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Document 62016TN0323
Case T-323/16: Action brought on 24 June 2016 — Banco Cooperativo Español v SRB
Rechtssache T-323/16: Klage, eingereicht am 24. Juni 2016 — Banco Cooperativo Español/AEA
Rechtssache T-323/16: Klage, eingereicht am 24. Juni 2016 — Banco Cooperativo Español/AEA
ABl. C 296 vom 16.8.2016, p. 30–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 296/30 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2016 — Banco Cooperativo Español/AEA
(Rechtssache T-323/16)
(2016/C 296/39)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Banco Cooperativo Español, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Sarmiento Ramirez-Escudero)
Beklagter: Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (AEA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 2015/63 für unanwendbar zu erklären und |
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die an sie gerichtete Entscheidung des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung über die Begleichung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Wirtschaftsjahr 2016 für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage geht die Klägerin gegen die Entscheidung des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung betreffend die für das Wirtschaftsjahr 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds vor, die ihr am 26. April 2016 gemäß Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 13, S. 1) über die spanische Abwicklungsbehörde FROB (Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria, Fonds für die geordnete Bankenumstrukturierung) mitgeteilt wurde.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Der erste Klagegrund beruht auf einer Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV und ist darauf gerichtet, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) für unanwendbar erklärt wird. Die Klägerin trägt insoweit vor, Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung
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2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 geltend gemacht, die im Licht des Art. 16 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen seien. |
Die für die Unanwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 2015/63 angeführten Gründe zeigten klar, dass eine Anpassung des Risikoprofils der Klägerin an die operative Besonderheit des von ihr eingeführten Kooperationsnetzwerks gemäß den genannten Bestimmungen erforderlich sei. Insoweit sei die angefochtene Entscheidung, die inhaltlich einer strikten und wortgetreuen Anwendung einer Vorschrift entspreche, die dieses Risikoprofil der Klägerin unberücksichtigt lasse, daher unvereinbar mit Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59 und insbesondere mit der Verordnung Nr. 806/2014, deren Art. 70, der die im Voraus erhobenen Beiträge betreffe, auf die Vorschriften der Richtlinie 2014/59 und deren Durchführungsbestimmungen verweise.