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Document 62016TN0323

    Rechtssache T-323/16: Klage, eingereicht am 24. Juni 2016 — Banco Cooperativo Español/AEA

    ABl. C 296 vom 16.8.2016, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 296/30


    Klage, eingereicht am 24. Juni 2016 — Banco Cooperativo Español/AEA

    (Rechtssache T-323/16)

    (2016/C 296/39)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Banco Cooperativo Español, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Sarmiento Ramirez-Escudero)

    Beklagter: Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (AEA)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 2015/63 für unanwendbar zu erklären und

    die an sie gerichtete Entscheidung des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung über die Begleichung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Wirtschaftsjahr 2016 für nichtig zu erklären.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der vorliegenden Klage geht die Klägerin gegen die Entscheidung des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung betreffend die für das Wirtschaftsjahr 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds vor, die ihr am 26. April 2016 gemäß Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 13, S. 1) über die spanische Abwicklungsbehörde FROB (Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria, Fonds für die geordnete Bankenumstrukturierung) mitgeteilt wurde.

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

    1.

    Der erste Klagegrund beruht auf einer Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV und ist darauf gerichtet, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) für unanwendbar erklärt wird. Die Klägerin trägt insoweit vor, Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung

    verstoße gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59, da er ein Berechnungssystem einführe, bei dem von Instituten mit einem konservativen Risikoprofil im Voraus Beiträge wie von einem Institut mit einem sehr hohen Risikoprofil erhoben würden;

    verstoße gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da er das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit der Klägerin verletze;

    verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er die mehrfache Erfassung bestimmter Verbindlichkeiten der Klägerin unberücksichtigt lasse und dadurch zu einer offensichtlich nicht gerechtfertigten unnötigen und unverhältnismäßigen Einschränkung führe.

    2.

    Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 geltend gemacht, die im Licht des Art. 16 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen seien.

    Die für die Unanwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 2015/63 angeführten Gründe zeigten klar, dass eine Anpassung des Risikoprofils der Klägerin an die operative Besonderheit des von ihr eingeführten Kooperationsnetzwerks gemäß den genannten Bestimmungen erforderlich sei. Insoweit sei die angefochtene Entscheidung, die inhaltlich einer strikten und wortgetreuen Anwendung einer Vorschrift entspreche, die dieses Risikoprofil der Klägerin unberücksichtigt lasse, daher unvereinbar mit Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59 und insbesondere mit der Verordnung Nr. 806/2014, deren Art. 70, der die im Voraus erhobenen Beiträge betreffe, auf die Vorschriften der Richtlinie 2014/59 und deren Durchführungsbestimmungen verweise.


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