This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62018CA0688
Case C-688/18: Judgment of the Court (Sixth Chamber) of 13 February 2020 (request for a preliminary ruling from the Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgaria) — Criminal proceedings against TX, UW (Reference for a preliminary ruling — Judicial cooperation in criminal matters — Directive (EU) 2016/343 — Presumption of innocence and right to be present at the trial in criminal proceedings — Article 8(1) and (2) — Conditions laid down by national law in order to hold a trial in absentia — Non-appearance of accused persons at certain hearings for reasons either within or beyond their control — Right to fair legal process)
Rechtssache C-688/18: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen TX, UW (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie [EU] 2016/343 – Unschuldsvermutung und Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren – Art. 8 Abs. 1 und 2 – Von nationalen Rechtsvorschriften verlangte Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens in Abwesenheit – Nichterscheinen der beschuldigten Personen zu einigen Verhandlungsterminen aus von ihnen zu vertretenden oder nicht von ihnen zu vertretenden Gründen – Recht auf ein faires Verfahren)
Rechtssache C-688/18: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen TX, UW (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie [EU] 2016/343 – Unschuldsvermutung und Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren – Art. 8 Abs. 1 und 2 – Von nationalen Rechtsvorschriften verlangte Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens in Abwesenheit – Nichterscheinen der beschuldigten Personen zu einigen Verhandlungsterminen aus von ihnen zu vertretenden oder nicht von ihnen zu vertretenden Gründen – Recht auf ein faires Verfahren)
ABl. C 103 vom 30.3.2020, p. 3–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen TX, UW
(Rechtssache C-688/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie [EU] 2016/343 - Unschuldsvermutung und Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren - Art. 8 Abs. 1 und 2 - Von nationalen Rechtsvorschriften verlangte Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens in Abwesenheit - Nichterscheinen der beschuldigten Personen zu einigen Verhandlungsterminen aus von ihnen zu vertretenden oder nicht von ihnen zu vertretenden Gründen - Recht auf ein faires Verfahren)
(2020/C 103/03)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Parteien des Ausgangsstrafverfahrens
TX, UW
Tenor
Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für den Fall, dass die beschuldigte Person rechtzeitig über die sie betreffende Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens zu dieser Verhandlung unterrichtet wurde und von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt, den sie bestellt hat, vertreten wurde, vorsieht, dass das Recht der beschuldigten Person auf Anwesenheit in der sie betreffenden Verhandlung nicht verletzt wurde, wenn
— |
sie unmissverständlich entschieden hat, einem der Termine der sie betreffenden Verhandlung fernzubleiben, oder |
— |
sie einem dieser Verhandlungstermine aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund ferngeblieben ist, sofern sie im Anschluss an diesen Verhandlungstermin über die in ihrer Abwesenheit vorgenommenen Handlungen unterrichtet wurde und in Kenntnis der Sachlage die Entscheidung getroffen hat, entweder zu erklären, dass sie nicht unter Berufung auf ihre Abwesenheit die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen in Frage stellen werde, oder zu erklären, dass sie an diesen Handlungen mitwirken wolle, was das befasste nationale Gericht dazu veranlasste, diese Handlungen insbesondere durch Durchführung einer zusätzlichen Zeugenvernehmung, bei der die beschuldigte Person die Möglichkeit hatte, in vollem Umfang mitzuwirken, zu wiederholen. |