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Document 62017TN0019
Case T-19/17: Action brought on 14 January 2017 — Fastweb v Commission
Rechtssache T-19/17: Klage, eingereicht am 14. Januar 2017 — Fastweb/Kommission
Rechtssache T-19/17: Klage, eingereicht am 14. Januar 2017 — Fastweb/Kommission
ABl. C 70 vom 6.3.2017, p. 26–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 70/26 |
Klage, eingereicht am 14. Januar 2017 — Fastweb/Kommission
(Rechtssache T-19/17)
(2017/C 070/36)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Fastweb SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola, L. Armati, A. Guarino und E. Cerchi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Fastweb S.p.A. begehrt die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 1. September 2016, mit dem die Europäische Kommission den Zusammenschluss in der Sache M.7758 Hutchinson 3G Italia/Wind/JV gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. 2004, L 24, S. 1) dadurch genehmigt hat, dass sie den Vorgang, mit dem Hutchinson Europe Telecommunications (HET) und Vimpel/Com Luxembourg Holdings (VIP) die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (joint venture oder JV) durch Einbringung ihrer jeweiligen Aktivitäten im Telekommunikationssektor in Italien in das JV erwerben, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat, wobei sie die Vereinbarkeit von Bedingungen und Verpflichtungen abhängig gemacht hat, mit denen der Eintritt eines neuen Mobilfunknetzbetreibers in den Binnenmarkt ermöglicht werden soll.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend:
1. |
Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz und Verstoß gegen Art. 8 der genannten Verordnung
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2. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Versäumnis bei der Untersuchung der Kommission, da sie den Eintritt eines neuen Mobilfunknetzbetreibers als an sich ausreichend angesehen habe, um die horizontalen Wirkungen des Zusammenschlusses zu beseitigen, ohne die Faktoren zu berücksichtigen, die zum erfolgreichen Eintritt von H3G, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von Hutchinson, durch die sie tätig sei, geführt hätten.
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3. |
Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Verpflichtungszusagenpakets
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4. |
Die Untersuchung sei fehlerhaft, weil der Prüfung des Zusammenschlusses und der Verpflichtungszusagen die falsche Annahme zugrunde liege, dass der Preis der einzige wichtige Wettbewerbsfaktor auf dem relevanten Markt sei.
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5. |
Fehlerhafte Beurteilung der Eignung der Verpflichtungszusagen, die Bedenken hinsichtlich koordinierter Effekte auf dem Endkundenmarkt zu beseitigen
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6. |
Die Verpflichtungszusagen seien nicht geeignet, den wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf dem Markt für den Großkundenzugang Rechnung zu tragen.
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7. |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
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