägungsgründe 27 bis 29 der streitigen Verordnung.

    ( 82 ) Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass Changmao Biochemical Engineering geltend macht, dass die Ermittlung des Normalwerts für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei, anhand der Herstellungskosten in Argentinien und nicht anhand der Inlandsverkaufspreise in diesem Land eine Änderung der Methodik darstelle. Sie macht nicht geltend, dass der Umstand, dass ihr MWB in der Ausgangsuntersuchung gewährt, in der Überprüfung aber verweigert wurde, als solcher eine Änderung der Methodik im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung darstelle.

    ( 83 ) Urteil vom 18. September 2014, Valimar (C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 21, 44 und 59), und Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Valimar (C‑374/12, EU:C:2014:118, Nr. 78).

    ( 84 ) Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T‑299/05, EU:T:2009:72, Rn. 170 bis 172). Vgl. auch Urteile vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat (T‑221/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:258, Rn. 27, 28 und 43), und vom 16. Dezember 2011, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat (T‑423/09, EU:T:2011:764, Rn. 57).

    ( 85 ) Urteil vom 18. September 2014, Valimar (C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 45 bis 49).

    ( 86 ) Urteil vom 15. November 2018, CHEMK und KF/Kommission (T‑487/14, EU:T:2018:792, Rn. 63).

    ( 87 ) Vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2011, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat (T‑423/09, EU:T:2011:764, Rn. 63).

    ( 88 ) Vgl. den 26. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 349/2012, wonach „[d]ie unterschiedlichen Herstellungsverfahren in Argentinien und … China und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Berechnung von Kosten und Wert der betroffenen Ware … bereits in der Ausgangsuntersuchung sorgfältig geprüft [wurden]“.

    ( 89 ) Urteil vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat (T‑221/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:258, Rn. 50).

    ( 90 ) Urteil vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat (T‑221/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:258, Rn. 51).

    ( 91 ) Siehe oben, Nr. 184.

    ( 92 ) Vgl. Rn. 137 des angefochtenen Urteils.

    ( 93 ) Siehe oben, Nr. 184.

    ( 94 ) In Rn. 27 der streitigen Verordnung heißt es, dass „sich die Herstellungsverfahren in Argentinien und in … China voneinander unterscheiden, was die Preise und Kosten erheblich beeinflusst; deshalb wurde entschieden, nicht [die] Inlandsverkaufspreise [in Argentinien] zugrunde zu legen, sondern den Normalwert … rechnerisch zu ermitteln“ (Hervorhebung nur hier).

    ( 95 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 96 ) Siehe oben, Nr. 173.

    ( 97 ) Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung erfolgt im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder auf jeder anderen angemessenen Grundlage. Mit anderen Worten, der Normalwert kann in diesem Fall nicht anhand der tatsächlichen Inlandsverkaufspreise in dem betreffenden Land ohne Marktwirtschaft ermittelt werden.

    ( 98 ) Abschnitt 2.6.2 der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 10. April 2013 über die Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente – Anpassung der handelspolitischen Schutzinstrumente an die derzeitigen Bedürfnisse der europäischen Wirtschaft (COM[2013] 191 final). Vgl. auch Art. 1 Abs. 5 Buchst. b des am 10. April 2013 vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der [Grundverordnung] und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (COM[2013] 192 final).

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