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Document 62017CJ0722

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2019.
    Norbert Reitbauer u. a. gegen Enrico Casamassima.
    Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Villach.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Ausschließliche Zuständigkeiten – Art. 24 Nrn. 1 und 5 – Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen und die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben – Verfahren der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft – Widerspruchsklage gegen die Verteilung des Erlöses dieser Versteigerung.
    Rechtssache C-722/17.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:577

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    10. Juli 2019 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Ausschließliche Zuständigkeiten – Art. 24 Nrn. 1 und 5 – Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen und die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben – Verfahren der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft – Widerspruchsklage gegen die Verteilung des Erlöses dieser Versteigerung“

    In der Rechtssache C‑722/17

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bezirksgericht Villach (Österreich) mit Entscheidung vom 19. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2017, in dem Verfahren

    Norbert Reitbauer,

    Dolinschek GmbH,

    B.T.S. Trendfloor Raumausstattungs-GmbH,

    Elektrounternehmen K. Maschke GmbH,

    Klaus Egger,

    Architekt DI Klaus Egger Ziviltechniker GmbH

    gegen

    Enrico Casamassima

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan,

    Generalanwalt: E. Tanchev,

    Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2019,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    von Herrn Reitbauer, der Dolinschek GmbH, der B.T.S. Trendfloor Raumausstattungs-GmbH, der Elektrounternehmen K. Maschke GmbH, Herrn Egger, und der Architekt DI Klaus Egger Ziviltechniker GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt G. Götz,

    von Herrn Casamassima, vertreten durch Rechtsanwalt H. Walder,

    der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und P. Lacerda als Bevollmächtigte,

    der Schweizer Regierung, vertreten durch M. Schöll als Bevollmächtigten,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. April 2019

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Norbert Reitbauer, der Dolinschek GmbH, der B.T.S. Trendfloor Raumausstattungs-GmbH, der Elektrounternehmen K. Maschke GmbH, Herrn Klaus Egger und der Architekt DI Klaus Egger Ziviltechniker GmbH (im Folgenden: Reitbauer u. a.) auf der einen und Herrn Enrico Casamassima, wohnhaft in Italien, auf der anderen Seite, der eine Widerspruchsklage gegen die Verteilung des Erlöses einer gerichtlichen Versteigerung einer in Österreich belegenen Liegenschaft erhoben hat.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Die Erwägungsgründe 15, 21 und 34 der Verordnung Nr. 1215/2012 lauten:

    „(15)

    Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

    (21)

    Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.

    (34)

    Um die Kontinuität zwischen dem … Übereinkommen [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32)], der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1)] und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens von 1968 und der es ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union.“

    4

    Kapitel II („Zuständigkeit“) dieser Verordnung enthält u. a. einen Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) und einen Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“). Art. 4 Abs. 1 in Abschnitt 1 dieser Verordnung bestimmt:

    „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

    5

    In Art. 7 dieser Verordnung heißt es:

    „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

    1.

    a)

    wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

    b)

    im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

    für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

    für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

    …“

    6

    Art. 24 Nrn. 1 und 5 dieser Verordnung lautet:

    „Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:

    1.

    für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

    5.

    für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.“

    Österreichisches Recht

    EO

    7

    Nach den §§ 209 bis 212 der Exekutionsordnung (EO) ist über die Verteilung des Erlöses aus der zwangsweisen Versteigerung einer Liegenschaft mündlich zu verhandeln. Die Gläubiger werden hierzu aufgefordert, ihre Ansprüche auf den Verteilungserlös anzumelden und urkundlich nachzuweisen. In der Verhandlung werden die Richtigkeit und die Rangordnung der Ansprüche geprüft.

    8

    Im Rahmen des Verfahrens zur Verteilung des Erlöses aus der zwangsweisen Versteigerung können die Gläubiger und der Schuldner gegen die Berücksichtigung von Ansprüchen gemäß § 213 EO Widerspruch erheben. Gegenstand des Widerspruchs kann das Bestehen, die Rangordnung oder die Höhe der angemeldeten Forderung sein.

    9

    Nach § 231 Abs. 1 EO wird über Rechtsfragen, die mit dem Widerspruch geltend gemacht werden, im Verteilungsbeschluss entschieden. Wenn die Entscheidung über den Widerspruch von der Feststellung streitiger Tatumstände abhängt, wird der Widerspruchswerber im Verteilungsbeschluss aufgefordert, eine Widerspruchsklage zu erheben.

    10

    Gemäß § 232 EO ist das Exekutionsgericht für das Verfahren über die Widerspruchsklage zuständig.

    AnfO

    11

    Nach § 1 der Anfechtungsordnung (AO) sollen durch die Anfechtung nachteilige Rechtshandlungen, die das Vermögen des Schuldners betreffen, nur dem anfechtenden Gläubiger gegenüber für unwirksam erklärt werden. Das Anfechtungsrecht steht dann zu, wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldners zu keiner vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder führen würde und über die Anfechtung eine Aussicht auf Befriedigung besteht.

    12

    Nach den §§ 2 und 3 AnfO kann die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht oder wegen Vermögensverschleuderung ausgeübt werden, ebenso in Bezug auf unentgeltliche Verfügungen.

    13

    Die Anfechtung wird gemäß § 6 AnfO nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder dass sie durch Exekution bewirkt worden ist.

    14

    Wie aus § 10 AnfO hervorgeht, kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Zwangsvollstreckung erzielten Erlöses stattfinden.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    15

    Herr Casamassima und Frau C., beide wohnhaft in Rom (Italien), waren zumindest bis zum Frühjahr 2014 Lebensgefährten. Im Jahr 2010 kauften sie ein Haus in Villach (Österreich). Im Grundbuch wurde Frau C. allein als Eigentümerin eingetragen.

    16

    In der Folge wurden Sanierungsarbeiten an dem Gebäude bei den Unternehmern Reitbauer u. a. in Auftrag gegeben. Da diese Arbeiten nicht vollständig bezahlt wurden, erhoben Reitbauer u. a. Klage auf Entschädigung gegen Frau C. Eine Reihe von Urteilen, deren erstes – nicht rechtskräftig – Anfang 2014 erging, gab der Klage statt.

    17

    Am 7. Mai 2014 erkannte Frau C. vor einem Gericht in Rom gegenüber Herrn Casamassima eine Darlehensschuld in Höhe von 349772,95 Euro an. In einem gerichtlichen Vergleich wurde die Rückzahlung binnen fünf Jahren vereinbart. Zudem verpflichtete sich Frau C., zur Besicherung dieser Forderung eine Hypothek auf der Liegenschaft in Villach eintragen zu lassen.

    18

    Am 13. Juni 2014 wurde dieselbe Forderung durch notariellen Akt in Wien (Österreich) in einer Schuld- und Pfandurkunde neuerlich anerkannt. Am 18. Juni 2014 wurde ein Pfandrecht an der betreffenden Liegenschaft zugunsten von Herrn Casamassima ins Grundbuch eingetragen.

    19

    Das erste infolge der Entschädigungsklage Anfang 2014 zugunsten von Reitbauer u. a. ergangene Urteil wurde erst nach Eintragung des Pfandrechts zugunsten von Herrn Casamassima vollstreckbar, so dass die durch Exekution dieses Urteils auf der Liegenschaft von Frau C. erwirkten Pfandrechte von Reitbauer u. a. dem Pfandrecht von Herrn Casamassima im Range nachgehen.

    20

    Am 3. September 2015 bestätigte das Gericht in Rom den Vergleich zwischen Frau C. und Herrn Casamassima als Europäischen Vollstreckungstitel nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15).

    21

    Im Februar 2016 beantragte Herr Casamassima beim Bezirksgericht Villach (Österreich), dem vorlegenden Gericht, die Zwangsversteigerung der betreffenden Liegenschaft. Aus der Reihenfolge der Forderungen im Grundbuch ergibt sich, dass der Erlös von 280000 Euro, zu dem die Liegenschaft im Herbst 2016 versteigert wurde, aufgrund der zugunsten von Herrn Casamassima in diesem Grundbuch eingetragenen dinglichen Sicherheit mehr oder weniger zur Gänze an diesen gelangte.

    22

    Um eine solche Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung zu verhindern, ergriffen Reitbauer u. a. eine Reihe von rechtlichen Schritten.

    23

    So haben Reitbauer u. a. zum einen im Juni 2016 beim Landesgericht Klagenfurt (Österreich) eine Anfechtungsklage gegen Herrn Casamassima und Frau C. erhoben. Mit im Juli 2017 in Rechtskraft erwachsenem Beschluss wies dieses Gericht die Klage im Hinblick auf den Wohnsitz der Beklagten, Herrn Casamassima und Frau C., außerhalb von Österreich wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.

    24

    Zum anderen erhoben Reitbauer u. a. in der vor dem vorlegenden Gericht gemäß den §§ 209 bis 212 EO anberaumten Verhandlung vom 10. Mai 2017 über die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung auf verschiedene Gläubiger in Bezug auf die Verteilung zugunsten von Herrn Casamassima Widerspruch gemäß § 213 EO.

    25

    Nach Erhebung dieses Widerspruchs reichten Reitbauer u. a. beim vorlegenden Gericht eine Widerspruchsklage gegen die Verteilung gemäß § 232 EO ein, in deren Rahmen sie zwei Widerspruchsgründe geltend machten. Der erste Grund ist auf die Feststellung gerichtet, dass zu Unrecht entschieden worden sei, den Erlös der gerichtlichen Versteigerung an Herrn Casamassima zu verteilen, da seine Forderung durch Aufrechnung mit den Schadenersatzansprüchen, die Frau C. ihm gegenüber habe, da er bei Reitbauer u. a. die Sanierungsarbeiten ohne ihre Zustimmung in Auftrag gegeben habe, erloschen sei. Der zweite Grund, den das vorlegende Gericht einer Anfechtungsklage gleichstellt, betrifft die Schuld- und Pfandurkunde vom 13. Juni 2014, die nach Ansicht von Reitbauer u. a. bloß zu dem Zweck durch notariellen Akt errichtet worden sei, dem Zugriff von Reitbauer u. a. auf die betreffende Liegenschaft zuvorzukommen.

    26

    Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Villach zur Entscheidung über diese Klage stützten sich Reitbauer u. a. auf Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012. Herr Casamassima erhob hingegen die Einrede der internationalen Unzuständigkeit dieses Gerichts und gab an, dass die Klage des Ausgangsverfahrens ihrem Wesen nach einer Anfechtungsklage entspreche. Für Anfechtungsklagen habe der Gerichtshof bereits mit Urteil vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C‑261/90, EU:C:1992:149), festgestellt, dass sie nicht unter diese Regel der ausschließlichen Zuständigkeit fielen.

    27

    Das vorlegende Gericht erläutert, dass nach österreichischem Recht im Rahmen der Tagsatzung, in der über die Verteilung des Erlöses aus der gerichtlichen Versteigerung verhandelt wird, im Fall eines Widerspruchs nach § 213 EO das Bestehen und die Rangordnung der Forderungen geprüft werden könne. Wenn die Entscheidung über den Widerspruch von der Feststellung streitiger Tatumstände abhänge, würden die Parteien aufgefordert, binnen eines Monats eine gesonderte Klage zu erheben, nämlich die Widerspruchsklage.

    28

    Durch diese Klage wird die Ausführung des Verteilungsbeschlusses in Bezug auf den strittigen Teil ausgesetzt.

    29

    Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ermöglicht es die Widerspruchsklage u. a., die Wirksamkeit einer Pfandrechtsbegründung zu überprüfen, was Reitbauer u. a. mit ihrem zweiten Widerspruchsgrund erreichen möchten. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass diese Möglichkeit der Widerspruchsklage das Wesen einer Anfechtungsklage verleiht.

    30

    Was die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Widerspruchsklage gegen die Verteilung betrifft, fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Zuständigkeitsprüfung anhand der Funktion der Klage im Gesamten und abstrakt oder anhand der konkret erhobenen Einwände erfolgen solle.

    31

    In diesen Besonderheiten des Verfahrens insgesamt äußere sich ein starker Bezug zum Gericht des Ortes der Zwangsvollstreckung bzw. der unbeweglichen Pfandsache.

    32

    In Bezug auf die in Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats der Zwangsvollstreckung führt das vorlegende Gericht daher aus, dass die Widerspruchsklage gegen die Verteilung nach der EO in die zwingende Zuständigkeit des Exekutionsgerichts falle. Zwar sei die Klage nach § 232 EO nicht zentral auf die Abwehr der Exekution gerichtet, da der Schuldner das Eigentum an der Liegenschaft bereits bei der gerichtlichen Versteigerung verloren habe, an die Stelle der Liegenschaft trete aber in diesem Stadium der Verkaufserlös, so dass die Verteilung dieses Erlöses durch das Gericht ebenfalls Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde sei.

    33

    Zu den Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats der unbeweglichen Sache nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 führt das vorlegende Gericht aus, dass auch die Widerspruchsklage gegen die Verteilung in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung falle, da eine solche Klage einen Schritt bei der Verwertung des Pfandrechts bilde, die durch die Verteilung des Erlöses der Pfandsache abgeschlossen werde.

    34

    Vor diesem Hintergrund hat das Bezirksgericht Villach das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.

    Ist Art 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die in § 232 EO bei Uneinigkeit über die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung vorgesehene Widerspruchsklage in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt,

    und zwar auch dann, wenn die Klage des einen Pfandgläubigers gegen den anderen Pfandgläubiger

    a)

    sich auf den Einwand stützt, dessen pfandrechtlich sichergestellte Darlehensforderung bestehe wegen einer Gegenforderung des Schuldners aus Schadenersatz nicht mehr, und

    b)

    sich zudem – einer Anfechtungsklage gleich – auf den Einwand stützt, die Begründung des Pfandrechts für diese Darlehensforderung sei wegen Gläubigerbegünstigung unwirksam?

    2.

    Ist Art 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die in § 232 EO bei Uneinigkeit über die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung vorgesehene Widerspruchsklage in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt,

    und zwar auch dann, wenn die Klage des einen Pfandgläubigers gegen den anderen Pfandgläubiger

    a)

    sich auf den Einwand stützt, dessen pfandrechtlich sichergestellte Darlehensforderung bestehe wegen einer Gegenforderung des Schuldners aus Schadenersatz nicht mehr, und

    b)

    sich zudem – einer Anfechtungsklage gleich – auf den Einwand stützt, die Begründung des Pfandrechts für diese Darlehensforderung sei wegen Gläubigerbegünstigung unwirksam?

    Zu den Vorlagefragen

    35

    Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass die Widerspruchsklage eines Gläubigers gegen die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft, mit der zum einen das Erlöschen einer konkurrierenden Forderung durch Aufrechnung und zum anderen die Unwirksamkeit der Begründung des Pfandrechts zur Besicherung dieser Forderung festgestellt werden soll, in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen ist, oder der Gerichte des Ortes der Zwangsvollstreckung fällt.

    36

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als „gleichwertig“ angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Nothartová, C‑306/17, EU:C:2018:360, Rn. 18, vom 15. November 2018, Kuhn, C‑308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31, und vom 28. Februar 2019, Gradbeništvo Korana, C‑579/17, EU:C:2019:162, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    37

    Der gemeinsamen Zuständigkeitsordnung in Kapitel II der Verordnung Nr. 1215/2012 liegt die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte allgemeine Regel zugrunde, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind.

    38

    Nur als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sieht Art. 24 der Verordnung Nr. 1215/2012 Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit vor, u. a. im Bereich der dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen und der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen. Diese speziellen Zuständigkeitsregeln sind demnach eng auszulegen.

    39

    Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass nach den maßgeblichen Vorschriften der EO nach dem Verfahren zur gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft die Verteilung des Erlöses der Zwangsvollstreckung in einer vor dem Exekutionsgericht anberaumten Verhandlung beschlossen wird. Dabei kann sich das Gericht veranlasst sehen, u. a. das Bestehen und die Rangordnung der Forderungen zu prüfen, wenn der Teilnahmeanspruch einer Forderung bestritten wird. Wenn die Entscheidung über den Widerspruch von der Feststellung streitiger Tatumstände abhängt, werden die Parteien aufgefordert, eine Widerspruchsklage zu erheben.

    40

    Im vorliegenden Fall haben sich Reitbauer u. a. zur Stützung der Widerspruchsklage gegen die Verteilung im Ausgangsverfahren darauf berufen, dass zum einen die Forderung von Herrn Casamassima durch Aufrechnung erloschen sei, und zum anderen die Begründung des Pfandrechts zur Besicherung dieser Forderung unwirksam sei, wobei es sich bei dem zweiten Widerspruch nach Ansicht des vorlegenden Gerichts dem Wesen nach um eine Anfechtungsklage handelt.

    41

    Auch wenn die Widerspruchsklage gegen die Verteilung insgesamt betrachtet unbestreitbar in einem Zusammenhang mit dem Verfahren zur Zwangsversteigerung einer Liegenschaft steht, können die im Rahmen einer solchen Klage erhobenen Widerspruchsgründe – wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht – in Bezug auf ihren Gehalt dennoch sehr unterschiedlich sein und somit eine unterschiedliche Rechtsnatur haben, so dass ihre Nähe zur Zwangsvollstreckung oder zum Immobiliarsachenrecht erheblich variieren kann.

    42

    Folglich würde eine Gesamtprüfung der Widerspruchsklage gegen die Verteilung zum Zweck der Bestimmung der auf diese Klage anzuwendenden Regeln über die internationale Zuständigkeit – wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 35, 38 und 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – der durch ihren Ausnahmecharakter gebotenen engen Auslegung der Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 widersprechen.

    43

    Angesichts dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob zum einen Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und zum anderen deren Art. 24 Nr. 5 die Bestimmung des für die Entscheidung über die von Reitbauer u. a. vorgetragenen Widerspruchsgründe zuständigen Gerichts ermöglicht.

    Zu Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012

    44

    Was die Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeht, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass diese ausschließliche Zuständigkeit nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteile vom 3. April 2014, Weber, C‑438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42, vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C‑605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26, sowie vom 16. November 2016, Schmidt, C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30).

    45

    Also reicht es für die Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie belegen ist, nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches und nicht auf ein persönliches Recht an einer unbeweglichen Sache gestützt sein (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 34).

    46

    Was erstens den Widerspruchsgrund angeht, der auf Feststellung des Erlöschens der Forderung von Herrn Casamassima durch Aufrechnung gerichtet ist, ist festzustellen, dass Reitbauer u. a. durch diesen Antrag im Wesentlichen das Bestehen der Forderung bestreiten möchten, die ihnen im Rahmen der Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung entgegengehalten wurde.

    47

    Auch wenn das Bestehen der Forderung als Grundlage für die Begründung der dinglichen Sicherheit und die spätere Vollstreckung gedient hat, beruht dieser Antrag auf Aufrechnung aber nicht auf einem dinglichen Recht. Die Frage, ob die Forderung von Herrn Casamassima gegenüber seiner Schuldnerin durch Aufrechnung erloschen ist, steht demnach in keinem Zusammenhang mit den Gründen, die die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen ist, begründen, nämlich die Notwendigkeit, Nachprüfungen und Untersuchungen vorzunehmen und Sachverständigengutachten vor Ort einzuholen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C‑605/14, EU:C:2015:833, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48

    Was zweitens den Widerspruchsgrund betrifft, mit dem Reitbauer u. a. die Begründetheit der Schuld- und Pfandurkunde, die zwischen Herrn Casamassima und Frau C. am 13. Juni 2014 errichtet worden ist und die als Grundlage für die Zwangsvollstreckung gedient hat, bestreiten und die Feststellung beantragen, dass diese Urkunde ihnen gegenüber unwirksam ist, ist festzustellen, dass die Prüfung eines solchen Vorbringens weder die Beurteilung von Tatsachen noch die Anwendung der Regeln und Gebräuche des Ortes, an dem die Sache belegen ist, die die Zuständigkeit eines Gerichts des Mitgliedstaats begründen können, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, erfordert (Urteil vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler, C‑115/88, EU:C:1990:3, Rn. 12).

    49

    Grundlage dieses Widerspruchs, der vom vorlegenden Gericht der Gläubigeranfechtungsklage gleichgesetzt wird, ist eine Forderung, ein persönliches Recht des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner, und dient dem Schutz des Zugriffs des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners (Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C‑337/17, EU:C:2018:805, Rn. 40).

    50

    Wie auch der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge festgestellt hat, setzt daher die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine solche Klage erfüllt sind, keine Beurteilungen voraus, die eng mit dem Ort, an dem die Liegenschaft belegen ist, verbunden sind und die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsmitgliedstaats begründen könnten.

    Zu Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012

    51

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen nach dieser Bestimmung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.

    52

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen Klagen, die auf eine Entscheidung über eine Beanstandung der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden, gerichtet sind, in den Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 1992, Reichert und Kockler, C‑261/90, EU:C:1992:149, Rn. 28).

    53

    Was erstens den von Reitbauer u. a. geltend gemachten Widerspruchsgrund angeht, der auf Feststellung des Erlöschens der Forderung von Herrn Casamassima durch Aufrechnung gerichtet ist, ist festzustellen, dass sich die Prüfung der Begründetheit eines solchen Antrags von Fragen entfernt, die die Durchführung der Zwangsvollstreckung als solche berühren.

    54

    Wie aber aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, setzt die nach Art. 16 Nr. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen, dessen Bestimmungen in Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 übernommen worden sind, geforderte Spezifität des Zusammenhangs voraus, dass sich eine Partei nicht auf die Zuständigkeit, die diese Bestimmung den Gerichten des Vollstreckungsorts zuweist, berufen kann, um diese Gerichte ausnahmsweise mit einem Rechtsstreit zu befassen, der in die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 1985, AS-Autoteile Service, 220/84, EU:C:1985:302, Rn. 17).

    55

    Was zweitens den Widerspruchsgrund angeht, den das vorlegende Gericht einer Anfechtungsklage gleichgestellt hat, ist zu bemerken, dass Reitbauer u. a. mit diesem Widerspruchsgrund nicht die Handlungen der mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Behörden als solche anfechten, so dass diese Klage nicht den geforderten Grad der Nähe zu dieser Vollstreckung aufweist, um die Anwendung der Regel über die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu rechtfertigen.

    56

    Um dem vorlegenden Gericht alle zweckdienlichen Hinweise zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben, ist allerdings entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts zu prüfen, ob nicht Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Rechtsgrundlage für die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts in Bezug auf eine Gläubigeranfechtungsklage bietet.

    57

    Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

    58

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Gläubigeranfechtungsklage dann unter „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, wenn sie auf der Grundlage von Forderungen erhoben wird, die aus Verpflichtungen entstanden sind, die mit dem Abschluss eines Vertrags übernommen wurden (Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C‑337/17, EU:C:2018:805, Rn. 44).

    59

    Wie Reitbauer u. a. und die Europäische Kommission im vorliegenden Fall in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen haben, könnte, da der zweite Widerspruchsgrund, den das vorlegende Gericht der Gläubigeranfechtungsklage gleichgesetzt hat, vorgetragen wurde, um die Feststellung zu erwirken, dass die zugunsten von Herrn Casamassima von Frau C., der gemeinsamen Schuldnerin, an die jeder der Gläubiger vertraglich gebunden war, begründete dingliche Sicherheit Reitbauer u. a. gegenüber unwirksam ist, der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten durch den Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 ergänzt werden.

    60

    Ein solcher Gerichtsstand entspricht im Hinblick auf den vertraglichen Ursprung der Verhältnisse zwischen den Gläubigern und Frau C. sowohl dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit als auch dem Ziel der geordneten Rechtspflege.

    61

    Folglich stünde es den Inhabern von Forderungen aus einem Vertrag frei, eine Gläubigeranfechtungsklage beim Gericht des „Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, zu erheben, da dieser Gerichtsstand durch Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 zugelassen wird. Im vorliegenden Fall versuchen Reitbauer u. a., ihr Interesse an der Erfüllung der aus dem mit Frau C. bestehenden Vertrag über Sanierungsarbeiten entstandenen Verpflichtungen zu wahren. Folglich wäre der „Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b dieser Verordnung derjenige, an dem diese Sanierungsarbeiten vertragsgemäß erbracht wurden, nämlich in Österreich.

    62

    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass die Widerspruchsklage eines Gläubigers gegen die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft, mit der zum einen das Erlöschen einer konkurrierenden Forderung durch Aufrechnung und zum anderen die Unwirksamkeit der Begründung des Pfandrechts zur Besicherung dieser Forderung festgestellt werden soll, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen ist, oder der Gerichte des Ortes der Zwangsvollstreckung fällt.

    Kosten

    63

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

     

    Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Widerspruchsklage eines Gläubigers gegen die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft, mit der zum einen das Erlöschen einer konkurrierenden Forderung durch Aufrechnung und zum anderen die Unwirksamkeit der Begründung des Pfandrechts zur Besicherung dieser Forderung festgestellt werden soll, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen ist, oder der Gerichte des Ortes der Zwangsvollstreckung fällt.

     

    Bonichot

    Toader

    Rosas

    Bay Larsen

    Safjan

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juli 2019.

    Der Kanzler

    A. Calot Escobar

    Der Präsident der Ersten Kammer

    J.‑C. Bonichot


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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