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Document 62018CA0252

    Rechtssache C-252/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. Februar 2020 — Hellenische Republik/Europäische Kommission, Königreich Spanien (Rechtsmittel – Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft [EAGFL], Abteilung „Garantie“, Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft [EGFL] und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] – Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben – Von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben – Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 – Verordnung [EG] Nr. 796/2004 – Flächenbezogene Beihilferegelung – Begriff „Dauergrünland“ – Pauschale finanzielle Berichtigungen)

    ABl. C 103 vom 30.3.2020, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 103/2


    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. Februar 2020 — Hellenische Republik/Europäische Kommission, Königreich Spanien

    (Rechtssache C-252/18 P) (1)

    (Rechtsmittel - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft [EAGFL], Abteilung „Garantie“, Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft [EGFL] und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben - Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 - Verordnung [EG] Nr. 796/2004 - Flächenbezogene Beihilferegelung - Begriff „Dauergrünland“ - Pauschale finanzielle Berichtigungen)

    (2020/C 103/02)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou, A. Vasilopoulou und E. Chroni)

    Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und A. Sauka), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: S. Jiménez García)

    Tenor

    1.

    Die Nrn. 1 und 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2018, Griechenland/Kommission (T-506/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:53), werden aufgehoben, soweit das Gericht zum einen die Klage der Hellenischen Republik gegen die mit dem Durchführungsbeschluss 2015/1119/EU der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wegen Mängeln bei der Definition und der Kontrolle von Dauergrünland auferlegte pauschale Berichtigung von 25 % für die Antragsjahre 2009 und 2011 abgewiesen und zum anderen über die Kosten entschieden hat.

    2.

    Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

    3.

    Der Durchführungsbeschluss 2015/1119 wird für nichtig erklärt, soweit damit der Hellenischen Republik eine wegen Mängeln bei der Definition und der Kontrolle von Dauergrünland auf die flächenbezogenen Beihilfen für die Antragsjahre 2009 bis 2011 angewandte pauschale finanzielle Berichtigung von 25 % auferlegt wird.

    4.

    Die Hellenische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren.

    5.

    Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren.


    (1)  ABl. C 190 vom 4.6.2018.


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