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Document 62017TN0131

    Rechtssache T-131/17: Klage, eingereicht am 2. März 2017 — Argus Security Projects/Kommission und EAD

    ABl. C 129 vom 24.4.2017, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 129/28


    Klage, eingereicht am 2. März 2017 — Argus Security Projects/Kommission und EAD

    (Rechtssache T-131/17)

    (2017/C 129/42)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Argus Security Projects Ltd (Limassol, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin A. Guillerme)

    Beklagte: Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die in dem Schreiben der Kommission vom 13. Februar 2017 enthaltene Aufrechnungsentscheidung über einen Betrag von 52 600 Euro für nichtig zu erklären;

    die in dem Schreiben der Kommission, die im Namen des Rechnungsführers des EAD handelte, vom 15. Februar 2017 enthaltene Aufrechnungsentscheidung über einen Betrag von 41 522 Euro für nichtig zu erklären;

    die in dem Schreiben der Kommission, die Namen des Rechnungsführers des EAD handelte, vom 28. Februar 2017 enthaltene Aufrechnungsentscheidung über einen Betrag von 6 324 Euro für nichtig zu erklären;

    der Europäischen Kommission und dem EAD die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta): Der Erlass einseitiger Aufrechnungsentscheidungen, wie es die angefochtenen Entscheidungen seien, sei in einem vertraglichen Kontext, erst recht, wenn die andere Vertragspartei bei dem vertraglich für zuständig bestimmten Gericht eine Klage aus vertraglicher Haftung erhoben habe, als rechtswidrig und als mit Art. 47 der Charta unvereinbar anzusehen.

    2.

    Unzuständigkeit der Europäischen Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) für den Erlass von Aufrechnungsentscheidungen in einem vertraglichen Rahmen: Die Beklagten hätten ihre Befugnisse überschritten, indem sie einseitig Rechten ausgeübt hätten, um einen Streit vertraglichen Ursprungs zu beenden, und die angefochtenen Entscheidungen seien somit wegen Unzuständigkeit ihres Urhebers für nichtig zu erklären.

    3.

    Verstoß gegen Art. 80 der Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (im Folgenden: Haushaltsordnung): Der Rechnungsführer der Kommission könne nicht zu Recht davon ausgehen, dass die fragliche Forderung einredefrei, beziffert und fällig sei, da das Verfahren vor dem belgischen Gericht noch anhängig sei. Diese Forderung erfülle daher nicht die in Art. 80 der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen und könne daher nicht aufgerechnet werden.


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