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Document 62017CN0628

    Rechtssache C-628/17: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 8. November 2017 — Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów / Orange Polska S.A.

    ABl. C 104 vom 19.3.2018, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 104/12


    Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 8. November 2017 — Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów / Orange Polska S.A.

    (Rechtssache C-628/17)

    (2018/C 104/15)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Sąd Najwyższy

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kassationsbeschwerdeführer (Beklagter): Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów

    Kassationsbeschwerdegegner (Kläger): Orange Polska S.A.

    Vorlagefrage

    Ist Art. 8 in Verbindung mit Art. 9 und Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) dahin auszulegen, dass die Anwendung eines Modells für den Abschluss von Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, bei dem ein Verbraucher die endgültige geschäftliche Entscheidung in Anwesenheit des die Vertragsmuster [Allgemeinen Geschäftsbedingungen] aushändigenden Kuriers treffen muss, durch einen Unternehmer als eine aggressive Geschäftspraxis durch unzulässige Beeinflussung anzusehen ist:

    a)

    immer, wenn der Verbraucher beim Besuch des Kuriers den Inhalt der Vertragsmuster nicht ungehindert zur Kenntnis nehmen kann;

    b)

    nur dann, wenn der Verbraucher nicht vorab und in individualisierter Weise (z. B. an seine E-Mail-Adresse, Wohnanschrift) sämtliche Vertragsmuster erhalten hat, auch wenn er die Möglichkeit hatte, vor dem Besuch des Kuriers selbst ihren Inhalt auf der Webseite des Unternehmers zur Kenntnis zu nehmen;

    c)

    nur dann, wenn zusätzliche Feststellungen darauf hindeuten, dass durch diesen Unternehmer oder in seinem Auftrag unlautere Handlungen zum Zweck der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers hinsichtlich der zu treffenden geschäftlichen Entscheidung vorgenommen wurden?


    (1)  ABl. 2005, L 149, S. 22.


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