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Document 62018CA0371

Rechtssache C-371/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Sky plc, Sky International AG, Sky UK Limited/SkyKick UK Limited, SkyKick Inc (Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Gemeinschaftsmarke – Verordnung [EG] Nr. 40/94 – Art. 7 und 51 – Erste Richtlinie 89/104/EWG – Art. 3 und 13 – Bestimmung der von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen – Nichteinhaltung der Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit – Bösgläubigkeit des Anmelders – Fehlende Absicht, die Marke für die von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen zu benutzen – Vollständige oder teilweise Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Marke – Nationale Rechtsvorschriften, die den Anmelder zu der Erklärung verpflichten, dass er die Absicht hat, die angemeldete Marke zu benutzen)

ABl. C 137 vom 27.4.2020, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 137/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Sky plc, Sky International AG, Sky UK Limited/SkyKick UK Limited, SkyKick Inc

(Rechtssache C-371/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 7 und 51 - Erste Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 und 13 - Bestimmung der von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen - Nichteinhaltung der Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit - Bösgläubigkeit des Anmelders - Fehlende Absicht, die Marke für die von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen zu benutzen - Vollständige oder teilweise Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Marke - Nationale Rechtsvorschriften, die den Anmelder zu der Erklärung verpflichten, dass er die Absicht hat, die angemeldete Marke zu benutzen)

(2020/C 137/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Sky plc, Sky International AG, Sky UK Limited

Beklagte: SkyKick UK Limited, SkyKick Inc

Tenor

1.

Die Art. 7 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung sowie Art. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass eine Gemeinschaftsmarke oder eine nationale Marke nicht deshalb ganz oder teilweise für nichtig bzw. für ungültig erklärt werden kann, weil die für die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die die betreffende Marke eingetragen worden ist, verwendeten Begriffe nicht klar und eindeutig sind.

2.

Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in der durch die Verordnung Nr. 1891/2006 geänderten Fassung und Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Ersten Richtlinie 89/104 sind dahin auszulegen, dass die Anmeldung einer Marke ohne die Absicht, sie für die von der Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen zu benutzen, bösgläubiges Handeln im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wenn der Anmelder der betreffenden Marke die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen. Bezieht sich die fehlende Absicht, die Marke entsprechend den wesentlichen Funktionen einer Marke zu benutzen, nur auf einige der von der Markenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen, stellt diese Anmeldung nur insoweit bösgläubiges Handeln dar, als sie diese Waren oder Dienstleistungen betrifft.

3.

Die Erste Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, wonach der Anmelder einer Marke erklären muss, dass diese für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen benutzt wird oder dass er die redliche Absicht hat, sie hierfür zu benutzen, sofern der Verstoß gegen diese Pflicht als solcher keinen Grund für die Ungültigkeit einer bereits eingetragenen Marke darstellt.


(1)  ABl. C 276 vom 6.8.2018.


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