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Document 62018CA0395

    Rechtssache C-395/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. Januar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — Tim SpA — Direzione e coordinamento Vivendi SA/Consip SpA, Ministero dell'Economia e delle Finanze (Vorlage zur Vorabentscheidung – Vergabe öffentlicher Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 18 Abs. 2 – Art. 57 Abs. 4 – Fakultative Ausschlussgründe – Ausschlussgrund, der einen im Angebot des Wirtschaftsteilnehmers genannten Unterauftragnehmer trifft – Verstoß des Unterauftragnehmers gegen die umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen – Nationale Regelung, die für einen solchen Verstoß den automatischen Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers vorsieht)

    ABl. C 137 vom 27.4.2020, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.4.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 137/11


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. Januar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — Tim SpA — Direzione e coordinamento Vivendi SA/Consip SpA, Ministero dell'Economia e delle Finanze

    (Rechtssache C-395/18) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 18 Abs. 2 - Art. 57 Abs. 4 - Fakultative Ausschlussgründe - Ausschlussgrund, der einen im Angebot des Wirtschaftsteilnehmers genannten Unterauftragnehmer trifft - Verstoß des Unterauftragnehmers gegen die umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen - Nationale Regelung, die für einen solchen Verstoß den automatischen Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers vorsieht)

    (2020/C 137/13)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Tim SpA — Direzione e coordinamento Vivendi SA

    Beklagte: Consip SpA, Ministero dell'Economia e delle Finanze

    Beteiligte: E-VIA SpA

    Tenor

    Art. 57 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach der öffentliche Auftraggeber befugt oder sogar verpflichtet ist, den Wirtschaftsteilnehmer, der das Angebot abgegeben hat, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausschlussgrund in Bezug auf einen der im Angebot dieses Wirtschaftsteilnehmers genannten Unterauftragnehmer festgestellt wird. Hingegen stehen diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 57 Abs. 6 dieser Richtlinie sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein solcher Ausschluss automatisch erfolgen muss.


    (1)  ABl. C 301 vom 27.8.2018.


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