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Document 62017CC0386

Schlussanträge des Generalanwalts Y. Bot vom 6. September 2018.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:670

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 6. September 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑386/17

Stefano Liberato

gegen

Luminita Luisa Grigorescu

(Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione [Kassationsgerichtshof, Italien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 2 – Art. 27 – Art. 35 Abs. 3 – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 19 und 24 – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Rechtshängigkeit – Verstoß gegen die Rechtshängigkeitsregeln – Folgen – Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats“

1.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 19 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ( 2 ).

2.

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Stefano Liberato und Frau Luminita Luisa Grigorescu, in dem es um die Frage geht, ob die italienischen Gerichte eine Entscheidung der rumänischen Gerichte anerkennen müssen, die die Auflösung der Ehe, die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflichten betrifft.

3.

Diese Rechtssache wird dem Gerichtshof die Gelegenheit geben, klarzustellen, ob der Verstoß des später angerufenen Gerichts gegen die Rechtshängigkeitsregeln ein Grund für die Nichtanerkennung der von ihm getroffenen Entscheidung sein kann.

4.

Im Ergebnis werde ich im Anschluss an das Urteil vom 19. November 2015, P ( 3 ), vorschlagen, in erster Linie zu entscheiden, dass Art. 35 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( 4 ) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 5 ) und Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen sind, dass ein Verstoß des später angerufenen Gerichts gegen die in Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 und in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltenen Rechtshängigkeitsregeln kein Grund sein darf, die Anerkennung der von ihm erlassenen Entscheidung wegen Widerspruchs zur öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, zu versagen.

I. Rechtsrahmen

A.   Unionsrecht

1. Verordnung Nr. 44/2001

5.

Art. 5 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

2)

wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.“

6.

Art. 27 dieser Verordnung lautet wie folgt:

„(1)   Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

(2)   Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“

7.

Art. 28 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

(2)   Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.

(3)   Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.“

8.

Art. 34 dieser Verordnung sieht vor:

„Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

1.

die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

3.

sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

4.

sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.“

9.

Art. 35 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„(1)   Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 72 vorliegt.

(2)   Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der in Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.

(3)   Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Artikels 34 Nummer 1.“

2. Verordnung Nr. 2201/2003

10.

Die Erwägungsgründe 11, 12, 21 und 33 der Verordnung Nr. 2201/2003 lauten:

„(11)

Unterhaltspflichten sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, da sie bereits durch die Verordnung … Nr. 44/2001 geregelt werden. Die nach dieser Verordnung zuständigen Gerichte werden in Anwendung des Artikels 5 [Nr.] 2 der Verordnung … Nr. 44/2001 in der Regel für Entscheidungen in Unterhaltssachen zuständig sein.

(12)

Die in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften wurden dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben.

(21)

Die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen sollten auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschränkt sein.

(33)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die Wahrung der Grundrechte des Kindes im Sinne des Artikels 24 der Grundrechtscharta … zu gewährleisten.“

11.

Art. 12 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) dieser Verordnung sieht in den Abs. 1 und 2 vor:

„(1)   Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 3 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, sind für alle Entscheidungen zuständig, die die mit diesem Antrag verbundene elterliche Verantwortung betreffen, wenn

a)

zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat

und

b)

die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder von den Trägern der elterlichen Verantwortung zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.

(2)   Die Zuständigkeit gemäß Absatz 1 endet,

a)

sobald die stattgebende oder abweisende Entscheidung über den Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe rechtskräftig geworden ist,

b)

oder in den Fällen, in denen zu dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt noch ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung anhängig ist, sobald die Entscheidung in diesem Verfahren rechtskräftig geworden ist,

c)

oder sobald die unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren aus einem anderen Grund beendet worden sind.“

12.

Art. 17 („Prüfung der Zuständigkeit“) dieser Verordnung bestimmt:

„Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.“

13.

Art. 19 („Rechtshängigkeit und abhängige Verfahren“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

(2)   Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

(3)   Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.“

14.

Art. 21 („Anerkennung einer Entscheidung“) der Verordnung Nr. 2201/2003 sieht in den Abs. 1 und 4 vor:

„(1)   Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(4)   Ist in einem Rechtsstreit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Anerkennung einer Entscheidung als Vorfrage zu klären, so kann dieses Gericht hierüber befinden.“

15.

Art. 22 („Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe“) dieser Verordnung bestimmt:

„Eine Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, wird nicht anerkannt,

a)

wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht;

c)

wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist;

…“

16.

Art. 23 („Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung“) dieser Verordnung lautet wie folgt:

„Eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung wird nicht anerkannt,

a)

wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist;

e)

wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist;

…“

17.

Art. 24 („Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats“) dieser Verordnung bestimmt:

„Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht überprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 22 Buchstabe a) und Artikel 23 Buchstabe a) darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 14 erstrecken.“

B.   Italienisches Recht

18.

Art. 150 („Ehetrennung ohne Auflösung des Ehebandes“) des Codice civile (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„Die Trennung der Ehegatten ist zulässig.

Die Trennung kann eine gerichtlich verfügte oder einverständliche sein.

Das Recht, die gerichtliche Trennung oder die Bestätigung der einverständlichen Trennung zu verlangen, steht ausschließlich den Ehegatten zu.“

19.

Art. 151 des Zivilgesetzbuchs („Gerichtliche Ehetrennung“) sieht vor:

„Die Trennung kann dann verlangt werden, wenn, auch unabhängig vom Willen eines oder beider Ehegatten, Tatsachen eintreten, die die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich machen oder schwere Schäden für die Erziehung der Kinder verursachen.

Bei Ausspruch der Trennung erklärt das Gericht, wenn Umstände hie[r]für vorliegen und ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, welchem Ehegatten in Anbetracht seines mit den ehelichen Pflichten in Widerspruch stehenden Verhaltens die Trennung anzulasten ist.“

20.

Das vorlegende Gericht präzisiert, dass die in intertemporaler Hinsicht auf die endgültige Auflösung des Ehebands (Scheidung) anzuwendende Vorschrift Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Legge n. 898 (Disciplina dei casi di scioglimento del matrimonio) [Gesetz Nr. 898 (Regelung der Fälle der Eheauflösung)] ( 6 ) vom 1. Dezember 1970 ist, der wie folgt lautet:

„Die Auflösung der Ehe oder die Beendigung ihrer zivilrechtlichen Wirkungen kann von einem der Ehegatten beantragt werden:

2.

in den Fällen, in denen:

b)

die gerichtliche Trennung der Ehegatten durch rechtskräftiges Urteil ausgesprochen oder eine einverständliche Trennung gerichtlich bestätigt wurde oder eine tatsächliche Trennung besteht, sofern diese mindestens zwei Jahre vor dem 18. Dezember 1970 begonnen hat. In all diesen Fällen setzt der Antrag auf Auflösung der Ehe oder auf Beendigung ihrer zivilrechtlichen Wirkungen voraus, dass die Trennung der Ehegatten vom Zeitpunkt ihres Erscheinens vor dem Gerichtspräsidenten im Ehetrennungsverfahren an mindestens drei Jahre lang ununterbrochen bestanden hat, auch wenn das streitige Verfahren in ein einvernehmliches übergeleitet wurde.“

21.

Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass die elterliche Verantwortung und der Kindesunterhalt in Fällen der Trennung und der Auflösung der Ehe durch die Art. 337bis und 337g des Zivilgesetzbuchs in gleicher Weise geregelt sind.

II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

22.

Herr Liberato und Frau Grigorescu heirateten am 22. Oktober 2005 in Rom (Italien) und lebten in diesem Mitgliedstaat bis zur Geburt ihres Kindes am 20. Februar 2006 zusammen. Die ehelichen Beziehungen verschlechterten sich zunehmend. Die Mutter nahm das Kind nach Rumänien mit und kehrte nicht in den Haushalt der Familie in Italien zurück ( 7 ).

23.

Mit Antragsschrift vom 22. Mai 2007 stellte Herr Liberato beim Tribunale di Teramo (Gericht erster Instanz Teramo, Italien) einen Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebands und auf Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind. Frau Grigorescu ließ sich auf das Verfahren ein und beantragte, die Trennung wegen Verschuldens ihres Ehemanns auszusprechen, ihr die alleinige elterliche Sorge für das Kind zuzusprechen und einen Beitrag des Vaters zum Kindesunterhalt festzusetzen.

24.

Mit Urteil vom 19. Januar 2012 ( 8 ) sprach das Tribunale di Teramo (Gericht erster Instanz Teramo) die Trennung der Ehegatten wegen Verschuldens von Frau Grigorescu aus und verwies die Rechtssache hinsichtlich der gegenläufigen Anträge auf elterliche Verantwortung mit gesondertem Beschluss an die Untersuchungsinstanz zurück.

25.

Noch während das Verfahren über die elterliche Verantwortung in Italien anhängig war, befasste Frau Grigorescu am 30. September 2009 das Tribunalul București (Gericht erster Instanz Bukarest, Rumänien) mit einem Antrag auf Scheidung der Ehe, Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind und einen Beitrag des Vaters zum Kindesunterhalt.

26.

Im Rahmen dieses kontradiktorischen Verfahrens gegen Herrn Liberato erhob dieser zunächst die Einrede der Rechtshängigkeit mit der Begründung, das Trennungsverfahren in Italien sei zuerst eingeleitet worden. Gleichwohl sprach das Tribunalul București (Gericht erster Instanz Bukarest) mit Urteil vom 31. Mai 2010 die Auflösung des Ehebands aus, übertrug der Mutter die alleinige elterliche Sorge, regelte das Umgangsrecht des Vaters und setzte den von ihm zu zahlenden Unterhalt für das Kind fest.

27.

Dieses Urteil wurde mit einem Urteil der Curtea de Apel București (Appellationshof Bukarest) vom 12. Juni 2013 rechtskräftig, das das Urteil des Tribunalul București (Landgericht Bukarest, Rumänien) vom 3. Dezember 2012 bestätigte, mit dem die Berufung von Herrn Liberato gegen das Urteil vom 31. Mai 2010 zurückgewiesen worden war.

28.

In der Folgezeit wurde das Ehetrennungsverfahren in Italien durch ein Urteil des Tribunale di Teramo (Gericht erster Instanz Teramo) vom 8. Juli 2013 beendet. Dieses Gericht sprach dem Vater die alleinige elterliche Sorge für das Kind zu und ordnete dessen sofortige Rückkehr nach Italien an. Ferner regelte dieses Gericht das Umgangsrecht der Mutter in Italien unter Aufsicht der Sozialdienste und der Staatsanwaltschaft und verurteilte die Mutter zu einem Unterhaltsbeitrag für das Kind.

29.

Das Tribunale di Teramo (Gericht erster Instanz Teramo) wies den Antrag ab, mit dem Frau Grigorescu die inzidente Anerkennung des Scheidungsurteils des Tribunalul București (Landgericht Bukarest) vom 3. Dezember 2012 in Italien nach der Verordnung Nr. 2201/2003 beantragt hatte. Das Tribunale di Teramo (Gericht erster Instanz Teramo) führte aus, dass das Scheidungsverfahren in Rumänien im Jahr 2009 – nach dem 2007 in Italien betriebenen Verfahren über die Ehetrennung – eingeleitet worden sei und das Tribunalul București (Landgericht Bukarest) gegen Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 verstoßen habe, weil es das Verfahren nicht ausgesetzt habe.

30.

Gegen dieses Urteil legte Frau Grigorescu Berufung ein und beantragte vorab, das Urteil der Curtea de Apel București (Appellationshof Bukarest) vom 12. Juni 2013 anzuerkennen, das die Einrede der Rechtshängigkeit – dem vorlegenden Gericht zufolge – mit der Begründung zurückgewiesen hatte, die beiden Rechtssachen hätten nach rumänischem Verfahrensrecht nicht denselben Streitgegenstand ( 9 ). Mit Urteil vom 31. März 2014 änderte die Corte d’appello di L’Aquila (Berufungsgerichtshof L’Aquila, Italien) das erstinstanzliche Urteil ab und gab der Einrede der Rechtskraft des vom rumänischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils, das auch die elterliche Sorge und den Kindesunterhalt regelte, statt. Dieses Gericht war der Auffassung, der durch die später angerufenen gerichtlichen Organe, nämlich die rumänischen Gerichte, begangene Verstoß gegen die Regeln der europäischen Rechtshängigkeit sei für die Prüfung der Voraussetzungen der Anerkennung der von Rumänien erlassenen endgültigen Maßnahmen „nicht erheblich“ und die rumänischen Entscheidungen seien mit denen, die in Italien ergangen seien, nicht unvereinbar, so dass der Anerkennung der rumänischen Entscheidung nichts entgegenstehe, insbesondere nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung.

31.

Gegen dieses Urteil der Corte d’appello di L’Aquila (Berufungsgerichtshof L’Aquila) legte Herr Liberato Kassationsbeschwerde ein.

32.

Das vorlegende Gericht, die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), gibt an, die in Rumänien ergangene Entscheidung betreffe das Eheband, die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflicht. Im in Italien betriebenen Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebands seien dieselben Anträge gestellt worden, mit Ausnahme des das Eheband betreffenden Antrags, der nicht identisch sei, weil das italienische Recht verlange, vor der Scheidung nachzuweisen, dass die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für das Getrenntleben der Ehegatten erfüllt seien.

33.

Das vorlegende Gericht führt zunächst aus, dass sich aus Art. 22 Buchst. c der Verordnung Nr. 2201/2003, aus Art. 23 Buchst. e dieser Verordnung oder aus Art. 34 Abs. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 kein Hindernis ergebe, das der Anerkennung der rumänischen Entscheidung hinsichtlich des ehelichen Status, der elterlichen Verantwortung oder der Unterhaltspflichten entgegenstehe.

34.

Sodann sei zu prüfen, ob die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen sei, deren Anerkennung beantragt werde, gegen die geltenden unionsrechtlichen Vorschriften über die Rechtshängigkeit verstoßen hätten, nämlich gegen Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 und gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, und ob, falls ein Verstoß gegen beide Vorschriften vorliege, dieser ein Anerkennungshindernis unter dem Gesichtspunkt eines offensichtlichen Widerspruchs zur öffentlichen Ordnung darstellen könne.

35.

Das vorlegende Gericht führt aus, die unionsrechtliche Rechtshängigkeit sei Ausdruck des Grundsatzes, der das System des Vertrauens und der Zusammenarbeit präge, auf dem die Freizügigkeit von Gerichtsentscheidungen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beruhe. Dieser Rechtshängigkeit lägen drei Prinzipien zugrunde, nämlich die Autonomie dieses Begriffs, das gegenüber dem später angerufenen Gericht ausgesprochene Verbot, die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts zu überprüfen, und die zeitliche Priorität des zuerst angerufenen Gerichts, die das später angerufene Gericht zwingend zu beachten habe.

36.

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die von Herrn Liberato in jedem Abschnitt des rumänischen Verfahrens, insbesondere vor der Curtea de Apel București (Appellationshof Bukarest), erhobene Einrede der Rechtshängigkeit mit der Begründung zurückgewiesen worden sei, es fehle – in Anwendung der rumänischen verfahrensrechtlichen Regelung der Rechtshängigkeit einerseits und des Begriffs „Rechtshängigkeit“ im Unionsrecht, wie er sich aus Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ergebe, andererseits – an einer völligen Übereinstimmung von Anspruchsgrund, Gegenstand und Parteien. Es leitet daraus ab, die rumänischen Gerichte hätten gegen den Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 verstoßen, der Anträge auf Trennung ohne Auflösung des Ehebands, Ehescheidung oder Ungültigerklärung einer Ehe gleichstelle und somit keine Identität von Anspruchsgrund und Gegenstand verlange.

37.

Was die Entscheidung über die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind betrifft, führt das vorlegende Gericht aus, diese sei der Entscheidung über die elterliche Verantwortung kausal nachgeordnet und könne von ihr weder logisch noch rechtlich getrennt werden, da sie von ihr abhängig sei. Es ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Art. 28 der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 10 ) erfüllt seien, auch wenn die zuletzt genannte Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar sei ( 11 ).

38.

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts wurde die rechtskräftige rumänische Entscheidung, deren Anerkennung beantragt wird, von einem Gericht erlassen, das zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit nicht befugt war, weil es später angerufen worden war.

39.

Es ist der Ansicht, dieser Verstoß betreffe nicht nur die Anwendung eines Kriteriums für die Zuweisung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen zwei Mitgliedstaaten, sondern – unter Berücksichtigung der Funktion der Rechtshängigkeit im System der automatischen Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen der Mitgliedstaaten – auch die Umsetzung eines Grundsatzes des europäischen verfahrensrechtlichen Ordre public, der sich im rechtmäßigen freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen innerhalb der Union konkretisiere. Dem Prioritätsgrundsatz, der der Verfahrensregel zugrunde liege, nach der die Rechtshängigkeit eingewandt werden könne, komme im Rahmen des Verfahrensrechts der Union zentrale Bedeutung zu, weil er richterliche Initiativen verhindere, die nur darauf gerichtet seien, den Ausgang von Verfahren zu konterkarieren, in denen die vom zuerst angerufenen Gericht – dessen Zuständigkeit im vorliegenden Fall unbestreitbar anerkannt worden sei – getroffenen Entscheidungen in der Sache keine Zustimmung fänden.

40.

Das vorlegende Gericht ist ferner der Ansicht, Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003, der es verbiete, die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts zu überprüfen, verweise auf die Zuständigkeitsregeln der Art. 3 bis 14 dieser Verordnung, nicht aber auf die in Art. 19 dieser Verordnung enthaltene Regelung.

41.

Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di Cassazione (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

III. Prüfung

42.

Die Bestimmung der Rechtsfolgen, die sich unter den Umständen des Ausgangsverfahrens aus der Nichtbeachtung der Rechtshängigkeitsregeln ergeben, macht es erforderlich, zuvor die Gesamtheit der auszulegenden Vorschriften sowie die Voraussetzungen für die Durchführung des Mechanismus der Rechtshängigkeit zu klären.

A.   Vorbemerkungen

1. Zur Umformulierung der Vorlagefragen

43.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht seine Fragen nur im Hinblick auf die Verordnung Nr. 2201/2003 stellt, obwohl aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass das Ausgangsverfahren nicht nur die elterliche Verantwortung betrifft, sondern auch die Unterhaltspflichten, die von dieser Verordnung nicht erfasst werden ( 12 ).

44.

Folglich sind die gestellten Fragen dahin umzuformulieren, dass sie sich auch auf Art. 5 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 beziehen, der anwendbar ist, weil die Verfahren vor dem 18. Juni 2011 anhängig gemacht wurden ( 13 ).

45.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Vorlagefragen, die meiner Ansicht nach zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 35 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin ausgelegt werden können, dass sie es nicht verbieten, einen Verstoß des später angerufenen Gerichts gegen die in Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 und in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 niedergelegten Rechtshängigkeitsregeln als einen Grund anzusehen, der von ihm erlassenen Entscheidung wegen Widerspruchs zu Verfahrensregeln, die zur öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats gehören, in dem die Anerkennung beantragt wird, und die in der Unionsrechtsordnung als wesentlich gelten, die Anerkennung zu versagen.

2. Zur Identität der von den Verordnungen Nr. 44/2001 und 2201/2003 für den Fall der Rechtshängigkeit vorgesehenen Mechanismen

46.

Diese beiden Verordnungen verpflichten das später angerufene Gericht, sich im Fall der Rechtshängigkeit für unzuständig zu erklären ( 14 ). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass „Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003[ ( 15 )] ähnlich formuliert ist wie Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, der Art. 21 des … Übereinkommens ersetzt hat[ ( 16 )], und einen Mechanismus schafft, der dem in den beiden letztgenannten Artikeln vorgesehenen Mechanismus zur Behandlung von Fällen der Rechtshängigkeit entspricht. Daher sind die Erwägungen des Gerichtshofs zu den letztgenannten Vorschriften zu berücksichtigen.“ ( 17 )

3. Zum eingeführten Mechanismus für Fälle der Rechtshängigkeit und zu seinem Zweck

47.

Wie der Gerichtshof zur Verordnung Nr. 2201/2003 bereits ausgeführt hat, „wollte der Unionsgesetzgeber einen klaren und wirksamen Mechanismus einführen, um die Fälle der Rechtshängigkeit zu lösen (vgl. entsprechend, zur Verordnung Nr. 44/2001, Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 40)“ ( 18 ).

48.

Dieser Mechanismus, der „auf der chronologischen Reihenfolge [gründet], in der die Gerichte angerufen wurden“ ( 19 ), besteht darin, dass das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

49.

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass „die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 [der] Verordnung [Nr. 2201/2003] bereits dann geklärt [ist], wenn sich das zuerst angerufene Gericht nicht von Amts wegen für unzuständig erklärt hat und keine der Parteien den Mangel seiner Zuständigkeit vor oder mit der Stellungnahme geltend gemacht hat, die nach dem innerstaatlichen Recht als das erste Verteidigungsvorbringen vor diesem Gericht anzusehen ist (vgl. entsprechend Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C‑1/13, EU:C:2014:1099, Rn. 44)“ ( 20 ).

50.

Konkreter gesagt, kann sich das später angerufene Gericht, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, „[j]e nach den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Möglichkeiten …, wenn sich in den beiden Verfahren dieselben Parteien gegenüberstehen, bei der Partei, die die Einrede der Rechtshängigkeit erhebt, über das angeblich anhängige Verfahren und den Inhalt des Antrags erkundigen. Darüber hinaus kann dieses Gericht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 auf der Zusammenarbeit und dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Gerichten beruht, das zuerst angerufene Gericht vom Eingang des Antrags bei ihm in Kenntnis setzen, es auf die Möglichkeit einer Rechtshängigkeit aufmerksam machen und es darum ersuchen, ihm Informationen über den dort anhängigen Antrag zu übermitteln und zu seiner eigenen Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 2201/2003 Stellung zu nehmen oder ihm jede Entscheidung mitzuteilen, die es insoweit bereits erlassen hat. Schließlich kann sich das später angerufene Gericht an die Zentrale Behörde seines Mitgliedstaats wenden.“ ( 21 )

51.

Der zwingende Charakter der Regeln über die Rechtshängigkeit in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 ( 22 ) wird durch ihren Zweck gerechtfertigt. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass „damit Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen verhindert werden sollen“ ( 23 ).

52.

Diese Regeln gehören zur Anwendung des Grundsatzes der automatischen gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen, der seinerseits auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht.

4. Zu den Voraussetzungen der Rechtshängigkeit und ihrer Anwendung auf das Ausgangsverfahren

53.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die u. a. in den Verordnungen Nr. 44/2001 und 2201/2003 zur Umschreibung der Rechtshängigkeit verwendeten Begriffe als autonom anzusehen.

54.

So hat der Gerichtshof auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung ausdrücklich auf diesen Grundsatz hingewiesen und sich dabei auf die Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 sowie auf den Umstand gestützt, „dass deren Art. 19 Abs. 2 nicht auf den Begriff der Rechtshängigkeit verweist, wie er in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verwendet wird, sondern mehrere materielle Voraussetzungen als Elemente einer Definition enthält“ ( 24 ).

55.

Für Verfahren, die den ehelichen Status betreffen, ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Vergleich zu dessen Abs. 2, dass zur Feststellung, ob ein konkurrierendes Verfahren anhängig ist, allein die Voraussetzung zu prüfen ist, die die Parteien betrifft. Der Gerichtshof hatte Gelegenheit, dies im Urteil vom 6. Oktober 2015, A ( 25 ), ausdrücklich festzustellen. Er hat für Recht erkannt, dass „Rechtshängigkeit vorliegen [kann], wenn zwei Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten … zum einen wegen eines Verfahrens auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und zum anderen wegen eines Ehescheidungsverfahrens angerufen werden, oder wenn beide Gerichte wegen eines Antrags auf Ehescheidung angerufen werden“ ( 26 ).

56.

Wenn in dem Verfahren, das den ehelichen Status betrifft, auch Anträge zur elterlichen Verantwortung gestellt wurden, finden die für die Trennung geltenden Rechtshängigkeitsregeln Anwendung ( 27 ).

57.

Gleiches gilt in Unterhaltssachen, wenn der entsprechende Antrag gemäß Art. 5 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 „im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand“ steht.

58.

Nach Ausspruch der Scheidung ist auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung – vorbehaltlich der Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 – nach Art. 19 Abs. 2 dieser Verordnung die Voraussetzung der Identität des Anspruchs (in der französischen Sprachfassung: des Gegenstands und des Grundes) erforderlich ( 28 ). Was den Unterhaltsantrag betrifft, verlangen die im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtshängigkeitsregeln in Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, die Identität des Anspruchs (in der französischen Sprachfassung: des Gegenstands und des Grundes) und der Parteien zu überprüfen.

59.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die dem zuerst angerufenen Gericht vorbehaltene Priorität fortdauert, solange es sich nicht für unzuständig erklärt hat, nachdem es seine Zuständigkeit pflichtgemäß nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2201/2003 ( 29 ) in jedem Abschnitt des Verfahrens geprüft hat ( 30 ).

60.

Im Ausgangsverfahren hätte der für Fälle der Rechtshängigkeit vorgesehene Mechanismus daher schon bei der Anrufung des rumänischen Gerichts in Gang gesetzt werden müssen, und zwar sowohl für die Entscheidung über den Scheidungsantrag als auch für die Folgen, die sich aus ihr für das in Rumänien wohnhafte Kind infolge der vereinbarten Zuständigkeit des italienischen Gerichts ergeben ( 31 ).

61.

Aus dem Urteil der Curtea de Apel București (Appellationshof Bukarest) vom 12. Juni 2013 ergibt sich aber, dass das rumänische Gericht das Unionsrecht ( 32 ) fehlerhaft angewandt hat, indem es die von Herrn Liberato wegen der den ehelichen Status betreffenden Anträge erhobene Einrede der Rechtshängigkeit zurückgewiesen hat. Es hat sich nämlich zunächst auf die im nationalen rumänischen Recht festgelegten Voraussetzungen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft gestützt und sodann die Auffassung vertreten, „[a]us dem Wortlaut des Art. 19 [der Verordnung Nr. 2201/2003], der die drei unterschiedlichen Fälle der Rechtshängigkeit anführ[e], nämlich die ‚Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien‘, geh[e] eindeutig hervor, dass die beiden konkurrierenden Anträge einen dieser drei Gegenstände gemeinsam haben müss[t]en und nicht zwei verschiedene der in der Vorschrift ausdrücklich und abschließend genannten Gegenstände betreffen dürften. … Im vorliegenden Fall [hätten] die beiden Anträge jeweils einen anderen Gegenstand, nämlich in Italien die Trennung und in Rumänien die Scheidung, was die Anwendung von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 ausschließ[e]. Zu Recht [habe] das Berufungsgericht festgestellt, dass dem rumänischen Rechtssystem das Rechtsinstitut der Trennung fremd [sei]. Folglich lieg[e] auf der Hand, dass keine ‚Identität‘ mit einem solchen bei den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats anhängig gemachten Antrag bestehen [könne]. Selbst wenn dieses Rechtsinstitut [in Rumänien] existierte, [sei] darauf hinzuweisen, dass zwischen Scheidung und Trennung keine Identität besteh[e].“

62.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich die von Herrn Liberato in jedem Verfahrensstadium erhobene Einrede der Rechtshängigkeit auf diese Zuständigkeitsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebands stützte und nicht auf die Regeln, die für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung oder für Unterhaltssachen gelten.

63.

Insoweit ist festzustellen, dass die Prüfung der Frage der Rechtshängigkeit seit der Verkündung der den ehelichen Status betreffenden Entscheidung des italienischen Gerichts vom 19. Januar 2012 ( 33 ) deutlich schwieriger geworden ist ( 34 ). Auf dem Gebiet der elterlichen Sorge konnte sich diese Frage nämlich nur deshalb weiterhin stellen, weil dieses Gericht seine Zuständigkeit geprüft und bejaht hatte. Diese Zuständigkeit könnte sich meines Erachtens nur aus der Auslegung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 ergeben ( 35 ), die nach meiner Auffassung mit der Prüfung des Kindeswohls zu verbinden ist, das zusammen mit der Zustimmung der Mutter die zu Beginn des Verfahrens getroffene Zuständigkeitsvereinbarung rechtfertigte ( 36 ).

64.

Da diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Zuständigkeit des italienischen Gerichts für die inzidente Entscheidung über die Anerkennung der rumänischen Entscheidung zu rechtfertigen, die die Rechtshängigkeit beendet hat, muss sich das vorlegende Gericht vergewissern, dass sie überprüft worden sind ( 37 ).

65.

Im Licht all dieser Erwägungen ist nunmehr zu klären, welche Konsequenzen in Anbetracht der Umstände des Ausgangsverfahrens aus der Nichtbeachtung der Rechtshängigkeitsregeln zu ziehen sind.

B.   Die Konsequenzen der Nichtbeachtung der Rechtshängigkeitsregeln

66.

Vorab ist auf die besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens hinzuweisen. Das zuerst angerufene Gericht, bei dem dieselben Anträge zwischen denselben Parteien ( 38 ) noch anhängig sind, muss nämlich über einen Antrag auf inzidente Anerkennung des vom später angerufenen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils entscheiden.

67.

Folglich kann schon allein aus diesem Grund die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi ( 39 ), ergangen ist und der zufolge im Fall der Rechtshängigkeit eine Entscheidung in einem die elterliche Verantwortung betreffenden Verfahren, die das später angerufene Gericht unter Verstoß gegen seine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens ( 40 ) erlässt, „keine Auswirkungen“ auf die vom zuerst angerufenen Gericht zu treffende Entscheidung hat ( 41 ), entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission nicht auf das Ausgangsverfahren übertragen werden. Der Gerichtshof hat nämlich in Rn. 67 des Urteils vom 22. Dezember 2010, Mercredi ( 42 ), festgestellt, dass die vom später angerufenen Gericht erlassene streitige Entscheidung noch nicht rechtskräftig war. Zudem rechtfertigten auch die Ungewissheit über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes und das Zusammenspiel mit dem auf Rückgabe des Kindes gerichteten Verfahren die besondere Lösung, zu der dieses Urteil gelangt ist.

68.

Folglich muss im Ausgangsverfahren die Frage des Verstoßes gegen die Rechtshängigkeitsregeln im Hinblick auf die in den Verordnungen Nr. 2201/2003 und 44/2001 angeführten Gründe für die Nichtanerkennung geprüft werden.

69.

Im Rahmen des anhängigen Verfahrens, das die Trennung nicht mehr betrifft ( 43 ), hat das vorlegende Gericht zu Recht ausgeführt, dass von den in der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen Gründen für die Nichtanerkennung allein das in Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 genannte Kriterium des offensichtlichen Widerspruchs zur öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung der Entscheidung über die elterliche Verantwortung beantragt wird ( 44 ), in Verbindung mit Art. 24 dieser Verordnung zu prüfen ist. Dieser schließt nämlich die Anwendung des Kriteriums der öffentlichen Ordnung auf die Zuständigkeitsvorschriften der Art. 3 bis 14 dieser Verordnung aus.

70.

Der Gerichtshof hat eine solche Frage bereits im Urteil P untersucht.

71.

Der Unterschied zwischen den Umständen jener Rechtssache ( 45 ) und denen des Ausgangsverfahrens steht meines Erachtens nicht entgegen, weil die Entscheidung des Gerichtshofs zum einen das Zusammenspiel der Regeln über die Zuständigkeit oder über die Koordination parallel laufender Verfahren mit denen betrifft, die es zulassen, in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen die Anerkennung zu versagen, und sie sich zum anderen auf allgemeine Grundsätze stützt, die fast identisch im Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands ( 46 ), übernommen wurden.

72.

Im Urteil P hat der Gerichtshof seinen Willen zum Ausdruck gebracht, von ein und derselben engen Auslegung der Gründe für die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung auszugehen, indem er auf die in den Fällen der Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 vertretene Auffassung verwiesen hat, was es wegen der beiden anwendbaren Verordnungen rechtfertigt und für das Ausgangsverfahren sachdienlich erscheinen lässt, diese Entscheidung als Grundlage für die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen heranzuziehen.

73.

Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass zum einen „[d]er Verordnung Nr. 2201/2003 … nach ihrem 21. Erwägungsgrund der Grundgedanke zugrunde [liegt], dass die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschränkt sein sollten“ ( 47 ), und dass zum anderen „[i]n diesem System … Art. 23 der Verordnung Nr. 2201/2003, in dem die möglichen Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung genannt sind, eng auszulegen [ist], denn er stellt ein Hindernis für die Verwirklichung [eines] grundlegenden Ziels dieser Verordnung dar“ ( 48 ).

74.

Diese Ziele und Grundsätze haben es gerechtfertigt, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 das Verbot jeglicher Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats ausgesprochen hat ( 49 ) und „sogar ausdrücklich klarstellt, dass eine solche Nachprüfung auch nicht im Rahmen von Art. 23 Buchst. a [dieser] Verordnung erfolgen darf“ ( 50 ), und zwar in Bezug auf die Art. 3 bis 14 dieser Verordnung ( 51 ). Dieses Fundament, von dem weder unmittelbar noch mittelbar abgewichen werden darf, ergibt sich auch aus der Vereinheitlichung der Zuständigkeitsvorschriften und der Vermutung, dass diese von jedem Gericht bei seiner Anrufung ordnungsgemäß geprüft wurden.

75.

Aus all diesen Gründen hat der Gerichtshof das Verbot, das Kriterium des Widerspruchs zur öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, anzuwenden, im Urteil P auf Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 erstreckt ( 52 ).

76.

Allerdings stellt Art. 19 dieser Verordnung, auch wenn er – wie dieser Art. 15 – in Kapitel II („Zuständigkeit“) enthalten ist, keine Ergänzung der in die Abschnitte 1 und 2 eingefügten besonderen Zuständigkeitsvorschriften dar, weil er sich in Abschnitt 3 („Gemeinsame Bestimmungen“) befindet.

77.

Gleichwohl bin ich der Auffassung, dass die im Urteil P gefundene Lösung übertragen werden muss. Wenn nämlich das zuerst angerufene Gericht, das über einen Antrag auf inzidente Anerkennung zu entscheiden hat, überprüft, ob das später angerufene Gericht die Rechtshängigkeitsregeln richtig angewandt hat – und somit auch die Gründe, warum es sich nicht für unzuständig erklärt hat –, nimmt das zuerst angerufene Gericht eine Kontrolle der Zuständigkeitsprüfung durch das später angerufene Gericht vor. Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 verbietet ihm das aber.

78.

Zudem dürfte sich diese Kontrolle wegen der vorstehend dargelegten Bedingungen, denen die Anwendung der Zuständigkeitsregeln unterliegt, nicht auf die Prüfung der Zeitpunkte beschränken, zu denen die Verfahren anhängig gemacht wurden. Folglich könnte sich die Beurteilung der Schwere des Verstoßes gegen diese Regeln im Stadium der Anerkennung der Entscheidung als ebenso problematisch erweisen. Speziell auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und im Fall der Zuständigkeitsvereinbarung kann es nämlich – nach einem Austausch zwischen den Gerichten – geschehen, dass sich das zuerst angerufene Gericht gerade wegen der Zuständigkeitskriterien, nämlich der räumlichen Nähe zum Aufenthaltsort des Kindes und seines Wohls, für unzuständig erklärt ( 53 ).

79.

Außerdem kann, wie der Gerichtshof im Urteil P ausgeführt hat, „der Richter des Staates, in dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, die Anerkennung nicht allein deshalb versagen, weil er der Auffassung ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Unionsrecht nicht richtig angewandt worden sei, denn sonst würde der Zweck der Verordnung Nr. 2201/2003 in Frage gestellt“ ( 54 ). Daher lässt sich meines Erachtens schwer begründen, dass die unterlassene Lösung eines Zuständigkeitskonflikts ( 55 ) im Fall parallel laufender Verfahren strikter behandelt werden soll als eine fehlende Überprüfung der Zuständigkeit ( 56 ) oder bei dieser Prüfung begangene Fehler, die nach Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 und mehreren anderen europäischen Verordnungen keiner Kontrolle unterliegen.

80.

Aus alledem ergibt sich meines Erachtens, dass Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003, obwohl er keine ausdrückliche Verweisung auf Art. 24 dieser Verordnung enthält, dahin auszulegen ist, dass das in ihm aufgestellte Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats auch für den Fall des Verstoßes gegen die Rechtshängigkeitsregeln gilt ( 57 ).

81.

Zu den Anträgen, die den Unterhalt betreffen, ist festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut des Art. 35 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 keine Schwierigkeit ergibt ( 58 ).

82.

Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass Art. 35 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen sind, dass ein Verstoß des später angerufenen Gerichts gegen die in Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 und in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltenen Rechtshängigkeitsregeln kein Grund sein darf, die Anerkennung der von ihm erlassenen Entscheidung wegen Widerspruchs zur öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, zu versagen.

83.

Der Vollständigkeit halber möchte ich klarstellen, dass auch dann, wenn das Kriterium der öffentlichen Ordnung anwendbar wäre, die Grenzen beachtet werden müssten, die das Urteil aufzeigt ( 59 ).

84.

Dieses Urteil stützt sich nämlich auf Grundsätze, wie sie bei der Auslegung der Gründe für die Nichtanerkennung, die in mehreren die Freizügigkeit der Urteile regelnden Verordnungen aufgeführt sind, wiederholt aufgestellt wurden ( 60 ), sowie auf das Gebot des Unionsgesetzgebers, bei der Versagung der Anerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung das „Wohl des Kindes“ zu berücksichtigen ( 61 ), dabei aber die stets gegebene Möglichkeit im Auge zu behalten, die das Kind betreffenden Entscheidungen zu ändern.

85.

Folglich sollte erneut für Recht erkannt werden, dass „Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen [ist], dass diese Bestimmung es einem Gericht eines Mitgliedstaats, das seine Zuständigkeit für die Entscheidung über das Sorgerecht für ein Kind bejaht, nicht gestattet, der von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffenen Entscheidung über das Sorgerecht für dieses Kind die Anerkennung zu versagen, sofern unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes keine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts vorliegt“ ( 62 ).

86.

Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass der Verstoß gegen die Rechtshängigkeitsregeln wegen ihrer Funktion im System der automatischen Anerkennung der in der Union ergangenen Entscheidungen einen Grundsatz des verfahrensrechtlichen Ordre public verletze, der die Freizügigkeit der Entscheidungen gewährleiste.

87.

Einer solchen Einstufung kann aber nicht gefolgt werden, denn diese Regeln sind nicht so bedeutsam wie die, auf die sich der Gerichtshof gestützt hat, um festzustellen, dass die Anerkennung der Entscheidung gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public der Union verstößt ( 63 ). Eine solche Beurteilung muss mit den vorstehend genannten Grundsätzen im Einklang stehen, d. h. mit der Beschränkung der in Art. 23 der Verordnung Nr. 2201/2003 genannten Gründe für die Nichtanerkennung, dem Ausnahmecharakter der Anwendung der Ordre-public-Klausel und dem Verbot, das dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, untersagt, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung allein deshalb zu versagen, weil es der Auffassung ist, dass das Unionsrecht nicht richtig angewandt worden sei.

88.

Ich bin mir voll und ganz der Auswirkungen bewusst, die meine Würdigung im wohlbekannten Kontext der Instrumentalisierung der Rechtshängigkeitsregeln hat, die durch die breite Palette der in der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen Gerichtsstände begünstigt wird, insbesondere in den Fällen der Anrufung der Gerichte eines Mitgliedstaats, dessen Recht es nicht erlaubt, sogleich die Scheidung der Ehe zu beantragen ( 64 ).

89.

So könnte auch geltend gemacht werden, aufgrund der sehr großen Tragweite der Lösung, die sich nicht auf die für Familiensachen geltenden Verordnungen beschränken lasse, drohten die Grundpfeiler des Prinzips der automatischen Anerkennung von Entscheidungen ernsthaft erschüttert zu werden, weil der Verstoß gegen eine zwingende Regel, die sich in zahlreichen europäischen Verordnungen finde, folgenlos bleibe.

90.

Gleichwohl kann eine solche Befürchtung nicht durchgreifen, weil diese Verordnungen gerade auf der Zusammenarbeit und dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten beruhen und weil derselben Logik zu folgen ist, nach der sich die Anerkennung und Vollstreckung der in jedem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen richtet ( 65 ).

91.

Folglich ist eine Zunahme der Fälle, in denen gegen die Rechtshängigkeitsregeln verstoßen wird, grundsätzlich nicht vorstellbar, zumal den Gerichten der Mitgliedstaaten – im Gegensatz zum rumänischen Gericht im Ausgangsverfahren – die Auslegung des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 seit dem Jahr 2015 bekannt ist und sie künftig dank des Ausgangsverfahrens auf die ergänzende Auslegung durch den Gerichtshof im Hinblick auf die Voraussetzungen und Modalitäten der Anwendung der Rechtshängigkeitsregeln in familienrechtlichen Streitigkeiten werden zurückgreifen können ( 66 ).

92.

Außerdem ist nachdrücklich auf die den Gerichten eingeräumte Möglichkeit hinzuweisen, den Schwierigkeiten, die mit verfahrensrechtlichen Konflikten einhergehen, mit Hilfe der justiziellen Zusammenarbeit und des Dialogs zwischen den Gerichten vorzubeugen, wie diese vorstehend beschrieben sind ( 67 ), und sich dabei auch von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 sowie von Art. 17 der Verordnungen 2016/1103 und 2016/1104 leiten zu lassen ( 68 ).

93.

Ferner bin ich der Auffassung, dass in Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen, mit Rücksicht auf das Wohl des Kindes, an dem sich jede Lösung auszurichten hat ( 69 ), die Verpflichtung besteht, Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Entscheidungen vorzubeugen. Insoweit wäre es im Ausgangsverfahren angebracht gewesen, dem Gerichtshof schon früher ( 70 ) Gelegenheit zu geben, sich zu den Voraussetzungen der Rechtshängigkeit zu äußern. Auch hätte in Betracht gezogen werden können, auf Antrag einer der Parteien oder auf Initiative eines der Gerichte das in Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehene Verfahren anzuwenden ( 71 ).

94.

Falls der Verstoß gegen die Rechtshängigkeit unter außergewöhnlichen Umständen auf der Unkenntnis der anwendbaren Verordnungen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs beruhen oder dazu geführt haben sollte, dass Verfahrensrechte verletzt wurden, denen ein höherer Wert zukommt als denen, die z. B. das rechtliche Gehör des Elternteils, bei dem das Kind nicht wohnt ( 72 ), oder die Einhaltung der angemessenen Dauer von Gerichtsverfahren gewährleisten, ist es im Übrigen nach meiner Auffassung gerechtfertigt, den Grund für die Nichtanerkennung geltend zu machen, der sich auf die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, und auf die von ihr umfassten und vom Unionsrecht anerkannten Grundrechte stützt.

95.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission prüfen kann, ob die Erhebung einer Klage wegen Vertragsverletzung zweckmäßig ist ( 73 ), falls das nationale Recht oder das Unionsrecht falsch angewandt wird oder das in jedem Mitgliedstaat eingerichtete Rechtsbehelfssystem – ergänzt durch das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren –, von dem Gebrauch zu machen ist, um im Vorhinein zu verhindern, dass es zu einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kommt, keine ausreichende Garantie bietet ( 74 ).

IV. Ergebnis

96.

In Anbetracht dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

Art. 35 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sind dahin auszulegen, dass ein Verstoß des später angerufenen Gerichts gegen die in Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 und in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltenen Rechtshängigkeitsregeln kein Grund sein darf, die Anerkennung der von ihm erlassenen Entscheidung wegen Widerspruchs zur öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, zu versagen.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2003, L 338, S. 1.

( 3 ) C‑455/15 PPU, im Folgenden: Urteil P, EU:C:2015:763.

( 4 ) Zur Notwendigkeit, diese Verordnung heranzuziehen, siehe Nrn. 43 und 44 der vorliegenden Schlussanträge.

( 5 ) ABl. 2001, L 12, S. 1.

( 6 ) GURI Nr. 306 vom 3. Dezember 1970, S. 8046.

( 7 ) In der rechtskräftigen Entscheidung Nr. 1072 der Curtea de Apel Bucureşti (Appellationshof Bukarest, Rumänien), 3. Zivilkammer für Jugend- und Familiensachen, vom 12. Juni 2013, die der Vorlageentscheidung beigefügt ist und von Herrn Liberato vorgelegt worden war, wird präzisiert, dass „[d]as Gericht … festgestellt [hat], dass die Parteien die Ehe im Oktober 2005 in Italien geschlossen und bis Oktober 2006 abwechselnd in Rumänien und in Italien gelebt haben. Seitdem sind die Parteien tatsächlich getrennt[,] und die Antragsgegnerin sowie das aus der Verbindung hervorgegangene Kind leben ausschließlich in Rumänien. Somit hat die Antragsgegnerin seit 2006 ausschließlich in Rumänien gelebt, wo sie ihren einzigen Wohnsitz hat“. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Rechtmäßigkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens des Kindes nicht Gegenstand der Auseinandersetzung ist.

( 8 ) Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass dieses Urteil Rechtskraft erlangt hat.

( 9 ) Zu den Einzelheiten der Begründung siehe Nr. 61 der vorliegenden Schlussanträge.

( 10 ) ABl. 2009, L 7, S. 1.

( 11 ) Nach Art. 76 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 findet deren Art. 3 ab dem 18. Juni 2011 Anwendung.

( 12 ) Die vorgeschlagene Umformulierung der Frage ist mit derjenigen zu vergleichen, die der Gerichtshof im Urteil vom 15. Februar 2017, W und V (C‑499/15, EU:C:2017:118, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), vorgenommen hat.

( 13 ) Das Tribunale di Teramo (Gericht erster Instanz Teramo) wurde am 22. Mai 2007 mit dem Hauptantrag befasst, verwies die Prüfung der Folgeanträge mit Entscheidung vom 19. Januar 2012 zurück und entschied über sie mit nicht rechtskräftiger Entscheidung vom 8. Juli 2013.

( 14 ) Anzumerken ist, dass die Verpflichtung, die zeitliche Reihenfolge der Antragstellungen zu beachten, auch in Art. 12 der Verordnung Nr. 4/2009 angeordnet ist, der strenger als Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist, weil er in seiner französischen Sprachfassung eine dreifache Identität voraussetzt, nämlich des Grundes (cause), des Gegenstands (objet) und der Parteien. Dasselbe gilt für die französischen Sprachfassungen der Art. 17 der drei anderen Verordnungen, nämlich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107), der Verordnung (EU) des Rates 2016/1103 vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. 2016, L 183, S. 1) und der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. 2016, L 183, S. 30). In den beiden zuletzt genannten Verordnungen wird klargestellt, dass im Fall der Aussetzung des Verfahrens wegen Rechtshängigkeit „das in der Rechtssache angerufene Gericht auf Antrag eines anderen angerufenen Gerichts diesem unverzüglich mit[teilt], wann es angerufen wurde“. Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) ist ähnlich formuliert. Es ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 33 dieser Verordnung für Fälle der Rechtshängigkeit in einem Drittstaat vorgesehene Mechanismus, der eine erhebliche Innovation darstellt, nicht vergleichbar ist.

( 15 ) Durch diese Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. 2000, L 160, S. 19) aufgehoben. Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung sah nur für Ehescheidungen Voraussetzungen vor, die von der in der französischen Sprachfassung dreifachen Identität von Gegenstand, Grund und Parteien abwichen.

( 16 ) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1998, C 27, S. 1) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung.

( 17 ) Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C‑489/14, EU:C:2015:654, Rn. 27).

( 18 ) Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C‑489/14, EU:C:2015:654, Rn. 29).

( 19 ) Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C‑489/14, EU:C:2015:654, Rn. 30).

( 20 ) Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C‑489/14, EU:C:2015:654, Rn. 34). Diese Auslegung, die sich an der des Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 orientiert, gilt auch für die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003. Damit lassen sich die Fälle lösen, in denen sich das zuerst angerufene Gericht nicht ausdrücklich zu seiner Zuständigkeit geäußert hat.

( 21 ) Vgl. Urteil vom 9. November 2010, Purrucker (C‑296/10, EU:C:2010:665, Rn. 81). Insoweit spielt das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen (EJNZH) eine Schlüsselrolle in dem Bestreben, die justizielle Zusammenarbeit in Fällen, in denen diese Rechtshängigkeitsvorschriften oder Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 anzuwenden sind, zu vereinfachen und zu beschleunigen.

( 22 ) Gleiches gilt für Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, im Gegensatz zu den Vorschriften, die auf im Zusammenhang stehende Klagen anzuwenden sind (Art. 28 dieser Verordnung). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 2201/2003, ebenso wie die frühere Verordnung Nr. 1347/2000, keine besondere Regelung für im Zusammenhang stehende Klagen enthält.

( 23 ) Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C‑489/14, EU:C:2015:654, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 24 ) Vgl. Urteil vom 9. November 2010, Purrucker (C‑296/10, EU:C:2010:665, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 25 ) C‑489/14, EU:C:2015:654. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil mehr als zwei Jahre nach der im vorliegenden Ausgangsverfahren in Rede stehenden rechtskräftigen Entscheidung des rumänischen Gerichts erlassen wurde. Zu dieser Zeit war der autonome Charakter des Begriffs „Rechtshängigkeit“ aber schon in mehreren Urteilen des Gerichtshofs festgestellt worden.

( 26 ) Rn. 33 dieses Urteils. Diese Fälle werden auch als „Quasi-Rechtshängigkeit“ oder „unechte Rechtshängigkeit“ bezeichnet. Dieser Ausdruck wird von Frau A. Borras in dem Erläuternden Bericht zu dem Übereinkommen aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (ABl. 1998, C 221, S. 27, insbesondere Rn. 54) verwendet. Diese Erläuterung betrifft Art. 11 der Verordnung Nr. 1347/2000, der im Wesentlichen in vereinfachter Form in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 übernommen wurde, indem lediglich verlangt wird, dass die Anträge auf Ehescheidung, Ungültigerklärung einer Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebands zwischen denselben Parteien gestellt werden, ohne dass es darauf ankommt, welche verfahrensrechtliche Stellung diese Parteien einnehmen.

( 27 ) Vgl. in diesem Sinne Gaudemet‑Tallon, H., „Divorce – Divorce prononcé en France – Introduction – Compétence des tribunaux français – Particularités de l’instance“, JurisClasseur – Droit international, LexisNexis, Paris, März 2017, Heft 547‑10, insbesondere Nr. 135.

( 28 ) Vgl. zur Auslegung dieser Begriffe Urteil vom 9. November 2010, Purrucker (C‑296/10, EU:C:2010:665, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. zur Veranschaulichung auch Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 68 und 69).

( 29 ) Gleiches gilt, wenn in Anwendung von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 auf Antrag des einen oder des anderen Gerichts die Zuständigkeit des Gerichts, das den Fall besser beurteilen kann, Vorrang erhält.

( 30 ) Vgl. zur Bedeutsamkeit dieser Überprüfung in Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen, und der Begründung der Entscheidungen in dieser Hinsicht Urteile vom 15. Juli 2010, Purrucker (C‑256/09, EU:C:2010:437, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 15. Februar 2017, W und V (C‑499/15, EU:C:2017:118, Rn. 51 und 54). Was die Verpflichtung betrifft, diese Prüfungen in jedem Abschnitt des Verfahrens vorzunehmen, könnte ein Vergleich mit dem Urteil vom 12. November 2014, L (C‑656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie mit der derzeit anhängigen Rechtssache IQ (C‑478/17), die beide die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 betreffen, herangezogen werden. Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der zuletzt genannten Rechtssache (C‑478/17, EU:C:2018:552).

( 31 ) Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 setzt die Vereinbarung der Zuständigkeit voraus, dass die Mutter die Zuständigkeit des italienischen Gerichts nicht bestreitet (siehe Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge) und dieses Gericht überprüft hat, dass seine Zuständigkeit im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2014, E., C‑436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 44). Vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Januar 2018, PM (C‑604/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:10, Rn. 27 bis 29), und Urteil vom 19. April 2018, Saponaro und Xylina (C‑565/16, EU:C:2018:265, Rn. 23, 24 und 33 bis 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 32 ) Siehe Fn. 25 und 26 der vorliegenden Schlussanträge.

( 33 ) Die Folgen des Ausspruchs der Trennung ohne Auflösung des Ehebands sind offenbar nicht erörtert worden, weil nach diesem Zeitpunkt zwei Entscheidungen in Rumänien ergangen sind, nämlich das Urteil vom 3. Dezember 2012 sowie das Urteil vom 12. Juni 2013, mit dem das von Herrn Liberato eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen wurde.

( 34 ) Nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 endet die vereinbarte Zuständigkeit nämlich, sobald die Entscheidung über den Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebands rechtskräftig wurde. Außerdem ist, wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. Juni 2018, HR (C‑512/17, EU:C:2018:513, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), zur Auslegung des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ausgeführt hat, „[d]er Unionsgesetzgeber … der Ansicht, dass die in geografischer Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gelegenen Gerichte die im Interesse des Kindes anzuordnenden Maßnahmen am besten beurteilen können“.

( 35 ) Der Gerichtshof hat sich zur Anwendung dieser Vorschrift nicht ausdrücklich geäußert. Vgl. im selben Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache IQ (C‑478/17, EU:C:2018:552, Nr. 45). Diese Auslegung beruht möglicherweise auf der Kommentierung von Pataut, É., und Gallant, E., „Article 12: Prorogation of jurisdiction“, in Magnus, U., und Mankowski, P., European Commentaries on Private International Law, Brussels IIbis Regulation, Bd. IV, Sellier European Law Publishers, Otto Schmidt, Köln, 2017, Rn. 41 (S. 160). Dieser Fall wird von Joubert, N., „Autorité parentale – Conflits de juridictions“, JurisClasseur – Droit international, LexisNexis, Paris, März 2009, Heft 549‑20, insbesondere Nr. 44, nicht behandelt.

( 36 ) Diese Analyse ist mit derjenigen zu vergleichen, die in den Urteilen vom 1. Oktober 2014, E. (C‑436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 45 bis 47 und 49), sowie vom 15. Februar 2017, W und V (C‑499/15, EU:C:2017:118, Rn. 51 und 52), vorgenommen wurde.

( 37 ) Nach meiner Auffassung muss aus der Entscheidung dieses italienischen Gerichts klar hervorgehen, dass ihr eine Prüfung der nach Anrufung des ersten italienischen Gerichts anerkannten Zuständigkeitsvereinbarung im Hinblick auf das Wohl des Kindes vorausgegangen ist.

( 38 ) Es sei daran erinnert, dass für den Antrag auf Unterhalt die Identität der Parteien erforderlich ist. Soweit es um das den ehelichen Status betreffende Verfahren geht, hat das italienische Gericht eine rechtskräftige Entscheidung erlassen.

( 39 ) C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829.

( 40 ) Vgl. Rn. 68 und 69 dieses Urteils.

( 41 ) Vgl. Rn. 70 dieses Urteils.

( 42 ) C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829.

( 43 ) Zur fehlenden Unvereinbarkeit einer Entscheidung über eine Ehescheidung mit einer Entscheidung über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebands vgl. den in Fn. 26 zitierten Erläuternden Bericht von Frau A. Borras, insbesondere Rn. 71.

( 44 ) Dasselbe gilt für Unterhaltssachen. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sind anwendbar.

( 45 ) Die streitige Entscheidung war von dem zuerst angerufenen Gericht erlassen worden. Der Rechtsstreit betraf den Aufenthaltsort des Kindes und folglich die Zuständigkeit dieses Gerichts sowie die Behauptung, es habe unter Verstoß gegen die Pflichten aus Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 entschieden.

( 46 ) C‑681/13, EU:C:2015:471 (Rn. 40 bis 42 und 44).

( 47 ) Rn. 35 des Urteils P.

( 48 ) Rn. 36 des Urteils P. Erst kürzlich hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Februar 2017, W und V (C‑499/15, EU:C:2017:118, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen „für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums unabdingbar ist“, eine Formulierung, die dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 entnommen ist.

( 49 ) Dieses Verbot findet sich in den meisten Verordnungen, weil es für den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens von wesentlicher Bedeutung ist. Vgl. u. a. Art. 45 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 und Art. 39 der Verordnungen 2016/1103 und 2016/1104. Für den Gerichtshof stellt es ein Grundprinzip dar, vgl. Urteil vom 28. März 2000, Krombach (C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 31).

( 50 ) Vgl. Rn. 42 des Urteils P.

( 51 ) Durch diese Verweisung unterscheidet sich der Wortlaut dieses Artikels von Art. 35 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, dessen allgemeine Formulierung wie folgt lautet: „Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats … darf nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Art. 34 Nr. 1.“

( 52 ) Vgl. Rn. 45 des Urteils P.

( 53 ) Vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, HR (C‑512/17, EU:C:2018:513, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 54 ) Vgl. Rn. 46 des Urteils P, das auf eine konstante Regel hinweist, die aus dem Verbot der Nachprüfung einer Entscheidung abgeleitet wird (vgl. u. a. Art. 36 und Art. 45 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 sowie Art. 26 der Verordnung Nr. 2201/2003).

( 55 ) Dieser Ausdruck wird in den Urteilen vom 16. Juli 2009, Hadadi (C‑168/08, EU:C:2009:474, Rn. 56), und vom 9. Oktober 2014, C (C‑376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 37, dort in der deutschen Sprachfassung: „Kompetenzkonflikt“), verwendet.

( 56 ) Vgl. zur Veranschaulichung Urteil P und Urteil vom 15. Februar 2017, W und V (C‑499/15, EU:C:2017:118). Vgl. auch die Anmerkung von Joubert, N., „La résidence de l’enfant du divorce face à la demande de modification de la décision relative à la garde et aux aliments“, Revue critique de droit international privé, Dalloz, Paris, 2018, S. 138 bis 142, insbesondere Rn. 9 (S. 140 und 141).

( 57 ) In Anbetracht der Bedeutung dieser Frage – wie auch der, über die im Urteil P entschieden wurde – möchte ich anregen, im Rahmen der Neufassung der Verordnung Nr. 2201/2003 einen Vorschlag zu diesem Art. 24 anzufügen. Es ist festzustellen, dass im ursprünglichen Entwurf, d. h. im Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (COM[2016] 411 final), keine die Zuständigkeitsregeln betreffende Änderung vorgesehen ist, ebenso wenig wie in der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2018 zu diesem Vorschlag, abrufbar unter der Internetadresse http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2018-0017+0+DOC+XML+V0//DE. Zum letzten Stand der Erörterungen dieses Entwurfs im Rat der Europäischen Union vgl. „Bulletin Quotidien Europe Nr. 12033“, Agence Europe, 5. Juni 2018, S. 2.

( 58 ) Siehe Fn. 51 der vorliegenden Schlussanträge.

( 59 ) Vgl. Rn. 35 bis 39 dieses Urteils und das in den Rn. 37 und 39 des Urteils P zitierte Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands (C‑681/13, EU:C:2015:471), was es ermöglicht, auf dem Gebiet des Unterhalts, das durch die Verordnung Nr. 44/2001 geregelt ist, zur gleichen Lösung zu gelangen.

( 60 ) Vgl. zur Verordnung Nr. 44/2001 als Beispiel aus jüngerer Zeit Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni (C‑559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 61 ) Vgl. Rn. 39 des Urteils P. Siehe auch Nr. 93 der vorliegenden Schlussanträge.

( 62 ) Vgl. Rn. 53 des Urteils P.

( 63 ) Vgl. Urteile vom 28. März 2000, Krombach (C‑7/98, EU:C:2000:164), und vom 2. April 2009, Gambazzi (C‑394/07, EU:C:2009:219); vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni (C‑559/14, EU:C:2016:349).

( 64 ) Vgl. zur Veranschaulichung von Verzögerungstaktiken, die durch die Gleichstellung von Trennung und der Ehescheidung begünstigt werden, und der durch die Rechtshängigkeitsregeln bedingten Verzögerung der Bearbeitung von Scheidungsanträgen Bonomi, A., „La compétence internationale en matière de divorce, quelques suggestions pour une (improbable) révision du règlement Bruxelles II bis“, Revue critique de droit international privé, Dalloz, Paris, 2017, S. 511 bis 534, insbesondere S. 528 bis 530 (Buchst. a) sowie den Verweis in Fn. 80 auf den Kommentar von Mankowski, P., „Article 19: Lis pendens and dependent actions“, in: Magnus, U., und Mankowski, P., a. a. O., Rn. 37 (S. 249 und 250).

( 65 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands (C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 40).

( 66 ) Diese Auslegung wird mit den Entscheidungen zu verbinden sein, die der Gerichtshof bereits zur Verordnung Nr. 4/2009 erlassen hat, die seit dem 18. Juni 2011 für Unterhaltssachen gilt.

( 67 ) Siehe Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge.

( 68 ) Vgl. hierzu die sehr interessanten Vorschläge von Niboyet, M.‑L., und Geouffre de la Pradelle, G., Droit international privé, 6. Aufl., Librairie générale de droit et de jurisprudence, Collection „Manuels“, Paris, 2017, Rn. 621 und 622 (S. 424 bis 426).

( 69 ) Vgl. zur Veranschaulichung, was die vom Gerichtshof festgesetzten Grenzen der Aussetzung des Verfahrens wegen Rechtshängigkeit im Fall ausbleibender Antwort des zuerst angerufenen Gerichts betrifft, Urteil vom 9. November 2010, Purrucker (C‑296/10, EU:C:2010:665, Rn. 82 bis 84). Vgl. auch die noch deutlichere Bekräftigung dieses Grundsatzes in dem in Fn. 57 der vorliegenden Schlussanträge zitierten Entwurf des Rates für eine Neufassung der Verordnung Nr. 2201/2003.

( 70 ) In der vorliegenden Rechtssache, in der es um Anträge geht, die die elterliche Verantwortung und den Unterhalt für ein Kind betreffen, das im Februar 2006 geboren ist und seit Oktober 2006 in Rumänien lebt, ist festzustellen, dass das Verfahren in Italien seit elf Jahren anhängig ist (seit der Anrufung des Gerichts im Mai 2007, wobei die erste Sachentscheidung nach einer Zurückverweisung im Januar 2012 im Juli 2013 ergangen ist) und der Rechtsstreit die Anerkennung der in Rumänien ergangenen Entscheidung betrifft, die seit fünf Jahren (12. Juni 2013) rechtskräftig ist.

( 71 ) Vgl. u. a. Hinweise auf die allgemeinen Grundsätze in Fällen der Anwendung des Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C‑428/15, EU:C:2016:819, Rn. 43).

( 72 ) Vgl. in diesem Sinne Rn. 44 des Urteils vom 28. März 2000, Krombach (C‑7/98, EU:C:2000:164), der zufolge „die Anwendung der Ordre-Public-Klausel in den Ausnahmefällen für zulässig zu erachten ist, in denen die durch die Rechtsvorschriften des Ursprungsstaats und das Übereinkommen [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung] selbst verbürgten Garantien nicht genügt haben, um den Beklagten vor einer offensichtlichen Verletzung seines in der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten] anerkannten Rechts, sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats zu verteidigen, zu schützen“, sowie Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni (C‑559/14, EU:C:2016:349, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 73 ) Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands (C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 55).

( 74 ) Vgl. Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni (C‑559/14, EU:C:2016:349, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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