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Document 62018CA0679

Rechtssache C-679/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Ostravě — Tschechien) — OPR-Finance s. r. o./GK (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherkreditverträge – Art. 8 – Verpflichtung zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers durch den Kreditgeber – Nationale Regelung – Möglichkeit zur Geltendmachung der Verjährung bei Einwendung der Nichtigkeit des Vertrags durch den Verbraucher – Art. 23 – Sanktionen – Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung – Nationales Gericht – Prüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung von Amts wegen)

ABl. C 137 vom 27.4.2020, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 137/17


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Ostravě — Tschechien) — OPR-Finance s. r. o./GK

(Rechtssache C-679/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkreditverträge - Art. 8 - Verpflichtung zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers durch den Kreditgeber - Nationale Regelung - Möglichkeit zur Geltendmachung der Verjährung bei Einwendung der Nichtigkeit des Vertrags durch den Verbraucher - Art. 23 - Sanktionen - Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung - Nationales Gericht - Prüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung von Amts wegen)

(2020/C 137/21)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Okresní soud v Ostravě

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: OPR-Finance s. r. o.

Beklagter: GK

Tenor

Die Art. 8 und 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Gericht vorschreiben, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die in Art. 8 der Richtlinie vorgesehene vorvertragliche Verpflichtung des Kreditgebers zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers von Amts wegen zu prüfen und die im nationalen Recht festgelegten Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung anzuordnen, sofern die Sanktionen den Anforderungen von Art. 23 genügen. Ferner sind die Art. 8 und 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach ein Verstoß des Kreditgebers gegen seine vorvertragliche Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nur dann zur Nichtigkeit des Kreditvertrags, verbunden mit der Verpflichtung des Verbrauchers, in einem ihm zumutbaren Zeitraum dem Kreditgeber den Kapitalbetrag zurückzuzahlen, führt, wenn dieser Verbraucher die Nichtigkeit geltend macht, was innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist zu erfolgen hat.


(1)  ABl. C 25 vom 21.1.2019.


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